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   VerfGH Bayern, 15.02.2017 - 60-IX-16   

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https://dejure.org/2017,2734
VerfGH Bayern, 15.02.2017 - 60-IX-16 (https://dejure.org/2017,2734)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 15.02.2017 - 60-IX-16 (https://dejure.org/2017,2734)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 15. Februar 2017 - 60-IX-16 (https://dejure.org/2017,2734)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulassung eines Volksbegehrens "Nein zu CETA!"; Vereinbarkeit einer landesgesetzlichen Weisung gegenüber der Staatsregierung für das Abstimmungsverhalten im Bundesrat mit dem GG; Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union durch ein Gesetz; Bindung der ...

  • doev.de PDF

    Unzulässigkeit des Volksbegehrens "Nein zu CETA!"

  • rewis.io

    Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens "Nein zu CETA!"

  • ra.de
  • verfassungsgerichtshof.de

    Volksbegehren "Nein zu CETA!"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ceta kommt nicht mehr, es ist da

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Volksbegehren "Nein zu CETA!" nicht zugelassen

  • verfassungsgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Volksbegehren "Nein zu CETA!" nicht zugelassen

  • merkur.de (Pressebericht, 15.02.2017)

    Freihandelsabkommen mit Kanada - Ceta-Volksbegehren abgeschmettert

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Volksbegehren gegen CETA nicht zugelassen

Papierfundstellen

  • DÖV 2017, 641
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.02.2017 - 60-IX-16
    Damit nimmt der Freistaat Bayern - hier im Wege der Volksgesetzgebung veranlasst - seine Integrationsverantwortung wahr, die das Bundesverfassungsgericht insbesondere in der "Lissabon-Entscheidung" als gemeinsame Verpflichtung von Bundestag und Bundesrat hervorgehoben hat (BVerfGE 123, 267, 356).

    Ziel der Verfassungsänderung ist es daher insbesondere, dass der Bayerische Landtag in die Wahrnehmung der vom Bundesverfassungsgericht verlangten Integrationsverantwortung auf Ebene der Europäischen Union (BVerfG vom 30.6.2009 BVerfGE 123, 267/356) und in das "Subsidiaritätsfrühwarnsystem" stärker als bisher durch Berücksichtigungspflichten eingebunden wird und der Bayerischen Staatsregierung sogar durch Gesetz in bestimmten Fällen zwingende Weisungen erteilen kann (Brechmann in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 70 Rn. 28 ff.).

    Die Bedeutung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG liegt in der Normierung, dass ein bloßes völkerrechtliches Vertragsgesetz gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG keine hoheitsrechtsübertragende Wirkung haben kann, dass dazu vielmehr mit besonderer verfassungsunmittelbarer Erlaubnis ein spezielles Integrationsgesetz erforderlich ist, das ausnahmslos der Zustimmung des Bundesrats bedarf (vgl. BVerfGE 123, 267/355; Kempen in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 59 Rn. 44).

    Zugleich könne durch diese Mitwirkung der Integrationsverantwortung der Parlamente für die weitere Entwicklung der Europäischen Union Rechnung getragen werden, die das Bundesverfassungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 123, 267/356) im Hinblick auf den fortschreitenden europäischen Integrationsprozess eingefordert habe (Papier, ZParl 2010, 903/907 f.; vgl. zum Meinungsstand Brechmann in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 70 Rn. 42 m. w. N. in Fn. 84).

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvE 4/11

    Anträge im Organstreit "ESM/Euro-Plus-Pakt" erfolgreich

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.02.2017 - 60-IX-16
    Dem ist auch mit Blick auf die Wirkweise gemischter Abkommen -insbesondere hinsichtlich der nachvertraglichen Bindungswirkung des CETA - zu folgen, da auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BVerfG der Begriff der Übertragung von Hoheitsrechten in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG gerade nicht eng auszulegen ist und damit auch dann Geltung beanspruchen kann, wenn im Rahmen des Unionsrechts eine Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf andere Organe stattfindet bzw. Hoheitsträger geschaffen werden, die mit Aufgaben und Befugnissen ausgestattet sind (BVerfGE 131, 152, 218).

    Damit hat das BVerfG den Begriff der Angelegenheiten der Europäischen Union nicht auf das eigentliche Unionsrecht begrenzt, sondern lässt auch solche Verträge darunter fallen, die in einem besonderen Näheverhältnis zum Unionsrecht stehen, und zwar insbesondere dann, wenn sie im Zusammenhang mit unionalen Politikbereichen geschlossen werden (BVerfGE 131, 152, 199).

  • VerfGH Bayern, 16.12.2010 - 6-VII-10

    Popularklage gegen Art. 13 e BayNatSchG

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.02.2017 - 60-IX-16
    Sie würde zudem voraussetzen, dass der Verfassungsgerichtshof in einer Vielzahl von bundes-, europa- und völkerrechtlichen Fragen Stellung bezieht, die teilweise umstritten und von den hierfür zuständigen Organen noch nicht abschließend geklärt sind; dies gehört nicht zu den Aufgaben eines Landesverfassungsgerichts (vgl. VerfGH vom 16.12.2010 VerfGHE 63, 220/226).
  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 8/08

    Vorlage zum neuen niedersächsischen Justizvollzugsgesetz unzulässig

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.02.2017 - 60-IX-16
    Der Verfassungsgerichtshof müsste im Fall der Ungültigkeit des Art. 70 Abs. 4 Satz 2 BV zu einem anderen Ergebnis des vorliegend zu entscheidenden Verfahrens gelangen als im Fall der Gültigkeit der infrage gestellten Verfassungsbestimmung (BVerfG vom 25.10.1960 BVerfGE 11, 330/334 f.; vom 12.5.1992 BVerfGE 86, 71/76 f.; vom 28.5.2008 BVerfGE 121, 233/237 f.).
  • BVerfG, 29.01.1974 - 2 BvN 1/69

    Niedersächsisches Landesbesoldungsgesetz

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.02.2017 - 60-IX-16
    Zwar erstreckt sich die Vorlagepflicht zur Prüfung der Vereinbarkeit von Landesrecht mit Bundesrecht nach Art. 100 Abs. 1 GG auf die Landesverfassungsgerichte und gilt auch im Hinblick auf die Landesverfassungen (vgl. BVerfG vom 29.1.1974 BVerfGE 36, 342/356).
  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.02.2017 - 60-IX-16
    Denn im föderativ gestalteten Bundesstaat des Grundgesetzes stehen die Verfassungsbereiche des Bundes und der Länder grundsätzlich selbstständig nebeneinander (BVerfG vom 15.10.1997 BVerfGE 96, 345/368).
  • VerfGH Bayern, 13.04.2000 - 4-IX-00

    Volksbegehren "Mehr Demokratie in Bayern: Schutz des Bürgerentscheids"

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.02.2017 - 60-IX-16
    Der Bürger muss auf allen Stufen eines Volksgesetzgebungsverfahrens aus dem Gesetzentwurf und dessen Begründung die Abstimmungsfrage und deren Bedeutung und Tragweite entnehmen können (VerfGH vom 13.4.2000 VerfGHE 53, 81/105 f.).
  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89

    Zulässigkeitsanforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 GG

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.02.2017 - 60-IX-16
    Der Verfassungsgerichtshof müsste im Fall der Ungültigkeit des Art. 70 Abs. 4 Satz 2 BV zu einem anderen Ergebnis des vorliegend zu entscheidenden Verfahrens gelangen als im Fall der Gültigkeit der infrage gestellten Verfassungsbestimmung (BVerfG vom 25.10.1960 BVerfGE 11, 330/334 f.; vom 12.5.1992 BVerfGE 86, 71/76 f.; vom 28.5.2008 BVerfGE 121, 233/237 f.).
  • BVerfG, 25.10.1960 - 1 BvL 8/56

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.02.2017 - 60-IX-16
    Der Verfassungsgerichtshof müsste im Fall der Ungültigkeit des Art. 70 Abs. 4 Satz 2 BV zu einem anderen Ergebnis des vorliegend zu entscheidenden Verfahrens gelangen als im Fall der Gültigkeit der infrage gestellten Verfassungsbestimmung (BVerfG vom 25.10.1960 BVerfGE 11, 330/334 f.; vom 12.5.1992 BVerfGE 86, 71/76 f.; vom 28.5.2008 BVerfGE 121, 233/237 f.).
  • VerfGH Bayern, 04.04.2008 - 8-IX-08

    Volksbegehren Transrapid

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.02.2017 - 60-IX-16
    Dabei hat er vor allem zu klären, ob der zugrunde liegende Gesetzentwurf mit der Bayerischen Verfassung - hier mit Art. 70 Abs. 4 Satz 2 BV - im Einklang steht; auf weitere Prüfungsmaßstäbe kommt es vorliegend nicht an (VerfGH vom 31.3.2000 VerfGHE 53, 42/60; vom 4.4.2008 VerfGHE 61, 78/84; vom 22.10.2012 VerfGHE 65, 226/233).
  • BVerfG, 30.07.1958 - 2 BvF 3/58

    Volksbefragung

  • BVerfG, 10.03.1981 - 1 BvR 92/71

    Gondelbahn

  • VerfGH Bayern, 31.03.2000 - 2-IX-00

    Volksbegehren "Mehr Demokratie in Bayern: Faire Volksrechte im Land"

  • EuGH, 30.04.1974 - 181/73

    Haegemann / Belgischer Staat

  • VerfGH Bayern, 16.07.2020 - 32-IX-20

    Keine Zulassung eines Volksbegehrens zur Begrenzung der Miethöhe in 162 Gemeinden

    In diesem Verfahren ist vor allem zu klären, ob der zugrunde liegende Gesetzentwurf mit der Bayerischen Verfassung im Einklang steht (vgl. VerfGH vom 4.4.2008 VerfGHE 61, 78/84; vom 22.10.2012 VerfGHE 65, 226/233; vom 15.2.2017 BayVBl 2017, 407 Rn. 40).
  • VerfGH Bayern, 07.06.2023 - 8-IX-23

    Volksbegehren "Radentscheid Bayern" mangels Gesetzgebungskompetenz des Landes

    b) Im Verfahren über die Zulassung eines Volksbegehrens ist vor allem zu klären, ob der zugrunde liegende Gesetzentwurf mit der Bayerischen Verfassung im Einklang steht (vgl. VerfGH vom 4.4.2008 VerfGHE 61, 78/84; vom 22.10.2012 VerfGHE 65, 226/233; vom 15.2.2017 BayVBl 2017, 407 Rn. 40).
  • VerfGH Bayern, 17.07.2018 - 28-IX-18

    Unzulässigkeit eines Volksbegehrens zur Begrenzung des Flächenverbrauchs in

    b) In diesem Verfahren ist zu klären, ob der zugrunde liegende Gesetzentwurf mit der Bayerischen Verfassung im Einklang steht; auf weitere Prüfungsmaßstäbe kommt es vorliegend nicht an (vgl. VerfGH vom 4.4.2008 VerfGHE 61, 78/84; vom 22.10.2012 VerfGHE 65, 226/233; vom 15.2.2017 BayVBl 2017, 407 Rn. 40).
  • VerfGH Bayern, 16.07.2019 - 41-IX-19

    Keine Zulassung eines Volksbegehrens zum "Pflegenotstand" an Krankenhäusern

    In diesem Verfahren ist vor allem zu klären, ob der zugrunde liegende Gesetzentwurf mit der Bayerischen Verfassung im Einklang steht (vgl. VerfGH vom 4.4.2008 VerfGHE 61, 78/84; vom 22.10.2012 VerfGHE 65, 226/233; vom 15.2.2017 BayVBl 2017, 407 Rn. 40).
  • VerfGH Bayern, 28.10.2019 - 74-III-18

    Verfassungsmäßigkeit von Überhang- und Ausgleichsmandate bei der Landtagswahl

    Im Hinblick auf diese die Verfassungsautonomie der Länder begrenzenden Bestimmungen des Grundgesetzes darf der Verfassungsgerichtshof seine Prüfung nicht auf offensichtliche und schwerwiegende Verstöße beschränken, sondern hat eine umfassende Beurteilung vorzunehmen (vgl. VerfGH vom 12.6.2013 VerfGHE 66, 70/84 ff. einerseits, 66, 70/92 f. andererseits) und kann in diesem Zusammenhang unter den Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 oder 3 GG zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht verpflichtet sein (vgl. VerfGH vom 15.2.2017 BayVBl 2017, 407 Rn. 58; vom 29.6.2018 BayVBl 2019, 225 Rn. 67).

    Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, die die Überzeugung des Verfassungsgerichtshofs von der Grundgesetzwidrigkeit voraussetzen würde (vgl. VerfGH BayVBl 2017, 407 Rn. 58; BVerfG vom 5.4.1989 BVerfGE 80, 54/58 f. m. w. N.), kommt daher nicht in Betracht.

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