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   VerfGH Bayern, 24.09.2018 - 2-VII-17   

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https://dejure.org/2018,30460
VerfGH Bayern, 24.09.2018 - 2-VII-17 (https://dejure.org/2018,30460)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 24.09.2018 - 2-VII-17 (https://dejure.org/2018,30460)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 24. September 2018 - 2-VII-17 (https://dejure.org/2018,30460)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StVollzG § 33 Abs. 1; BV Art. 118 Abs. 1; BayStVollzG Art. 25, Art. 53 S. 1, Art. 70
    Einzahlungsbeschränkung von Sondergeld für Gefangene verfassungsgemäß

  • BAYERN | RECHT

    BayStVollzG Art. 25, Art. 53; StVollzG § 33; VfGHG Art. 55 Abs. 1 S. 1; JVollzGB III § 54
    Popularklage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    "Sondergeld" kann auf bestimmte Ausgaben beschränkt werden und unterfällt dann nicht der Pfändbarkeit.

  • Wolters Kluwer

    Beschränkung der Einzahlung von (unpfändbarem) Sondergeld für Gefangene durch Dritte auf bestimmte Zwecke des Sondereinkaufs und der Kosten einer Krankenbehandlung; Sachgerechte Abwägung der Belange der Gefangenen und der Einzahler einerseits sowie der Gläubiger der ...

  • doev.de PDF

    Geldeinzahlungen an Gefangene

  • rewis.io

    Popularklage

  • rewis.io

    Einzahlungsbeschränkung von Sondergeld für Gefangene verfassungsgemäß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde; Eigengeld; Eingliederung; Gleichheitssatz; Krankenbehandlung; unangemessene Benachteiligung; unterschiedliche Behandlung; Versorgung; Gleichbehandlung

  • rechtsportal.de

    "Sondergeld" kann auf bestimmte Ausgaben beschränkt werden und unterfällt dann nicht der Pfändbarkeit.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • VerfGH Bayern, 12.05.2009 - 4-VII-08

    Popularklage gegen das Bayerische Strafvollzugsgesetz

    Auszug aus VerfGH Bayern, 24.09.2018 - 2-VII-17
    a) Der Verfassungsgerichtshof habe die Verfassungsmäßigkeit des Art. 53 BayStVollzG in seiner Entscheidung vom 12. Mai 2009 (VerfGHE 62, 45 ff.) bereits festgestellt.

    b) Mit Art. 53 BayStVollzG hat sich der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 12. Mai 2009 (VerfGHE 62, 45/58 f.) befasst.

    Der Gefangene kann hierüber nur im Rahmen der Zweckbindung verfügen (VerfGHE 62, 45/58).

    Nachdem die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug im Rahmen der Föderalismusreform zum 1. September 2006 auf die Länder übertragen worden war, schaffte der bayerische Landesgesetzgeber mit dem Erlass des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes vom 10. Dezember 2007 die bis dahin für Gefangene bestehende Möglichkeit zum Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln vor allem aus Sicherheitsgründen ab (zur Verfassungsmäßigkeit dieser in Art. 36 Abs. 1 Satz 3 BayStVollzG enthaltenen Einschränkung vgl. VerfGHE 62, 45/56 f.).

    Um diese Änderung sowie eine erweiterte Kostenbeteiligung der Gefangenen bei ihrer Gesundheitsversorgung (vgl. VerfGHE 62, 45/59 f.) zu kompensieren und Einzahlungen Dritter insoweit vor Pfändungen zu schützen, wurde in Art. 53 BayStVollzG das Sondergeld eingeführt (vgl. oben aa) (1)).

  • BVerfG, 27.03.1979 - 2 BvL 2/77

    Bayerisches Personalvertretungsgesetz

    Auszug aus VerfGH Bayern, 24.09.2018 - 2-VII-17
    Art. 118 Abs. 1 BV verpflichtet den bayerischen Normgeber lediglich dazu, den Gleichheitssatz innerhalb des ihm zugeordneten Gesetzgebungsbereichs zu wahren; eine Verpflichtung, seine Regelungen denen anderer Bundesländer anzupassen, ergibt sich hieraus nicht (VerfGH vom 8.5.2008 VerfGHE 61, 125/130; vom 26.1.2011 VerfGHE 64, 10/19; BVerfG vom 27.3.1979 BVerfGE 51, 43/58 f.).
  • OLG Frankfurt, 30.12.2003 - 3 Ws 1205/03

    Strafvollzug: Entrichtung der Gebühren für die Teilnahme am Kabelempfang;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 24.09.2018 - 2-VII-17
    Die Gegenansicht (OLG Frankfurt vom 30.12.2003 NStZ-RR 2004, 128; vom 20.7.2007 - 3 Ws 437/07 (StVollz) - juris; Galli in Feest/Lesting/Lindemann, AK-StVollzG, 7. Aufl. 2017, Teil II § 60 LandesR Rn. 5) führt an, dass der Verwendungszweck einer Forderung zum Inhalt der Leistung gehöre.
  • OLG Frankfurt, 20.07.2007 - 3 Ws 437/07

    Strafvollzug: Pfändbarkeit einer zweckgebundenen Einzahlung eines Dritten auf das

    Auszug aus VerfGH Bayern, 24.09.2018 - 2-VII-17
    Die Gegenansicht (OLG Frankfurt vom 30.12.2003 NStZ-RR 2004, 128; vom 20.7.2007 - 3 Ws 437/07 (StVollz) - juris; Galli in Feest/Lesting/Lindemann, AK-StVollzG, 7. Aufl. 2017, Teil II § 60 LandesR Rn. 5) führt an, dass der Verwendungszweck einer Forderung zum Inhalt der Leistung gehöre.
  • LG Frankfurt/Main, 11.10.1988 - 9 T 993/88
    Auszug aus VerfGH Bayern, 24.09.2018 - 2-VII-17
    Teilweise wird argumentiert (LG Frankfurt vom 11.10.1988 Rpfleger 1989, 33), dass Gefangene nicht verpflichtet seien, das zu einem bestimmten Zweck eingezahlte Geld auch in diesem Sinn zu verwenden.
  • VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08

    Popularklage: Verfassungsmäßigkeit der novellierten Regelungen des bayerischen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 24.09.2018 - 2-VII-17
    Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu entscheiden, ob der Gesetzgeber jeweils die bestmögliche und gerechteste Lösung getroffen hat; er kann nicht seine eigenen Abwägungen und Überlegungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH (vom 7.7.2009 VerfGHE 62, 121/126 f. m. w. N.; vom 25.6.2010 VerfGHE 63, 83/103; VerfGHE 64, 89/93).
  • VerfGH Bayern, 14.02.2011 - 2-VII-10

    Keine Mitbestimmung bei bayerischen Sparkassen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 24.09.2018 - 2-VII-17
    Art. 118 Abs. 1 BV verpflichtet den bayerischen Normgeber lediglich dazu, den Gleichheitssatz innerhalb des ihm zugeordneten Gesetzgebungsbereichs zu wahren; eine Verpflichtung, seine Regelungen denen anderer Bundesländer anzupassen, ergibt sich hieraus nicht (VerfGH vom 8.5.2008 VerfGHE 61, 125/130; vom 26.1.2011 VerfGHE 64, 10/19; BVerfG vom 27.3.1979 BVerfGE 51, 43/58 f.).
  • VerfGH Bayern, 11.11.2015 - 2-VII-15

    Popularklage gegen Bestimmungen der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns

    Auszug aus VerfGH Bayern, 24.09.2018 - 2-VII-17
    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein ausdrücklicher Auftrag der Verfassung gegeben ist, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im Wesentlichen umgrenzt, oder wenn ein relevantes Unterlassen des Normgebers gerügt wird, weil dieser im Zusammenhang mit einer bestimmten Rechtsmaterie etwas nicht getan habe, wozu er unter Beachtung des Gleichheitssatzes oder anderer Verfassungsbestimmungen verpflichtet gewesen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 62, 61/66 f. m. w. N.; 64, 89/92 f.; VerfGH vom 11.11.2015 VerfGHE 68, 295 Rn. 61).
  • VerfGH Bayern, 12.10.2010 - 19-VII-09

    Kirchenlohnsteuer

    Auszug aus VerfGH Bayern, 24.09.2018 - 2-VII-17
    Ein erneuter Antrag nach Art. 98 Satz 4 BV, der sich gegen eine vom Verfassungsgerichtshof bereits für verfassungsmäßig befundene Rechtsvorschrift richtet, ist jedoch nur dann zulässig, wenn ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder der allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten ist oder wenn neue rechtliche Gesichtspunkte oder neue, in der früheren Entscheidung noch nicht gewürdigte Tatsachen geltend gemacht werden (vgl. VerfGH vom 26.10.2009 VerfGHE 62, 198/201 f.; vom 12.10.2010 VerfGHE 63, 173/177; vom 13.9.2011 VerfGHE 64, 159/166; vom 9.6.2015 VerfGHE 68, 107 Rn. 50; vom 23.11.2016 BayVBl 2017, 701 Rn. 58 f.; vom 29.6.2018 - Vf. 4-VII-13 u. a. - juris Rn. 60).
  • VerfGH Bayern, 13.09.2011 - 12-VII-10

    Rauchverbot in Shisha-Cafés

    Auszug aus VerfGH Bayern, 24.09.2018 - 2-VII-17
    Ein erneuter Antrag nach Art. 98 Satz 4 BV, der sich gegen eine vom Verfassungsgerichtshof bereits für verfassungsmäßig befundene Rechtsvorschrift richtet, ist jedoch nur dann zulässig, wenn ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder der allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten ist oder wenn neue rechtliche Gesichtspunkte oder neue, in der früheren Entscheidung noch nicht gewürdigte Tatsachen geltend gemacht werden (vgl. VerfGH vom 26.10.2009 VerfGHE 62, 198/201 f.; vom 12.10.2010 VerfGHE 63, 173/177; vom 13.9.2011 VerfGHE 64, 159/166; vom 9.6.2015 VerfGHE 68, 107 Rn. 50; vom 23.11.2016 BayVBl 2017, 701 Rn. 58 f.; vom 29.6.2018 - Vf. 4-VII-13 u. a. - juris Rn. 60).
  • VerfGH Bayern, 31.01.2012 - 26-VII-10

    Rauchverbot für Rauchervereine und Raucherclubs

  • VerfGH Bayern, 12.09.2016 - 12-VII-15

    Popularklage gegen Regelungen zur Zwangsbehandlung im bayerischen Maßregelvollzug

  • VerfGH Bayern, 23.11.2016 - 1-VII-15

    Das Erfordernis einer inländischen Erlaubnis für die Vermittlung von Pferdewetten

  • VerfGH Bayern, 24.01.2017 - 13-VII-15

    Wiederholte Popularklage mit dem Ziel der Einführung eines Elternwahlrechts

  • VerfGH Bayern, 29.06.2018 - 4-VII-13

    Unzulässige Popularklagen gegen Bestimmungen zum Mindestabstand zwischen

  • VerfGH Bayern, 07.03.2019 - 15-VII-18

    Keine einstweilige Anordnung auf Popularklage gegen Verschärfung des bayrischen

    Ein erneuter Antrag nach Art. 98 Satz 4 BV, der sich gegen eine vom Verfassungsgerichtshof bereits für verfassungsmäßig befundene Rechtsvorschrift richtet, ist jedoch nur dann zulässig, wenn ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder der allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten ist oder wenn neue rechtliche Gesichtspunkte oder neue, in der früheren Entscheidung noch nicht gewürdigte Tatsachen geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 24.9.2018 -Vf. 2-VII-17 - juris Rn. 22 m. w. N.; vom 31.10.2018 - Vf. 16-VII-17 - juris Rn. 28 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 05.04.2022 - 2-VII-22

    Popularklage gegen Registerpflicht für Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen

    Auch wenn die Antragsteller sich "gegen" die oben genannten Normen wenden, eine "Teilnichtigkeitserklärung" begehren und ausführen, sie verfolgten nicht das Petitum, "Normen zu schaffen", ergibt die Auslegung der Popularklage (vgl. VerfGH vom 13.5.2009 VerfGHE 62, 61/65; vom 21.6.2011 VerfGHE 64, 89/91 f.; vom 10.6.2013 VerfGHE 66, 61/64; vom 24.9.2018 - Vf. 2-VII-17 - juris Rn. 17), dass sie in der Sache ein gesetzgeberisches Unterlassen zum Gegenstand hat.
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