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   VerfGH Bayern, 11.08.2010 - 149-VI-09   

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https://dejure.org/2010,35688
VerfGH Bayern, 11.08.2010 - 149-VI-09 (https://dejure.org/2010,35688)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 11.08.2010 - 149-VI-09 (https://dejure.org/2010,35688)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 11. August 2010 - 149-VI-09 (https://dejure.org/2010,35688)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem Mietrechtsstreit

  • RA Kotz

    Mietrechtsstreit - Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • anwalt-groll.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.06.1957 - II ZR 15/56

    Rechtsnatur der Verwirkung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.08.2010 - 149-VI-09
    Maßgebend ist insoweit, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche (BGH vom 27.6.1957 = BGHZ 25, 47/52; Grüneberg, a. a. O., RdNr. 95 zu § 242).

    Notwendig für die Verwirkung ist jedoch immer, dass sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat, dass dieser das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen werde, dass es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, wenn der Berechtigte später doch mit dem ihm zustehenden Recht hervortritt und dass unter diesem Gesichtspunkt die Leistung für den Verpflichteten unzumutbar ist (BGH vom 16.3.2007 = NJW 2007, 2183 f.; BGHZ 25, 47/52).

  • BGH, 16.03.2007 - V ZR 190/06

    Verwirkung des Herausgabeanspruchs des eingetragenen Grundstückseigentümers

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.08.2010 - 149-VI-09
    Notwendig für die Verwirkung ist jedoch immer, dass sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat, dass dieser das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen werde, dass es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, wenn der Berechtigte später doch mit dem ihm zustehenden Recht hervortritt und dass unter diesem Gesichtspunkt die Leistung für den Verpflichteten unzumutbar ist (BGH vom 16.3.2007 = NJW 2007, 2183 f.; BGHZ 25, 47/52).

    Soweit dem Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Einwand der Verwirkung entgegengehalten wird, ist bei der gebotenen Würdigung zu berücksichtigen, dass dieser Anspruch Kernbestandteil des Eigentums ist und seine Verwirkung deshalb nur in Ausnahmefällen angenommen werden kann (BGH NJW 2007, 2183/2184; Roth, a. a. O., RdNr. 300 zu § 242).

  • VerfGH Bayern, 21.03.1997 - 119-VI-93
    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.08.2010 - 149-VI-09
    Zum anderen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 = VerfGH 50, 60/62).
  • BGH, 09.02.2009 - II ZR 77/08

    Erörterung der Entscheidungserheblichkeit einer Gehörsverletzung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.08.2010 - 149-VI-09
    Lässt die Begründung der angefochtenen Entscheidung - wie hier - nur den Schluss zu, dass die Entscheidung des Gerichts auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des Parteivortrags erfassenden Wahrnehmung beruht, liegt darin ein Verstoß gegen den Anspruch der betroffenen Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BGH vom 9.2.2009 = NJW 2009, 2137).
  • VerfGH Bayern, 30.01.2007 - 21-VI-06
    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.08.2010 - 149-VI-09
    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof auch Entscheidungen, die auf Bundesrecht beruhen und in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, daraufhin nach, ob ein Grundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt worden ist, das - wie etwa das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV - mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 30.1.2007 = VerfGH 60, 14/20 f.).
  • VerfGH Bayern, 29.06.2004 - 18-VI-04
    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.08.2010 - 149-VI-09
    Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 6.7.2001 = VerfGH 54, 59/60 f.; VerfGH vom 29.6.2004 = VerfGH 57, 62/66).
  • VerfGH Bayern, 24.05.2019 - 23-VI-17

    Fremdenverkehrsbeitrag wegen nichtgewerbsmäßiger Vermietung von Geschäftsräumen

    Eine Verwirkung setzt neben der Tatsache, dass ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist (Zeitmoment), voraus, dass dem Gläubiger zurechenbare Umstände beim Schuldner das berechtigte Vertrauen begründen, das Recht werde künftig nicht mehr geltend gemacht (Umstandsmoment; vgl. VerfGH vom 11.8.2010 - Vf. 149-VI-09 - juris Rn. 27; siehe auch BVerfG vom 5.3.2013 BVerfGE 133, 143 Rn. 48).
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