Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 22.10.2018 - 74-VI-17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,34709
VerfGH Bayern, 22.10.2018 - 74-VI-17 (https://dejure.org/2018,34709)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 22.10.2018 - 74-VI-17 (https://dejure.org/2018,34709)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 22. Oktober 2018 - 74-VI-17 (https://dejure.org/2018,34709)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,34709) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VerfGHG Art. 51 Abs. 2 S. 1; StPO § 172
    Erhebung einer Vorschaltbeschwerde vor Einleitung des Klageerzwingungsverfahrens zur Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erforderlich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs i.R.d. Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung gegen mehrere Richter

  • rewis.io

    Erhebung einer Vorschaltbeschwerde vor Einleitung des Klageerzwingungsverfahrens zur Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erforderlich

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 292
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 22.05.2017 - 2 BvR 1453/16

    Klageerzwingungsverfahren (Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche

    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.10.2018 - 74-VI-17
    Ergänzend beruft sich der Beschwerdeführer insbesondere auf Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2017 Az. 2 BvR 1453/16 und 2. Juli 2018 Az. 2 BvR 1550/17.

    Die vom Beschwerdeführer herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2017 Az. 2 BvR 1453/16 (NJW 2017, 3141) besagt nichts anderes.

    Der Verfassungsgerichtshof geht wie das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Zulässigkeit des Verfahrens gemäß § 172 StPO nicht davon abhängt, dass die Staatsanwaltschaft zuvor gegenüber dem Verletzten einen ausdrücklichen ablehnenden Bescheid erlassen hat bzw. eine Mitteilung nach § 171 Satz 1 StPO erfolgt ist (BVerfG NJW 2017, 3141 Rn. 10 f.); in der Entscheidung vom 22. Mai 2017 kommt jedoch klar zum Ausdruck, dass auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bei unterbliebener Mitteilung das Klageerzwingungsverfahren in den vorgesehenen Stufen zu durchlaufen ist, dem Anzeigenden also zunächst die Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft und erst im Anschluss gegebenenfalls das Klageerzwingungsverfahren offensteht (vgl. BVerfG NJW 2017, 3141 Rn. 10 f.).

  • VerfGH Bayern, 17.11.2015 - 32-VI-15

    Angebliche Untätigkeit nach Strafanzeigen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.10.2018 - 74-VI-17
    b) Mit einer weiteren Verfassungsbeschwerde Vf. 32-VI-15 vom 15. April 2015 wandte sich der Beschwerdeführer dagegen, dass das Oberlandesgericht München vier von ihm gestellte Anträge negativ verbeschieden hatte, die darauf gerichtet waren, die Staatsanwaltschaft München I zur Einleitung von Ermittlungsverfahren und zur Aufklärung strafrechtlicher Vorwürfe gegen mehrere Richter des Oberlandesgerichts München, eine Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft München I und mehrere Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs wegen Rechtsbeugung bzw. versuchter Strafvereitelung zu verpflichten, nachdem die Staatsanwaltschaft auf seine Strafanzeigen gegen diese Personen seit zwei Monaten untätig geblieben sei.

    Ob die Verfassungsbeschwerde deshalb unzulässig ist, weil der Vortrag des Beschwerdeführers zu den behaupteten Verfahrensverstößen nicht geeignet ist, die gerügte Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV nachvollziehbar und substanziiert zu begründen, kann ebenso dahinstehen wie die - vom Verfassungsgerichtshof bislang offengelassene - Frage, ob die aus Art. 3 Abs. 1 BV hergeleitete Justizgewährungspflicht auch ein subjektives verfassungsmäßiges Recht auf effektiven Rechtsschutz im Sinn von Art. 120 BV begründet (vgl. VerfGH vom 29.1.2014 BayVBl 2014, 448 Rn. 44 m. w. N.; vom 17.11.2015 - Vf. 32-VI-15 - juris Rn. 11).

    Denn - vgl. bereits die vorangegangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 17. November 2015 (Vf. 32-VI-15 - juris Rn. 12) - das Klageerzwingungsverfahren und entsprechend ein ausnahmsweise zulässiges Ermittlungserzwingungsverfahren setzen auch bei etwa anzunehmender Untätigkeit der Staatsanwaltschaft nach § 172 Abs. 1 und 2 StPO voraus, dass der Anzeigeerstatter vor einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das Oberlandesgericht versucht hat, durch Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft eine Entscheidung über die Fortführung oder den Abschluss der Ermittlungen zu erreichen.

  • BVerfG, 10.03.2016 - 2 BvR 408/16

    Verfassungsbeschwerde unzulässig aufgrund fehlender Grundrechtsverletzung und

    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.10.2018 - 74-VI-17
    Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass ein Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren sowohl den Rechtsweg formal durchlaufen als auch alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die geltend gemachte Verletzung von Verfassungsrecht zu verhindern oder zu beseitigen (BVerfG vom 10.3.2016 - 2 BvR 408/16 - juris Rn. 3 m. w. N.).

    Damit hat er die Verwerfung seines Antrags als unzulässig bewusst in Kauf genommen und kann sich nicht darauf berufen, dass er aufgrund fehlenden Eintritts in eine Sachprüfung seines Begehrens in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt oder ihm kein effektiver Rechtsschutz gewährt worden sei (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung BVerfG vom 10.3.2016 - 2 BvR 408/16 - juris Rn. 3).

  • BVerfG, 02.07.2018 - 2 BvR 1550/17

    Klageerzwingungsverfahren (Ermittlungsverfahren gegen Ärzte wegen eines

    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.10.2018 - 74-VI-17
    Ergänzend beruft sich der Beschwerdeführer insbesondere auf Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2017 Az. 2 BvR 1453/16 und 2. Juli 2018 Az. 2 BvR 1550/17.

    In der Entscheidung vom 2. Juli 2018 Az. 2 BvR 1550/17 nimmt das Bundesverfassungsgericht nicht zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde Stellung, sondern legt dar, dass im dortigen Fall das Oberlandesgericht Rostock die Anforderungen gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO an die Begründung eines ansonsten zulässigen Klageerzwingungsantrags überspannt habe.

  • VerfGH Bayern, 29.01.2014 - 18-VI-12

    Wertersatz für Nutzung defekter Kaufsache

    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.10.2018 - 74-VI-17
    Ob die Verfassungsbeschwerde deshalb unzulässig ist, weil der Vortrag des Beschwerdeführers zu den behaupteten Verfahrensverstößen nicht geeignet ist, die gerügte Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV nachvollziehbar und substanziiert zu begründen, kann ebenso dahinstehen wie die - vom Verfassungsgerichtshof bislang offengelassene - Frage, ob die aus Art. 3 Abs. 1 BV hergeleitete Justizgewährungspflicht auch ein subjektives verfassungsmäßiges Recht auf effektiven Rechtsschutz im Sinn von Art. 120 BV begründet (vgl. VerfGH vom 29.1.2014 BayVBl 2014, 448 Rn. 44 m. w. N.; vom 17.11.2015 - Vf. 32-VI-15 - juris Rn. 11).
  • VerfGH Bayern, 08.11.1991 - 14-VI-88
    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.10.2018 - 74-VI-17
    Versäumt ein Beschwerdeführer eine prozessuale oder tatsächliche Möglichkeit, um eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte auszuräumen, so begibt er sich dieser Rechte (vgl. VerfGH vom 8.6.1984 VerfGHE 37, 79/83; vom 8.11.1991 VerfGHE 44, 136/138 f.; vom 17.3.1994 -Vf. 22-VI-93 - juris Rn. 8; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 120 Rn. 25 m. w. N.; Wolff in Lindner/Möstl/ Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 68 f. m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 17.03.1994 - 22-VI-93

    (VerfGH München: Abweisung einer Verfassungsbeschwerde als unzulässig unter dem

    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.10.2018 - 74-VI-17
    Versäumt ein Beschwerdeführer eine prozessuale oder tatsächliche Möglichkeit, um eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte auszuräumen, so begibt er sich dieser Rechte (vgl. VerfGH vom 8.6.1984 VerfGHE 37, 79/83; vom 8.11.1991 VerfGHE 44, 136/138 f.; vom 17.3.1994 -Vf. 22-VI-93 - juris Rn. 8; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 120 Rn. 25 m. w. N.; Wolff in Lindner/Möstl/ Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 68 f. m. w. N.).
  • OLG München, 05.10.2017 - 2 Ws 1235/17

    Klageerzwingungsverfahren

    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.10.2018 - 74-VI-17
    Die Verfassungsbeschwerde vom 2. November 2017 richtet sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 5. Oktober 2017 Az. 2 Ws 1235/17 KL - 2 WS 1238/17 KL, mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 StPO vom 1. August 2017 als unzulässig verworfen wurde.
  • VerfGH Bayern, 22.09.2015 - 112-VI-14

    Klageerzwingungsverfahren gegen Staatsanwalt wegen versuchter Strafvereitelung im

    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.10.2018 - 74-VI-17
    Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer erhobenen Verfassungsbeschwerden Vf. 1-VI-14, Vf. 107-VI-14 und Vf. 112-VI-14 wurden durch Entscheidungen vom 9. Januar und 22. September 2015 abgewiesen.
  • VerfGH Bayern, 22.09.2015 - 8-VI-15

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 22.10.2018 - 74-VI-17
    Die gegen das Urteil des Landgerichts im Verfahren Az. 15 O 16154/13 und nachfolgende Beschlüsse des Oberlandesgerichts zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof erhobene Verfassungsbeschwerde Vf. 8-VI-15 wurde durch Entscheidung vom 22. September 2015 abgewiesen.
  • VerfGH Bayern, 22.09.2015 - 107-VI-14

    Klageerzwingungsverfahren gegen Richter nach abgewiesener Amtshaftungsklage

  • VerfGH Bayern, 09.01.2015 - 1-VI-14

    Klageerzwingungsverfahren

  • BVerfG, 26.06.2014 - 2 BvR 2699/10

    Klageerzwingungsverfahren (erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung

  • VerfGH Bayern, 21.11.2011 - 12-VI-11

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen zu

  • VerfGH Bayern, 01.02.2021 - 98-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Elften Bayerischen

    Darüber entscheidet der Verfassungsgerichtshof in der für die anstehende Sachentscheidung maßgeblichen Besetzung unter Mitwirkung und ohne dienstliche Äußerung der abgelehnten Richter (vgl. VerfGH vom 22.10.2018 - Vf. 74-VI-17 - juris Rn. 7 m. w. N.; vgl. auch BVerfG vom 16.11.2017 - 1 BvR 672/17 - juris Rn. 3).
  • VerfGH Bayern, 07.11.2019 - 20-VI-19

    Ablehnungsgesuche wegen ungeeigneter Begründung als unzulässig verworfen

    Dem Fehlen der Begründung im Sinn der genannten Bestimmungen steht es gleich, dass die Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist (vgl. VerfGH vom 22.10.2018 - Vf. 74-VI-17 - juris Rn. 7).

    In diesem Fall bedarf es auch keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter (VerfGH vom 22.10.2018 - Vf. 74-VI-17 - juris Rn. 7 und 9 m. w. N.).

    Insbesondere ist die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich kein geeignetes Mittel, sich gegen für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren (VerfGH vom 22.10.2018 -Vf. 74-VI-17 - juris Rn. 8 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 08.11.2019 - 48-VI-18

    Vorschaltbeschwerde im Klageerzwingungsverfahren als vorrangiger Rechtsbehelf

    Deshalb entscheidet der Verfassungsgerichtshof in dieser Besetzung - unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. VerfGH vom 22.10.2018 - Vf. 74-VI-17 -juris Rn. 9; BVerfG vom 18.11.2017 - 1 BvR 2116/17 - juris Rn. 4 m. w. N.) -auch über das Ablehnungsgesuch, soweit es nicht im Hinblick auf den Präsidenten bereits durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 21. März 2019 in der kleinen Besetzung (vgl. Art. 3 Abs. 5 VfGHG) als unzulässig verworfen wurde.

    cc) Soweit der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde die Auffassung vertritt, dass es auf "einen negativen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft [...] ganz eindeutig nicht an[komme]" und es "dem Verletzten freistehen [müsse], auf welche Weise er sich gegen die Rechtsverweigerung der Staatsanwaltschaft München I zur Wehr setzen will" (S. 89 der Verfassungsbeschwerde; vom Beschwerdeführer bereits früher erhobener Einwand, vgl. VerfGH vom 22.10.2018 Vf. 74-VI-17 - juris Rn. 11), teilt der Verfassungsgerichtshof diese Auffassung nicht (vgl. zur Statthaftigkeit einer Beschwerde nach § 172 Abs. 2 StPO, wenn die Staatsanwaltschaft keinen Bescheid erlässt, z. B. BGH vom 21.1.2014 - 5 AR (VS) 29/13 - juris Rn. 2).

  • VerfGH Bayern, 20.12.2021 - 5-VI-21

    Ablehnungsgesuch und Verfassungsbeschwerde unzulässig

    Dem Fehlen der Begründung im Sinn der genannten Bestimmungen steht es gleich, dass die Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist (vgl. VerfGH vom 22.10.2018 - Vf. 74-VI-17 - juris Rn. 7; vom 7.11.2019 - Vf. 20-VI-19 - juris Rn. 5; vom 1.2.2021 - Vf. 98-VII-20 - juris Rn. 8).

    In diesem Fall bedarf es auch keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters (VerfGH vom 22.10.2018 - Vf. 74-VI-17 - juris Rn. 7 und 9 m. w. N.; vom 7.11.2019 - Vf. 20-VI-19 - juris Rn. 5; vom 1.2.2021 - Vf. 98-VII-20 - juris Rn. 8).

  • VerfGH Bayern, 07.11.2019 - 46-VI-18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde nach Klageerzwingungsantrag ohne

    Deshalb entscheidet der Verfassungsgerichtshof in dieser Besetzung - unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. VerfGH vom 22.10.2018 - Vf. 74-VI-17 -juris Rn. 9; BVerfG vom 18.11.2017 - 1 BvR 2116/17 - juris Rn. 4 m. w. N.) -auch über das Ablehnungsgesuch, soweit es nicht im Hinblick auf den Präsidenten bereits durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 21. März 2019 in der kleinen Besetzung (vgl. Art. 3 Abs. 5 VfGHG) als unzulässig verworfen wurde.

    cc) Soweit der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde die Auffassung vertritt, dass es auf "einen negativen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft [...] ganz eindeutig nicht an[komme]" und es "dem Verletzten freistehen [müsse], auf welche Weise er sich gegen die Rechtsverweigerung der Staatsanwaltschaft München I zur Wehr setzen will" (S. 59 der Verfassungsbeschwerde; vom Beschwerdeführer bereits früher erhobener Einwand, vgl. VerfGH vom 22.10.2018 - Vf. 74-VI-17 - juris Rn. 11), teilt der Verfassungsgerichtshof diese Auffassung nicht (vgl. zur Statthaftigkeit einer Beschwerde nach § 172 Abs. 2 StPO, wenn die Staatsanwaltschaft keinen Bescheid erlässt, z. B. BGH vom 21.1.2014 - 5 AR (VS) 29/13 - juris Rn. 2).

  • VerfGH Bayern, 28.01.2020 - 56-VI-18

    Verletzung des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs -Grundsatz der

    Deshalb entscheidet der Verfassungsgerichtshof in dieser Besetzung - unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. VerfGH vom 22.10.2018 - Vf. 74-VI-17 - juris Rn. 9; BVerfG vom 18.11.2017 - 1 BvR 2116/17 - juris Rn. 4 m. w. N.) - auch über das Ablehnungsgesuch, soweit es nicht im Hinblick auf den Präsidenten bereits durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 23. Oktober 2018 in der kleinen Besetzung (vgl. Art. 3 Abs. 5 VfGHG) als unzulässig verworfen wurde.
  • VerfGH Bayern, 08.11.2019 - 77-VI-18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde nach einem Klageerzwingungsantrag

    aa) Soweit der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde die Auffassung vertritt, dass es auf "einen negativen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft [...] ganz eindeutig nicht an[komme]" und es "dem Verletzten freistehen [müsse], auf welche Weise er sich gegen die Rechtsverweigerung der Staatsanwaltschaft München I zur Wehr setzen will" (S. 31 der Verfassungsbeschwerde; vom Beschwerdeführer bereits früher erhobener Einwand, vgl. VerfGH vom 22.10.2018 - Vf. 74-VI-17 - juris Rn. 11), teilt der Verfassungsgerichtshof diese Auffassung nicht (vgl. zur Statthaftigkeit einer Beschwerde nach § 172 Abs. 2 StPO, wenn die Staatsanwaltschaft keinen Bescheid erlässt, z. B. BGH vom 21.1.2014 - 5 AR (VS) 29/13 -juris Rn. 2).
  • VerfGH Bayern, 08.11.2019 - 50-VI-18

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

    Dies kann vorliegend unter Mitwirkung des betroffenen Richters Dr. B. geschehen, da das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist (vgl. VerfGH vom 22.10.2018 - Vf. 74-VI-17 - juris Rn. 9; BVerfG vom 18.11.2017 - 1 BvR 2116/17 - juris Rn. 4 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 07.11.2019 - 47-VI-18

    Unbegründete Besorgnis wegen Befangenheit - Richter nicht vom Verfahren

    und Dr. W. geschehen, da die Umstände von vornherein nicht geeignet sind, einen Mitwirkungsausschluss zu begründen (vgl. zur Mitwirkung in diesen Fällen: BVerfG vom 3.6.2019 - 2 BvR 910/19 - juris Rn. 8), und das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist (vgl. VerfGH vom 22.10.2018 - Vf. 74-VI-17 - juris Rn. 9; BVerfG vom 18.11.2017 - 1 BvR 2116/17 - juris Rn. 4 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 08.11.2019 - 51-VI-18

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Ermittlungsverfahrens

    Deshalb entscheidet der Verfassungsgerichtshof in dieser Besetzung - unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. VerfGH vom 22.10.2018 - Vf. 74-VI-17 -juris Rn. 9; BVerfG vom 18.11.2017 - 1 BvR 2116/17 - juris Rn. 4 m. w. N.) -auch über das Ablehnungsgesuch, soweit es nicht im Hinblick auf den Präsidenten bereits durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 21. März 2019 in der kleinen Besetzung (vgl. Art. 3 Abs. 5 VfGHG) als unzulässig verworfen wurde.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht