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   VerfGH Bayern, 11.01.2017 - 7-VII-16   

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VerfGH Bayern, 11.01.2017 - 7-VII-16 (https://dejure.org/2017,1250)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 11.01.2017 - 7-VII-16 (https://dejure.org/2017,1250)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 11. Januar 2017 - 7-VII-16 (https://dejure.org/2017,1250)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BauGB § 1 Abs. 3 S. 1, Abs. 7, § 35 Abs. 6; BV Art. 3 Abs. 1 S. 1, Art. 98 S. 4, Art. 118 Abs. 1, Art. 141 Abs. 1 S. 4, Abs. 2; VfGHG Art. 55 Abs. 1
    Erfolglose Popularklage gegen Außenbereichssatzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfung einer gemeindlichen Außenbereichssatzung anhand der Maßstäbe des Rechtsstaatsprinzips und des Willkürverbots; Vereinbarkeit der Satzung mit der Bayerischen Verfassung; Popularklage zur Überprüfung von Abwägungsfehlern der Bauleitplanung unter ...

  • rewis.io

    Erfolglose Popularklage gegen Außenbereichssatzung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vom Satzungsgeber angenommene Notwendigkeit einer Lückenschließung kann sich auch nachträglich herausstellen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vom Satzungsgeber angenommene Notwendigkeit einer Lückenschließung kann sich auch nachträglich herausstellen

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (26)

  • VerfGH Bayern, 06.08.2010 - 10-VII-09

    Popularklage gegen Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.01.2017 - 7-VII-16
    Der behauptete Verstoß gegen § 35 Abs. 6 BauGB fuße zudem auf falschen Grundlagen, weil der vom Antragsteller herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 6. August 2010 (VerfGHE 63, 128) ein nicht vergleichbarer Fall, nämlich die Aufstellung einer Außenbereichssatzung in einem völlig unbebauten Bereich, zugrunde gelegen habe.

    Demnach kann auch eine gemeindliche Außenbereichssatzung (§ 35 Abs. 6 BauGB) Gegenstand einer Popularklage sein (VerfGH vom 6.8.2010 VerfGHE 63, 128/130).

    Denn Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV verbürgt kein Grundrecht (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 63, 128/130).

    Zwar hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 6. August 2010 (VerfGHE 63, 128/132) eine Außenbereichssatzung beanstandet, in deren Gebiet keinerlei Bebauung vorhanden war.

    Selbst wenn man von einer zulässigen Popularklage ausgeht und der Verfassungsgerichtshof infolgedessen die angefochtene Regelung anhand aller in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung zu überprüfen hat, auch wenn diese - wie das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV - keine Grundrechte verbürgen (vgl. VerfGHE 63, 128/130; VerfGH vom 27.6.2012 VerfGHE 65, 125/132; vom 13.5.2015 BayVBl 2015, 677 Rn. 37), kann der Antragsteller keinen Erfolg haben.

    Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip kann außerdem erst dann angenommen werden, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 18.4.2002 VerfGHE 55, 57/64; vom 25.1.2006 VerfGHE 59, 1/17; VerfGHE 63, 128/130 f.; vom 9.3.2016 BayVBl 2016, 517 Rn. 32).

    bb) Hiernach erfordert der Erlass einer derartigen Satzung zunächst, dass in ihrem Gebiet überhaupt (Wohn-)Bebauung vorhanden ist (vgl. VerfGHE 63, 128/131).

    Die vom Antragsteller in Bezug genommene Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 6. August 2010 (VerfGHE 63, 128) steht dieser Sichtweise schon deshalb nicht entgegen, weil dort nicht nur innerhalb einer sogenannten Baulücke, sondern im gesamten Geltungsbereich der beanstandeten Satzung keinerlei Bebauung vorhanden war.

    Die für die Bauleitplanung entwickelten Grundsätze lassen sich für eine Außenbereichssatzung, die im Regelfall die rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Wohngebäuden im Außenbereich schafft (vgl. VerfGHE 63, 128/132; BayVGH NVwZ-RR 2000, 482/483), entsprechend heranziehen.

  • VGH Bayern, 12.08.2003 - 1 BV 02.1727

    Bauplanungsrecht: Wohnbebauung "von einigem Gewicht"

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.01.2017 - 7-VII-16
    Die Gebäude dürfen nicht so weit voneinander entfernt liegen, dass der Eindruck der Zugehörigkeit zu einem Weiler, einer Splittersiedlung oder einem sonstigen Siedlungsansatz nicht aufkommen kann (BVerwG vom 13.7.2006 BVerwGE 126, 233 Rn. 13; BayVGH NVwZ-RR 2000, 482/483; vom 12.8.2003 NVwZ-RR 2004, 13; vom 4.7.2011 - 1 ZB 09.1049 - juris Rn. 7 ff.).

    c) Die Änderungssatzung verstößt auch nicht in verfassungsrechtlich erheblicher Weise gegen die Grundsätze einer geordneten städtebaulichen Entwicklung (vgl. § 35 Abs. 6 Satz 4 Nr. 1 BauGB) oder die städtebauliche Erforderlichkeit (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB; etwa BayVGH NVwZ-RR 2004, 13; Reidt in Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, Rn. 2442).

    Das gilt für die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB aufgeführten Belange wie die des Naturschutzes und der Landschaftspflege (vgl. OVG NW vom 17.11.2000 -8 A 2720/98 - juris Rn. 24 bis 26), der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft oder einer Verunstaltung des Landschaftsbilds (BayVGH NVwZ-RR 2004, 13/14).

  • VGH Bayern, 19.04.1999 - 14 B 98.1902

    Zulässigkeit von Außenbereichssatzungen)

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.01.2017 - 7-VII-16
    In diesem Fall kommt eine unbebaute Fläche, wenn sie entsprechend den Kriterien des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB als Baulücke (vgl. BayVGH vom 19.4.1999 NVwZ-RR 2000, 482) zu beurteilen ist, durchaus als ein für eine Außenbereichssatzung geeigneter Bereich infrage.

    Die Gebäude dürfen nicht so weit voneinander entfernt liegen, dass der Eindruck der Zugehörigkeit zu einem Weiler, einer Splittersiedlung oder einem sonstigen Siedlungsansatz nicht aufkommen kann (BVerwG vom 13.7.2006 BVerwGE 126, 233 Rn. 13; BayVGH NVwZ-RR 2000, 482/483; vom 12.8.2003 NVwZ-RR 2004, 13; vom 4.7.2011 - 1 ZB 09.1049 - juris Rn. 7 ff.).

    Die für die Bauleitplanung entwickelten Grundsätze lassen sich für eine Außenbereichssatzung, die im Regelfall die rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Wohngebäuden im Außenbereich schafft (vgl. VerfGHE 63, 128/132; BayVGH NVwZ-RR 2000, 482/483), entsprechend heranziehen.

  • VerfGH Bayern, 09.03.2016 - 17-VII-15

    Zum Rechtsschutzbedürfnis für eine Popularklage gegen einen vorhabenbezogenen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.01.2017 - 7-VII-16
    Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip kann außerdem erst dann angenommen werden, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 18.4.2002 VerfGHE 55, 57/64; vom 25.1.2006 VerfGHE 59, 1/17; VerfGHE 63, 128/130 f.; vom 9.3.2016 BayVBl 2016, 517 Rn. 32).

    Namentlich ist nicht erkennbar, dass grob rechtsfehlerhaft die mangelnde Umsetzbarkeit des Vorhabens verkannt worden wäre, indem die Stadt bei der Normsetzung die ihr gemäß Art. 141 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 BV obliegende Aufgabe übergangen hätte, neben Wasser und Luft den Boden als natürliche Lebensgrundlage zu schützen und zu pflegen sowie kennzeichnende Orts- und Landschaftsbilder zu schonen und zu erhalten (vgl. VerfGH vom 22.7.2008 VerfGHE 61, 172/181 f.; VerfGHE 62, 156/163 f.; vom 17.3.2011 VerfGHE 64, 20/27; VerfGH BayVBl 2016, 517 Rn. 40, jeweils m. w. N.).

    Denn die darin liegende Gewichtung gehört zum Wesen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde (VerfGH vom 23.8.2012 BayVBl 2013, 17/18 m. w. N.; BayVBl 2016, 517 Rn. 39).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2000 - 8 A 2720/98

    Befreiung von den Verboten eines Landschaftsplanes zwecks Errichtung eines

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.01.2017 - 7-VII-16
    Das gilt für die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB aufgeführten Belange wie die des Naturschutzes und der Landschaftspflege (vgl. OVG NW vom 17.11.2000 -8 A 2720/98 - juris Rn. 24 bis 26), der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft oder einer Verunstaltung des Landschaftsbilds (BayVGH NVwZ-RR 2004, 13/14).

    Vielmehr werden die betroffenen Belange auch im Geltungsbereich einer Außenbereichssatzung erst bei der Entscheidung über die Zulassung des einzelnen Bauvorhabens abgewogen (OVG NW vom 17.11.2000 - 8 A 2720/98 - juris Rn. 26).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2009 - 10 D 27/07

    Vorliegen einer städtebaulichen Erforderlichkeit einer Außenbereichssatzung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.01.2017 - 7-VII-16
    Denn sie verändert weder die Zuordnung von Grundstücken zum Außenbereich noch begründet sie Baurechte (vgl. OVG NW vom 8.6.2001 NVwZ 2001, 1071/1072; vom 17.4.2009 - 10 D 27/07.NE - juris Rn. 23).

    d) Soweit der Erlass einer Außenbereichssatzung nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung entsprechend § 1 Abs. 7 BauGB auch am planungsrechtlichen Abwägungsgebot gemessen wird (OVG NW NVwZ 2001, 1071/1072; vom 17.4.2009 - 10 D 27/07.NE - juris Rn. 23; Reidt in Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, Rn. 2442; Degenhart, DVBl 1993, 177/179; Gaßner/Würfel, BayVBl 1996, 321/325), hat sich die Prüfung nur auf die durch die Satzung ausgeblendeten Belange zu beziehen, also hier den Planungsbelang "Widerspruch zur Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft" und den siedlungsstrukturellen Belang "Befürchtung der Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung" (OVG NW NVwZ 2001, 1071/1072; Reidt in Bracher/Reidt/Schiller, a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2001 - 7a D 52/99

    Zulässige Festsetzungen in einer Außenbereichssatzung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.01.2017 - 7-VII-16
    Denn sie verändert weder die Zuordnung von Grundstücken zum Außenbereich noch begründet sie Baurechte (vgl. OVG NW vom 8.6.2001 NVwZ 2001, 1071/1072; vom 17.4.2009 - 10 D 27/07.NE - juris Rn. 23).

    d) Soweit der Erlass einer Außenbereichssatzung nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung entsprechend § 1 Abs. 7 BauGB auch am planungsrechtlichen Abwägungsgebot gemessen wird (OVG NW NVwZ 2001, 1071/1072; vom 17.4.2009 - 10 D 27/07.NE - juris Rn. 23; Reidt in Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, Rn. 2442; Degenhart, DVBl 1993, 177/179; Gaßner/Würfel, BayVBl 1996, 321/325), hat sich die Prüfung nur auf die durch die Satzung ausgeblendeten Belange zu beziehen, also hier den Planungsbelang "Widerspruch zur Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft" und den siedlungsstrukturellen Belang "Befürchtung der Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung" (OVG NW NVwZ 2001, 1071/1072; Reidt in Bracher/Reidt/Schiller, a. a. O.).

  • VerfGH Bayern, 13.05.2015 - 16-VII-14

    Popularklage gegen Landschaftsschutzgebiet berührenden Bebauungsplan

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.01.2017 - 7-VII-16
    Selbst wenn man von einer zulässigen Popularklage ausgeht und der Verfassungsgerichtshof infolgedessen die angefochtene Regelung anhand aller in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung zu überprüfen hat, auch wenn diese - wie das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV - keine Grundrechte verbürgen (vgl. VerfGHE 63, 128/130; VerfGH vom 27.6.2012 VerfGHE 65, 125/132; vom 13.5.2015 BayVBl 2015, 677 Rn. 37), kann der Antragsteller keinen Erfolg haben.

    So darf eine Gemeinde im Rahmen ihrer "Städtebaupolitik" hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass einer Bauleitplanung nehmen und sich dabei an den Wünschen der Grundstückseigentümer im Plangebiet orientieren (vgl. VerfGH vom 16.2.2009 VerfGHE 62, 23/26; VerfGHE 65, 73/83; BayVBl 2015, 677 Rn. 58).

  • VerfGH Bayern, 04.05.2012 - 10-VII-11

    Unzulässigkeit einer gegen die Änderung einer Landschaftsschutzverordnung und

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.01.2017 - 7-VII-16
    Er muss seine Willkürrüge vielmehr in Bezug setzen zu den die Abwägung tragenden Erwägungen der Gemeinde, wie sie in der Begründung der planungsrechtlichen Norm oder anderweitig, etwa in Sitzungsunterlagen des kommunalen Beschlussgremiums, dokumentiert sind (zum Bebauungsplan vgl. VerfGH vom 4.5.2012 VerfGHE 65, 73/87; vom 28.10.2014 BayVBl 2015, 337 Rn. 26).

    So darf eine Gemeinde im Rahmen ihrer "Städtebaupolitik" hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass einer Bauleitplanung nehmen und sich dabei an den Wünschen der Grundstückseigentümer im Plangebiet orientieren (vgl. VerfGH vom 16.2.2009 VerfGHE 62, 23/26; VerfGHE 65, 73/83; BayVBl 2015, 677 Rn. 58).

  • VerfGH Bayern, 28.10.2014 - 7-VII-14

    Verfassungsrechtliche Überprüfung eines Bebauungsplans

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.01.2017 - 7-VII-16
    Er muss seine Willkürrüge vielmehr in Bezug setzen zu den die Abwägung tragenden Erwägungen der Gemeinde, wie sie in der Begründung der planungsrechtlichen Norm oder anderweitig, etwa in Sitzungsunterlagen des kommunalen Beschlussgremiums, dokumentiert sind (zum Bebauungsplan vgl. VerfGH vom 4.5.2012 VerfGHE 65, 73/87; vom 28.10.2014 BayVBl 2015, 337 Rn. 26).

    Die Bedenken wegen der Darlegung einer Grundrechtsverletzung können ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob das Rechtsschutzinteresse für die Popularklage im Hinblick darauf zu verneinen ist, dass die für das Vorhaben auf den Grundstücken Fl.Nr. 10 und 11/6 nach den Angaben des Antragstellers erteilte Baugenehmigung möglicherweise bereits bestandskräftig ist (vgl. VerfGH vom 29.4.1993 VerfGHE 46, 137/139 f.; BayVBl 2015, 337 Rn. 30).

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

  • VerfGH Bayern, 22.07.2008 - 11-VII-07

    Verfassungswidrigkeit eines Bebauungsplans

  • VGH Bayern, 04.07.2011 - 1 ZB 09.1049

    Anfechtung einer kommunalaufsichtlichen Beanstandung; Außenbereichssatzung;

  • VerfGH Bayern, 21.06.2016 - 15-VII-15

    Popularklage gegen eine Veränderungssperre

  • VGH Bayern, 11.02.2014 - 1 N 10.2254

    Bebauungsplan "Klinik Dr. Argirov" der Gemeinde Berg ist unwirksam

  • VerfGH Bayern, 23.10.2008 - 10-VII-07

    Popularklage gegen die teilweise Abschaffung und im Übrigen fakultative

  • BVerwG, 13.07.2006 - 4 C 2.05

    Außenbereichssatzung; bebauter Bereich; Wohnbebauung von einigem Gewicht;

  • VGH Bayern, 05.02.2015 - 2 CS 14.2456

    Inzidentprüfung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans; Anspruch auf

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

  • VerfGH Bayern, 29.03.2012 - 5-VII-11

    Erfolglose Popularklage gegen vorhabenbezogenen Bebauungsplan

  • VerfGH Bayern, 23.08.2012 - 4-VII-12

    Mangels hinreichender Substanziierung unzulässige Popularklage gegen

  • VerfGH Bayern, 13.09.2012 - 16-VII-11

    Unbegründete Popularklage gegen Änderungen einer

  • VerfGH Bayern, 29.04.1993 - 10-VII-91
  • VerfGH Bayern, 25.01.2006 - 14-VII-02

    Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

  • VerfGH Bayern, 18.04.2002 - 11-VII-00
  • VerfGH Bayern, 04.04.2017 - 3-VII-16

    Erfolglose Popularklage gegen Rechtsverordnung zur Festlegung der Gebiete, in

    Ein Verstoß ge 24 gen das Rechtsstaatsprinzip kann erst dann angenommen werden, wenn der Widerspruch zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.8.1990 VerfGHE 43, 107/120 f.; vom 12.6.2013 VerfGHE 66, 70/84; vom 11.1.2017 Vf. 7-VII-16 - juris Rn. 33).
  • VerfGH Bayern, 29.06.2018 - 4-VII-13

    Unzulässige Popularklagen gegen Bestimmungen zum Mindestabstand zwischen

    Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip kann erst dann angenommen werden, wenn der Widerspruch zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (zuletzt etwa VerfGH vom 11.1.2017 - Vf. 7-VII-16 - juris Rn. 33; vom 4.4.2017 BayVBl 2017, 553 Rn. 26; vom 19.3.2018 - Vf. 4-VII-16 - juris Rn. 38; vom 26.3.2018 - Vf. 15-VII-16 - juris Rn. 96).
  • VerfGH Bayern, 17.07.2017 - 9-VII-15

    Verfassungsmäßigkeit des Wechsels von digitaler auf analoge Technik zur

    Willkürlich in diesem Sinn sind Normen, wenn die äußersten Grenzen des normgeberischen Ermessens überschritten sind, für die getroffene Regelung also jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt (vgl. VerfGH vom 23.10.2008 VerfGHE 61, 248/257; vom 13.9.2012 VerfGHE 65, 152/160; vom 21.6.2016 - Vf. 15-VII-15 - juris Rn. 56; vom 11.1.2017 - Vf. 7-VII-16 - juris Rn. 58).
  • VerfGH Bayern, 19.03.2018 - 4-VII-16

    Unzulässigkeit einer Popularklage gegen die Aufhebung von Unterschutzstellung

    Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip kann erst dann angenommen werden, wenn der Widerspruch zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.8.1990 VerfGHE 43, 107/120 f.; vom 12.6.2013 VerfGHE 66, 70/84; vom 11.1.2017 - Vf. 7-VII-16 - juris Rn. 33; vom 4.4.2017 BayVBl 2017, 553 Rn. 26).
  • VGH Bayern, 11.08.2020 - 1 N 17.1389

    Eine Außenbereichssatzung bedarf der städtebaulichen Erforderlichkeit

    Die vorhandene Bebauung muss deshalb in einem der Verdichtung zugänglichen Zusammenhang stehen; die Freiflächen dürfen diesen Zusammenhang nicht unterbrechen (vgl. BVerwG, U.v. 13.7.2006 - 4 C 2/05 - BVerwGE 126, 233; BayVerfGH, E.v. 11.1.2017 - Vf. 7-VII-16 - juris Rn. 42).
  • VerfGH Bayern, 29.10.2020 - 22-VII-20

    Nationales Naturmonument Weltenburger Enge

    Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip kann erst dann angenommen werden, wenn der Widerspruch zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.8.1990 VerfGHE 43, 107/120 f.; vom 12.6.2013 VerfGHE 66, 70/84; vom 11.1.2017 BayVBl 2017, 805 Rn. 33; vom 4.4.2017 BayVBl 2017, 553 Rn. 26; VerfGH BayVBl 2018, 514 Rn. 38).
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