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   VerfGH Bayern, 14.11.1996 - 31-VI-94   

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VerfGH Bayern, 14.11.1996 - 31-VI-94 (https://dejure.org/1996,12211)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 14.11.1996 - 31-VI-94 (https://dejure.org/1996,12211)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 14. November 1996 - 31-VI-94 (https://dejure.org/1996,12211)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 442
 
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  • VerfGH Bayern, 09.02.1994 - 106-VI-92
    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.11.1996 - 31-VI-94
    Zu den Voraussetzungen, die an eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu stellen sind, insbesondere der Außerachtlassung entscheidungserheblichen Vorbringens durch das Fachgericht vgl VerfGH München, 1994-02-09, Vf.106-VI-92, VerfGHE BY 47, 47 ; st Rspr.

    Zur Verletzung des Willkürverbots (Verf BY Art. 118 Abs. 1) bei fachgerichtlichen Entscheidungen vgl VerfGH München, 1994-02-09, Vf.106-VI-92, VerfGHE BY 47, 47 .

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht prüft der Verfassungsgerichtshof auch gerichtliche Entscheidungen, die auf Bundesrecht beruhen und in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, daraufhin nach, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das wie hier Art. 91 Abs. 1 BV - mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 47, 47/51).

    Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt nur in Betracht, wenn sich aus besonderen Umständen im konkreten Fall ergibt, daß das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 47, 47/51 f.).

    Die gerichtliche Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sein; sie müßte vielmehr schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig und eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 47, 47/52).

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht prüft der Verfassungsgerichtshof auch gerichtliche Entscheidungen, die auf Bundesrecht beruhen und in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, daraufhin nach, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das wie hier Art. 91 Abs. 1 BV - mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 47, 47/51).

    Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt nur in Betracht, wenn sich aus besonderen Umständen im konkreten Fall ergibt, daß das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 47, 47/51 f.).

    Die gerichtliche Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sein; sie müßte vielmehr schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig und eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 47, 47/52).

  • VerfGH Bayern, 19.03.1993 - 6-VI-91
    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.11.1996 - 31-VI-94
    Zur Substantiierungspflicht des Beschwerdeführers bei der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs vgl VerfGH München, 1993-03-19, Vf.6-VI-91, VerfGHE BY 46, 80 .

    Im Hinblick darauf ist der Substantiierungspflicht bei der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nur genügt, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlichen Frist darlegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte; denn nur dann kann vom Verfassungsgerichtshof überhaupt geprüft und entschieden werden, ob die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Verfassungsverstoß beruht (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 46, 80/83).

    Im Hinblick darauf ist der Substantiierungspflicht bei der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nur genügt, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzlichen Frist darlegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte; denn nur dann kann vom Verfassungsgerichtshof überhaupt geprüft und entschieden werden, ob die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Verfassungsverstoß beruht (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 46, 80/83).

  • VerfGH Bayern, 05.12.1991 - 44-VI-91
    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.11.1996 - 31-VI-94
    Zu den Prüfungsschranken des VerfGH bei der verfassungsrechtlichen Kontrolle von gerichtlichen Entscheidungen am Maßstab des Eigentumsgrundrechts (Verf BY Art. 103 Abs. 1) vgl VerfGH München, 1991-12-05, Vf.44-VI-91, VerfGHE BY 44, 149 .

    Art. 103 Abs. 1 BV wäre vielmehr nur dann verletzt, wenn das Gericht nicht erkannt hätte, daß das Eigentumsgrundrecht betroffen ist, oder wenn seine Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Wertung der Bedeutung und des Schutzbereichs des Eigentumsgrundrechts beruhte und es bei Beachtung der Ausstrahlungswirkung dieses Grundrechts auf die Anwendung des einfachen Rechts nicht zu dem gefundenen Ergebnis hätte gelangen können (VerfGH 44, 149/153 m.w.N.).

    Art. 103 Abs. 1 BV wäre vielmehr nur dann verletzt, wenn das Gericht nicht erkannt hätte, daß das Eigentumsgrundrecht betroffen ist, oder wenn seine Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Wertung der Bedeutung und des Schutzbereichs des Eigentumsgrundrechts beruhte und es bei Beachtung der Ausstrahlungswirkung dieses Grundrechts auf die Anwendung des einfachen Rechts nicht zu dem gefundenen Ergebnis hätte gelangen können (VerfGH 44, 149/153 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 28.10.1994 - 9 N 87.03911

    Naturschutzrecht: Schutzgebiet einer Landschaftsbestandteil-Verordnung,

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.11.1996 - 31-VI-94
    Enteignung ist die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 5 zu Art. 103; vgl. auch BVerfGE 52, 1/27; 58, 300/331; 72, 66/76; 79, 174/191; 83, 201/211; BayVGH BayVBl 1995, 242/245).

    Enteignung ist die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 5 zu Art. 103; vgl. auch BVerfGE 52, 1/27; 58, 300/331; 72, 66/76; 79, 174/191; 83, 201/211; BayVGH BayVBl 1995, 242/245).

  • VerfGH Bayern, 29.10.1993 - 128-VI-92
    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.11.1996 - 31-VI-94
    Diese Verfassungsnorm untersagt es den Gerichten, ihren Entscheidungen Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 46, 293/296).

    Diese Verfassungsnorm untersagt es den Gerichten, ihren Entscheidungen Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 46, 293/296).

  • VerfGH Bayern, 08.02.1985 - 57-VI-84
    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.11.1996 - 31-VI-94
    Dieses Grundrecht wird nur dann verletzt, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 38, 11/14; 40, 132/135; 42, 143/146).

    Dieses Grundrecht wird nur dann verletzt, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 38, 11/14; 40, 132/135; 42, 143/146).

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.11.1996 - 31-VI-94
    Enteignung ist die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 5 zu Art. 103; vgl. auch BVerfGE 52, 1/27; 58, 300/331; 72, 66/76; 79, 174/191; 83, 201/211; BayVGH BayVBl 1995, 242/245).

    Enteignung ist die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 5 zu Art. 103; vgl. auch BVerfGE 52, 1/27; 58, 300/331; 72, 66/76; 79, 174/191; 83, 201/211; BayVGH BayVBl 1995, 242/245).

  • VerfGH Bayern, 22.10.1993 - 115-VI-90
    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.11.1996 - 31-VI-94
    Die hier in Betracht kommenden Sätze 1 und 2 dieser Norm verbürgen für sich allein kein Grundrecht (VerfGH 37, 35/36; VerfGH BayVBl 1994, 45/46; Meder, RdNr. 1 a zu Art. 98).

    Die hier in Betracht kommenden Sätze 1 und 2 dieser Norm verbürgen für sich allein kein Grundrecht (VerfGH 37, 35/36; VerfGH BayVBl 1994, 45/46; Meder, RdNr. 1 a zu Art. 98).

  • VerfGH Bayern, 18.09.1987 - 50-VI-86
    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.11.1996 - 31-VI-94
    c) Es kann offenbleiben, ob die Verfassungsbeschwerde darauf gestützt werden kann, daß der Beschwerdeführer in einem Grundrecht auf faires Verfahren verletzt sei, das er aus den Art. 100, 101, 91 und 3 BV ableiten möchte (vgl. dazu VerfGH 40, 108/110).

    c) Es kann offenbleiben, ob die Verfassungsbeschwerde darauf gestützt werden kann, daß der Beschwerdeführer in einem Grundrecht auf faires Verfahren verletzt sei, das er aus den Art. 100, 101, 91 und 3 BV ableiten möchte (vgl. dazu VerfGH 40, 108/110).

  • VerfGH Bayern, 23.03.1984 - 33-VI-82
    Auszug aus VerfGH Bayern, 14.11.1996 - 31-VI-94
    Die hier in Betracht kommenden Sätze 1 und 2 dieser Norm verbürgen für sich allein kein Grundrecht (VerfGH 37, 35/36; VerfGH BayVBl 1994, 45/46; Meder, RdNr. 1 a zu Art. 98).

    Die hier in Betracht kommenden Sätze 1 und 2 dieser Norm verbürgen für sich allein kein Grundrecht (VerfGH 37, 35/36; VerfGH BayVBl 1994, 45/46; Meder, RdNr. 1 a zu Art. 98).

  • VerfGH Bayern, 30.06.1993 - 95-VI-91
  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

  • BVerfG, 12.03.1986 - 1 BvL 81/79

    Verfassungsmäßigkeit des Zustimmungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Vertrag

  • VerfGH Bayern, 14.07.1989 - 26-VI-87
  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

  • EuG, 26.01.1995 - T-60/94

    Myriam Pierrat gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Bedienstete

  • VerfGH Bayern, 26.01.1990 - 30-VI-89
  • VerfGH Bayern, 16.11.1979 - 12-VI-79
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