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   VerfGH Bayern, 20.10.2015 - 103-VI-14   

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VerfGH Bayern, 20.10.2015 - 103-VI-14 (https://dejure.org/2015,32779)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 20.10.2015 - 103-VI-14 (https://dejure.org/2015,32779)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 20. Oktober 2015 - 103-VI-14 (https://dejure.org/2015,32779)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs des Beschwerdeführers gegen einen Rechtspfleger; Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör durch das Gericht aufgrund der Nichtberücksichtigung eines Sachvortrags aus verfahrensrechtlichen ...

  • rewis.io

    Gehörsrüge, Ablehnungsgesuch

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • VerfGH Bayern, 09.06.2015 - 77-VI-14

    Verfassungsrechtliche Überprüfung einer zivilgerichtlichen Entscheidung zur

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.10.2015 - 103-VI-14
    Hierfür hat er den wesentlichen Sachverhalt vorzutragen, aus dem die Rechtsverletzung hergeleitet wird (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 18.3.1983 VerfGHE 36, 44/45; vom 9.8.1991 VerfGHE 44, 96/98; vom 9.6.2015 - Vf. 77-VI-14 - juris Rn. 22).

    Eine Verletzung des bezeichneten verfassungsmäßigen Rechts muss danach zumindest als möglich erscheinen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 17.2.1995 - Vf. 88-VI-93 - juris Rn. 15; vom 14.9.2009 BayVBl 2010, 250/251; vom 3.5.2012 - Vf. 58-VI-11 - juris Rn. 48; vom 9.6.2015 - Vf. 77-VI-14 - juris Rn. 22).

    Er kann sie aber nicht mit einem neuen selbstständigen Sachvortrag begründen und auch nicht die Rüge eines Verstoßes gegen ein verfassungsmäßiges Recht nachschieben, das er nicht fristgerecht als verletzt bezeichnet hatte (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/50; vom 11.8.2000 FamRZ 2001, 425/426; vom 16.5.2011 - Vf. 60-VI-10 - juris Rn. 17; vom 9.6.2015 - Vf. 77-VI-14 - juris Rn. 22).

    689 f. m. w. N.; vom 7.10.2014 - Vf. 110-VI-13 - juris Rn. 14; vom 13.4.2015 - Vf. 66-VI-14 - juris Rn. 11; vom 9.6.2015 - Vf. 77-VI-14 - juris Rn. 26).

  • VerfGH Bayern, 02.04.2015 - 72-VI-13

    Teilung von Anwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.10.2015 - 103-VI-14
    Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gibt den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 16.5.2011 VerfGHE 64, 52/58; vom 2.4.2015 - Vf. 72-VI-13 - juris Rn. 65).

    Dieser kann aber verletzt sein, wenn ein Vorbringen in nicht mehr vertretbarer Auslegung und Anwendung des formellen Rechts unberücksichtigt bleibt (VerfGH vom 24.3.2014 - Vf. 87-VI-12 - juris Rn. 32; vgl. für die Nichterhebung von Beweisen VerfGH vom 26.4.2005 VerfGHE 58, 108/111; vom 19.8.2010 VerfGHE 63, 144/152; vom 25.5.2011 VerfGHE 64, 61/67; vom 2.4.2015 - Vf. 72-VI-13 - juris Rn. 76).

    Durch die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 10. Juli 2014 wird dessen Beschluss vom 15. August 2014 über die Anhörungsrüge gegenstandslos; eine gesonderte Entscheidung darüber ist nicht geboten (vgl. VerfGH vom 12.5.2010 VerfGHE 63, 62/70; vom 8.10.2013 - Vf. 71-VI-13 - juris Rn. 67; vom 14.7.2014 BayVBl 2015, 102/103; vom 2.4.2015 - Vf. 72-VI-13 - Rn. 85).

  • VerfGH Bayern, 16.05.2011 - 60-VI-10

    Überprüfung zivilgerichtlicher Entscheidungen am Maßstab des Grundrechts auf

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.10.2015 - 103-VI-14
    Er kann sie aber nicht mit einem neuen selbstständigen Sachvortrag begründen und auch nicht die Rüge eines Verstoßes gegen ein verfassungsmäßiges Recht nachschieben, das er nicht fristgerecht als verletzt bezeichnet hatte (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/50; vom 11.8.2000 FamRZ 2001, 425/426; vom 16.5.2011 - Vf. 60-VI-10 - juris Rn. 17; vom 9.6.2015 - Vf. 77-VI-14 - juris Rn. 22).

    Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gibt den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 16.5.2011 VerfGHE 64, 52/58; vom 2.4.2015 - Vf. 72-VI-13 - juris Rn. 65).

  • VerfGH Bayern, 21.07.2020 - 59-VI-17

    Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde

    Damit habe er sich in Widerspruch zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 20. Oktober 2015 Vf. 103-VI-14 gesetzt.

    In seiner Entscheidung vom 20. Oktober 2015 Vf. 103-VI-14 (BayVBl 2016, 279) hat der Verfassungsgerichtshof hierzu ausgeführt, dass diese Rechtsansicht des Beschwerdegerichts nicht vertretbar sei und daher den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletze.

    Insbesondere fehlten Ausführungen zu ihrem Vortrag, dass Richter am Amtsgericht S. über ihren Antrag vom 17. September 2015 auf Entlassung des Nachlasspflegers wegen schwerer Pflichtverletzungen nicht entschieden, ihre Beschwerde gegen den die Ablehnung der Rechtspflegerin L. zurückweisenden Beschluss nicht weitergegeben und in Kenntnis der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 20. Oktober 2015 Vf. 103-VI-14 die Sache weiterbearbeitet habe.

    Die Nichteinhaltung der Wartepflicht nach § 6 FamFG i.V. m. § 47 Abs. 1 ZPO kann zwar unter Umständen eine Ablehnung begründen (BGH vom 15.9.2016 NJW-RR 2016, 1406 Rn. 17; Vollkommer in Zöller, ZPO, § 42 Rn. 24; vgl. dazu auch bereits VerfGH vom 20.10.2015 BayVBl 2016, 279 Rn. 27).

    dd) Auch der mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 7. März 2017 im Nachlassverfahren vorgetragene Einwand, der Erstrichter habe dadurch gegen Art. 120 BV verstoßen, dass er die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 20. Oktober 2015 Vf. 103-VI-14 nicht respektiert habe, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

    Der Verfassungsgerichtshof hielt die Auffassung für unvertretbar, es könnten nur solche Ablehnungsgründe berücksichtigt werden, die im Ablehnungsgesuch selbst dargelegt und glaubhaft gemacht sind, mit der Folge, dass erst später vorgetragene Ablehnungsgründe nicht zu berücksichtigen seien (VerfGH BayVBl 2016, 279 Rn. 26 f.).

    Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof nur ausgeführt, es sei "nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht Nürnberg bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens der Beschwerdeführerin zu einer für sie günstigeren Entscheidung gekommen wäre" (VerfGH BayVBl 2016, 279 Rn. 30).

    Es sei somit nicht auszuschließen, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg über die Beschwerde bei Berücksichtigung bestimmter Umstände anders ausgefallen wäre (VerfGH BayVBl 2016, 279 Rn. 30).

    Denn der Verfassungsgerichtshof hat in der genannten Entscheidung lediglich ausgeführt, dass ein solcher Verstoß die Besorgnis der Befangenheit begründen "kann" (VerfGH BayVBl 2016, 279 Rn. 27), nicht aber, dass ein solcher Verstoß stets zur Annahme der Besorgnis der Befangenheit zwingt.

    Daher geht auch die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 120 BV in der Verfassungsbeschwerde ins Leere, denn eine Missachtung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 20. Oktober 2015 Vf. 103-VI-14 ist in keiner Weise erkennbar.

  • VerfGH Bayern, 13.02.2020 - 23-VI-18

    Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde

    Entscheidungen aus dem beim Amtsgericht Hersbruck anhängigen Nachlassverfahren waren bereits Gegenstand der Verfassungsbeschwerde vom 17. November 2014 (Vf. 103-VI-14).
  • VerfGH Bayern, 16.10.2017 - 1-VI-17

    Verfassungsbeschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss wegen Gehörsverstoßes

    Auf die weitere Rüge einer Verletzung des Art. 118 Abs. 1 BV wegen Willkür kommt es damit nicht mehr an (VerfGH vom 7.7.2015 BayVBl 2015, 853 Rn. 30; vom 20.10.2015 - Vf. 103-VI-14 - juris Rn. 32).

    Eine gesonderte Entscheidung darüber ist nicht geboten (VerfGH vom 12.5.2010 VerfGHE 63, 62/70; vom 14.7.2014 BayVBl 2015, 102 Rn. 26; vom 20.10.2015 - Vf. 103-VI-14 - juris Rn. 33; vom 27.4.2017 - Vf. 32-VI-16 - juris Rn. 36).

  • VerfGH Bayern, 21.02.2018 - 54-VI-16

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung - Errichtung und Betrieb von

    Er kann sie aber nicht mit einem neuen selbstständigen Sachvortrag begründen und auch nicht die Rüge eines Verstoßes gegen ein verfassungsmäßiges Recht nachschieben, das er nicht fristgerecht als verletzt bezeichnet hatte (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 20.10.2015 Vf. 103-VI-14 - juris Rn. 15).
  • VerfGH Bayern, 12.06.2019 - 26-VI-19

    Anspruch auf rechtliches Gehör

    Durch die Aufhebung des Urteils des Landgerichts Amberg vom 11. Oktober 2018 wird dessen Beschluss vom 18. Dezember 2018, mit dem es die Gehörsrüge des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat, gegenstandslos (VerfGH vom 12.5.2010 VerfGHE 63, 62/70; vom 14.7.2014 VerfGHE 67, 175 Rn. 26; vom 20.10.2015 BayVBl 2016, 279 Rn. 33; vom 27.4.2017 BayVBl 2018, 206 Rn. 36; vom 16.11.2017 - Vf. 1-VI-17 - juris Rn. 26).
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