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   VerfGH Bayern, 13.05.2013 - 8-VI-12   

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https://dejure.org/2013,15283
VerfGH Bayern, 13.05.2013 - 8-VI-12 (https://dejure.org/2013,15283)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 13.05.2013 - 8-VI-12 (https://dejure.org/2013,15283)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 13. Mai 2013 - 8-VI-12 (https://dejure.org/2013,15283)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfung zivilgerichtlicher Entscheidungen zu einem Werklohnanspruch gemäß §§ 643 BGB und 645 Abs. 1 S. 2 BGB am Maßstab des Grundrechts auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zum rechtlichen Gehör bei Geltendmachung von Vergütungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nichtberücksichtigung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel ist kein Gehörsverstoß! (IBR 2013, 504)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2013, 1737
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • VerfGH Bayern, 15.07.2005 - 120-VI-04

    Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehöhr; Beratungshilfe während des

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.05.2013 - 8-VI-12
    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof auch Entscheidungen, die auf Bundesrecht beruhen und in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 = VerfGH 58, 168/174; VerfGH vom 30.1.2007 = VerfGH 60, 14/20 f.; VerfGH vom 17.12.2012).

    Zum andern gibt es den Parteien einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 = VerfGH 58, 178/180; VerfGH vom 17.12.2012).

  • VerfGH Bayern, 11.03.2003 - 29-VI-02
    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.05.2013 - 8-VI-12
    Wie bereits ausgeführt, ist es nicht Sache des Verfassungsgerichtshofs, gerichtliche Entscheidungen nach Art eines Rechtsmittelgerichts zu überprüfen (vgl. VerfGH vom 11.3.2003 = VerfGH 56, 22/25).
  • VerfGH Bayern, 30.01.2007 - 21-VI-06
    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.05.2013 - 8-VI-12
    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof auch Entscheidungen, die auf Bundesrecht beruhen und in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 = VerfGH 58, 168/174; VerfGH vom 30.1.2007 = VerfGH 60, 14/20 f.; VerfGH vom 17.12.2012).
  • VerfGH Bayern, 23.04.1993 - 60-VI-91
    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.05.2013 - 8-VI-12
    Der Ausnahmecharakter der Präklusionsvorschriften rechtfertigt es, deren Auslegung und Anwendung einer strengeren verfassungsrechtlichen Kontrolle zu unterziehen, als dies üblicherweise bei der Nachprüfung einfachen Rechts geschieht; sie geht über eine bloße Willkürkontrolle hinaus (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.4.1993 = VerfGH 46, 112/114 f.; VerfGH vom 22.7.1997 = VerfGH 50, 151/153; VerfGH vom 4.12.2009).
  • VerfGH Bayern, 29.10.1993 - 128-VI-92
    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.05.2013 - 8-VI-12
    a) Das Grundrecht aus Art. 91 Abs. 1 BV hat eine zweifache Ausprägung: Zum einen untersagt es dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.10.1993 = VerfGH 46, 293/296; VerfGH vom 6.4.2001 = VerfGH 54, 29/31; VerfGH vom 17.12.2012).
  • VerfGH Bayern, 13.07.2010 - 98-VI-09

    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 86 Abs 1 S 2 Verf BY)

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.05.2013 - 8-VI-12
    Zudem kann die Beschwerdeführerin sich nicht darauf berufen, Art. 91 Abs. 1 BV sei dadurch verletzt, dass Beweisanträge der Klägerin zu Unrecht nicht beachtet worden wären; das Grundrecht auf rechtliches Gehör gewährt nämlich keinen Anspruch auf Berücksichtigung gegnerischen Vorbringens (VerfGH vom 13.7.2010 Vf. 98-VI-09; VerfGH vom 4.12.2012).
  • VerfGH Bayern, 17.08.2006 - 65-VI-05

    Behandlung der den schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Personen wie

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.05.2013 - 8-VI-12
    Das Rechtsstaatsprinzip verbürgt keine subjektiven verfassungsmäßigen Rechte (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 6.2.2004 = VerfGH 57, 7/10; VerfGH vom 29.6.2004 = VerfGH 57, 62/65; VerfGH vom 12.1.2005 = VerfGH 58, 1/16; VerfGH vom 17.8.2006 = VerfGH 59, 195/197; VerfGH vom 12.7.2012; VerfGH vom 20.12.2012).
  • VerfGH Bayern, 12.01.2005 - 3-VII-03

    Straßenausbaubeiträge und die Bayerische Verfassung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.05.2013 - 8-VI-12
    Das Rechtsstaatsprinzip verbürgt keine subjektiven verfassungsmäßigen Rechte (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 6.2.2004 = VerfGH 57, 7/10; VerfGH vom 29.6.2004 = VerfGH 57, 62/65; VerfGH vom 12.1.2005 = VerfGH 58, 1/16; VerfGH vom 17.8.2006 = VerfGH 59, 195/197; VerfGH vom 12.7.2012; VerfGH vom 20.12.2012).
  • VerfGH Bayern, 08.12.2000 - 24-VI-00
    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.05.2013 - 8-VI-12
    Dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs ist auch dann nicht genügt, wenn - wie hier - der Beschwerdeführer nicht bereits in dem nach der einschlägigen Prozessordnung offenstehenden Rechtsbehelfsverfahren formgerecht und substanziiert die Beanstandungen vorgetragen hat, die er nunmehr im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend machen will; hat er dies versäumt, ist es ihm verwehrt, sie nachträglich im Weg der Verfassungsbeschwerde zu erheben (VerfGH vom 8.12.2000 = VerfGH 53, 187/191; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 18 zu Art. 120).
  • VerfGH Bayern, 29.06.2004 - 18-VI-04
    Auszug aus VerfGH Bayern, 13.05.2013 - 8-VI-12
    Das Rechtsstaatsprinzip verbürgt keine subjektiven verfassungsmäßigen Rechte (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 6.2.2004 = VerfGH 57, 7/10; VerfGH vom 29.6.2004 = VerfGH 57, 62/65; VerfGH vom 12.1.2005 = VerfGH 58, 1/16; VerfGH vom 17.8.2006 = VerfGH 59, 195/197; VerfGH vom 12.7.2012; VerfGH vom 20.12.2012).
  • VerfGH Bayern, 04.01.2023 - 27-VI-22

    Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung der Einhaltung des

    a) Über die formelle Erschöpfung des Rechtswegs hinaus verlangt der in Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der materiellen Subsidiarität, dass ein Beschwerdeführer bereits in dem ihm nach der einschlägigen Prozessordnung offenstehenden Rechtsbehelfsverfahren formgerecht und substanziiert die Beanstandungen vorgetragen hat, die er nunmehr im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend machen will; hat er dies versäumt, ist es ihm verwehrt, sie nachträglich im Weg der Verfassungsbeschwerde zu erheben (VerfGH vom 8.12.2000 VerfGHE 53, 187/191; vom 13.5.2012 - Vf. 8-VI-12 - juris Rn. 33; vom 13.1.2022 - Vf. 61-VI-19 - juris Rn. 39; vgl. auch Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 6. Aufl. 2020, Art. 120 Rn. 25; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 58 m. w. N.).

    Daher ist es dem Verfassungsgerichtshof nicht möglich, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren durch substanziiertes Vorbringen im Rahmen der Anhörungsrüge entsprechende Beanstandungen, wie sie nunmehr in der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden, vorgebracht hat und er damit den Rechtsweg nicht nur in formeller Hinsicht, sondern in der gehörigen Weise unter Nutzung aller gegebenen Möglichkeiten zur Korrektur der vorgebrachten Rügen erschöpft hat (vgl. insoweit auch VerfGH vom 13.5.2013 - Vf. 8-VI-12 - juris Rn. 33 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 12.01.2015 - 30-VI-13

    Einschränkende Auslegung des Ausnahmetatbestands einer Zweitwohnungsteuersatzung

    Das Rechtsstaatsprinzip verbürgt keine subjektiven verfassungsmäßigen Rechte, sodass eine Verfassungsbeschwerde hierauf nicht gestützt werden kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 17.8.2006 VerfGHE 59, 195/197; vom 13.5.2013 - Vf. 8-VI-12 - juris Rn. 32).
  • VerfGH Bayern, 24.10.2017 - 9-VI-17

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Beschlüsse wegen Verfristung und

    Das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung nach Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG verlangt, dass der Beschwerdeführer bereits in dem nach der einschlägigen Prozessordnung offenstehenden Rechtsmittelverfahren formgerecht und substanziiert die Beanstandungen vorgetragen hat, die er nunmehr im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend machen will; hat er dies versäumt, ist es ihm verwehrt, sie nachträglich im Weg der Verfassungsbeschwerde zu erheben (VerfGH vom 8.12.2000 VerfGHE 53, 187/191; vom 13.5.2013 -Vf. 8-VI-12 - juris Rn. 33; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 120 Rn. 30; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 58).
  • VerfGH Bayern, 24.03.2014 - 87-VI-12

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen zu einer

    32 Art. 91 Abs. 1 BV gibt den Verfahrensbeteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 50, 60/62; VerfGH vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 13.5.2013 - Vf.-8-VI-12 - juris Rn. 38).

    Wegen des Ausnahmecharakters von Präklusionsnormen geht die verfassungsgerichtliche Prüfung über eine bloße Willkürkontrolle hinaus (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.4.1993 VerfGHE 46, 112/114 f.; vom 4.12.2009 - Vf. 91-VI-08 - juris Rn. 67; vom 13.5.2013 - Vf. 8-VI-12 - juris Rn. 38).

  • VerfGH Bayern, 02.07.2014 - 58-VI-13

    Verurteilung zu Schadensersatz wegen fehlerhafter Werkleistung

    48 a) Das Grundrecht aus Art. 91 Abs. 1 BV hat eine zweifache Ausprägung: Zum einen untersagt es dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.10.1993 VerfGHE 46, 293/296; vom 6.4.2001 VerfGHE 54, 29/31; vom 13.5.2013 - Vf. 8-VI-12 - juris Rn. 38).

    Zum anderen gibt es den Parteien einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 178/180; vom 13.5.2013 - Vf. 8-VI-12 - juris Rn. 38).

  • VerfGH Bayern, 22.09.2015 - 8-VI-15

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO;

    Das Rechtsstaatsprinzip verbürgt keine subjektiven verfassungsmäßigen Rechte, sodass eine Verfassungsbeschwerde hierauf nicht gestützt werden kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 17.8.2006 VerfGHE 59, 195/197; vom 13.5.2013 - Vf. 8-VI-12 - juris Rn. 32).
  • VerfGH Bayern, 13.03.2018 - 31-VI-16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen in einem

    Es ist ferner notwendig, dass die Beschwerdeführerin bereits in dem nach der einschlägigen Prozessordnung offenstehenden Rechtsbehelfsverfahren formgerecht und substanziiert die Beanstandungen vorgetragen hat, die sie nunmehr im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend machen will; hat sie dies versäumt, ist es ihr verwehrt, sie nachträglich im Weg der Verfassungsbeschwerde zu erheben (VerfGH vom 8.12.2000 VerfGHE 53, 187/191; vom 13.5.2013 - Vf. 8-VI-12 - juris Rn. 33; Müller in Meder/Brech-mann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 120 Rn. 30; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 58).
  • VerfGH Bayern, 27.02.2017 - 54-VI-15

    Verfassungsbeschwerde mangels ausreichender Substantiierung unzulässig

    Macht ein Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde geltend, das zuletzt angerufene Zivilgericht habe sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, so gehört zum Rechtsweg auch die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 19.12.2005 VerfGHE 58, 289/291; vom 13.5.2013 - Vf. 8-VI-12 - juris Rn. 33; vom 15.2.2016 - Vf. 45-VI-15 - juris Rn. 15).
  • VerfGH Bayern, 18.11.2014 - 64-VI-14

    Verfassungsrechtliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen zum Bestehen eines

    a) Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gibt den Parteien einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 178/180; vom 13.5.2013 - Vf. 8-VI-12 - juris Rn. 38; vom 2.7.2014 - Vf. 58-VI-13 - juris Rn. 48).
  • VerfGH Bayern, 09.09.2020 - 75-VI-19

    Nachweis der Einhaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes - Unzulässigkeit einer

    Damit ist es dem Verfassungsgerichtshof nicht möglich, anhand der innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist eingereichten Unterlagen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bereits - wie es das Subsidiaritätsprinzip verlangt - im Anhörungsrügeverfahren formgerecht und substanziiert die Beanstandungen vorgetragen hat, die er nunmehr im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend machen will (vgl. VerfGH vom 13.5.2013 - Vf. 8-VI-12 - juris Rn. 33 m. w. N.), sodass die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist (vgl. BVerfG vom 19.6.2019 - 2 BvR 2579/17 - juris Rn. 19).
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