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   VerfGH Bayern, 14.07.2009 - 58-VI-08   

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https://dejure.org/2009,36822
VerfGH Bayern, 14.07.2009 - 58-VI-08 (https://dejure.org/2009,36822)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 14.07.2009 - 58-VI-08 (https://dejure.org/2009,36822)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 14. Juli 2009 - 58-VI-08 (https://dejure.org/2009,36822)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufgreifen eines Verwaltungsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • VerfGH Bayern, 09.09.2002 - 24-VII-01
    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.07.2009 - 58-VI-08
    Das Grundrecht auf Menschenwürde könnte nur dann verletzt sein, wenn schwerwiegende, an den Kern der menschlichen Persönlichkeit greifende Beeinträchtigungen vorliegen (vgl. VerfGH vom 9.9.2002 = VerfGH 55, 123/126).
  • VerfGH Bayern, 15.07.2005 - 120-VI-04

    Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehöhr; Beratungshilfe während des

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.07.2009 - 58-VI-08
    Gegenüber der Anwendung von materiellem Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung gemessen werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich (Art. 118 Abs. 1 BV) gehandelt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 = VerfGH 58, 168/174).
  • BVerwG, 13.12.1962 - III C 75.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.07.2009 - 58-VI-08
    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt ein neues, nachträglich erstattetes Sachverständigengutachten auch keine neue Urkunde im Sinn von § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO dar (vgl. BVerwG vom 13.12.1962 = BVerwGE 15, 196/199; Greger in Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, RdNr. 21 zu § 580 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 13.03.2008 - 3 ZB 08.334

    Anhörungsrüge; Rechtliches Gehör

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.07.2009 - 58-VI-08
    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Bescheid der Bezirksfinanzdirektion Regensburg vom 23. Mai 2003 Az. 33511-DU-11/090631/2 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Bezirksfinanzdirektion Regensburg vom 1. Oktober 2003 Az. 33511-11/090631/2, das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. Mai 2006 Az. M 5 K 03.5291 sowie die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Januar 2008 Az. 3 ZB 06.2878 und 13. März 2008 Az. 3 ZB 08.334.
  • BVerwG, 27.01.1994 - 2 C 12.92

    Wiederaufgreifen des Verfahrens bei Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils -

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.07.2009 - 58-VI-08
    Als beachtliches neues Beweismittel werden Sachverständigengutachten in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann eingestuft, wenn sie nach Abschluss des Verwaltungs(streit)verfahrens erstellt worden sind und neue, seinerzeit nicht bekannte Tatsachen verwerten, wenn sie also selbst auf neuen Beweismitteln beruhen (vgl. BVerwG vom 27.1.1994 = BVerwGE 95, 86/90; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, RdNr. 113 zu § 51 m. w. N.).
  • VG München, 30.05.2006 - M 5 K 03.5291
    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.07.2009 - 58-VI-08
    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Bescheid der Bezirksfinanzdirektion Regensburg vom 23. Mai 2003 Az. 33511-DU-11/090631/2 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Bezirksfinanzdirektion Regensburg vom 1. Oktober 2003 Az. 33511-11/090631/2, das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. Mai 2006 Az. M 5 K 03.5291 sowie die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Januar 2008 Az. 3 ZB 06.2878 und 13. März 2008 Az. 3 ZB 08.334.
  • VerfGH Bayern, 21.03.1997 - 119-VI-93
    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.07.2009 - 58-VI-08
    Zum anderen gibt es den Beteiligten auch einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 = VerfGH 50, 60/62).
  • VerfGH Bayern, 04.07.2005 - 85-VI-02

    Prüfungsspielraum eines Verfassungsgerichtshofs bei der Überprüfung der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.07.2009 - 58-VI-08
    Diese Grundsätze gelten auch für die verfassungsgerichtliche Überprüfung von Verwaltungsakten, die - wie hier - Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gewesen und in diesem Verfahren nicht beanstandet worden sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 4.7.2005 = VerfGH 58, 161/164).
  • VerfGH Bayern, 11.05.2004 - 44-VI-02
    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.07.2009 - 58-VI-08
    Letzteres ist der Fall, wenn das Gericht den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung - ihre Ausstrahlungswirkung - verkannt hat (vgl. VerfGH vom 11.5.2004 = VerfGH 57, 39/43).
  • VG München, 06.03.2014 - M 12 K 13.5468

    Wiederaufgreifen eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes; weiteres Gutachten ist

    Als beachtliches neues Beweismittel werden Sachverständigengutachten in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann eingestuft, wenn sie nach Abschluss des Verwaltungsstreitverfahrens erstellt worden sind und neue, seinerzeit nicht bekannte Tatsachen verwerten, wenn sie also selbst auf neuen Beweismitteln beruhen (BVerwG v. 27.1.1994, BVerwGE 95, 86/90; BayVerfGH v.14.9.2009, Vf.58-VI-08).
  • VG München, 19.05.2016 - M 12 K 15.5504

    Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTB) als weitere

    Sachverständigengutachten können daher nur dann als neue Beweismittel gelten, wenn sie nach Abschluss des Verwaltungsstreitverfahrens erstellt worden sind und neue, seinerzeit nicht bekannte Tatsachen verwerten, wenn sie also selbst auf neuen Beweismitteln beruhen (BVerwG, U. v. 27.1.1994 - 2 C 12/92 - juris; BayVerfGH v.14.9.2009, Vf.58-VI-08).
  • VG München, 25.10.2018 - M 12 K 16.4918

    Kein Anspruch auf Wiederaufgreifen hinsichtlich der Anerkennung einer weiteren

    Sachverständigengutachten können daher nur dann als neue Beweismittel gelten, wenn sie nach Abschluss des Verwaltungsstreitverfahrens erstellt worden sind und neue, seinerzeit nicht bekannte Tatsachen verwerten, wenn sie also selbst auf neuen Beweismitteln beruhen (BVerwG, U.v. 27.1.1994 - 2 C 12/92 - juris; BayVerfGH v.14.9.2009, Vf.58-VI-08).
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