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   VerfGH Bayern, 08.05.2020 - 34-VII-20   

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VerfGH Bayern, 08.05.2020 - 34-VII-20 (https://dejure.org/2020,9726)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 08.05.2020 - 34-VII-20 (https://dejure.org/2020,9726)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 08. Mai 2020 - 34-VII-20 (https://dejure.org/2020,9726)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Keine Außervollzugsetzung der Dritten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    IfSG § 32 S. 1; DelV § 9 Nr. 5; VfGHG Art. 26 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 S. 1
    Popularklage gegen die Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

  • rewis.io

    Popularklage gegen die Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Außervollzugsetzung der Dritten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ... - Corona-Virus

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (12)

  • VerfGH Bayern, 24.04.2020 - 29-VII-20

    Allgemeine infektionsschutzrechtliche Ausgangsbeschränkungen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.05.2020 - 34-VII-20
    Die Verordnungen sind gestützt auf § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl S. 11) geändert worden ist (vgl. im Einzelnen VerfGH vom 24.4.2020 - Vf. 29-VII-20 - ju-ris Rn. 3 f.).

    Wegen der weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung im Popularklageverfahren in der Regel auslöst, ist an die Voraussetzungen, unter denen sie erlassen werden kann, ein strenger Maßstab anzulegen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.1.1995 VerfGHE 48, 1/3 f.; vom 4.11.2010 VerfGHE 63, 188/192; vom 24.4.2020 - Vf. 29-VII-20 - juris Rn. 10).

    aa) Der Verfassungsgerichtshof ist in seinen Entscheidungen vom 26. März 2020 und 24. April 2020, mit denen er jeweils einen Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der in den Vorgängerverordnungen normierten Ausgangsbeschränkungen abgelehnt hat, von einem offenen Verfahrensausgang in der Hauptsache ausgegangen (VerfGH vom 26.3.2020 - 6-VII-20 - juris Rn. 12; vom 24.4.2020 - Vf. 29-VII-20 - juris Rn. 13).

    bb) Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass der Normgeber bei Ersetzung der Zweiten durch die Dritte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung oder bei deren Fortschreibung seine Pflicht verletzt haben könnte, eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen und zu untersuchen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbreitungswegen des Virus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems verantwortet werden kann, die bisherigen gravierenden Grundrechtseinschränkungen - gegebenenfalls unter Auflagen - weiter zu lockern (zu dieser Verpflichtung VerfGH vom 24.4.2020 - Vf. 29-VII-20 - juris Rn. 31 m. w. N.).

    Das Robert-Koch-Institut, dem der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Infektionsschutz eine maßgebliche Rolle eingeräumt hat (VerfGH vom 24.4.2020 - Vf. 29-VII-20 - juris Rn. 27 m .w. N.), schätzt in seiner aktuellen Risikobewertung zu COVID-19 die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland nach wie vor - auch bei einer rückläufigen Anzahl an neu übermittelten Fällen - insgesamt als hoch ein, für Risikogruppen als sehr hoch (https://www.rki.de/DE/ Content/InfAZ/N/Neuartiges Coronavirus/Risikobewertung.html; Stand 30.4.2020).

    Diese Kontaktbeschränkungen, die eine große Belastung im Leben eines jeden Einzelnen mit sich bringen, sind zwar weniger "streng" als die früheren Ausgangsbeschränkungen (dazu VerfGH vom 26.3.2020 - Vf. 6-VII-20 - juris und vom 24.4.2020 - Vf. 29-VII-20 - juris).

    Infolgedessen würde sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, einer Überlastung des Gesundheitssystems und schlimmstenfalls des Todes von Menschen erhöhen, obwohl dem durch die angeordneten Eindämmungsmaßnahmen in verfassungsrechtlich zulässiger Weise hätte entgegengewirkt werden können (VerfGH vom 24.4.2020 - Vf. 29-VII-20 - juris Rn. 26; vgl. auch BVerfG vom 29.4.2020 - 1 BvQ 47/20 - juris Rn. 16 m. w. N.).

    d) Der Antrag, einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass die bereits außer Kraft getretene Zweite Bayerische lnfektionsschutzmaßnahmenverordnung und die Verordnung zur Änderung der Zweiten Bayerischen lnfektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 21. April 2020 verfassungswidrig gewesen sind, kann jedenfalls aus den Gründen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 24. April 2020 Vf. 29-VII-20 und den oben dargelegten Erwägungen keinen Erfolg haben.

  • VerfGH Bayern, 04.11.2010 - 16-VII-10

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung in einem Popularklageverfahren gegen das

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.05.2020 - 34-VII-20
    Wegen der weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung im Popularklageverfahren in der Regel auslöst, ist an die Voraussetzungen, unter denen sie erlassen werden kann, ein strenger Maßstab anzulegen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.1.1995 VerfGHE 48, 1/3 f.; vom 4.11.2010 VerfGHE 63, 188/192; vom 24.4.2020 - Vf. 29-VII-20 - juris Rn. 10).

    Aufgrund des Wesens der Popularklage dürfen konkrete Maßnahmen zugunsten einzelner von einem Rechtssatz betroffenen Personen nicht erlassen werden; vielmehr kommt auch im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nur eine Regelung infrage, die generell den Vollzug vorläufig aussetzt (VerfGH vom 6.5.1965 VerfGHE 18, 50; VerfGHE 63, 188/192 f.; vom 21.12.2017 NVwZ-RR 2018, 593 Rn. 13).

    Umgekehrt kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung dann geboten sein, wenn die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Vorschrift offensichtlich ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 5.6.1989 VerfGHE 42, 86/91 m. w. N.; VerfGHE 63, 188/193; vom 12.6.2017 - Vf. 4-VII-13 - juris Rn. 54).

  • VGH Bayern, 05.05.2020 - 20 NE 20.926

    Corona - Keine Außervollzugsetzung der Maskenpflicht

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.05.2020 - 34-VII-20
    Das Tragen eines Mundschutzes ist aber jedenfalls nicht offensichtlich ungeeignet, um den Zweck zu erfüllen, Infektionen durch unerkannte Träger zu verringern (vgl. auch BayVGH vom 5.5.2020 - 20 NE 20.926 - Rn. 19 ff.).

    Von einer entsprechenden Anordnung wird dennoch abgesehen, weil der bereits ab dem 11. Mai 2020 geltende § 1 Abs. 2 4. BayIfSMV eine sachgerechte und differenzierte Befreiung von der Maskenpflicht vorsieht und weil in den behördlichen Erläuterungen zum Umfang der aktuell geltenden Maskenpflicht darauf hingewiesen wird, dass Personen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen, wenn sie etwa "unter Asthma oder einer anderen Erkrankung leiden, die Ihnen das Tragen einer "Maske" unzumutbar erschwert" (https://www.coronakatastrophenschutz. bayern.de/faq/index.php; Stand 8.5.2020; vgl. auch BayVGH vom 5.5.2020 - 20 NE 20.926 - Rn. 25 ff.).

  • VerfGH Bayern, 26.03.2020 - 6-VII-20

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Verordnung über eine vorläufige

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.05.2020 - 34-VII-20
    aa) Der Verfassungsgerichtshof ist in seinen Entscheidungen vom 26. März 2020 und 24. April 2020, mit denen er jeweils einen Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der in den Vorgängerverordnungen normierten Ausgangsbeschränkungen abgelehnt hat, von einem offenen Verfahrensausgang in der Hauptsache ausgegangen (VerfGH vom 26.3.2020 - 6-VII-20 - juris Rn. 12; vom 24.4.2020 - Vf. 29-VII-20 - juris Rn. 13).

    Diese Kontaktbeschränkungen, die eine große Belastung im Leben eines jeden Einzelnen mit sich bringen, sind zwar weniger "streng" als die früheren Ausgangsbeschränkungen (dazu VerfGH vom 26.3.2020 - Vf. 6-VII-20 - juris und vom 24.4.2020 - Vf. 29-VII-20 - juris).

  • VerfGH Bayern, 21.12.2017 - 21-VII-17

    Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.05.2020 - 34-VII-20
    Aufgrund des Wesens der Popularklage dürfen konkrete Maßnahmen zugunsten einzelner von einem Rechtssatz betroffenen Personen nicht erlassen werden; vielmehr kommt auch im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nur eine Regelung infrage, die generell den Vollzug vorläufig aussetzt (VerfGH vom 6.5.1965 VerfGHE 18, 50; VerfGHE 63, 188/192 f.; vom 21.12.2017 NVwZ-RR 2018, 593 Rn. 13).

    Bei dieser Abwägung müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe so gewichtig sein, dass sie im Interesse der Allgemeinheit eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile unabweisbar machen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 3.6.1994 VerfGHE 47, 150/152; vom 28.1.2008 - Vf. 11-VII-07 - juris Rn. 14; VerfGH NVwZ-RR 2018, 593 Rn. 13).

  • BVerfG, 29.04.2020 - 1 BvQ 47/20

    Einstweilige Anordnung betreffend die Begrenzung der Öffnung der Ladengeschäfte,

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.05.2020 - 34-VII-20
    Infolgedessen würde sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, einer Überlastung des Gesundheitssystems und schlimmstenfalls des Todes von Menschen erhöhen, obwohl dem durch die angeordneten Eindämmungsmaßnahmen in verfassungsrechtlich zulässiger Weise hätte entgegengewirkt werden können (VerfGH vom 24.4.2020 - Vf. 29-VII-20 - juris Rn. 26; vgl. auch BVerfG vom 29.4.2020 - 1 BvQ 47/20 - juris Rn. 16 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 13.01.1995 - 18-VII-94
    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.05.2020 - 34-VII-20
    Wegen der weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung im Popularklageverfahren in der Regel auslöst, ist an die Voraussetzungen, unter denen sie erlassen werden kann, ein strenger Maßstab anzulegen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.1.1995 VerfGHE 48, 1/3 f.; vom 4.11.2010 VerfGHE 63, 188/192; vom 24.4.2020 - Vf. 29-VII-20 - juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 27.04.2020 - 20 NE 20.793

    Corona - Verkaufsflächenregelung entspricht nicht dem Gleichheitssatz

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.05.2020 - 34-VII-20
    Hinsichtlich der Beschränkungen für Ladengeschäfte, Einkaufszentren und Kaufhäuser des Einzelhandels habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH vom 27.4.2020 - 20 NE 20.793 - juris) weitere Gleichheitsverstöße aufgrund bereichsspezifischer Ausnahmen bemängelt, ohne deshalb allerdings den Vollzug auszusetzen.
  • VerfGH Bayern, 28.01.2008 - 11-VII-07

    Aussetzung des Vollzugs eines Bebauungsplans durch einstweilige Anordnung im

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.05.2020 - 34-VII-20
    Bei dieser Abwägung müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe so gewichtig sein, dass sie im Interesse der Allgemeinheit eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile unabweisbar machen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 3.6.1994 VerfGHE 47, 150/152; vom 28.1.2008 - Vf. 11-VII-07 - juris Rn. 14; VerfGH NVwZ-RR 2018, 593 Rn. 13).
  • VerfGH Bayern, 05.06.1989 - 3-VII-89
    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.05.2020 - 34-VII-20
    Umgekehrt kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung dann geboten sein, wenn die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Vorschrift offensichtlich ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 5.6.1989 VerfGHE 42, 86/91 m. w. N.; VerfGHE 63, 188/193; vom 12.6.2017 - Vf. 4-VII-13 - juris Rn. 54).
  • VerfGH Bayern, 12.06.2017 - 4-VII-13

    Erfolglose Popularklagen gegen die glücksspielrechtlichen Einschränkungen für

  • VerfGH Bayern, 03.06.1994 - 63-VI-94
  • VGH Bayern, 14.12.2020 - 20 NE 20.2907

    Eilantrag gegen nächtliche Ausgangsbeschränkung in Hotspots abgelehnt

    Im Übrigen konnte (nur) mit den bisher geltenden Kontaktbeschränkungen, die als mildere Mittel zur Ausgangsbeschränkung eingeordnet werden können (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 116), keine Reduzierung der Neuansteckungen mit dem neuartigen Coronavirus in der Bevölkerung erreicht werden.

    Gegenüber den somit bestehenden Gefahren für Leib und Leben, vor denen zu schützen der Staat nach dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet ist, müssen die Interessen der von den Ausgangsbeschränkungen Betroffenen derzeit zurücktreten (vgl. auch BVerfG, B.v. 15.7.2020 - 1 BvR 1630/20 - juris Rn. 25; BayVerfGH, E.v. 12.8.2020 - Vf.-34-VII-20 - juris Rn. 24 m.w.N.; BVerfG, B.v. 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 12 ff.).

  • VerfGH Bayern, 17.12.2020 - 110-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der nächtlichen Ausgangssperre in Bayern

    Vorschriften der gemäß § 29 Abs. 2 11. BayIfSMV mit Ablauf des 15. Dezember 2020 außer Kraft getretenen Zehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, gegen deren § 25 Satz 1 Nr. 1 sich der Antragsteller ebenfalls wendet, können nicht mehr vorläufig außer Vollzug gesetzt werden (vgl. VerfGH vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 16).

    Bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Staat wegen seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit zum Handeln grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. VerfGH vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 121; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 23; BVerfG vom 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 8).

    Dass dem Normgeber, der nach Art. 99 Satz 2 Halbsatz 2 BV verpflichtet ist, die personellen und sachlichen Kapazitäten des Gesundheitssystems zu schützen (VerfGH vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 121; vom 16.11.2020 - Vf. 90- VII-20 - juris Rn. 23), mildere, aber gleichermaßen wirksame Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um in den geregelten Bereichen die Infektionsgefahr zu minimieren und damit der weiteren Ausbreitung der Pandemie entgegenzuwirken, ist, zumal unter Berücksichtigung seiner Einschätzungsprärogative (VerfGH vom 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 21; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 23), entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht offensichtlich.

    Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Bayerische Staatsregierung ihrer Pflicht, die getroffenen Maßnahmen fortlaufend auf ihre Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit hin zu überprüfen (VerfGH vom 24.4.2020 NVwZ 2020, 785 Rn. 31; vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 103), nicht nachkäme.

    Eine vorläufige Außerkraftsetzung einer einzelnen Verordnungsbestimmung würde zudem die praktische Wirksamkeit des vom Verordnungsgeber verfolgten Gesamtkonzepts in einem Ausmaß beeinträchtigen, das dem Gebot zuwiderliefe, von der Befugnis, den Vollzug einer in Kraft getretenen Norm auszusetzen, wegen des erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen (vgl. zu Folgenabwägungen im Zusammenhang mit "Coronamaßnahmen" bereits VerfGH vom 26.3.2020 NVwZ 2020, 624 Rn. 13; vom 24.4.2020 NVwZ 2020, 785 Rn. 23; vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 26; vom 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 14; vom 8.6.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 22; vom 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 21; vom 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 23; vom 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 25; vom 29.10.2020 - Vf. 81-VII-20 - juris Rn. 19; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 41; vgl. auch BVerfG vom 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 16).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2020 - 13 B 557/20

    Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen bis auf Weiteres rechtmäßig

    vgl. zur Mund-Nase-Bedeckung auch Bay. VerfGH, Beschluss vom 8. Mai 2020 - Vf. 34-VII-20 -, Pressemitteilung abrufbar bei juris; Nds. OVG, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 13 MN 119/20 -, juris, Rn. 47 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 5. Mai 2020 - 8 B 1153/20.N -, juris, Rn. 46 ff.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2020 - 20 NE 20.926 -, juris, Rn. 26 f., und vom 11. Mai 2020 - 20 NE 20.843 -, juris, Rn. 25; zum Abstandsgebot und zur Mund-Nase-Bedeckung VerfGH Berlin, Beschluss vom 7. Mai 2020 - VerfGH 64 A/20 -, juris, Rn. 13; OVG Saarl., Beschluss vom 13. Mai 2020 - 2 B 175/20 -, juris, Rn. 25.
  • VerfGH Bayern, 21.04.2021 - 26-VII-21

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Testobliegenheit an Schulen (Corona)

    Bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Staat wegen seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit zum Handeln grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. VerfGH vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 121; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 23; vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20 - juris Rn. 25; vom 12.4.2021 - Vf. 21-VII-21 - Rn. 17; BVerfG vom 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 8).

    Selbst wenn man den Beitrag der angeordneten Maßnahmen als nicht sehr hoch einschätzen würde, überwiegen angesichts der Bedeutung von Leben und Gesundheit der Gefährdeten und der aktuellen Dynamik des Infektionsgeschehens die Gründe gegen das Außerkraftsetzen der angegriffenen Regelungen (vgl. zu Folgenabwägungen im Zusammenhang mit "Coronamaßnahmen" bereits VerfGH vom 26.3.2020 NVwZ 2020, 624 Rn. 13; vom 24.4.2020 NVwZ 2020, 785 Rn. 23; vom 8.5.2020 - Vf. 34- VII-20 - juris Rn. 26; vom 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 14; vom 8.6.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 22; vom 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 21; vom 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 23; vom 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 25; vom 29.10.2020 - Vf. 81-VII-20 - juris Rn. 19; vom 16.11.2020 - Vf. 90- VII-20 - juris Rn. 41; vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20 - juris Rn. 37; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 35; vom 29.1.2021 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 48; vom 1.2.2021 - Vf. 98-VII-20 - juris Rn. 22; vom 22.3.2021 - Vf. 23-VII- 21 - juris Rn. 48; vgl. auch BVerfG vom 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 16).

  • VerfGH Bayern, 29.10.2020 - 81-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Maskenpflicht in Bayern

    Der Verfassungsgerichtshof, der sich bereits mehrfach in Eilverfahren mit Regelungen zur Maskenpflicht in Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmengesetzen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie befasst hat (vgl. VerfGH vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 109; vom 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 11 ff.; vom 8.6.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 21; vom 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 20), kann auch in Ansehung des Vorbringens der Antragstellerin keine Gründe erkennen, die im Interesse der Allgemeinheit eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile unabweisbar machen und eine vollständige oder teilweise Außervollzugsetzung der angegriffenen Bestimmungen der derzeit geltenden Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung rechtfertigen würden (vgl. zu den allgemeinen Voraussetzungen z. B. VerfGH vom 8.6.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 11).

    Das Vorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet, die bisherige Bewertung in Zweifel zu ziehen, dass bei überschlägiger Prüfung - und unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs bei auf einer bundesrechtlichen Ermächtigung beruhenden Vorschriften des Landesrechts (vgl. VerfGH vom 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 16) - jedenfalls nicht von offensichtlichen Erfolgsaussichten des Hauptantrags im Popularklageverfahren ausgegangen werden kann.

    a) Soweit die Antragstellerin maßgeblich auf die ihrer Auffassung nach bereits fehlende Eignung einer Mund-Nasen-Bedeckung zur Verhütung einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 abstellt, hat der Verfassungsgerichtshof schon in seiner Entscheidung vom 8. Mai 2020 (Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 109) ausgeführt, dass das vom Robert-Koch-Institut wegen der angenommenen Schutzwirkung empfohlene generelle Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum fachlich umstritten sein möge.

    Das Robert-Koch-Institut, dem der Bundesgesetzgeber in § 4 IfSG eine besondere Rolle eingeräumt hat und dessen Einschätzung im Bereich des Infektionsschutzes besonderes Gewicht beizumessen ist (vgl. VerfGH vom 26.3.2020 NVwZ 2020, 624 Rn. 16; vom 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 19), empfiehlt unter Verweis auf vorangegangene Veröffentlichungen nach wie vor das generelle Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum als einen weiteren Baustein, um den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren und somit Risikogruppen zu schützen.

    Entsprechend überwiegen bei der demnach gebotenen Folgenabwägung nach wie vor (vgl. zuletzt VerfGH vom 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 23 ff.) die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe.

    Das Infektionsgeschehen hat sich seit der letzten Eilentscheidung des Verfassungsgerichtshofs zur Maskenpflicht vom 12. August 2020 (Vf. 34-VII-20) verschärft.

  • VGH Bayern, 26.05.2020 - 20 NE 20.1065

    Überprüfung des allgemeinen Abstandsgebots, der Kontaktbeschränkung im

    In Bezug auf die Verhältnismäßigkeit ist zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Kontaktbeschränkung als weniger "streng" erweist als die außer Kraft getretenen allgemeinen Ausgangsbeschränkungen (vgl. BayVerfGH, E.v. 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 116).

    Damit steht weiterhin außer Frage, dass die Zahl der Ansteckungen - mit den entsprechenden Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen, auch angesichts einer nach wie vor möglichen Überlastung des Gesundheitssystems - bei ungehinderten persönlichen Kontakten wieder erheblich zunehmen könnte (vgl. BayVerfGH, E.v. 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 106 ff.).

    Damit werden die erheblich nachteiligen Folgen der bisherigen Isolierung zumindest gemildert (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 123).

    Hinzu kommt, dass der Normgeber besonders bei Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen darf, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen; Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BayVerfGH, E.v. 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12).

  • VGH Bayern, 26.05.2020 - 20 NE 20.1069

    SARS-CoV-2 - Überprüfung des allgemeinen Abstandsgebots, der Kontaktbeschränkung

    In Bezug auf die Verhältnismäßigkeit ist zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Kontaktbeschränkung als weniger "streng" erweist als die außer Kraft getretenen allgemeinen Ausgangsbeschränkungen (vgl. BayVerfGH, E.v. 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 116).

    Damit steht weiterhin außer Frage, dass die Zahl der Ansteckungen - mit den entsprechenden Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen, auch angesichts einer nach wie vor möglichen Überlastung des Gesundheitssystems - bei ungehinderten persönlichen Kontakten wieder erheblich zunehmen könnte (vgl. BayVerfGH, E.v. 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 106 ff.).

    Damit werden die erheblich nachteiligen Folgen der bisherigen Isolierung zumindest gemildert (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 123).

    Hinzu kommt, dass der Normgeber besonders bei Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen darf, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen; Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BayVerfGH, E.v. 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12).

  • VerfGH Bayern, 22.03.2021 - 23-VII-21

    Erfolgloser Eilantrag gegen verschiedene Vorschriften der Zwölften Bayerischen

    Bei der Beurteilung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 ist allgemein zu berücksichtigen, dass der Staat wegen seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit zum Handeln grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. VerfGH vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 121; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 23; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 21; BVerfG vom 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 8).

    Eine vorläufige Außerkraftsetzung einzelner oder aller Verordnungsbestimmungen würde zudem weiterhin die praktische Wirksamkeit des vom Verordnungsgeber verfolgten Gesamtkonzepts in einem Ausmaß beeinträchtigen, das dem Gebot zuwiderliefe, von der Befugnis, den Vollzug einer in Kraft getretenen Norm auszusetzen, wegen des erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen (vgl. zu Folgenabwägungen im Zusammenhang mit "Coronamaßnahmen" bereits VerfGH vom 26.3.2020 NVwZ 2020, 624 Rn. 13; vom 24.4.2020 NVwZ 2020, 785 Rn. 23; vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 26; vom 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 14; vom 8.6.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 22; vom 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 21; vom 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 23; vom 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 25; vom 29.10.2020 - Vf. 81-VII-20 - juris Rn. 19; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 41; vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20 - juris Rn. 37; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 35; vom 29.1.2021 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 48; vom 1.2.2021 - Vf. 98-VII-20 - juris Rn. 22; vgl. auch BVerfG vom 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 16).

  • VerfGH Bayern, 01.02.2021 - 98-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Elften Bayerischen

    Bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Staat wegen seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit zum Handeln grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. VerfGH vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 121; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 23; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 21; BVerfG vom 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 8).

    Eine vorläufige Außerkraftsetzung einzelner oder aller Verordnungsbestimmungen würde zudem die praktische Wirksamkeit des vom Verordnungsgeber verfolgten Gesamtkonzepts in einem Ausmaß beeinträchtigen, das dem Gebot zuwiderliefe, von der Befugnis, den Vollzug einer in Kraft getretenen Norm auszusetzen, wegen des erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen (vgl. zu Folgenabwägungen im Zusammenhang mit "Coronamaßnahmen" bereits VerfGH vom 26.3.2020 NVwZ 2020, 624 Rn. 13; vom 24.4.2020 NVwZ 2020, 785 Rn. 23; vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 26; vom 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 14; vom 8.6.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 22; vom 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 21; vom 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 23; vom 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 25; vom 29.10.2020 - Vf. 81- VII-20 - juris Rn. 19; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 41; vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 35; vom 29.1.2021 - Vf. 96-VII-20; vgl. auch BVerfG vom 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 16).

  • VGH Bayern, 26.05.2020 - 20 NE 20.1067

    SARS-CoV-2 - Überprüfung des allgemeinen Abstandsgebots, der Kontaktbeschränkung

    In Bezug auf die Verhältnismäßigkeit ist zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Kontaktbeschränkung als weniger "streng" erweist als die außer Kraft getretenen allgemeinen Ausgangsbeschränkungen (vgl. BayVerfGH, E.v. 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 116).

    Damit steht weiterhin außer Frage, dass die Zahl der Ansteckungen - mit den entsprechenden Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen, auch angesichts einer nach wie vor möglichen Überlastung des Gesundheitssystems - bei ungehinderten persönlichen Kontakten wieder erheblich zunehmen könnte (vgl. BayVerfGH, E.v. 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 106 ff.).

    Damit werden die erheblich nachteiligen Folgen der bisherigen Isolierung zumindest gemildert (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 123).

    Hinzu kommt, dass der Normgeber besonders bei Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen darf, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen; Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BayVerfGH, E.v. 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12).

  • VerfGH Bayern, 29.01.2021 - 96-VII-20

    Erfolgloser Eilantrag gegen verschiedene Regelungen der Elften Bayerischen

  • VerfGH Bayern, 27.09.2023 - 62-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen die Maskenpflicht in der 4. BayIfSMV

  • VerfGH Thüringen, 14.10.2020 - VerfGH 106/20

    Konstituierung Parlamentarischer Kontrollkommission

  • VGH Bayern, 10.11.2020 - 20 NE 20.2477

    Kontaktbeschränkung

  • VerfGH Bayern, 28.01.2022 - 65-VII-21

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Bayerische

  • VG Regensburg, 17.06.2020 - RO 14 S 20.1002

    Corona: Untersagung des regulären Betreuungsangebots in Kindertageseinrichtungen

  • VerfGH Bayern, 12.04.2021 - 21-VII-21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Zwölfte Bayerische

  • VerfGH Bayern, 28.02.2022 - 65-VII-21

    Keine Außervollzugsetzung von Vorschriften der Fünfzehnten Bayerischen

  • VG Regensburg, 12.06.2020 - RN 14 E 20.963

    Betriebsuntersagung Wellness-Bereich

  • VGH Bayern, 29.05.2020 - 20 NE 20.1165

    Keine Außervollzugsetzung der Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios in

  • VGH Bayern, 16.03.2021 - 20 NE 21.712

    Betriebsuntersagung für Tattoo- und Piercingstudio wegen Corona

  • VGH Bayern, 15.04.2021 - 20 NE 21.1003

    Präsenzunterricht nur mit negativer Corona-Testung

  • VGH Bayern, 16.03.2021 - 20 NE 21.714

    Verbot der Ausübung des Tätowierens wegen Corona

  • VGH Bayern, 16.03.2021 - 20 NE 21.624

    Betriebsuntersagung für Tattoo-Studio wegen Corona

  • VGH Bayern, 16.03.2021 - 20 NE 21.634

    Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutz gegen Kontaktbeschränkungen, das Tragen

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