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   VerfGH Bayern, 18.03.2010 - 35-VI-09   

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VerfGH Bayern, 18.03.2010 - 35-VI-09 (https://dejure.org/2010,38970)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 18.03.2010 - 35-VI-09 (https://dejure.org/2010,38970)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 18. März 2010 - 35-VI-09 (https://dejure.org/2010,38970)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Überprüfung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen zu einer wasserrechtlichen Erlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 18.03.2010 - 35-VI-09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber die Gewässer durch das Wasserhaushaltsgesetz und die Landeswassergesetze in verfassungsrechtlich zulässiger Weise einer vom Grundeigentum losgelösten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterworfen und der Allgemeinheit zugeordnet (vgl. § 1 a Abs. 4 Nr. 1, § 3 WHG, Art. 4 Abs. 2 BayWG), um eine geordnete Bewirtschaftung des Wassers nach Menge und Beschaffenheit sicherzustellen (ausdrücklich für das Grundwasser BVerfG vom 15.7.1981 = BVerfGE 58, 300/328 f., 338 ff.; für das Oberflächenwasser vgl. BGH vom 7.5.2009 = ZfW 2010, 57/60).

    Eine geordnete Wasserbewirtschaftung ist, wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt festgestellt hat, sowohl für die Bevölkerung als auch für die Gesamtwirtschaft lebensnotwendig (vgl. BVerfGE 58, 300/341 m. w. N.).

    Die Gewährleistung des Privateigentums als Rechtseinrichtung wird nicht angetastet, wenn für die Allgemeinheit lebensnotwendige Güter zur Sicherung überragender Gemeinwohlbelange und zur Abwehr von Gefahren nicht der Privatrechtsordnung, sondern einer öffentlich-rechtlichen Ordnung unterstellt werden (vgl. BVerfGE 58, 300/339).

    Diese Vorschrift des zivilen Nachbarrechts vermag seine Stellung als Gewässereigentümer gegenüber dem Benutzer des Gewässers nicht zu stärken, weil sie im Rahmen der vom Grundeigentum losgelösten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung keine Anwendung findet (vgl. BVerfGE 58, 300/328 f., 339 ff.; BGH ZfW 2010, 57/60).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach das Wasserhaushaltsgesetz die Gewässer einer vom Grundeigentum losgelösten Benutzungsordnung unterstellt (vgl. BVerfGE 58, 300/328 f., 335 ff.).

  • BGH, 07.05.2009 - III ZR 48/08

    Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Erhebung von Nutzungsentgelten für ein

    Auszug aus VerfGH Bayern, 18.03.2010 - 35-VI-09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber die Gewässer durch das Wasserhaushaltsgesetz und die Landeswassergesetze in verfassungsrechtlich zulässiger Weise einer vom Grundeigentum losgelösten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterworfen und der Allgemeinheit zugeordnet (vgl. § 1 a Abs. 4 Nr. 1, § 3 WHG, Art. 4 Abs. 2 BayWG), um eine geordnete Bewirtschaftung des Wassers nach Menge und Beschaffenheit sicherzustellen (ausdrücklich für das Grundwasser BVerfG vom 15.7.1981 = BVerfGE 58, 300/328 f., 338 ff.; für das Oberflächenwasser vgl. BGH vom 7.5.2009 = ZfW 2010, 57/60).

    Dem Gewässereigentümer wird daher bei der Gewässerbenutzung durch einen anderen nichts genommen; es liegt keine erhebliche Einschränkung seiner Eigentümerrechte vor (vgl. BGH ZfW 2010, 57/60).

    Diese Vorschrift des zivilen Nachbarrechts vermag seine Stellung als Gewässereigentümer gegenüber dem Benutzer des Gewässers nicht zu stärken, weil sie im Rahmen der vom Grundeigentum losgelösten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung keine Anwendung findet (vgl. BVerfGE 58, 300/328 f., 339 ff.; BGH ZfW 2010, 57/60).

  • BVerwG, 15.07.1987 - 4 C 56.83

    Geltung des öffentlich-rechtlichen Nachharschutzes auch im wasserrechtlichen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 18.03.2010 - 35-VI-09
    Der Gewässereigentümer kann somit als betroffener Dritter verlangen, dass im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung der Wasserbehörde auf seine Belange Rücksicht genommen wird, allerdings nur insoweit, als diese in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind (vgl. BVerwG vom 15.7.1987 = BayVBl 1988, 22/23 f.; BayVGH ZfW 1981, 41 f.).

    Die vom Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde zitierten Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes außerhalb des Normzusammenhangs des § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG (vgl. BVerwG BayVBl 1988, 22/23) und die Bestimmungen des objektiven Bundesverfassungsrechts wie Art. 20 a GG, des Bundes- und Landesnaturschutzrechts, des Abfallrechts sowie die zahlreichen technischen Regelwerke und Verwaltungsvorschriften, auf die die Verfassungsbeschwerde verweist, dienen nicht in einer qualifizierten und individualisierten Weise dem Drittschutz des Grundstückseigentümers.

    a) Das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof haben sich - wie bereits dargelegt - bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 4 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 18 und § 1 a Abs. 1 Satz 2 WHG) und des Bayerischen Wassergesetzes (Art. 4 und 17 BayWG) an der entsprechenden fachgerichtlichen Rechtsprechung zum Drittschutz (vgl. BVerwG BayVBl 1988, 22/23; BayVGH ZfW 1981, 41 f.) orientiert und sind auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nur auf eine mögliche Überflutungsgefahr als drittschützenden Belang berufen konnte.

  • VerfGH Bayern, 12.02.2008 - 12-VI-07

    Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des

    Auszug aus VerfGH Bayern, 18.03.2010 - 35-VI-09
    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof auch Entscheidungen, die auf Bundesrecht beruhen und in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, daraufhin, ob ein Grundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das - wie etwa das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV - mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 12.2.2008 = VerfGH 61, 25/29).

    Die Entscheidung dürfte vielmehr unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 12.2.2008 = VerfGH 61, 25/32).

  • VerfGH Bayern, 09.02.1994 - 106-VI-92
    Auszug aus VerfGH Bayern, 18.03.2010 - 35-VI-09
    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des konkreten Falls klar und eindeutig ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. VerfGH vom 9.2.1994 = VerfGH 47, 47/51 f.).

    Die Gerichte sind nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (VerfGH 47, 47/51 f.).

  • VerfGH Bayern, 10.11.2008 - 4-VII-06

    Verfassungswidrigkeit einer gemeindlichen Entwässerungssatzung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 18.03.2010 - 35-VI-09
    Aufgrund einer vom Beschwerdeführer und weiteren Antragstellern erhobenen Popularklage hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 10. November 2008 (BayVBl 2009, 203) die Bestimmungen der Entwässerungssatzung der Gemeinde M. über die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs für die gemeindliche Entwässerungsanlage als mit Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV unvereinbar erklärt, soweit die Beseitigung des Niederschlagswassers betroffen ist.

    cc) Dem Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 10. November 2008 (BayVBl 2009, 203) die Entwässerungssatzung der Gemeinde M. in Teilen für verfassungswidrig erklärt hat, kommt im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung zu.

  • VerfGH Bayern, 15.07.2005 - 120-VI-04

    Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehöhr; Beratungshilfe während des

    Auszug aus VerfGH Bayern, 18.03.2010 - 35-VI-09
    Ein Beteiligter ist jedoch zur Abwehr einer Gehörsverletzung verpflichtet, von sich aus alle sich bietenden prozessualen Mittel und tatsächlichen Möglichkeiten zu nutzen, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen und eine Schmälerung dieses Rechts zu verhindern (vgl. VerfGH vom 15.7.2005 = VerfGH 58, 178/181; VerfGH vom 5.12.2006 = VerfGH 59, 232/237).
  • BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 48.92

    Feststellungsinteresse zur Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auszug aus VerfGH Bayern, 18.03.2010 - 35-VI-09
    Damit verzichtet der Prozessbeteiligte darauf, das Gericht zu veranlassen, vor Erlass der Sachentscheidung Überlegungen über die Entscheidungserheblichkeit eines Beweisantrags anzustellen (vgl. BVerwG vom 16.3.1994 = NVwZ 1994, 1095).
  • VerfGH Bayern, 31.03.2008 - 34-VI-07

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch pflichtwidrige

    Auszug aus VerfGH Bayern, 18.03.2010 - 35-VI-09
    91 Abs. 1 BV gibt den Parteien eines gerichtlichen Verfahrens einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung ziehen, soweit es nach den Vorschriften des Prozessrechts nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 31.3.2008 = VerfGH 61, 66/70).
  • BVerwG, 28.05.1965 - VII C 125.63

    Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe

    Auszug aus VerfGH Bayern, 18.03.2010 - 35-VI-09
    Eingebracht hat er im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht lediglich schriftsätzliche Beweisanregungen (vgl. BVerwG vom 28.5.1965 = BVerwGE 21, 184 f.).
  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 4.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Vorrang- und Vorbehaltsgebiete; Ausschluss

  • VerfGH Bayern, 11.05.2004 - 44-VI-02
  • VGH Bayern, 25.01.2008 - 22 ZB 06.849

    Anspruch auf Unterlassung der Einleitung von Niederschlagswasser in einen

  • VGH Bayern, 06.03.2009 - 22 ZB 08.420

    Anhörungsrüge; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Erfordernis einer

  • VerfGH Bayern, 22.10.1993 - 115-VI-90
  • VGH Bayern, 24.01.2008 - 22 ZB 06.850

    Wasserrechtliche beschränkte Erlaubnis für eine Einleitung von

  • VGH Bayern, 09.01.2009 - 22 ZB 08.419

    Anhörungsrüge; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Erfordernis einer

  • VerfGH Bayern, 22.03.2007 - 83-VI-06
  • VG München, 08.04.2024 - M 31 S 23.2706

    Vorläufiger Rechtschutz einer Umweltvereinigung gegen eine beschränkte Erlaubnis

    Die Notwendigkeit einer Abweichung und weiteren Aufklärung durch das Gericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung des WWA tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (vgl. BayVerfGH, E.v. 18.3.2010 - Vf. 35-VI-09 - juris Rn. 43; BayVGH, B.v. 6.4.2020 - 8 ZB 19.852 - juris Rn. 16; B.v. 9.5.2017 - 22 ZB 17.152 - juris Rn. 10; B.v. 7.8.2013 - 22 CS 13.1160 - juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 23.04.2013 - 8 B 13.386

    Aus dem Fischereirecht (Art. 1 Abs. 1 BayFiG) kann keine Klagebefugnis

    Das wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist bei wasserrechtlichen Gestattungen (vgl. §§ 7, 8 WHG a.F., § 8 WHG 2010) im Hinblick darauf anerkannt, dass allen Gestattungstatbeständen das Gebot, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden, gemeinsam ist (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.1987 - 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40/41 f.; BayVGH, U.v. 25.3.1980 - 91 VIII 76 und 92 VIII 76 - ZfW 1981, 41 f. - jeweils zu § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG a.F.; vgl. auch BayVerfGH, E.v. 18.3.2010 - Vf. 35-VI-09 - BayVBl 2010, 500/501 f.; ferner § 13 Abs. 1 WHG 2010).
  • VGH Bayern, 11.02.2020 - 8 ZB 19.1481

    Rechtmäßigkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis zum Einleiten von

    1.2.1 Aus dem in § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1 WHG verankerten wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot folgt, dass bei allen wasserrechtlichen Gestattungen, somit auch bei der beschränkten Erlaubnis, im Rahmen der Ermessensbetätigung auch Belange Privater einzubeziehen sind, deren rechtlich geschützte Interessen von der beantragten Gewässerbenutzung in individualisierter und qualifizierter Weise betroffen werden (BayVGH, B.v. 17.7.2012 - 8 ZB 11.1285 - juris Rn. 10; BayVerfGH, E. v. 18.3.2010 - Vf. 35-VI-09 - BayVBl 2010, 500 = juris Rn. 32).
  • VerfGH Bayern, 27.07.2011 - 5-VII-10

    Gemeindliche Entwässerungsanlage

    Gegen die von der Regenwasserbeseitigung in Ottending zudem ausgehenden Überschwemmungen hätten sich die Antragsteller vergeblich gewehrt (vgl. die Verfassungsbeschwerdeverfahren Vf. 35-VI-07, Vf. 96-VI-07, Vf. 35-VI-09).
  • VGH Bayern, 17.07.2012 - 8 ZB 11.1285

    Berufungszulassung (abgelehnt); Nachbarklage gegen beschränkte wasserrechtliche

    Diesen Privaten steht ein Anspruch auf Beachtung und Würdigung ihrer Belange mit demjenigen Gewicht zu, das ihnen unter den konkreten Umständen objektiv zukommt (vgl. BVerwG vom 20.10.1972 BVerwGE 41, 58/63; vom 15.7.1987 BVerwGE 78, 40/43 ff.; BayVerfGH vom 18.3.2010 BayVBl 2010, 500; OVG Rheinl.-Pfalz vom 2.3.2010 Az. 1 A 10176/09 ; HessVGH vom 1.9.2011 NuR 2012, 63).
  • VG Würzburg, 08.10.2013 - W 4 K 13.143

    Zur Frage der drittschützenden Wirkung der Vorschriften des vorbeugenden

    Die Inhaber der dort genannten Rechte und rechtlich geschützten Interessen werden grundsätzlich als potentielle Inhaber eines Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensausübung anzusehen sein, allerdings nur insoweit, als die geschützten Belange in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind (Gößl in Sieder/ Zeitler/Dahme/Knopp, § 100 WHG Rn. 101 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 15.7.1987 - 4 C 56/83 - BVerwGE 78, 40; BayVerfGH, E.v. 18.3.2010 - Vf. 35-VI- 09 - BayVBl 2010, 500).
  • VGH Bayern, 18.01.2011 - 8 ZB 10.2239

    Berufungszulassung (abgelehnt); Anforderungen an die Darlegung von

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das Wasserhaushaltsgesetz (alter wie neuer Fassung) Einwirkungen auf Gewässer, die dessen Benutzung, planfeststellungspflichtige Änderungen oder auch nur Unterhaltungsmaßnahmen betreffen, einer eigenständigen, von den privaten Rechten der §§ 903 ff. BGB getrennten Rechtsordnung unterstellt (BVerfG vom 15.7.1981 BVerfGE 58, 300/330 ff, 341, 344; BayVerfGH vom 18.3.2010 BayVBl 2010, 500).
  • VGH Bayern, 22.05.2023 - 22 ZB 22.1520

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag im Verfahren, welches auf die Aufhebung

    Die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschaftsamts tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (vgl. BayVerfGH, E.v. 18.3.2010 - Vf. 35-VI-09 - juris Rn. 43; BayVGH, B.v. 6.4.2020 - 8 ZB 19.852 - juris Rn. 16; B.v. 9.5.2017 - 22 ZB 17.152 - juris Rn. 10; B.v. 7.8.2013 - 22 CS 13.1160 - juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 09.09.2013 - 22 ZB 11.2858

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Steinbruchs

    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hält eine derartige Beweiswürdigung ebenfalls für zutreffend (B.v. 18.3.2010 - Vf. 35-VI-09).
  • VGH Bayern, 25.08.2010 - 22 ZB 08.1185

    Betrieb eines Gaswerks mit Teergrube bis Ende 1960

    Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich nichts, was diese Aussage, der als Äußerung der zuständigen Fachbehörde erhebliches Gewicht zukommt (BayVGH vom 7.10.2002 BayVBl 2003, 753; BayVerfGH vom 18.3.2010 Az. Vf 35-VI-09), erschüttern könnte.
  • VGH Bayern, 03.12.2013 - 22 ZB 13.1452

    Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide eines Wasser- und Bodenverbands;

  • VGH Bayern, 07.08.2013 - 22 CS 13.1160

    Für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen

  • VGH Bayern, 19.07.2011 - 8 ZB 11.319

    Berufungszulassung (abgelehnt); Anspruch auf wasserrechtliches Einschreiten gegen

  • VG Würzburg, 14.11.2017 - W 4 K 17.826

    Aufhebung der beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis

  • VG Regensburg, 17.11.2016 - RO 7 K 15.1361

    Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Rekultivierung und

  • VGH Bayern, 15.05.2012 - 8 C 10.2054

    Rechtliches Interesse für die Durchführung eines selbständigen Beweiseverfahrens

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