Rechtsprechung
VerfGH Bayern, 20.11.2003 - 12-VII-02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof
Anliegerregie für Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Straßengrund
- verfassungsgerichtshof.de
Anliegerregie für Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Straßengrund
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (30) Neu Zitiert selbst (17)
- BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83
Einkommensteuerrecht
Auszug aus VerfGH Bayern, 20.11.2003 - 12-VII-02
Eine Rechtsnorm entfaltet Rückwirkung, wenn der Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist (vgl. BVerfGE 72, 200/241).Dieser Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage findet seinen verfassungsrechtlichen Grund vorrangig in den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. VerfGH vom 4. Juni 2003 Az. Vf. 4-VII-02 S. 12; BVerfGE 45, 142/167 f.; 72, 200/242; 97, 67/78 f.).
Der Bürger kann auf das geltende Recht bei seinen Dispositionen dann nicht vertrauen, wenn es unklar und verworren ist; in solchen Fällen ist es dem Gesetzgeber erlaubt, die Rechtslage rückwirkend zu klären (vgl. BVerfGE 13, 261/272; 30, 367/388; 72, 200/259).
Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung können ferner zwingende Gründe des gemeinen Wohls, die dem Gebot der Rechtssicherheit übergeordnet sind, eine Rückwirkungsanordnung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 2, 380/405; 13, 261/272; 30, 367/390; 72, 200/260).
Bei eigentumskräftig gewährleisteten Rechtspositionen, wie sie vorliegend inmitten stehen, bedeutet dies, dass die Grenzen für die zulässige Sozialbindung nicht durch die Anordnung einer Rückwirkung unterlaufen werden dürfen (vgl. BVerfGE 72, 200/258).
- BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97
Schiffbauverträge
Auszug aus VerfGH Bayern, 20.11.2003 - 12-VII-02
Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. VerfGH vom 4. Juni 2003 Az. Vf. 4-VII-02 S. 11 f.; BVerfGE 97, 67/78).Der von einem Gesetz Betroffene muss grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der Verkündung einer Neuregelung darauf vertrauen können, dass er nicht nachträglich einer bisher nicht geltenden Belastung unterworfen wird (BVerfGE 97, 67/78 f.).
Dieser Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage findet seinen verfassungsrechtlichen Grund vorrangig in den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. VerfGH vom 4. Juni 2003 Az. Vf. 4-VII-02 S. 12; BVerfGE 45, 142/167 f.; 72, 200/242; 97, 67/78 f.).
Die Durchbrechung darf ferner nicht zu Ergebnissen führen, die den grundrechtlichen Schutz des Lebenssachverhalts verletzen, der von dem Eingriff betroffen ist (vgl. BVerfGE 97, 67/79 f.).
- BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66
Bundesentschädigungsgesetz
Auszug aus VerfGH Bayern, 20.11.2003 - 12-VII-02
Der Bürger kann auf das geltende Recht bei seinen Dispositionen dann nicht vertrauen, wenn es unklar und verworren ist; in solchen Fällen ist es dem Gesetzgeber erlaubt, die Rechtslage rückwirkend zu klären (vgl. BVerfGE 13, 261/272; 30, 367/388; 72, 200/259).Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung können ferner zwingende Gründe des gemeinen Wohls, die dem Gebot der Rechtssicherheit übergeordnet sind, eine Rückwirkungsanordnung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 2, 380/405; 13, 261/272; 30, 367/390; 72, 200/260).
- VerfGH Bayern, 04.06.2003 - 4-VII-02
Auszug aus VerfGH Bayern, 20.11.2003 - 12-VII-02
Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. VerfGH vom 4. Juni 2003 Az. Vf. 4-VII-02 S. 11 f.; BVerfGE 97, 67/78).Dieser Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage findet seinen verfassungsrechtlichen Grund vorrangig in den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. VerfGH vom 4. Juni 2003 Az. Vf. 4-VII-02 S. 12; BVerfGE 45, 142/167 f.; 72, 200/242; 97, 67/78 f.).
- BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59
Rückwirkende Steuern
Auszug aus VerfGH Bayern, 20.11.2003 - 12-VII-02
Der Bürger kann auf das geltende Recht bei seinen Dispositionen dann nicht vertrauen, wenn es unklar und verworren ist; in solchen Fällen ist es dem Gesetzgeber erlaubt, die Rechtslage rückwirkend zu klären (vgl. BVerfGE 13, 261/272; 30, 367/388; 72, 200/259).Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung können ferner zwingende Gründe des gemeinen Wohls, die dem Gebot der Rechtssicherheit übergeordnet sind, eine Rückwirkungsanordnung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 2, 380/405; 13, 261/272; 30, 367/390; 72, 200/260).
- VGH Bayern, 26.10.2000 - 23 B 00.1277
Auszug aus VerfGH Bayern, 20.11.2003 - 12-VII-02
Art. 9 Abs. 1 KAG wirke also in seiner Neufassung insoweit auf die Gestaltungsfreiheit der Gemeinden ein, als er die Möglichkeit, die Grundstücksanschlüsse von der öffentlichen Einrichtung auszunehmen, nur noch hinsichtlich des nicht im öffentlichen Straßengrund befindlichen Teils als gegeben ansehe (vgl. VGH n.F. 53, 124/128 ff.; ferner BayVGH vom 10. März 1999 Az. 23 ZB 99.592; BayVBl 2000, 181/182; vom 26. Oktober 2000 Az. 23 B 00.1277; BayVBl 2001, 692; vom 5. Dezember 2002 Az. 23 B 02.2252).In dieser Auslegung schloss Art. 9 Abs. 1 KAG aus, in Satzungen, die nach dem 1. Januar 1993 geändert oder neu erlassen wurden, dem Anlieger im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwangs aufzuerlegen, den Anschluss auch im öffentlichen Straßengrund in eigener Regie und auf eigene Kosten zu errichten (vgl. BayVGH vom 10. März 1999 Az. 23 ZB 99.592; vom 26.Oktober 2000 Az. 23 B 00.1277).
- VGH Bayern, 30.07.2001 - 23 ZB 01.1519
Auszug aus VerfGH Bayern, 20.11.2003 - 12-VII-02
Art. 9 Abs. 1 KAG wirke also in seiner Neufassung insoweit auf die Gestaltungsfreiheit der Gemeinden ein, als er die Möglichkeit, die Grundstücksanschlüsse von der öffentlichen Einrichtung auszunehmen, nur noch hinsichtlich des nicht im öffentlichen Straßengrund befindlichen Teils als gegeben ansehe (vgl. VGH n.F. 53, 124/128 ff.; ferner BayVGH vom 10. März 1999 Az. 23 ZB 99.592; BayVBl 2000, 181/182; vom 26. Oktober 2000 Az. 23 B 00.1277; BayVBl 2001, 692; vom 5. Dezember 2002 Az. 23 B 02.2252).Die den öffentlichen Einrichtungsträgern zukommende Satzungsautonomie umfasst das Recht festzulegen, welche Teile des Leitungssystems zur öffentlichen Einrichtung oder zum Grundstücksanschluss gehören (vgl. VGH n.F. 53, 124/126; BayVGH BayVBl 2001, 692).
- VGH Bayern, 10.03.1999 - 23 ZB 99.592
Auszug aus VerfGH Bayern, 20.11.2003 - 12-VII-02
Art. 9 Abs. 1 KAG wirke also in seiner Neufassung insoweit auf die Gestaltungsfreiheit der Gemeinden ein, als er die Möglichkeit, die Grundstücksanschlüsse von der öffentlichen Einrichtung auszunehmen, nur noch hinsichtlich des nicht im öffentlichen Straßengrund befindlichen Teils als gegeben ansehe (vgl. VGH n.F. 53, 124/128 ff.; ferner BayVGH vom 10. März 1999 Az. 23 ZB 99.592; BayVBl 2000, 181/182; vom 26. Oktober 2000 Az. 23 B 00.1277; BayVBl 2001, 692; vom 5. Dezember 2002 Az. 23 B 02.2252).In dieser Auslegung schloss Art. 9 Abs. 1 KAG aus, in Satzungen, die nach dem 1. Januar 1993 geändert oder neu erlassen wurden, dem Anlieger im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwangs aufzuerlegen, den Anschluss auch im öffentlichen Straßengrund in eigener Regie und auf eigene Kosten zu errichten (vgl. BayVGH vom 10. März 1999 Az. 23 ZB 99.592; vom 26.Oktober 2000 Az. 23 B 00.1277).
- BVerwG, 27.06.1997 - 8 C 23.96
Verwaltungsprozeßrecht - Zulässigkeit einer Feststellungsklage im …
Auszug aus VerfGH Bayern, 20.11.2003 - 12-VII-02
Die Gesetzesbegründung beruft sich für ihren Standpunkt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach dem öffentlichen Interesse, den Haushalt zahlreicher Gemeinden vor schwer abschätzbaren und als überraschend empfundenen Erstattungsansprüchen zu schützen, beachtliches Gewicht zukommen kann (vgl. BVerwG NJW 1997, 3257/3258 f.). - BGH, 20.09.1968 - V ZR 55/66
Auszug aus VerfGH Bayern, 20.11.2003 - 12-VII-02
Im Fall der Anliegerregie ist auch im Bereich des öffentlichen Straßengrundes ein Eigentum des Anliegers an der Leitung durchaus möglich (vgl. BGH NJW 1968, 2331 f.;… Ecker, a.a.O., Nr. 71.05 Erl. 3.2.2). - BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51
Haftentschädigung
- BVerfG, 12.06.1986 - 2 BvL 5/80
- VerfGH Bayern, 24.01.1991 - 2-VII-89
- VerfGH Bayern, 08.01.2002 - 6-VII-00
- BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74
Rückwirkende Verordnungen
- VerfGH Bayern, 15.12.1989 - 13-VII-85
- VGH Bayern, 05.12.2002 - 23 B 02.2252
- VerfGH Bayern, 28.06.2013 - 10-VII-12
Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags
Durch das rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes sind der Rückwirkung von Normen Grenzen gezogen (VerfGH vom 20.11.2003 = VerfGH 56, 178/193). - VerfGH Bayern, 15.01.2007 - 11-VII-05
Tragen religiöser Symbole und Kleidungsstücke durch Lehrer im Unterricht
Der Gleichheitssatz verlangt allerdings keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind; er verbietet Willkür (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 20.11.2003 = VerfGH 56, 178/191). - VerfGH Bayern, 17.05.2006 - 2-VII-05
Einführung des achtjährigen Gymnasiums
Eine Ungleichbehandlung ist indes nur dann verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn sie nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 20.11.2003 = VerfGH 56, 178/191).Fachbezogene Abwägungen können dabei verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn sie eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft sind oder der verfassungsrechtlichen Wertordnung widersprechen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.1.2002 = VerfGH 55, 1/8; VerfGH vom 11.4.2002 = VerfGH 55, 43/49; VerfGH 56, 178/191).
- VerfGH Bayern, 04.05.2007 - 9-VII-06
Hochschulsatzung zur Vergabe von Studienplätzen
Ist die Popularklage in zulässiger Weise erhoben, erstreckt der Verfassungsgerichtshof seine Prüfung grundsätzlich auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, selbst wenn sie nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 20.11.2003 = VerfGH 56, 178/185 m. w. N.). - VerfGH Bayern, 18.04.2007 - 2-VII-06 Ist die Popularklage in zulässiger Weise erhoben, erstreckt der Verfassungsgerichtshof seine Prüfung auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, selbst wenn sie nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 20.11.2003 = VerfGH 56, 178/185; VerfGH vom 22.4.2005 = VerfGH 58, 94/98; VerfGH vom 24.7.2006 = BayVBl 2007, 42).
Die Gemeinden bestimmen als Einrichtungsträger aufgrund ihrer Satzungsautonomie (Art. 21 Abs. 2, Art. 23 Satz 1, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO) grundsätzlich nach ihrem (weiten) Ermessen Art und Umfang ihrer öffentlichen Einrichtungen (vgl. VerfGH vom 20.11.2003 = VerfGH 56, 178/187 f.).
- VerfGH Bayern, 21.06.2016 - 15-VII-15
Popularklage gegen eine Veränderungssperre
Die Beurteilung, ob ein Rechtsvorgang eine verfassungswidrige Eigentumsbeschränkung darstellt, setzt einen Vergleich der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse vor dem Eingriff mit denen nach dem Eingriff voraus (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 20.11.2003 VerfGHE 56, 178/188 ff.; vom 22.4.2005 VerfGHE 58, 94/98; vom 29.1.2008 VerfGHE 61, 9/12). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.07.2008 - 3 L 336/05
Abwasserbeseitigung: Erstattung der Kosten für die Sanierung eines …
Die Anschlussleitung liegt in aller Regel zum Teil im öffentlichen Straßengrund und zum Teil in privatem Grund (BayVerfGH, Entsch. v. 20.11.2003 - Vf.12-VII-02 - BayVBl 2004, 138). - VerfGH Bayern, 13.03.2008 - 12-VII-06
Popularklage gegen Entwicklungssatzung
Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, wenn für die getroffene Regelung jeder sachliche Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (vgl. VerfGH vom 20.11.2003 = VerfGH 56, 178/191; VerfGH vom 22.4.2005 = VerfGH 58, 94/102). - VG Regensburg, 06.08.2013 - RN 5 S 13.1127
Die Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 GlüStV ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Allerding setzt das Rechtstaatsprinzip der Rückwirkung von Normen Grenzen (BayVerfGH, U.v. 20.11.2003 - Vf. 12-VII-02 - juris Rn. 83). - VG Regensburg, 22.01.2015 - RO 5 K 14.1129
Spielhalle; Sportwetten in einem Gebäude oder Gebäudekomplex
Grenzen sind allerdings der Rückwirkung von Normen gesetzt (BayVerfGH, Urt. v. 20.11.2003 - Vf. 12-VII-02 - juris Rn. 83). - VerfGH Bayern, 11.03.2008 - 5-VII-07
Popularklage: Keine Verletzung des Benachteiligungsverbots behinderter Menschen …
- VerfGH Bayern, 22.01.2008 - 2-VII-07
Popularklage: Einbeziehungssatzung der Gemeinde Ofterschwang verletzt nicht das …
- VG Regensburg, 16.08.2013 - RN 5 E 13.1128
Spielhallen; Mehrfachkonzessionen; Abstandsregelung; Verwendung der Spielgeräte …
- VGH Bayern, 27.09.2012 - 4 ZB 11.1826
Eine Gemeinde kann einen Anschlussnehmer zur Sanierung einer schadhaften …
- VG Regensburg, 18.10.2018 - RN 5 K 17.1547
Ablehnung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis - Nichteinhaltung des …
- VG Regensburg, 09.01.2014 - RN 5 K 13.1221
Einjährige Übergangsfrist verfassungsgemäß; keine Anwendung der fünfjährigen …
- VG Regensburg, 03.02.2014 - RO 5 S 14.30
Sportwettenvermittlung; Erlaubniswiderruf; Spielhalle und …
- VG Regensburg, 06.08.2013 - RN 5 E 13.1126
Die Übergangsregelung des § 29 Abs. 4 GlüStV ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
- VG Regensburg, 28.01.2014 - RO 5 S 13.2190
Sportwetten; Erlaubniswiderruf für Vermittler von staatlichen Wettanbietern; …
- VG München, 26.05.2011 - M 10 K 10.2438
Bestimmtheit des Bescheides; Grundstückentwässerungsanlage; wurzelfeste und …
- VerfGH Bayern, 29.01.2008 - 17-VII-06
Popularklage: Aufstellung eines Bebauungsplans und Genehmigung eines Bauvorhabens …
- VG Regensburg, 09.01.2014 - RN 5 K 13.1217
Spielhallenerlaubnis; Verbot von Mehrfachkonzessionen; Spielhallenkomplex; …
- VG Regensburg, 09.01.2014 - RN 5 K 13.1129
Das Verbot von Mehrfachkonzessionen (§ 25 Abs. 2 GlüStV), das Abstandsgebot (§ 25 …
- VG Regensburg, 09.01.2014 - RO 5 K 13.1206
Spielhallenerlaubnis; Verbot von Mehrfachkonzessionen; Vereinbarkeit der …
- VG Regensburg, 09.01.2014 - RO 5 K 12.1205
Auf Feststellung gerichtete Klage, dass der Betrieb einer Spielhalle ohne …
- VG Regensburg, 20.03.2014 - RN 5 K 13.922
Eine Ausnahme vom Mindestabstand nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 BayAGGlüStV ist auch …
- VG Würzburg, 11.05.2016 - W 2 K 15.370
Benutzung einer gemeindlichen Entwässerungseinrichtung
- VG Regensburg, 20.03.2014 - 5 K 13.922
Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle - Einhaltung des Mindestabstands
- VG Ansbach, 01.02.2011 - AN 1 K 10.01468
Stilllegung und Ausbau einer (nicht mehr genutzten) Fettabscheideranlage; …
- VG Würzburg, 11.05.2016 - W 2 K 15.218
Abwälzung der Unterhaltslast für Grundstücksanschluss durch Auflage