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   VerfGH Bayern, 17.06.1994 - 92-VI-93   

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https://dejure.org/1994,8211
VerfGH Bayern, 17.06.1994 - 92-VI-93 (https://dejure.org/1994,8211)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 17.06.1994 - 92-VI-93 (https://dejure.org/1994,8211)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 17. Juni 1994 - 92-VI-93 (https://dejure.org/1994,8211)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einsicht in Krankenunterlagen eines Bezirkskrankenhauses, Klage durch AG abgewiesen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1608
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • VerfGH Bayern, 26.01.1990 - 30-VI-89
    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.06.1994 - 92-VI-93
    Das könnte nur dann festgestellt werden, wenn es sich von objektiv sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen und sich damit außerhalb jeder Rechtsanwendung gestellt, also seiner Entscheidung in Wahrheit gar kein Bundesrecht zugrunde gelegt hätte (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 43, 12/17 f.; 44, 18/20).

    Die gerichtliche Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar, sie müßte schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig und eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 43, 12/18; 43, 156/163; 44, 18/20; 44, 28/31).

    Das könnte nur dann festgestellt werden, wenn es sich von objektiv sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen und sich damit außerhalb jeder Rechtsanwendung gestellt, also seiner Entscheidung in Wahrheit gar kein Bundesrecht zugrunde gelegt hätte (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 43, 12/17 f.; 44, 18/20).

    Die gerichtliche Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar, sie müßte schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig und eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 43, 12/18; 43, 156/163; 44, 18/20; 44, 28/31).

  • BGH, 06.12.1988 - VI ZR 76/88

    Anspruch des Patienten auf Einsicht in die Krankenunterlagen über seine

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.06.1994 - 92-VI-93
    Hier: Die Auffassung des AG, daß - im Einklang mit der Rspr des BGH zu psychiatrischen Behandlungsverhältnissen auf Grund Vertrages - das Recht auf Einsicht in die Krankenunterlagen nach Abschluß einer psychiatrischen Zwangsbehandlung grundsätzlich selbst bei inzwischen beschwerdefreien Patienten aufgrund der Natur des psychiatrischen Behandlungsverhältnisses und des therapeutischen Interesses des Patienten erheblich eingeschränkt sei (vgl BGH, 1988-12-06, VI ZR 76/88, BGHZ 106, 146ff), verstößt nicht gegen das Willkürverbot.

    Hierbei hat es auf die Beschränkungen hingewiesen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Anspruch auf Einsicht in die Krankenunterlagen bei psychiatrischen Behandlungsverhältnissen bestehen (vgl. BGHZ 106, 146).

    Hierbei hat es auf die Beschränkungen hingewiesen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Anspruch auf Einsicht in die Krankenunterlagen bei psychiatrischen Behandlungsverhältnissen bestehen (vgl. BGHZ 106, 146).

  • BVerwG, 27.04.1989 - 3 C 4.86

    Unterbringungsakten - Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Recht auf

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.06.1994 - 92-VI-93
    Daß sich das AG mit der gegenteiligen Rechtsauffassung des BVerwG, wonach die Verweigerung der Akteneinsicht eines ehemals Zwangsuntergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus mit der Begründung, der Betroffene werde durch die Einsichtnahme gesundheitlich geschädigt, mit dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (vgl Verf BY Art. 101) unvereinbar sei (vgl BVerwG, 1989-04-27, 3 C 4/86, BVerwGE 82, 45ff), nicht auseinandergesetzt hat, ist unschädlich.

    Es hat sich dabei allerdings nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt, das in bezug auf das öffentlich-rechtliche Unterbringungsverhältnis entschieden hat, daß es mit dem Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit unvereinbar sei, einem ehemaligen Untergebrachten die Einsicht in die ihn betreffenden Akten eines psychiatrischen Krankenhauses ausschließlich mit der Begründung zu verweigern, es bestehe die Gefahr, der Antragsteller werde durch die Einsichtnahme gesundheitlich geschädigt (vgl. BVerwGE 82, 45).

    Es hat sich dabei allerdings nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt, das in bezug auf das öffentlich-rechtliche Unterbringungsverhältnis entschieden hat, daß es mit dem Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit unvereinbar sei, einem ehemaligen Untergebrachten die Einsicht in die ihn betreffenden Akten eines psychiatrischen Krankenhauses ausschließlich mit der Begründung zu verweigern, es bestehe die Gefahr, der Antragsteller werde durch die Einsichtnahme gesundheitlich geschädigt (vgl. BVerwGE 82, 45).

  • VerfGH Bayern, 28.04.1992 - 100-VI-89
    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.06.1994 - 92-VI-93
    Das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV gewährt kein subjektives Recht, so daß darauf eine Verfassungsbeschwerde nicht gestützt werden kann (VerfGH 45, 68/75 m.w.N.; 45, 118/121).

    Das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV gewährt kein subjektives Recht, so daß darauf eine Verfassungsbeschwerde nicht gestützt werden kann (VerfGH 45, 68/75 m.w.N.; 45, 118/121).

  • VerfGH Berlin, 25.04.1996 - VerfGH 21/95

    Mangels Behauptung der Verletzung eines Landesgrundrechts unzulässige

    Das Zitieren nur der Bestimmung des Grundgesetzes kann deshalb nach unserer Auffassung nicht dazu führen, die - auch von der Mehrheit geteilte - Vermutung zu entkräften, daß eine an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin gerichtete Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung eines Berliner Gerichts bei einem inhaltsgleich vom Grundgesetz und von der Verfassung von Berlin verbürgten Grundrecht die Rüge des betreffenden "Berliner Rechts" bedeutet (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 17. Juni 1994 - Vs 92-VI-93 - Umdruck S. 9).
  • VerfGH Thüringen, 28.09.2010 - VerfGH 9/10

    Verletzung rechtliches Gehör

    Die Verfassungsbeschwerde ist dahingehend auszulegen, dass auch die Verletzung der entsprechenden Grundrechte der Landesverfassung gerügt werden soll (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 17. Juni 1994 - Vf. 92 - VI 93 -, NJW 1995, 1608 ff., zu III. 1. d) der Gründe).
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