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   VerfGH Bayern, 15.07.2019 - 76-VI-17   

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VerfGH Bayern, 15.07.2019 - 76-VI-17 (https://dejure.org/2019,20927)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 15.07.2019 - 76-VI-17 (https://dejure.org/2019,20927)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 15. Juli 2019 - 76-VI-17 (https://dejure.org/2019,20927)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (33)

  • OLG München, 31.08.2017 - 15 U 1222/17

    Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrages im Streit um Forderung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.07.2019 - 76-VI-17
    Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 31. August 2017 Az. 15 U 1222/17 Rae verstößt gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV).

    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 23. März 2017 Az. 4 O 22723/15, mit dem eine Klage des Beschwerdeführers auf Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung in einem Arbeitsgerichtsprozess abgewiesen wurde, sowie die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom 31. August und 26. Oktober 2017 Az. 15 U 1222/17 Rae, mit denen zunächst der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Berufung und anschließend die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge und Gegenvorstellung verworfen bzw. zurückgewiesen wurden.

    d) Den Antrag auf Prozesskostenhilfe wies das Oberlandesgericht mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 31. August 2017 Az. 15 U 1222/17 Rae zurück und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu.

  • VerfGH Bayern, 12.03.2018 - 40-VI-17

    Verfassungsbeschwerde- subjektives Recht

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.07.2019 - 76-VI-17
    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) oder der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f.; vom 27.1.2016 BayVBl 2016, 671 Rn. 24; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 22).

    Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 68, 65 Rn. 66; vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 37).

  • VerfGH Bayern, 02.05.2018 - 58-VI-17

    Überprüfung eines zivilgerichtlichen Berufungsurteils am Maßstab des

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.07.2019 - 76-VI-17
    Zum anderen gibt er den Parteien einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihren Entscheidungen in Erwägung ziehen, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 178/180; vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 29).

    Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; vom 24.2.2017 - Vf. 59-VI-15 - juris Rn. 50; vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 29).

  • VerfGH Bayern, 08.02.2019 - 67-VI-17

    Überprüfung zivilgerichtlicher Entscheidungen am Maßstab des Willkürverbots

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.07.2019 - 76-VI-17
    Ob im Hinblick auf materielle Grundrechtsrügen im vorliegenden Fall das Endurteil des Landgerichts überhaupt maßgeblicher Prüfungsgegenstand sein kann (vgl. dazu, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs diejenige im Instanzenzug letzte Entscheidung maßgeblich ist, die eine umfassende materielle Prüfung vornimmt und damit die vom Beschwerdeführer beanstandete Beschwer enthält, z. B. VerfGH vom 9.2.2015 VerfGHE 68, 10 Rn. 55; vom 8.2.2019 Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 20; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 22) und ob die Entscheidung im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität überhaupt angegriffen werden kann (vgl. dazu BVerfG vom 2.2.2006 - 2 BvR 767/02 - juris Rn. 20), kann dahinstehen, da die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts jedenfalls unbegründet ist.

    Denn dass der eventuelle Fehler des Gerichts so schwerwiegend wäre, dass ausnahmsweise von Willkür auszugehen wäre, ist weder dem Endurteil noch der Verfassungsbeschwerde zu entnehmen (vgl. VerfGH vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 25).

  • VerfGH Bayern, 13.03.2018 - 31-VI-16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen in einem

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.07.2019 - 76-VI-17
    Die bloße Behauptung, eine gerichtliche Entscheidung sei unrichtig, genügt den Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht (vgl. VerfGH vom 14.9.2009 BayVBl 2010, 250/251; vom 25.8.2015 BayVBl 2016, 15 Rn. 24; vom 13.3.2018 - Vf. 31-VI-16 - juris Rn. 31).

    Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.8.2006 VerfGHE 59, 200/203 f.; VerfGHE 66, 144/152; VerfGHE 68, 10 Rn. 73; vom 13.3.2018 - Vf. 31-VI-16 -juris Rn. 31).

  • VerfGH Bayern, 09.02.2015 - 11-VI-14

    Zur Frage eines beamtenrechtlichen Urlaubsanspruchs wegen Wahrnehmung eines

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.07.2019 - 76-VI-17
    Ob im Hinblick auf materielle Grundrechtsrügen im vorliegenden Fall das Endurteil des Landgerichts überhaupt maßgeblicher Prüfungsgegenstand sein kann (vgl. dazu, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs diejenige im Instanzenzug letzte Entscheidung maßgeblich ist, die eine umfassende materielle Prüfung vornimmt und damit die vom Beschwerdeführer beanstandete Beschwer enthält, z. B. VerfGH vom 9.2.2015 VerfGHE 68, 10 Rn. 55; vom 8.2.2019 Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 20; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 22) und ob die Entscheidung im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität überhaupt angegriffen werden kann (vgl. dazu BVerfG vom 2.2.2006 - 2 BvR 767/02 - juris Rn. 20), kann dahinstehen, da die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts jedenfalls unbegründet ist.

    Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.8.2006 VerfGHE 59, 200/203 f.; VerfGHE 66, 144/152; VerfGHE 68, 10 Rn. 73; vom 13.3.2018 - Vf. 31-VI-16 -juris Rn. 31).

  • LG München I, 23.03.2017 - 4 O 22723/15

    Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung in einem

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.07.2019 - 76-VI-17
    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 23. März 2017 Az. 4 O 22723/15, mit dem eine Klage des Beschwerdeführers auf Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung in einem Arbeitsgerichtsprozess abgewiesen wurde, sowie die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom 31. August und 26. Oktober 2017 Az. 15 U 1222/17 Rae, mit denen zunächst der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Berufung und anschließend die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge und Gegenvorstellung verworfen bzw. zurückgewiesen wurden.

    Mit Beschluss des Landgerichts München I vom 26. Januar 2016 Az. 4 O 22723/15 wurde dem Beschwerdeführer die beantragte Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Prozessbevollmächtigter beigeordnet.

  • VerfGH Bayern, 12.05.2010 - 117-VI-09

    Aufhebung strafgerichtlicher Beschlüsse zur Versagung einer Wiedereinsetzung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.07.2019 - 76-VI-17
    Durch die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 31. August 2017 wird dessen Beschluss vom 26. Oktober 2017 über die Anhörungsrüge sowie die Gegenvorstellung gegenstandslos; eine gesonderte Entscheidung darüber ist nicht geboten (VerfGH vom 12.5.2010 VerfGHE 63, 62/70; vom 14.7.2014 VerfGHE 67, 175 Rn. 26; VerfGHE 68, 65 Rn. 87; vom 16.11.2017 - Vf. 1-VI-17 -juris Rn. 26).
  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 767/02

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung eines

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.07.2019 - 76-VI-17
    Ob im Hinblick auf materielle Grundrechtsrügen im vorliegenden Fall das Endurteil des Landgerichts überhaupt maßgeblicher Prüfungsgegenstand sein kann (vgl. dazu, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs diejenige im Instanzenzug letzte Entscheidung maßgeblich ist, die eine umfassende materielle Prüfung vornimmt und damit die vom Beschwerdeführer beanstandete Beschwer enthält, z. B. VerfGH vom 9.2.2015 VerfGHE 68, 10 Rn. 55; vom 8.2.2019 Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 20; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 22) und ob die Entscheidung im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität überhaupt angegriffen werden kann (vgl. dazu BVerfG vom 2.2.2006 - 2 BvR 767/02 - juris Rn. 20), kann dahinstehen, da die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts jedenfalls unbegründet ist.
  • VerfGH Bayern, 24.02.2017 - 59-VI-15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Auferlegung von Kosten für ein vom

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.07.2019 - 76-VI-17
    Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; vom 24.2.2017 - Vf. 59-VI-15 - juris Rn. 50; vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 29).
  • VerfGH Bayern, 02.10.2013 - 7-VI-12

    Verfassungsbeschwerde: Entscheidung über offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelf

  • VerfGH Bayern, 18.07.2017 - 3-VI-16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung zum Studium der

  • VerfGH Bayern, 26.01.1990 - 30-VI-89
  • VerfGH Bayern, 02.05.2017 - 64-VI-15

    Verfassungsbeschwerde gegen behauptete nicht ordnungsgemäße Verbescheidung einer

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

  • BGH, 07.06.2005 - 3 StR 161/05

    Raub (Absicht rechtswidriger Zueignung; vermeintlicher Anspruch;

  • VerfGH Bayern, 16.11.2017 - 1-VI-17
  • BAG, 20.10.2016 - 2 AZR 395/15

    Außerordentliche Kündigung - verdeckte Überwachung

  • VerfGH Bayern, 27.01.2016 - 106-VI-14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde

  • BGH, 18.07.2003 - 2 StR 239/03

    Vorsatz (Tatbestandsirrtum; Absicht rechtswidriger Zueignung); Raub (Wegnahme)

  • VerfGH Bayern, 31.03.2008 - 34-VI-07

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch pflichtwidrige

  • VerfGH Bayern, 08.12.2017 - 6-VI-17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidung

  • OLG Hamm, 15.01.2002 - 3 Ss 1170/01

    sachbeschädigung, Irrtum fremde Sache, Tatbestandsirrtum, Verbotsirrtum

  • BGH, 15.05.2001 - 3 StR 153/01

    Vorsatz der rechtswidrigen Zueignung (Raub); Begriff der Waffe beim schweren

  • BAG, 29.04.2015 - 9 AZR 78/14

    Praktische Tätigkeit iSd. § 7 Rettungsassistentengesetz (RettAssG) - Anspruch auf

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 546/12

    Kündigungsschutzprozess - Verwertungsverbot

  • VerfGH Bayern, 08.10.2013 - 71-VI-13

    Aufhebung eines die Haftfortdauer anordnenden Beschlusses wegen Verletzung

  • VerfGH Bayern, 09.02.1994 - 106-VI-92
  • VerfGH Bayern, 25.08.2015 - 48-VI-14

    Verfassungsbeschwerde nach erfolgloser Klageerzwingung

  • BAG, 23.08.2018 - 2 AZR 133/18

    Offene Videoüberwachung - Verwertungsverbot

  • VerfGH Bayern, 27.04.2017 - 32-VI-16

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung eines entscheidungserheblichen

  • VerfGH Bayern, 09.04.2018 - 29-VI-17

    Formell unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde versperrt den Weg zur

  • BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 249/13

    Außerordentliche Kündigung - Drohung

  • VerfGH Bayern, 08.07.2020 - 93-VI-19

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem

    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet die entscheidenden Gerichte jedoch nicht nur dazu, Gelegenheit zur Äußerung zu geben, sondern darüber hinaus, die maßgeblichen Ausführungen der Beteiligten auch zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 178/180; vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 15.7.2019 - Vf. 76-VI-17 - juris Rn. 42; BVerfG vom 13.10.2015 NJW 2016, 861 Rn. 16).

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das - wie z. B. das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) - mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f.; vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 17; vom 15.7.2019 - Vf. 76-VI-17 - juris Rn. 40).

    a) Das Grundrecht auf rechtliches Gehör hat grundsätzlich eine doppelte Ausprägung: Zum einen untersagt es den Gerichten, ihren Entscheidungen Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.10.1993 VerfGHE 46, 293/296; vom 15.7.2019 - Vf. 76-VI-17 - juris Rn. 42).

    Zum anderen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 58, 178/180; VerfGH vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 29; vom 15.7.2019 - Vf. 76-VI-17 - juris Rn. 42).

    Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.4.2015 VerfGHE 68, 65 Rn. 66; vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 45; vom 15.7.2019 - Vf. 76-VI-17 - juris Rn. 43).

    Geht das Gericht etwa auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen, sofern das Vorbringen nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstanziiert war (VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/52; vom 8.10.2013 NStZ-RR 2014, 50; vom 15.7.2019 - Vf. 76-VI-17 - juris Rn. 43).

    Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 68, 180 Rn. 45; vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 29; vom 15.7.2019 - Vf. 76-VI-17 - juris Rn. 44).

    Erwägen bedeutet die Pflicht des Gerichts, Vorbringen der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf seine Erheblichkeit und Richtigkeit zu überprüfen (VerfGH vom 1.7.2005 VerfGHE 58, 155/158; vom 15.7.2019 - Vf. 76-VI-17 - juris Rn. 46).

  • VerfGH Bayern, 13.02.2020 - 23-VI-18

    Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde

    Zum anderen gibt er den Parteien einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihren Entscheidungen in Erwägung ziehen, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 178/180; vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 15.7.2019 - Vf. 76-VI-17 - juris Rn. 42).

    Geht das Gericht etwa auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen, sofern es nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/52; vom 8.10.2013 NStZ-RR 2014, 50 m. w. N.; vom 15.7.2019 - Vf. 76-VI-17 - juris Rn. 43).

    Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; VerfGH vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 29; vom 15.7.2019 - Vf. 76-VI-17 - juris Rn. 44).

  • VerfGH Bayern, 25.05.2021 - 38-VI-20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen

    Zum anderen gibt er den Parteien einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihren Entscheidungen in Erwägung ziehen, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 178/180; vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 15.7.2019 - Vf. 76-VI-17 - juris Rn. 42).

    Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kann nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 29; vom 15.7.2019 - Vf. 76-VI-17 - juris Rn. 44).

    Geht das Gericht etwa auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen, sofern es nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/52; vom 8.10.2013 NStZ-RR 2014, 50 m. w. N.; vom 15.7.2019 - Vf. 76-VI-17 - juris Rn. 43).

  • VerfGH Bayern, 20.11.2019 - 2-VI-19

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Berufungsentscheidung wegen eines

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f.; vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 17; vom 15.7.2019 - Vf. 76-VI-17 - juris Rn. 40).

    Auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführer kommt es damit nicht mehr an (vgl. VerfGH vom 15.7.2017 - Vf. 76-VI-17 - juris Rn. 41).

    a) Das Grundrecht auf rechtliches Gehör untersagt den Gerichten, ihren Entscheidungen Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.10.1993 VerfGHE 46, 293/296; vom 6.4.2001 VerfGHE 54, 29/31; vom 15.7.2019 - Vf. 76-VI-17 - juris Rn. 42).

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