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   VerfGH Bayern, 14.03.2019 - 3-VII-18   

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VerfGH Bayern, 14.03.2019 - 3-VII-18 (https://dejure.org/2019,5534)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 14.03.2019 - 3-VII-18 (https://dejure.org/2019,5534)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 14. März 2019 - 3-VII-18 (https://dejure.org/2019,5534)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Verbot für Richter, Staatsanwälte und Landesanwälte, in Verhandlungen religiös oder weltanschaulich geprägte Symbole oder Kleidungsstücke zu tragen

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayRiStAG Art. 11 Abs. 2; BV Art. 107 Abs. 1, Abs. 2
    Tragen eines Kopftuchs in Gerichtsverhandlungen

  • doev.de PDF

    Amtstracht; Verbot des Tragens sichtbarer religiös oder weltanschaulich geprägter Symbole oder Kleidungsstücke

  • rewis.io

    Tragen eines Kopftuchs in Gerichtsverhandlungen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • zeit.de (Pressemeldung, 18.03.2019)

    Kopftuchverbot für Richterinnen zulässig

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot für Richterinnen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot für bayerische Richterinnen: Kein Vergleich zum Kruzifix an der Wand

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot für Richter, Staatsanwälte und Landesanwälte in Verhandlungen

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Keine religiösen Zeichen vor bayerischen Gerichten

  • Jurion (Kurzinformation)

    Verbot für Richter, Staatsanwälte und Landesanwälte, in Verhandlungen religiös oder weltanschaulich geprägte Symbole oder Kleidungsstücke zu tragen

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Kopftuchverbot für Richterinnen und Staatsanwältinnen in Bayern rechtens

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Keine religiösen Zeichen vor bayerischen Gerichten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verbot zum Tragen religiös oder weltanschaulich geprägter Symbole oder Kleidungsstücke für Richter/innen und Staatsanwälte/innen zulässig - Verbot ist mit Bayerischer Verfassung vereinbar

Besprechungen u.ä. (4)

  • beck-blog (Entscheidungsbesprechung)

    Bayerischer Verfassungsgerichtshof verbietet Kreuze in Gerichtssälen! Oder?

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    17 Thesen zum Kopftuch-Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vier Gegenthesen zum Kopftuchurteil

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 3, Art. 4, Art. 33, Art. 97, Art. 98 GG
    Kopftuchverbot für Richterinnen und Staatsanwältinnen verfassungsgemäß

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2151
  • NVwZ 2019, 721
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • VerfGH Bayern, 15.01.2007 - 11-VII-05

    Tragen religiöser Symbole und Kleidungsstücke durch Lehrer im Unterricht

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.03.2019 - 3-VII-18
    Dabei handelt es sich um eine Frage des Vollzugs der Norm, die für die Beurteilung ihrer Verfassungsmäßigkeit keine Rolle spielt und in erster Linie den Fachgerichten obliegt (VerfGH vom 15.1.2007 VerfGHE 60, 1/6).

    Dem Bestimmtheitserfordernis ist genügt, wenn mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden unter Berücksichtigung von Ziel, Tendenz, Programm, Entstehungsgeschichte und Zusammenhang mit anderen Vorschriften eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewonnen werden kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 60, 1/6).

    aa) Ob ein Symbol oder Kleidungsstück religiös oder weltanschaulich geprägt ist, lässt sich anhand des Aussagegehalts des jeweiligen Ausdrucksmittels unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Deutungsmöglichkeiten im Einzelfall beurteilen (vgl. VerfGHE 60, 1/7; BVerfG vom 24.9.2003 BVerfGE 108, 282/303 f.).

    Dabei ist eine objektive und verständige Betrachtungsweise zugrunde zu legen, während es auf rein subjektive Befürchtungen nicht ankommt (LT-Drs. 17/18836 S. 39; vgl. VerfGHE 60, 1/7 f.).

    Art. 107 Abs. 1 und 2 BV enthält ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht, das nicht nur die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, schützt, sondern auch die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten (VerfGHE 60, 1/8; in Bezug auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG: BVerfGE 108, 282/297; BVerfG vom 27.1.2015 BVerfGE 138, 296 Rn. 85).

    Auf diese Grundrechtspositionen können sich grundsätzlich auch die in einem öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Landesanwältinnen und Landesanwälte berufen (VerfGHE 60, 1/8 f.; BVerfGE 138, 296 Rn. 84).

    Hinsichtlich derartiger Situationen im staatlichen Raum greift der Schutz der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit ein (VerfGHE 60, 1/9; BVerfGE 138, 296 Rn. 104; BVerfG NJW 2017, 2333 Rn. 52).

    Soweit der Normgeber für die Frage, in welcher Weise er ein bestimmtes Sachgebiet regeln will, Wertungen und fachbezogene Abwägungen vornimmt, können diese verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn sie eindeutig widerlegbar und offensichtlich fehlerhaft sind oder wenn sie der verfassungsrechtlichen Wertordnung widersprechen (VerfGHE 60, 1/10).

    a) Der Gleichheitssatz untersagt dem Normgeber, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit klar eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 60, 1/12).

  • BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17

    Eilantrag gegen Kopftuchverbot für Referendarinnen im juristischen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.03.2019 - 3-VII-18
    Art. 107 Abs. 1 und 2 BV gewährleistet auch die Freiheit, kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens einschließlich seiner Rituale und Symbole fernzubleiben (vgl. Wolff, a. a. O., Art. 107 Rn. 30; BVerfG vom 27.6.2017 NJW 2017, 2333 Rn. 52).

    Hinsichtlich derartiger Situationen im staatlichen Raum greift der Schutz der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit ein (VerfGHE 60, 1/9; BVerfGE 138, 296 Rn. 104; BVerfG NJW 2017, 2333 Rn. 52).

    Aus Sicht der Prozessbeteiligten ist es vielmehr naheliegend, hierin ein dem Staat zuzurechnendes Verhalten eines in offizieller Funktion handelnden staatlichen Repräsentanten zu erblicken (vgl. hierzu BVerfG NJW 2017, 2333 Rn. 53).

    Es gewährleistet, dass Rechtsuchende vor Richterinnen und Richtern stehen, die unabhängig und unparteilich sind und die Gewähr von Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bieten (VerfGH vom 11.8.1978 VerfGHE 31, 190/192; vom 19.8.2010 VerfGHE 63, 144/154; in Bezug auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerfG NJW 2017, 2333 Rn. 49 m. w. N.).

    Die Vorstellung neutraler Amtsführung ist mit den Begriffen "Richter" und "Gericht" untrennbar verknüpft (vgl. nur BVerfG NJW 2017, 2333 Rn. 49 m. w. N.; VerfGHE 63, 144/154) und stellt eine unverzichtbare Bedingung für die Akzeptanz der Rechtsprechung durch die Bevölkerung dar.

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.03.2019 - 3-VII-18
    Art. 107 Abs. 1 und 2 BV enthält ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht, das nicht nur die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, schützt, sondern auch die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten (VerfGHE 60, 1/8; in Bezug auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG: BVerfGE 108, 282/297; BVerfG vom 27.1.2015 BVerfGE 138, 296 Rn. 85).

    Auf diese Grundrechtspositionen können sich grundsätzlich auch die in einem öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Landesanwältinnen und Landesanwälte berufen (VerfGHE 60, 1/8 f.; BVerfGE 138, 296 Rn. 84).

    Hinsichtlich derartiger Situationen im staatlichen Raum greift der Schutz der negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit ein (VerfGHE 60, 1/9; BVerfGE 138, 296 Rn. 104; BVerfG NJW 2017, 2333 Rn. 52).

    Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Staat mache sich dadurch, dass er seinen Repräsentanten das Tragen von religiös geprägten Kleidungsstücken oder Symbolen in Gerichtsverhandlungen nicht untersage, die damit verbundene religiöse Aussage nicht zu eigen und müsse sich diese nicht zurechnen lassen (Payandeh, DÖV 2018, 482/485 f.; Wißmann, DRiZ 2016, 224/226; in Bezug auf das Lehrpersonal an staatlichen Schulen: BVerfGE 138, 296 Rn. 104).

  • VerfGH Bayern, 01.08.1997 - 6-VII-96

    Kreuze in Klassenräumen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.03.2019 - 3-VII-18
    Aus Art. 107 Abs. 1 i. V. m. Art. 118 Abs. 1 und Art. 142 Abs. 1 BV ergibt sich ein Gebot der staatlichen Neutralität gegenüber Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften (vgl. VerfGH vom 1.8.1997 VerfGHE 50, 156/167; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 142 Rn. 17).

    Er darf nicht missionarisch wirken oder bestimmte Glaubensinhalte als staatliche Anliegen behandeln (VerfGHE 50, 156/171).

    c) Der Gesetzgeber hat im Fall des Aufeinandertreffens widerstreitender Verfassungsgüter einen möglichst schonenden Ausgleich zwischen den kollidierenden verfassungsrechtlich geschützten Werten zu schaffen (VerfGHE 50, 156/166; 60, 1/10).

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.03.2019 - 3-VII-18
    aa) Ob ein Symbol oder Kleidungsstück religiös oder weltanschaulich geprägt ist, lässt sich anhand des Aussagegehalts des jeweiligen Ausdrucksmittels unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Deutungsmöglichkeiten im Einzelfall beurteilen (vgl. VerfGHE 60, 1/7; BVerfG vom 24.9.2003 BVerfGE 108, 282/303 f.).

    Art. 107 Abs. 1 und 2 BV enthält ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht, das nicht nur die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, schützt, sondern auch die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten (VerfGHE 60, 1/8; in Bezug auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG: BVerfGE 108, 282/297; BVerfG vom 27.1.2015 BVerfGE 138, 296 Rn. 85).

    Nach einhelliger Auffassung in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und verfassungsrechtlichen Literatur sind jedoch vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte ihrerseits nur Bestandteil der Verfassung insgesamt und finden ihre immanenten Grenzen dort, wo kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte Wertung in die Beurteilung einzubeziehen sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 12.3.2007 VerfGHE 60, 52/56; BVerfG vom 26.6.1991 BVerfGE 84, 212/228; BVerfGE 108, 282/297; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 107 Rn. 38; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, vor Art. 1 Rn. 48 f.).

  • VerfGH Bayern, 26.03.2018 - 15-VII-16

    Popularklage - Regelungen aus dem Wahlvorschlagsrecht der Parteien

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.03.2019 - 3-VII-18
    Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann das Differenzierungsverbot des Art. 118 Abs. 2 Satz 1 BV auch dann infrage stehen, wenn eine Regelung zwar geschlechtsneutral ausgestaltet ist, im Ergebnis aber überwiegend Angehörige eines Geschlechts betrifft (sog. mittelbare Diskriminierung; VerfGH vom 9.9.2002 VerfGHE 55, 123/130; vom 20.9.2005 VerfGHE 58, 196/206; vom 26.3.2018 BayVBl 2018, 623 Rn. 90).

    Dies ist etwa zu bejahen, wenn der Gesetzgeber ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel verfolgt und die getroffene Regelung zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. VerfGHE 55, 123/130; 58, 196/206; VerfGH BayVBl 2018, 623 Rn. 90; Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 118 Rn. 136; in Bezug auf Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG: BVerfG vom 5.4.2005 BVerfGE 113, 1/20; vom 14.4.2010 BVerfGE 126, 29/54).

  • VerfGH Bayern, 09.09.2002 - 24-VII-01
    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.03.2019 - 3-VII-18
    Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann das Differenzierungsverbot des Art. 118 Abs. 2 Satz 1 BV auch dann infrage stehen, wenn eine Regelung zwar geschlechtsneutral ausgestaltet ist, im Ergebnis aber überwiegend Angehörige eines Geschlechts betrifft (sog. mittelbare Diskriminierung; VerfGH vom 9.9.2002 VerfGHE 55, 123/130; vom 20.9.2005 VerfGHE 58, 196/206; vom 26.3.2018 BayVBl 2018, 623 Rn. 90).

    Dies ist etwa zu bejahen, wenn der Gesetzgeber ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel verfolgt und die getroffene Regelung zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. VerfGHE 55, 123/130; 58, 196/206; VerfGH BayVBl 2018, 623 Rn. 90; Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 118 Rn. 136; in Bezug auf Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG: BVerfG vom 5.4.2005 BVerfGE 113, 1/20; vom 14.4.2010 BVerfGE 126, 29/54).

  • VerfGH Bayern, 20.09.2005 - 13-VII-04

    Arbeitszeitverlängerung für Beamte

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.03.2019 - 3-VII-18
    Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann das Differenzierungsverbot des Art. 118 Abs. 2 Satz 1 BV auch dann infrage stehen, wenn eine Regelung zwar geschlechtsneutral ausgestaltet ist, im Ergebnis aber überwiegend Angehörige eines Geschlechts betrifft (sog. mittelbare Diskriminierung; VerfGH vom 9.9.2002 VerfGHE 55, 123/130; vom 20.9.2005 VerfGHE 58, 196/206; vom 26.3.2018 BayVBl 2018, 623 Rn. 90).
  • BVerfG, 05.04.2005 - 1 BvR 774/02

    Beitragsverpflichtung zur berufsständischen Anwaltsversorgung während

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.03.2019 - 3-VII-18
    Dies ist etwa zu bejahen, wenn der Gesetzgeber ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel verfolgt und die getroffene Regelung zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. VerfGHE 55, 123/130; 58, 196/206; VerfGH BayVBl 2018, 623 Rn. 90; Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 118 Rn. 136; in Bezug auf Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG: BVerfG vom 5.4.2005 BVerfGE 113, 1/20; vom 14.4.2010 BVerfGE 126, 29/54).
  • BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvL 8/08

    Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.03.2019 - 3-VII-18
    Dies ist etwa zu bejahen, wenn der Gesetzgeber ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel verfolgt und die getroffene Regelung zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. VerfGHE 55, 123/130; 58, 196/206; VerfGH BayVBl 2018, 623 Rn. 90; Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 118 Rn. 136; in Bezug auf Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG: BVerfG vom 5.4.2005 BVerfGE 113, 1/20; vom 14.4.2010 BVerfGE 126, 29/54).
  • VerfGH Bayern, 29.09.2005 - 3-VII-05

    Auflösung des Bayerischen Obersten Landesgerichts

  • VerfGH Bayern, 26.06.2012 - 2-VII-11

    Teileinstellung eines Popularklageverfahrens; Unzulässigkeit der Popularklage im

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

    Hiermit kann für einzelne Verfahrensbeteiligte eine Belastung einhergehen, die einer grundrechtlich relevanten Beeinträchtigung gleichkommt (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 14. März 2019 - Vf. 3-VII-18 -, juris, Rn. 27 f.).
  • VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17

    Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig

    Der Verweis auf die für den Freistaat Bayern gesetzlich definierte "Leitkultur" führt auch nicht deshalb zu einem Konflikt mit dem Gemeinwohlauftrag der Bayerischen Verfassung, weil damit entgegen der staatlichen Neutralitätspflicht (dazu VerfGH vom 14.3.2019 BayVBl 2019, 442 Rn. 29 m. w. N.) eine in Bayern vorherrschende weltanschaulich-religiöse Grundhaltung als allgemeinverbindliche Norm vorgegeben oder die Übernahme der Wertvorstellungen einer bestimmten (Mehrheits-) Kultur als Rechtspflicht ausgestaltet würde.

    Das Gleiche gilt für das im Grundgesetz und in der Bayerischen Verfassung angelegte "Verhältnis von Religion und Staat", das eine kategoriale Unterscheidung dieser beiden Sphären bereits sprachlogisch voraussetzt und zu dem vor allem die staatliche Verpflichtung zu weltanschaulich-religiöser Neutralität gehört (BVerfG vom 27.6.2017 NVwZ 2017, 1128 Rn. 47 f.; VerfGH vom 14.3.2019 BayVBl 2019, 442 Rn. 29).

  • VGH Bayern, 01.06.2022 - 5 N 20.1331

    Klagen gegen sog. Kreuzerlass bleiben ohne Erfolg

    Sowohl in der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. z.B. E.v. 14.3.2019 - Vf. 3-VII-18 - BayVBl 2019, 442 - juris Rn. 27 m.w.N.) als auch des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, U.v. 14.1.2020 - 2 BvR 1333/17 - BVerfGE 153, 1 - juris Rn. 94; B.v. 18.10.2016 - 1 BvR 354/11 - BayVBl 2017, 266 - juris Rn. 64; B.v. 16.5.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 - juris Rn. 34) ist geklärt, dass ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 107 Abs. 1 BV im Hinblick auf die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit einer natürlichen Person nur vorliegen kann, wenn der Einzelne durch eine vom Staat geschaffene Lage ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens oder seiner Symbole ausgesetzt wird.
  • VGH Bayern, 23.08.2022 - 5 ZB 20.2243

    Klagen auf Entfernung der in staatlichen Dienststellen angebrachten Kreuze und

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, U.v. 14.1.2020 - 2 BvR 1333/17 - BVerfGE 153, 1 - juris Rn. 94; B.v. 18.10.2016 - 1 BvR 354/11 - BayVBl 2017, 266 - juris Rn. 64; B.v. 16.5.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 - juris Rn. 34) und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. z.B. E.v. 14.3.2019 - Vf. 3-VII-18 - BayVBl 2019, 442 - juris Rn. 27 m.w.N.) kann die Anbringung eines Kreuzes durch staatliche Stellen nur dann als Eingriff in das Grundrecht eines Einzelnen aus Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 107 Abs. 1 BV gewertet werden, wenn der Einzelne durch eine vom Staat geschaffene Lage ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens oder seiner Symbole ausgesetzt wird.
  • VerfGH Bayern, 26.04.2022 - 5-VII-19

    Einsatz und Betrieb elektronischer Wasserzähler durch gemeindliche

    Dem Bestimmtheitserfordernis ist genügt, wenn die Regelungen so bestimmt gefasst sind, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist, und wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden unter Berücksichtigung von Ziel, Tendenz, Programm, Entstehungsgeschichte und Zusammenhang mit anderen Vorschriften eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 60, 1/6; VerfGH vom 14.3.2019 NJW 2019, 2151 Rn. 21; vom 3.12.2019 NVwZ-RR 2020, 273 Rn. 205; vom 9.2.2021 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 54; vom 26.2.2021 BayVBl 2021, 336 Rn. 35).

    Hierbei handelt es sich um eine Frage des Vollzugs der Norm, dessen Kontrolle in erster Linie den Fachgerichten obliegt (vgl. etwa BayVGH vom 7.3.2022 - 4 CS 21.2254 - juris zur Duldung des Austauschs eines herkömmlichen Wasserzählers gegen einen Funkwasserzähler in einem Objekt mit mehreren Wohnungen; VG München vom 29.7.2021 - M 10 K 20.639 - juris zum Widerspruchsrecht bei einem ausschließlich beruflich genutzten Gebäude; vom 18.8.2021 - M 10 E 21.3540 - juris zum einstweiligen Rechtsschutz gegen die Einstellung oder Drosselung der Wasserversorgung bei abgelehntem Einbau eines Funkwasserzählers) und für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift zunächst keine Rolle spielt (VerfGHE 60, 1/6; VerfGH NJW 2019, 2151 Rn. 19).

  • VerfGH Bayern, 26.02.2021 - 16-VII-19

    § 14 Abs. 1 ZAPO/RPfl verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

    Dem Bestimmtheitserfordernis ist genügt, wenn mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden unter Berücksichtigung von Ziel, Tendenz, Programm, Entstehungsgeschichte und Zusammenhang mit anderen Vorschriften eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewonnen werden kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.1.2007 VerfGHE 60, 1/6; vom 14.3.2019 NJW 2019, 2151 Rn. 21; vom 3.12.2019 NVwZ-RR 2020, 273 Rn. 205).
  • VerfGH Bayern, 28.06.2022 - 42-VII-21

    Unzulässige Popularklage gegen Einführung des Islamischen Unterrichts an Schulen

    Er muss seinen Vortrag vielmehr so präzisieren, dass der Verfassungsgerichtshof beurteilen kann, ob der Schutzbereich der bezeichneten Grundrechtsnorm berührt ist und eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.2.1986 VerfGHE 39, 17/21; vom 28.9.2012 VerfGHE 65, 182/185; vom 14.3.2019 BayVBl 2019, 442 Rn. 12; BayVBl 2020, 842 Rn. 20 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 24.08.2020 - 47-VII-20

    Unzulässigkeit einer Popularklage gegen Vorschriften zum Übertritt an eine

    Er muss seinen Vortrag vielmehr so präzisieren, dass der Verfassungsgerichtshof beurteilen kann, ob der Schutzbereich der bezeichneten Grundrechtsnorm berührt ist und eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.2.1986 VerfGHE 39, 17/21; vom 12.4.1988 VerfGHE 41, 33/36 f.; vom 26.6.2012 VerfGHE 65, 118/122 f.; vom 28.9.2012 VerfGHE 65, 182/185; vom 14.3.2019 BayVBl 2019, 442 Rn. 12; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 6. Aufl. 2020, Art. 98 Satz 4 Rn. 18 f.; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 98 Rn. 47).
  • VGH Bayern, 10.12.2020 - 5 S 20.2456

    Entbindung vom Amt der ehrenamtlichen Richterin wegen des Tragens vom Kopftuch

    Diese Vorschrift ist verfassungsgemäß (vgl. BayVerfGH, E.v. 14.3.2019 - Vf. 3-VII-18 - BayVBl 2019, 442).
  • VG München, 18.03.2021 - M 30 K 19.1486

    Beschwerde einer islamische Religionsgemeinschaft

    Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist eine Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 14. März 2019, Az: Vf.3-VII-18, über eine Popularklage auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Art. 11 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes (BayRiStAG) vom 22. März 2018.
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