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   VerfGH Bayern, 03.07.2020 - 34-VII-20   

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VerfGH Bayern, 03.07.2020 - 34-VII-20 (https://dejure.org/2020,17182)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 03.07.2020 - 34-VII-20 (https://dejure.org/2020,17182)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 03. Juli 2020 - 34-VII-20 (https://dejure.org/2020,17182)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Keine Außervollzugsetzung des Bayerischen Infektionsschutzgesetzes sowie von Vorschriften der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VfGHG Art. 26 Abs. 1; BayIfSG Art. 9 a Abs. 2 Nr. 2
    Popularklageverfahren gegen Infektionsschutzregelungen (Corona)

  • rewis.io

    Popularklageverfahren gegen Infektionsschutzregelungen (Corona)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Außervollzugsetzung des Bayerischen Infektionsschutzgesetzes sowie von Vorschriften ... - Corona-Virus

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 03.07.2020 - 34-VII-20
    Zudem besteht wegen der nach wie vor unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum (vgl. BVerfG vom 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 10).
  • VerfGH Bayern, 15.05.2014 - 8-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags

    Auszug aus VerfGH Bayern, 03.07.2020 - 34-VII-20
    Der Normgeber darf, wie bereits in den Entscheidungen zu den früheren Eilanträgen hervorgehoben, besonders bei Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen; Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (VerfGH vom 15.5.2014 VerfGHE 67, 73 Rn. 103 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 13.08.2020 - 20 CS 20.1821

    Corona - Verwaltungsgerichtshof bestätigt vorläufig das Verbot des

    Angesichts des zu befürchtenden exponentiellen Verlaufs des Infektionsgeschehens, einer Vielzahl klinischer Verläufe mit Todesfolge oder schwerwiegenden Gesundheitsschäden und der Tatsache, dass nach wie vor weder ein Impfstoff noch eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, ist die Risikobewertung für die Gesundheit der Bevölkerung als hoch beziehungsweise als sehr hoch jedenfalls nicht offensichtlich unplausibel (vgl. BayVerfGH, E.v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 17).

    566/99 S. 169 f.; vgl. zum allgemeinen Verbot von Ansammlungen in § 5 Abs. 1 der 6. BayIfSMV BayVGH, B.v. 28.7.2020 - 20 NE 20.1609 - juris Rn. 47; B.v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 - juris Rn 13 ff.; vgl. zum Verbot bzw. Beschränkung von Feiern in geschlossenen Gesellschaften BayVGH, B.v. 8.6.2020 - 20 NE 20.1316 - juris; B.v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 - juris; zum Verbot von Feiern im öffentlichen Raum BayVerfGH, E.v.15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12).

    Angesichts dessen überwiegen die dargestellten öffentlichen Interessen an der Unterbindung weiterer Infektionen und der damit verbundenen Gefahren für die Gesundheit und das Leben einzelner Personen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems die finanziellen Interessen der Antragstellerin (so im Ergebnis zuletzt auch BayVerfGH, E.v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - a.a.O. Rn. 21 f.; dem folgend etwa BayVGH, B.v. 20.7.2020 - 20 NE 20.1606 - juris Rn. 33; B.v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 - juris Rn. 30).

  • VGH Bayern, 07.07.2020 - 20 NE 20.1497

    Eingeschränkter Betrieb einer Sprachschule während Corona-Pandemie (hier: § 17

    Angesichts des zu befürchtenden exponentiellen Verlaufs des Infektionsgeschehens, einer Vielzahl klinischer Verläufe mit Todesfolge oder schwerwiegenden Gesundheitsschäden und der Tatsache, dass nach wie vor weder ein Impfstoff noch eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, ist die Risikobewertung für die Gesundheit der Bevölkerung als hoch beziehungsweise als sehr hoch jedenfalls nicht offensichtlich unplausibel (vgl. BayVerfGH, E.v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - Rn. 17, abrufbar unter: https://www.bayern.

    Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BayVerfGH, E.v. 3.7.3030 - Vf. 34-VII-20 - a.a.O. Rn. 19 m.w.N.; E.v. 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12).

    Sollte die Antragstellerseite speziell die Regelungs- und Verweistechnik auf Konzepte außerhalb des verfügenden Teils der 6. BayIfSMV und deren Ausgestaltung bezüglich des Mindestabstandes gemeint haben, erscheint eine Differenzierung gemessen an den genannten Maßstäben aufgrund bereichsspezifischer Besonderheiten bei summarischer Prüfung sachlich gerechtfertigt (vgl. speziell zum Regelungskonzept hinsichtlich des Mindestabstands: BayVerfGH, E.v. 3.7.3030 - Vf. 34-VII-20 - a.a.O. Rn. 18, 20).

    (ee) Auch wenn man eine Folgenabwägung für angezeigt hält, ergibt sich kein anderes Ergebnis, da diese unter Berücksichtigung der vorgenannten, entsprechend heranzuziehenden Umstände und Erwägungen zu Lasten der Antragstellerin ausgeht (vgl. BayVerfGH, E.v. 3.7.3030 - Vf. 34-VII-20 - a.a.O. Rn. 21).

  • VGH Bayern, 16.07.2020 - 20 NE 20.1580

    Corona-Bekämpfung durch Abstandsregelung bei Gastronomie-Betrieb -

    Angesichts des zu befürchtenden exponentiellen Verlaufs des Infektionsgeschehens, einer Vielzahl klinischer Verläufe mit Todesfolge oder schwerwiegenden Gesundheitsschäden und der Tatsache, dass nach wie vor weder ein Impfstoff noch eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, ist die Risikobewertung für die Gesundheit der Bevölkerung als hoch bzw. als sehr hoch jedenfalls nicht offensichtlich unplausibel (vgl. jüngst BayVerfGH, E.v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - Rn. 17, abrufbar unter: https://www.

    Soweit die Antragstellerin insbesondere auf Ungewissheiten aufgrund des fortgesetzten fachwissenschaftlichen Diskurses hinweist und einen Mindestabstand von lediglich 1 m ins Spiel bringt, muss zum einen dem Verordnungsgeber ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum zugebilligt (vgl. BVerfG, B.v. 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 10; BayVerfGH, E.v. 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12) und zum anderen festgestellt werden, dass der als Anlage 17 vorgelegte Artikel mit der zitierten Studie ihre These gar nicht stützt (vgl. Chu/Akl/Duda/Solo/Yaacoub/Schüne-mann in The Lancet, Vol. 395, Issue 10242, P1973-1987, v. 27.6.2020, Open Access v. 1.6.2020, Physical distancing, face masks, and eye protection to precent person-to-person transmission of SARS-CoV-2 and COVID-19: a systematic review and meta-analysis: "protection was increased as distance was lengthened" , "The findings of this systematic review and meta-analysis support physical distancing of 1 m or more , "distances of 2 m might be more effective" , "Hence, the results of our current review support the implementation of a policy of physical distancing of at least 1 m and, if feasible, 2 m or more Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BayVerfGH, E.v. 3.7.3030 - Vf. 34-VII-20 - a.a.O. Rn. 19 m.w.N.; E.v. 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12).

    (c) Auch wenn man eine Folgenabwägung für angezeigt hält, ergibt sich kein anderes Ergebnis, da diese unter Berücksichtigung der vorgenannten, entsprechend heranzuziehenden Umstände und Erwägungen zu Lasten der Antragstellerin ausgeht (vgl. BayVerfGH, E.v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - a.a.O. Rn. 21).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.11.2020 - 6 B 11345/20

    Betrieb einer Tennishalle durch Corona-Bekämpfungsverordnung verboten

    Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der auf dieser Ermächtigungsgrundlage erlassenen Regelungen ist zu berücksichtigen, dass die Tatsachengrundlage, auf der der Normgeber seine Entscheidung zu treffen hat, angesichts der Neuartigkeit der Gefahrenlage und der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten als besonders unsicher anzusehen ist (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 3. Juli 2020 - Vf. 34-VII-20 -, juris, Rn. 17).
  • VGH Bayern, 20.07.2020 - 20 NE 20.1606

    Erfolgloser Eilantrag eines Clubbesitzers gegen Betriebsschließung nach der

    Der Normgeber darf besonders bei Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen; Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BayVerfGH, E.v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - Rn. 19, abrufbar unter https://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/media/images/bayverfgh/34-vii-20_e._a._-_4.entscheidung.pdf, E.v. 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12; E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 - juris Rn. 103).

    (3) Bei der Beurteilung und Abwägung dieser Umstände müssen die mit den Betriebsschließungen beeinträchtigten Interessen insbesondere wirtschaftlicher Art weiterhin zurücktreten (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - a.a.O., Rn. 21; E.v. 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 121).

  • VG München, 15.10.2020 - M 26b S 20.5134

    Verbot des Verkaufs und der Abgabe von Alkohol in Gaststätten

    Angesichts des zu befürchtenden exponentiellen Verlaufs des Infektionsgeschehens, einer Vielzahl klinischer Verläufe mit Todesfolge oder schwerwiegenden Gesundheitsschäden und der Tatsache, dass nach wie vor weder ein Impfstoff noch eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, ist die Risikobewertung für die Gesundheit der Bevölkerung als hoch beziehungsweise als sehr hoch jedenfalls nicht offensichtlich unplausibel (vgl. BayVerfGH, E.v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 17).

    Wie der Verordnungsgeber, so darf aber auch die Antragsgegnerin besonders bei Massenerscheinungen, wie hier den in München bestehenden vielfältigsten gastronomischen Angebotsformen, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz oder, aus anderem hier einschlägigen Blickwinkel, gegen das Übermaßverbot zu verstoßen; Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BayVerfGH, E.v. 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12; E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 - juris Rn. 103).

    Angesichts dessen überwiegen die dargestellten öffentlichen Interessen an der Unterbindung weiterer Infektionen und der damit verbundenen Gefahren für die Gesundheit und das Leben einzelner Personen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems die finanziellen Interessen der Antragstellerin (so im Ergebnis zuletzt auch BayVerfGH, E. v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - a.a.O. Rn. 21 f.; dem folgend etwa BayVGH, B. v. 20.7.2020 - 20 NE 20.1606 - juris Rn. 33; B. v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 - juris Rn. 30).

  • VG München, 15.10.2020 - M 26b S 20.5125

    Verbot der Abgabe von Alkohol in Gaststätten wegen Corona

    Angesichts des zu befürchtenden exponentiellen Verlaufs des Infektionsgeschehens, einer Vielzahl klinischer Verläufe mit Todesfolge oder schwerwiegenden Gesundheitsschäden und der Tatsache, dass nach wie vor weder ein Impfstoff noch eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, ist die Risikobewertung für die Gesundheit der Bevölkerung als hoch beziehungsweise als sehr hoch jedenfalls nicht offensichtlich unplausibel (vgl. BayVerfGH, E. v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 17).

    Wie der Verordnungsgeber, so darf aber auch die Antragsgegnerin besonders bei Massenerscheinungen, wie hier den in M. bestehenden vielfältigsten gastronomischen Angebotsformen, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz oder, aus anderem hier einschlägigen Blickwinkel, gegen das Übermaßverbot zu verstoßen; Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BayVerfGH, E. v. 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12; E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 - juris Rn. 103).

    Angesichts dessen überwiegen die dargestellten öffentlichen Interessen an der Unterbindung weiterer Infektionen und der damit verbundenen Gefahren für die Gesundheit und das Leben einzelner Personen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems die finanziellen Interessen der Antragstellerin (so im Ergebnis zuletzt auch BayVerfGH, E. v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - a.a.O. Rn. 21 f.; dem folgend etwa BayVGH, B. v. 20.7.2020 - 20 NE 20.1606 - juris Rn. 33; B. v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 - juris Rn. 30).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2022 - 7 A 10719/21

    Einreiseverweigerung an deutsch-französischer Grenze zu Beginn der

    Dieser Einschätzungsspielraum bezog sich auch darauf, die Wirkung der gewählten Maßnahmen im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 23. November 2020 - Vf. 59-VII-20 -, juris Rn. 54 und vom 3. Juli 2020 - Vf. 34-VII-20 - juris, Rn. 17; BVerfG vom 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 23.07.2020 - 20 NE 20.1651

    Corona-Bekämpfung durch Untersagung des Betriebs von Schankwirtschaften in

    Im Übrigen darf der Normgeber besonders bei Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen; Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BayVerfGH, E.v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 19; E.v. 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12).

    cc) Bei der Beurteilung und Abwägung dieser Umstände müssen die mit den Betriebsschließungen beeinträchtigten Interessen insbesondere wirtschaftlicher Art, weiterhin zurücktreten (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 21; E.v. 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 121).

  • VerfGH Bayern, 28.09.2021 - 8-VII-20

    Teilweise unzulässige, jedenfalls unbegründete Popularklage gegen das Bayerische

    Eine gesonderte Entscheidung hierüber war entbehrlich, weil der Verfassungsgerichtshof bereits mit Entscheidung vom 3. Juli 2020 (Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 11 ff.) in einem Parallelverfahren einen vergleichbaren Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des Bayerischen Infektionsschutzgesetzes auch mit Blick auf Art. 9 a BayIfSG mangels Dringlichkeit als unzulässig angesehen und abgewiesen hat.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.11.2020 - 6 B 11353/20

    Baumesse in Bad Dürkheim bleibt verboten - Parlamentsvorbehalt durch

  • VG Bremen, 27.08.2020 - 5 V 1672/20

    Durchführung einer Karrieremesse in Zeiten der Corona-Pandemie; nicht

  • VGH Bayern, 06.07.2021 - 25 NE 21.1647

    Beschränkung gastronomischer Angebote wegen Corona

  • VGH Bayern, 06.07.2021 - 25 NE 21.1721

    Sperrstunde für gastronomische Angebote

  • VGH Bayern, 07.07.2020 - 20 NE 20.1477

    Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Außenbereich der

  • VGH Bayern, 05.07.2021 - 25 NE 21.1719

    Keine Außervollzugsetzung der Schließung von Diskotheken

  • VG Stuttgart, 27.10.2020 - 16 K 5196/20

    Hygiene- und Schutzmaßnahmen zur Reduzierung der Infektionsgefahr auf

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