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   VerfGH Bayern, 22.03.2012 - 50-VI-11   

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https://dejure.org/2012,4014
VerfGH Bayern, 22.03.2012 - 50-VI-11 (https://dejure.org/2012,4014)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 22.03.2012 - 50-VI-11 (https://dejure.org/2012,4014)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 22. März 2012 - 50-VI-11 (https://dejure.org/2012,4014)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Abweisung einer mietrechtlichen Räumungsklage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des Grundrechts auf rechtliches Gehör im zivilgerichtlichen Verfahren im Sinne des Art. 91 Abs. 1 BV; Zulässigkeit der gerichtlichen Stützung der Unwirksamkeit von Kündigungen auf die ungenügende Begründung der Kündigungsschreiben; Berücksichtigung der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Miete nachträglich bezahlt: Kündigung wirkungslos!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2013, 267
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • VerfGH Bayern, 30.01.2007 - 21-VI-06
    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.03.2012 - 50-VI-11
    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof auch gerichtliche Entscheidungen, die auf Bundesrecht beruhen und in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, daraufhin, ob ein Grundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das - wie das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) oder das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) - mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 30.1.2007 = VerfGH 60, 14/20 f.; VerfGH vom 28.2.2011 = BayVBl 2011, 530/531).

    Nur dann, wenn die auf Art. 118 Abs. 1 BV gestützte Rüge begründet wäre, könnten daneben auch andere verfassungsmäßige Rechte der Bayerischen Verfassung, wie das Eigentumsgrundrecht, durch die angegriffenen Entscheidungen verletzt sein (VerfGH vom 30.1.2007 = VerfGH 60, 14/28 f.).

  • BGH, 30.06.1960 - VIII ZR 200/59
    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.03.2012 - 50-VI-11
    Es entspricht aber - soweit ersichtlich - allgemeiner Meinung, dass die Kündigung mit der nachträglichen Befriedigung endgültig wirkungslos wird und das Mietverhältnis unverändert fortbesteht (Emmerich, a. a. O.; Häublein, a. a. O.; Blank, a. a. O., RdNr. 37 zu § 569) bzw. wiederauflebt (Lützenkirchen in Ermann, BGB, 13. Aufl. 2011, RdNr. 23 zu § 569; Weber, ZMR 1992, 41/43; BGH vom 30.6.1960 = NJW 1960, 2093; BGH vom 21.12.2006 = ZMR 2007, 348/350).
  • BGH, 21.12.2006 - IX ZR 66/05

    Ansprüche des Vermieters aus einem vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.03.2012 - 50-VI-11
    Es entspricht aber - soweit ersichtlich - allgemeiner Meinung, dass die Kündigung mit der nachträglichen Befriedigung endgültig wirkungslos wird und das Mietverhältnis unverändert fortbesteht (Emmerich, a. a. O.; Häublein, a. a. O.; Blank, a. a. O., RdNr. 37 zu § 569) bzw. wiederauflebt (Lützenkirchen in Ermann, BGB, 13. Aufl. 2011, RdNr. 23 zu § 569; Weber, ZMR 1992, 41/43; BGH vom 30.6.1960 = NJW 1960, 2093; BGH vom 21.12.2006 = ZMR 2007, 348/350).
  • BGH, 04.02.2009 - VIII ZR 66/08

    Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Verzugs

    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.03.2012 - 50-VI-11
    Insbesondere hat auch der Bundesgerichtshof an der Fortgeltung eines formularmäßigen Altmietvertrags im Zusammenhang mit der nachträglichen Erfüllung eines Zahlungsverzugs keinerlei Zweifel angebracht (BGH vom 4.2.2009 = NJW 2009, 1491).
  • BGH, 22.12.2003 - VIII ZB 94/03

    Anforderungen an die Angabe des Kündigungsgrundes bei fristloser Kündigung wegen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.03.2012 - 50-VI-11
    Die in § 569 Abs. 4 BGB vorgeschriebene Angabe des Grunds für eine fristlose Kündigung soll es nach allgemeiner Auffassung dem Kündigungsempfänger ermöglichen zu erkennen, auf welche Vorgänge oder auf welches Verhalten des Mieters der Vermieter die fristlose Kündigung stützt und ob bzw. wie er sich als Mieter hiergegen verteidigen kann; dabei dürfen jedoch an den Inhalt der Begründung keine zu hohen oder übertrieben formalistischen Anforderungen gestellt werden (vgl. BT-Drs. 14/4553 S. 91; BT-Drs. 14/5663 S. 82; BGH vom 22.12.2003 = NJW 2004, 850/851 m. w. N.).
  • BGH, 11.01.2006 - VIII ZR 364/04

    Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen unpünktlicher Mietzahlung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.03.2012 - 50-VI-11
    Dieselben Maßstäbe wendet der Bundesgerichtshof bei einer auf unpünktliche Mietzahlungen gestützten ordentlichen Kündigung hinsichtlich der Begründungsanforderungen des § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB an (vgl. zum Ganzen BGH vom 11.1.2006 = NJW 2006, 1585/1587).
  • BGH, 12.05.2010 - VIII ZR 96/09

    Zu den Begründungsanforderungen bei fristloser Kündigung eines

    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.03.2012 - 50-VI-11
    Dass das Gericht hierbei strengere Anforderungen angelegt hat als der Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung zu den Begründungserfordernissen bei einer auf die speziellen Kündigungsgründe des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gestützten Kündigung (vgl. BGH vom 12.5.2010 = NJW 2010, 3015), begründet keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV.
  • VerfGH Bayern, 29.09.1989 - 56-VI-88
    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.03.2012 - 50-VI-11
    Eine Grundrechtsverletzung ist insoweit jedoch nur gegeben, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (VerfGH vom 29.9.1989 = VerfGH 42, 122/129 f.; VerfGH vom 14.7.1998 = VerfGH 51, 126/128; VerfGH vom 13.7.2010 = BayVBl 2010, 699 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 29.10.1993 - 128-VI-92
    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.03.2012 - 50-VI-11
    Das Grundrecht auf rechtliches Gehör hat eine zweifache Ausprägung: Zum einen untersagt es dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen die Parteien sich nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.10.1993 = VerfGH 46, 293/296; VerfGH vom 6.4.2001 = VerfGH 54, 29/31).
  • VerfGH Bayern, 23.08.2006 - 110-VI-05
    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.03.2012 - 50-VI-11
    Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.8.2006 = VerfGH 59, 200/203 f.; VerfGH vom 26.5.2011).
  • VerfGH Bayern, 14.07.1998 - 34-VI-97
  • VerfGH Bayern, 28.02.2011 - 84-VI-10

    Teils wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässige, im Übrigen unbegründete

  • VerfGH Bayern, 29.06.2004 - 18-VI-04
  • VerfGH Bayern, 15.07.2005 - 120-VI-04

    Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehöhr; Beratungshilfe während des

  • VerfGH Bayern, 09.02.2022 - 62-VI-20

    Anforderungen an Darlegung eines Grundrechtsverstoßes bei Verfassungsbeschwerde

    a) Das Grundrecht auf rechtliches Gehör hat eine zweifache Ausprägung: Zum einen untersagt es dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.10.1993 VerfGHE 46, 293/296; vom 6.4.2001 VerfGHE 54, 29/31; vom 22.3.2012 - Vf. 50-VI-11 - juris Rn. 22; vom 20.4.2021 - Vf. 44-VI-20 - juris Rn. 32).
  • VerfGH Bayern, 22.08.2016 - 96-VI-14

    Gewährung rechtlichen Gehörs und keine Erschöpfung des Rechtsweges

    a) Das Grundrecht auf rechtliches Gehör untersagt es dem Gericht zum einen, seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.10.1993 VerfGHE 46, 293/296; vom 21.2.1997 VerfGHE 50, 9/13 f.; vom 6.4.2001 VerfGHE 54, 29/31; vom 4.12.2012 VerfGHE 65, 262/265; vom 22.3.2012 - Vf. 50-VI-11 - juris Rn. 22; vom 17.11.2015 - Vf. 12-VI-15 - juris Rn. 25; vom 30.5.2016 - Vf. 58-VI-15 - juris Rn. 49).
  • VerfGH Bayern, 22.02.2017 - 82-VI-15

    Teils unstatthafte, teils unsubstantiierte Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahme

    Zum einen untersagt es dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.10.1993 VerfGHE 46, 293/296; vom 6.4.2001 VerfGHE 54, 29/31; vom 22.3.2012 - Vf. 50-VI-11 - juris Rn. 22).
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