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   VerfGH Bayern, 26.03.2018 - 15-VII-16   

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VerfGH Bayern, 26.03.2018 - 15-VII-16 (https://dejure.org/2018,6975)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 26.03.2018 - 15-VII-16 (https://dejure.org/2018,6975)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 26. März 2018 - 15-VII-16 (https://dejure.org/2018,6975)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Geschlechterparitätische Wahlvorschläge

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BV Art. 2, Art. 4, Art. 5, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 118 Abs. 2 S. 2; LWG Art. 28 Abs. 4, Art. 29 Abs. 3, Abs. 5; BezWG Art. 4 Abs. 1 Nr. 4; GLKrWG Art. 29, Art. 45
    Popularklage - Regelungen aus dem Wahlvorschlagsrecht der Parteien

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geschlechtsspezifische neutrale Prägung der gesetzlichen Bestimmungen über die Aufstellung der Wahlkreislisten durch die jeweiligen Wahlvorschlagsträger für die Wahlen zum Landtag; Wahlrechtliche Bestimmungen um paritätische Vorgaben zu ergänzen; Anspruch auf ...

  • doev.de PDF

    Fehlen geschlechterparitätischer Vorgaben im Wahlrecht

  • rewis.io

    Popularklage - Regelungen aus dem Wahlvorschlagsrecht der Parteien

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Paritätische Wahlvorschlagsregelungen: Keine Frauenquote bei Wahlen in Bayern

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Geschlechterparitätische Wahlvorschläge

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 881
  • NVwZ-RR 2018, 457
  • DÖV 2018, 490
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (50)

  • VerfGH Bayern, 25.09.2015 - 9-VII-13

    Teilweise erfolgreiche Popularklage vor allem gegen Bestimmungen des

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.03.2018 - 15-VII-16
    Insoweit kommt dem Verfassungsgerichtshof nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz zu (ständige Rechtsprechung; vgl. näher VerfGH vom 5.11.2003 VerfGHE 56, 141/142; vom 13.5.2009 VerfGHE 62, 61/66 f. = BayVBl 2009, 528; vom 10.6.2013 BayVBl 2013, 656/657 m. w. N.; vom 25.9.2015 BayVBl 2016, 81 Rn. 115 m. w. N.).

    Dies ist dann anzunehmen, wenn ein Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, besonders krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.10.2008 VerfGHE 61, 248/254; vom 24.5.2012 BayVBl 2013, 431; vom 19.12.2012 BayVBl 2013, 269; vom 25.9.2015 BayVBl 2016, 81 Rn. 134).

    Ob im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV auch unionsrechtliche Vorschriften zu prüfen sind, hat der Verfassungsgerichtshof bisher offen gelassen (vgl. VerfGH vom 19.12.2012 BayVBl 2013, 269/270; vom 25.9.2015 BayVBl 2016, 81 Rn. 166; vgl. auch Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 3 Rn. 11 sowie in BayVBl 2009, 65).

    Das Verlangen nach Erlass einer bestimmten Regelung kann nur ausnahmsweise dann im Wege einer Popularklage geltend gemacht werden, wenn ein ausdrücklicher Auftrag der Verfassung gegeben ist, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im Wesentlichen umgrenzt, oder wenn ein relevantes Unterlassen des Normgebers gerügt wird, weil dieser im Zusammenhang mit einer bestimmten Rechtsmaterie etwas nicht getan habe, wozu er unter Beachtung des Gleichheitssatzes oder anderer Verfassungsbestimmungen verpflichtet gewesen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 5.11.2003 VerfGHE 56, 141/142; vom 13.5.2009 VerfGHE 62, 61/66 f. = BayVBl 2009, 528; vom 10.6.2013 BayVBl 2013, 656/657 m. w. N.; vom 25.9.2015 BayVBl 2016, 81 Rn. 115 m. w. N.; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 98 Satz 4 Rn. 14; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 98 Rn. 25).

  • VerfGH Bayern, 13.05.2009 - 19-VII-08

    Popularklage hinsichtlich Genehmigungsvorbehalt für das Tauchen mit Atemgerät

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.03.2018 - 15-VII-16
    Insoweit kommt dem Verfassungsgerichtshof nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz zu (ständige Rechtsprechung; vgl. näher VerfGH vom 5.11.2003 VerfGHE 56, 141/142; vom 13.5.2009 VerfGHE 62, 61/66 f. = BayVBl 2009, 528; vom 10.6.2013 BayVBl 2013, 656/657 m. w. N.; vom 25.9.2015 BayVBl 2016, 81 Rn. 115 m. w. N.).

    Soweit ein Unterlassen des Gesetzgebers Gegenstand der Popularklage ist, muss in substanziierter Weise geltend gemacht werden, der Normgeber sei aufgrund einer Grundrechtsnorm der Bayerischen Verfassung zum Erlass einer bestimmten Regelung verpflichtet (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.5.2009 BayVBl 2009, 528; vom 14.2.2011 BayVBl 2012, 172, je m. w. N.).

    Das Verlangen nach Erlass einer bestimmten Regelung kann nur ausnahmsweise dann im Wege einer Popularklage geltend gemacht werden, wenn ein ausdrücklicher Auftrag der Verfassung gegeben ist, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im Wesentlichen umgrenzt, oder wenn ein relevantes Unterlassen des Normgebers gerügt wird, weil dieser im Zusammenhang mit einer bestimmten Rechtsmaterie etwas nicht getan habe, wozu er unter Beachtung des Gleichheitssatzes oder anderer Verfassungsbestimmungen verpflichtet gewesen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 5.11.2003 VerfGHE 56, 141/142; vom 13.5.2009 VerfGHE 62, 61/66 f. = BayVBl 2009, 528; vom 10.6.2013 BayVBl 2013, 656/657 m. w. N.; vom 25.9.2015 BayVBl 2016, 81 Rn. 115 m. w. N.; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 98 Satz 4 Rn. 14; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 98 Rn. 25).

  • VerfGH Bayern, 12.03.1996 - 12-VII-95
    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.03.2018 - 15-VII-16
    Hingegen gewährt insbesondere Art. 2 BV mit der Grundentscheidung der Verfassung für das Prinzip der repräsentativen Demokratie kein popularklagefähiges Grundrecht (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 12.3.1996 VerfGHE 49, 23/30), ebenso wenig Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV (Rechtsstaatsprinzip), Art. 4 BV (Demokratieprinzip, Regelung der Ausübung der Staatsgewalt) oder Art. 5 BV (Gewaltenteilungsgrundsatz).

    Die Kandidatenaufstellung bildet die Nahtstelle zwischen den von den Parteien und Wählergruppen weitgehend autonom zu gestaltenden Angelegenheiten ihrer inneren Ordnung und dem auf die Staatsbürger bezogenen Wahlrecht (vgl. VerfGH vom 8.12.2009 VerfGHE 62, 229/232; BVerfG vom 20.10.1993 BVerfGE 89, 243/251; vgl. auch bereits VerfGH vom 28.1.1993 VerfGHE 46, 21/31 f.; vom 12.3.1996 VerfGHE 49, 23/26).

    Die Wahlrechtsgrundsätze sind auf die Ausübung des Wahlvorschlagsrechts durch die Parteien sinngemäß anzuwenden, soweit dies wegen des Zusammenhangs der Wahlvorschläge mit der Ausübung des Wahlrechts geboten und möglich ist (VerfGH vom 18.7.1995 VerfGHE 48, 61/69; vom 12.3.1996 VerfGHE 49, 23/26; Wollenschläger in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 14 Rn. 88).

  • VerfGH Bayern, 04.10.2012 - 14-VII-11

    Unbegründete Popularklagen gegen Änderungen des Landeswahlgesetzes

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.03.2018 - 15-VII-16
    Während das Wesen einer reinen Verhältniswahl darin besteht, dass die Stimmen jeder Partei oder Wählergruppe zusammengerechnet und die zu vergebenden Sitze nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der erzielten Gesamtstimmen zwischen ihnen aufgeteilt werden, ist das verbesserte Verhältniswahlrecht unter anderem durch die Mehrheitswahl eigener Bewerber in einer Höchstzahl an Stimmkreisen mit der Möglichkeit von Überhang- und Ausgleichsmandaten gekennzeichnet (Art. 14 Abs. 1 Sätze 1, 3 bis 6 BV; vgl. VerfGH vom 4.10.2012 BayVBl 2013, 140/144); das von der Verfassung vorgegebene Wahlsystem enthält insofern Elemente der Persönlichkeitswahl.

    Soweit die Popularklage in zulässiger Weise erhoben ist - oder dies unterstellt wird -, erstreckt der Verfassungsgerichtshof die Prüfung auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, auch soweit diese nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder keine Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 4.10.2012 VerfGHE 65, 189/201; vom 24.1.2017 - Vf. 13-VII-15 - juris Rn. 15).

    Aus der Formalisierung der Wahlgleichheit folgt, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen bleibt; solche Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung besonderer, zwingender bzw. sachlich legitimierter Gründe (vgl. VerfGH vom 18.7.2006 VerfGHE 59, 125/129; VerfGHE 65, 189/206; BVerfG vom 3.7.2008 BVerfGE 121, 266/295; vom 26.2.2014 BVerfGE 135, 259 Rn. 53).

  • BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen Europäischen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.03.2018 - 15-VII-16
    c) Die Antragstellerinnen und Antragsteller können für ihre Rüge auch nicht die mit dem Maastricht-Urteil im Jahr 1993 begründete (BVerfG vom 12.10.1993 BVerfGE 89, 155/171 ff.), in weiteren Entscheidungen (z. B. BVerfG vom 30.6.2009 BVerfGE 123, 267/330 ff., 340 ff. - Lissabon-Urteil; vom 7.9.2011 BVerfGE 129, 124/167 ff. - Griechenlandhilfe Eurorettungsschirm; vom 14.1.2014 BVerfGE 134, 366 Rn. 17 ff. und 51 f. - OMT-Beschluss; vom 18.3.2014 BVerfGE 135, 317 Rn. 125 - ESM-Vertrag, Fiskalpakt) bestätigte und konkretisierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union für sich fruchtbar machen, nach der das Wahlrecht des Einzelnen aus Art. 38 Abs. 1 GG auch einen materiellen Gehalt umfasst.

    Einen "Anspruch auf Demokratie" vermittle Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG jenseits von Ultra-vires-Konstellationen nur insoweit, als durch einen Vorgang demokratische Grundsätze berührt würden, die Art. 79 Abs. 3 GG auch dem Zugriff des verfassungsändernden Gesetzgebers entziehe (BVerfGE 135, 317 Rn. 125).

  • VerfGH Bayern, 19.12.2012 - 5-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit einer Altersgrenze für Bürgermeister und Landräte

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.03.2018 - 15-VII-16
    Dies ist dann anzunehmen, wenn ein Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, besonders krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.10.2008 VerfGHE 61, 248/254; vom 24.5.2012 BayVBl 2013, 431; vom 19.12.2012 BayVBl 2013, 269; vom 25.9.2015 BayVBl 2016, 81 Rn. 134).

    Ob im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV auch unionsrechtliche Vorschriften zu prüfen sind, hat der Verfassungsgerichtshof bisher offen gelassen (vgl. VerfGH vom 19.12.2012 BayVBl 2013, 269/270; vom 25.9.2015 BayVBl 2016, 81 Rn. 166; vgl. auch Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 3 Rn. 11 sowie in BayVBl 2009, 65).

  • BVerfG, 31.03.2016 - 2 BvR 1576/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Berechtigung von Unionsbürgern

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.03.2018 - 15-VII-16
    Soweit Art. 118 Abs. 2 BV als Prüfungsmaßstab betroffen ist, darf dessen Auslegung gemäß Art. 31 und 142 GG nicht in Widerspruch zur parallelen Gewährleistung der Gleichberechtigung in Art. 3 Abs. 2 GG stehen; ein solcher Widerspruch liegt allerdings nicht in der Verbürgung eines weitergehenden oder auch geringeren Schutzes gegenüber der Gewährleistung im Grundgesetz, sofern das engere Grundrecht als Mindestgarantie zu verstehen ist (vgl. BVerfG vom 15.10.1997 NJW 1998, 1296/1298 f.; vom 31.3.2016 NVwZ-RR 2016, 521 Rn. 47 f.; Möstl, BayVBl 2017, 659).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 31. März 2016 (NVwZ-RR 2016, 521 Rn. 81) zum Ausdruck gebracht hat, dass gegen den in Art. 20 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 28 Abs. 1, Art. 79 Abs. 3 GG verankerten Anspruch auf Demokratie auch in anderen Konstellationen verstoßen werden könne, betraf dies ebenfalls eine nicht vergleichbare Fallgestaltung.

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.03.2018 - 15-VII-16
    Die Abgeordneten sind nicht einem Wahlkreis, einer Partei, einer Bevölkerungsgruppe, sondern dem ganzen Volk gegenüber verantwortlich; sie repräsentieren zudem das Volk grundsätzlich in ihrer Gesamtheit, nicht als Einzelne (vgl. BVerfG vom 25.7.2012 BVerfGE 131, 316/342; Pieroth in Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl. 2016, Art. 38 Rn. 41).

    Das Ergebnis seiner Erwägungen kann nur auf Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grenzen überprüft werden, nicht aber darauf, ob er zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 131, 316/338).

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.03.2018 - 15-VII-16
    c) Die Antragstellerinnen und Antragsteller können für ihre Rüge auch nicht die mit dem Maastricht-Urteil im Jahr 1993 begründete (BVerfG vom 12.10.1993 BVerfGE 89, 155/171 ff.), in weiteren Entscheidungen (z. B. BVerfG vom 30.6.2009 BVerfGE 123, 267/330 ff., 340 ff. - Lissabon-Urteil; vom 7.9.2011 BVerfGE 129, 124/167 ff. - Griechenlandhilfe Eurorettungsschirm; vom 14.1.2014 BVerfGE 134, 366 Rn. 17 ff. und 51 f. - OMT-Beschluss; vom 18.3.2014 BVerfGE 135, 317 Rn. 125 - ESM-Vertrag, Fiskalpakt) bestätigte und konkretisierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäische Union für sich fruchtbar machen, nach der das Wahlrecht des Einzelnen aus Art. 38 Abs. 1 GG auch einen materiellen Gehalt umfasst.

    Der Anspruch auf freie und gleiche Teilhabe an der öffentlichen Gewalt sei in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) verankert (BVerfGE 123, 267/340 f.).

  • BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07

    Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.03.2018 - 15-VII-16
    Aus der Formalisierung der Wahlgleichheit folgt, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen bleibt; solche Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung besonderer, zwingender bzw. sachlich legitimierter Gründe (vgl. VerfGH vom 18.7.2006 VerfGHE 59, 125/129; VerfGHE 65, 189/206; BVerfG vom 3.7.2008 BVerfGE 121, 266/295; vom 26.2.2014 BVerfGE 135, 259 Rn. 53).

    Die Gleichbehandlung aller Staatsbürger bei der Ausübung des Wahlrechts ist eine der wesentlichen Grundlagen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, wie sie das Grundgesetz verfasst (vgl. z. B. BVerfG vom 3.7.2008 BVerfGE 121, 266/295; vgl. zur entsprechenden Unterscheidung bezogen auf das passive Wahlrecht und die Chancengleichheit aller sich bewerbenden Personen bereits oben unter 1. a) aa) und bb) (2).

  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

  • VerfGH Bayern, 10.06.2013 - 19-VII-11

    Konkurrierende Bürgerentscheide: keine verfassungsrechtliche Pflicht zur

  • VerfGH Bayern, 05.11.2003 - 15-VII-02
  • VerfGH Bayern, 12.06.2013 - 11-VII-11

    Teilnahmemöglichkeit ausländischer Unionsbürger an kommunalen Bürgerbegehren und

  • BVerfG, 25.03.2014 - 1 BvF 1/11

    ZDF-StV verstößt gegen Gebot der Staatsferne

  • VerfGH Bayern, 23.10.2014 - 20-III-14

    Kandidatenaufstellung für Landtagswahl

  • BVerfG, 01.04.2015 - 2 BvR 3058/14

    Die Fachgerichte überschreiten im Rahmen der Prüfung der hinreichenden

  • BVerfG, 07.09.2011 - 2 BvR 987/10

    EFS - Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum

  • VerfGH Bayern, 24.05.2012 - 1-VII-10

    Vorrang der Hilfsorganisationen beim Rettungsdienst

  • BVerfG, 20.11.2013 - 1 BvR 63/12

    Faktische Benachteiligung von Frauen durch Beschränkung des

  • VerfGH Bayern, 14.02.2011 - 2-VII-10

    Keine Mitbestimmung bei bayerischen Sparkassen

  • VerfGH Bayern, 28.01.1993 - 25-VI-92

    Verbot von Zweitlisten einer Partei oder Wählergruppe: nur formelle Kriterien

  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvE 1/99

    Wahlkreiseinteilung Krefeld

  • VerfGH Bayern, 18.07.1995 - 2-VII-95
  • VerfGH Bayern, 08.12.2009 - 47-III-09

    Wahlprüfung

  • BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13

    Europawahl: Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament

  • VerfGH Bayern, 20.09.2005 - 13-VII-04

    Arbeitszeitverlängerung für Beamte

  • VerfGH Bayern, 23.10.2008 - 10-VII-07

    Popularklage gegen die teilweise Abschaffung und im Übrigen fakultative

  • VerfGH Bayern, 18.07.2006 - 9-VII-04

    5%-Klausel

  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

  • BVerfG, 20.10.1993 - 2 BvC 2/91

    Kandidatenaufstellung

  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvE 1/02

    Drei-Länder-Quorum

  • BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96

    Zur Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96

    Ausschluß vom Doppelnamen

  • BVerfG, 15.06.1989 - 2 BvL 4/87

    Vereinsverbot

  • VerfGH Bayern, 19.01.1994 - 89-III-92

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • BVerfG, 14.01.2014 - 2 BvR 2728/13

    Hauptsacheverfahren ESM/EZB: Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union

  • EuGH, 02.10.1997 - C-100/95

    SOZIALPOLITIK

  • EuGH, 14.12.1995 - C-444/93

    Megner und Scheffel / Innungskrankenkasse Vorderpfalz

  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98

    Lippeverband

  • VerfGH Bayern, 09.09.2002 - 24-VII-01
  • VerfGH Bayern, 26.06.2012 - 2-VII-11

    Teileinstellung eines Popularklageverfahrens; Unzulässigkeit der Popularklage im

  • VerfGH Bayern, 06.05.2005 - 21-IX-05

    Volksbegehren zum Abgeordnetengesetz

  • VerfGH Bayern, 24.01.2017 - 13-VII-15

    Wiederholte Popularklage mit dem Ziel der Einführung eines Elternwahlrechts

  • VerfGH Bayern, 21.03.2016 - 21-VII-15

    Substanziierungsanforderungen einer gegen einen Bebauungsplan gerichteten

  • VerfGH Bayern, 04.05.2012 - 10-VII-11

    Unzulässigkeit einer gegen die Änderung einer Landschaftsschutzverordnung und

  • VerfGH Thüringen, 15.07.2020 - VerfGH 2/20

    Paritätsgesetz in Thüringen gekippt: Quotenregel ungültig

    Unter den Verfassungsgerichten von Bund und Ländern hat bislang der Bayerische Verfassungsgerichtshof das Bestehen einer verfassungsrechtlichen Pflicht zum Erlass geschlechterparitätischer Wahlvorschlagsregelungen in einer jüngeren Entscheidung verneint (BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, juris).

    Eine politische Partei ist damit frei in der Wahl ihrer identitätsbestimmenden Merkmale, in der Gestaltung ihrer politischen Ziele, in der Ausrichtung ihrer Programmatik und in der Wahl ihrer Themen (BVerfG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - 2 BvE 1, 2/02 -, BVerfGE 111, 382 [409] = juris Rn. 103; ähnlich: BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16, juris Rn. 135 a. E., Rn. 143).

    Die Abgeordneten sind nicht einem Land, einem Wahlkreis, einer Partei oder einer Bevölkerungsgruppe, sondern dem ganzen Volk gegenüber verantwortlich; sie repräsentieren das Volk grundsätzlich in ihrer Gesamtheit, nicht als Einzelne (BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11, 2 BvE 9/11 -, BVerfGE 131, 316 [342] = juris Rn. 72 m. w. N.; für das Demokratieprinzip der bayerischen Verfassung inhaltsgleich: BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, juris Rn. 112).

  • VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 9/19

    Paritätsgesetz verletzt Parteienrechte

    Soweit die Gesetzesbegründung davon ausgehe, dass sämtliche Bevölkerungsgruppen, insbesondere auch die beiden Geschlechter, entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung im Parlament "gespiegelt" werden müssten, liege dieser Überlegung - wie zutreffend in der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 26. März 2018 - 15-VII-16 -, Rn. 109 ff ausgeführt - ein mit geltendem Verfassungsrecht nicht in Einklang zu bringendes Demokratieverständnis zugrunde.

    Gesetzliche Vorgaben für die Besetzung der Landeslisten der Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen (im Folgenden nur: Parteien), wie sie das Paritätsgesetz aufstellt, können daher deren freies Wahlvorschlagsrecht beeinträchtigen (nahezu einhellige Auffassung, vgl. statt vieler ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - VerfGH 2/20 -, Rn. 77 ff, juris; BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, Rn. 135, juris, m. w. N.).

    Dass Parteien, bei denen ein Geschlecht deutlich unterrepräsentiert ist, erheblich größere Schwierigkeiten hätten, aussichtsreich erscheinende Kandidaten dieses Geschlechts aufzustellen, als Parteien mit einem ausgewogeneren Geschlechterverhältnis, und sich unter Umständen sogar mangels einer ausreichenden Anzahl an Bewerberinnen oder Bewerbern des unterrepräsentierten Geschlechts auf eine kurze Liste beschränken müssten (BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, Rn. 143, juris), ist schon aus statistischen Gründen plausibel.

    Jede Partei kann grundsätzlich Art und Umfang ihrer Organisation selbst bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 2 BvE 1/99, 2 BvE 2/99, 2 BvE 3/99 -, BVerfGE 104, 14-23, Rn. 21, www.bverfg.de; BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16, Rn. 137, juris).

    Sie sind zwar verfassungsrechtlich institutionalisiert, aber grundsätzlich nicht der organisierten Staatlichkeit zuzurechnen und üben keine Staatsgewalt aus (zu Art. 118 Abs. 2 Satz 2 BayLV BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, Rn. 139 f, juris; vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1986 - 2 BvE 2/84 -, BStBl II 1986, 684, BVerfGE 73, 40-117, Rn. 141, juris; Oebbecke, JZ 1988, 176, 179).

    Die Frage ob, in welchem Umfang und mit welchen Mitteln Parteien Frauenförderung betreiben wollen, ist in erster Linie Ausdruck ihrer jeweiligen politischen Zielsetzung und Programmatik und damit Teil ihrer Positionierung im politischen Wettbewerb (BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, Rn. 140, juris).

    Aus dem Demokratieprinzip folgt kein Auftrag, für eine "Spiegelung" der gesellschaftspolitischen Perspektiven und Prioritäten, Erfahrungen und Interessen von Frauen bzw. des Bevölkerungsanteils von Männern und Frauen im Parlament zu sorgen (im Ergebnis ebenso ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - VerfGH 2/20 -, Rn. 104 f, juris; BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, Rn. 114, juris; a. A. hingegen Laskowski, Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit gesetzlicher Paritéregelungen für die Kommunal- und Landtagswahlen in Thüringen, Gutachten vom 6. Juni 2014, S. 39-43; dies., djbZ 2014, 93, 98; vgl. die Argumentation der Antragstellerinnen und Antragsteller im Popularklageverfahren vor dem BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, Rn. 19 f, juris, sowie Äußerungsberechtigte Landesregierung im abstrakten Normenkontrollverfahren vor dem ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - VerfGH 2/20 -, Rn. 50, juris).

    Soweit die ursprüngliche Gesetzesbegründung davon ausging, dass durch den geringeren Frauenanteil im Landtag keine hinreichend effektive Repräsentation und Mitwirkung stattfinde und Interessen von Frauen nicht hinreichend vertreten würden (LT-Drs. 6/8210, S. 32; ähnlich Laskowski, djbZ 2014, 93, 97; Antragsteller im Popularklageverfahren vor dem BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, Rn. 19 ff, juris), liegt dem ein gesellschaftswissenschaftliches Verständnis von Repräsentation zugrunde, das zumeist als "deskriptive Repräsentation" bezeichnet wird (grundlegend Hanna Fenichel Pitkin, The Concept of Representation, Berkeley/Los Angeles 1967), aber von dem rechtlichen Verständnis der Landesverfassung von demokratischer Repräsentation des Volkes abweicht.

    Diese Legitimation ist im Hinblick auf die Abgeordneten dadurch gewährleistet, dass sie unmittelbar durch die Gesamtheit der Staatsbürger, das (wahlberechtigte) Volk, Frauen wie Männer gleichermaßen, in Wahlen bestimmt werden, die den verfassungsrechtlichen Wahlrechtsgrundsätzen des Art. 22 Abs. 3 LV unterliegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98 -, BVerfGE 107, 59, 87, Rn. 155, und vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -, BVerfGE 93, 37, 66, Rn. 134 f, www.bverfg.de; BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, Rn. 111, juris).

    Niemand von ihnen vertritt also lediglich eine bestimmte Bevölkerungsgruppe oder Interessengruppe - insbesondere auch nicht die soziale Gruppe, der er selbst angehört (BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 BvE 9/11 -, BVerfGE 131, 316-376, Rn. 72, juris, m. w. N.; ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - VerfGH 2/20 -, Rn. 104, juris; BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, Rn. 112, juris).

    Dem Prinzip der Gesamtrepräsentation widerspricht damit die Idee, dass sich in der Zusammensetzung des Parlaments auch diejenige der (wahlberechtigten) Bevölkerung in ihren vielfältig einzuteilenden Gruppen, Schichten oder Klassen widerspiegeln soll (zutreffend BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, Rn. 110, juris).

    Keine - wie auch immer bestimmte - Bevölkerungsgruppe kann aus dem Demokratieprinzip den Anspruch ableiten, entsprechend ihrem (Wahl-)Bevölkerungsanteil proportional im Parlament repräsentiert zu werden (BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, Rn. 110, juris).

    Das Gebot innerparteilicher Demokratie umfasst aber lediglich ein demokratisches Minimum, das für alle Parteien verbindlich ist, und verlangt insbesondere, dass Kandidaturen (ebenso wie Parteiämter im engeren Sinn) nur aufgrund von Wahlen vergeben werden und die Wahlversammlung selbst die Möglichkeit hat, Wahlvorschläge zu unterbreiten, nicht etwa nur der Parteivorstand oder ein engeres Parteiengremium (BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, Rn. 142, juris, m. w. N.).

    Eine Partei wie die Antragstellerin mit einem deutlich geringeren Anteil von Frauen unter den Mitgliedern wird auf erheblich größere Schwierigkeiten treffen, Kandidatinnen ihrer Wahl in hinreichender Zahl aufzustellen, um ihre Liste möglichst ausgiebig zu besetzen, als Parteien mit einem ausgewogeneren Geschlechterverhältnis (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - VerfGH 2/20 -, Rn. 95, juris; BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ​- Vf. 15-VII-16 -, Rn. 143, juris).

  • BVerfG, 15.12.2020 - 2 BvC 46/19

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bezogen auf das Fehlen gesetzlicher Regelungen

    (2) Gewährleistet das passive Wahlrecht allen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern aber die formal gleiche Chance, Mitglied des Parlaments zu werden (vgl. BVerfGE 40, 296 ), könnte das Fehlen von Paritätsvorgaben im Bundestagswahlrecht gerade der Chancengleichheit aller sich um eine Kandidatur Bewerbenden im Sinne von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung tragen, während die Anordnung von Paritätsverpflichtungen diesem Grundsatz widerspräche (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, NVwZ-RR 2018, S. 457 ; VerfGBbg, Urteil vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 9/19 -, Rn. 126 f.).

    Das Demokratieverständnis des Grundgesetzes kenne nur die Repräsentation des Volkes als Ganzes durch das Parlament und seine Abgeordneten, jedoch keine geschlechter- beziehungsweise gruppenbezogene Repräsentation (so auch BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, NVwZ-RR 2018, S. 457 ; ferner Butzer, NdsVBl 2019, S. 10 ; Wieland, in: Eckertz-Höfer/Schuler-Harms, Gleichberechtigung und Demokratie - Gleichberechtigung in der Demokratie: (Rechts-)Wissenschaftliche Annäherungen, 2019, S. 147 ).

    Auch hätte sich die Wahlprüfungsbeschwerde mit den aktuellen, in Rechtsprechung und Literatur gezogenen Folgerungen zur Unzulässigkeit gruppen- beziehungsweise geschlechterbezogener Repräsentation (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, NVwZ-RR 2018, S. 457 ; VerfGBbg, Urteile vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 9/19 -, Rn. 130 ff. und - VfGBbg 55/19 -, Rn. 186; Morlok/Hobusch, DÖV 2019, S. 14 ; Burmeister/Greve, ZG 2019, S. 154 ; s.a. Fontana, DVBl 2019, S. 1153 ; Röhner, djbZ 2019, S. 125 ) auseinandersetzen müssen.

    Sie befasst sich nicht mit der Frage, ob dem Gebot gleichberechtigter demokratischer Teilhabe genügt ist, wenn allen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern die gleichberechtigte Möglichkeit eröffnet wird, unter Beachtung der Wahlgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG ihr aktives und passives Wahlrecht auszuüben (vgl. dazu BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, NVwZ-RR 2018, S. 457 ), und daher in diesem Fall demokratische Legitimationsdefizite nicht bestehen.

    Hierbei bliebe nämlich unbeachtet, dass es bei der Frage der Responsivität wesentlich um den inhaltlichen Rückbezug des Handelns der Repräsentanten auf die Bedürfnisse und Interessen der Repräsentierten geht (so auch BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, NVwZ-RR 2018, S. 457 ).

    Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur "Spiegelung" des Bevölkerungsanteils von Frauen und Männern im Deutschen Bundestag und ein daraus folgendes Gebot paritätischer Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts kann Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG jedenfalls nicht entnommen werden (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, NVwZ-RR 2018, S. 457 ; VerfGBbg, Urteile vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 9/19 -, Rn. 130 und - VfGBbg 55/19 -, Rn. 186).

    Ob aber bloße gesetzgeberische Untätigkeit bereits als mittelbar diskriminierendes Handeln qualifiziert werden kann (vgl. dazu Butzer, NdsVBl 2019, S. 10 ; s.a. BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, NVwZ-RR 2018, S. 457 ), hätte substantiierter Darlegung bedurft.

    (bb) In der landesverfassungsgerichtlichen Judikatur (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, NVwZ-RR 2018, S. 457 ; ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - VerfGH 2/20 -, NVwZ 2020, S. 1266 ; VerfGBbg, Urteil vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 9/19 -, Rn. 124 ff.; Urteil vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 55/19 -, Rn. 154 ff.) und im verfassungsrechtlichen Schrifttum (vgl. etwa Butzer, NdsVBl 2019, S. 10 ; Morlok/Hobusch, DÖV 2019, S. 14 ; Pernice-Warnke, DVBl 2020, S. 81 ) wird bei Zugrundelegung des in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angelegten Verständnisses der Wahlgleichheit in einem strengen und formalen Sinn ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das passive Wahlrecht angenommen, wenn für den Einzelnen aufgrund von Quotenregelungen die Bewerbung nur für bestimmte Listenplätze oder Wahlkreismandate zulässig und für andere Plätze und Mandate versperrt ist.

    (bb) Vor diesem Hintergrund wird in der landesverfassungsgerichtlichen Judikatur und im verfassungsrechtlichen Schrifttum vertreten, dass sich Paritätsgebote als Eingriff in die Parteienfreiheit darstellen (vgl. etwa BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, NVwZ-RR 2018, S. 457 ; ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - VerfGH 2/20 -, NVwZ 2020, S. 1266 ; VerfGBbg, Urteil vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 9/19 -, Rn. 87 ff.; Morlok/Hobusch, DÖV 2019, S. 14 ; Butzer, NdsVBl 2019, S. 10 ).

    Ebenso können in der landesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung erhobene Bedenken gegen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit verbindlicher Quotenregelungen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, NVwZ-RR 2018, S. 457 ; ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 - VerfGH 2/20 -, NVwZ 2020, S. 1266 ; VerfGBbg, Urteile vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 9/19 -, Rn. 86 ff. und - VfGBbg 55/19 -, Rn. 149 ff.) und in diesem Zusammenhang angestellte Erwägungen dahinstehen, dass ein Paritätsgesetz das "demokratische Grundprinzip, dass das - ganze, ungeteilte - Volk Träger der Staatsgewalt ist", berühre und angesichts der "überragenden Stellung der demokratischen Wahlrechtsgrundsätze" im Gleichstellungsgebot keine ausreichende verfassungsrechtliche Grundlage finde (vgl. VerfGBbg, Urteil vom 23. Oktober 2020 - VfGBbg 9/19 -, Rn. 166).

    Daher kann offenbleiben, ob es sich bei der Forderung einer paritätischen Besetzung der Parlamente um demokratische Mindeststandards in Europa oder auch nur ein allgemein konsentiertes Verständnis handelt und mit den Stellungnahmen eine rechtliche Verpflichtung für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europarats begründet werden sollte (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, NVwZ-RR 2018, S. 457 ).

    Im Übrigen wird im Situations- und Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission eine geschlechtermäßig ausgewogene Repräsentation bereits bei einem Frauenanteil zwischen 40 % und 60 % angenommen; Quotenregelungen für die Nominierung von Kandidatinnen und Kandidaten bei Wahlen werden dort nur als eine, wenn auch wirkungsvolle Maßnahme von mehreren Möglichkeiten zur Förderung des Angleichungsprozesses erachtet (so auch BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, NVwZ-RR 2018, S. 457 m.w.N.).

  • VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 55/19

    Brandenburgisches Paritätsgesetz nichtig

    Die Chancengleichheit von Männern und Frauen sei, wie zutreffend vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Urteil vom 26. März 2018 ​- Vf. 15-VII-16 -,​Rn. 83-85, 114) ausgeführt, durch die bisherigen Regelungen des passiven Wahlrechts bereits verwirklicht; Frauen würden dadurch nicht benachteiligt.

    Zudem sind Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl als besondere Ausprägungen des allgemeinen Gleichheitssatzes (zum GG BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 1998 ​- 2 BvR 1953/95 -, BVerfGE 99, 1-19, vgl. Leitsatz 1; Rn. 42, www.bverfg.de; BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ​- Vf. 15-VII-16, Rn. 77, juris; s. auch Voßkuhle/​Kaufhold, JuS 2013, 1078, 1079) spezielle Gleichheitsrechte und damit Grundrechte.

    Speziell bezogen auf das passive Wahlrecht gewährleistet er die Chancengleichheit aller Wahlbewerber (BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ​- Vf. 15-VII-16 -,​Rn. 77, juris) - unabhängig von ihrem Geschlecht.

    Aus dem Demokratieprinzip folgt kein Auftrag, für eine "Spiegelung" der gesellschaftspolitischen Perspektiven und Prioritäten, Erfahrungen und Interessen von Frauen bzw. des Bevölkerungsanteils von Männern und Frauen im Parlament zu sorgen (im Ergebnis ebenso ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ​- VerfGH 2/20 -,​Rn. 104 f, juris; BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ​- Vf. 15-VII-16 -,​Rn. 114, juris; a. A. hingegen Laskowski, Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit gesetzlicher Paritéregelungen für die Kommunal- und Landtagswahlen in Thüringen, Gutachten vom 6. Juni 2014, S. 39-43; dies., djbZ 2014, 93, 98; vgl. die Argumentation der Antragstellerinnen und Antragsteller im Popularklageverfahren vor dem BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ​- Vf. 15-VII-16 -,​Rn. 19 f, juris, sowie Äußerungsberechtigte Landesregierung im abstrakten Normenkontrollverfahren vor dem ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ​- VerfGH 2/20 -,​Rn. 50, juris).

    Soweit die ursprüngliche Gesetzesbegründung davon ausging, dass durch den geringeren Frauenanteil im Landtag keine hinreichend effektive Repräsentation und Mitwirkung stattfinde und Interessen von Frauen nicht hinreichend vertreten würden (LT-Drs. 6/8210, S. 32; ähnlich Laskowski, djbZ 2014, 93, 97; Antragsteller im Popularklageverfahren vor dem BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ​- Vf. 15-VII-16 -,​Rn. 19 ff, juris), liegt dem ein gesellschaftswissenschaftliches Verständnis von Repräsentation zugrunde, das zumeist als "deskriptive Repräsentation" bezeichnet wird (grundlegend Hanna Fenichel Pitkin, The Concept of Representation, Berkeley/Los Angeles 1967), aber von dem rechtlichen Verständnis der Landesverfassung von demokratischer Repräsentation des Volkes abweicht.

    Diese Legitimation ist im Hinblick auf die Abgeordneten dadurch gewährleistet, dass sie unmittelbar durch die Gesamtheit der Staatsbürger, das (wahlberechtigte) Volk, Frauen wie Männer gleichermaßen, in Wahlen bestimmt werden, die den verfassungsrechtlichen Wahlrechtsgrundsätzen des Art. 22 Abs. 3 LV unterliegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2002 ​- 2 BvL 5/98 -, BVerfGE 107, 59, 87, Rn. 155, und vom 24. Mai 1995 ​- 2 BvF 1/92 -, ​BVerfGE 93, 37, 66, Rn. 134 f, www.bverfg.de; BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ​- Vf. 15-VII-16 -,​Rn. 111, juris).

    Niemand von ihnen vertritt also lediglich eine bestimmte Bevölkerungsgruppe oder Interessengruppe - insbesondere auch nicht die soziale Gruppe, der er selbst angehört (BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012 ​- 2 BvE 9/11 -, ​BVerfGE 131, 316-376, Rn. 72, juris, m. w. N.; ThürVerfGH, Urteil vom 15. Juli 2020 ​- VerfGH 2/20 -,​Rn. 104, juris; BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ​- Vf. 15-VII-16 -,​Rn. 112, juris).

    Dem Prinzip der Gesamtrepräsentation widerspricht damit die Idee, dass sich in der Zusammensetzung des Parlaments auch diejenige der (wahlberechtigten) Bevölkerung in ihren vielfältig einzuteilenden Gruppen, Schichten oder Klassen widerspiegeln soll (zutreffend BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ​- Vf. 15-VII-16 -,​Rn. 110, juris).

    Keine ​- wie auch immer bestimmte -Bevölkerungsgruppe kann aus dem Demokratieprinzip den Anspruch ableiten, entsprechend ihrem (Wahl-)Bevölkerungsanteil proportional im Parlament repräsentiert zu werden (BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 ​- Vf. 15-VII-16 -,​Rn. 110, juris ).

  • VerfGH Bayern, 14.03.2019 - 3-VII-18

    Tragen eines Kopftuchs in Gerichtsverhandlungen

    Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann das Differenzierungsverbot des Art. 118 Abs. 2 Satz 1 BV auch dann infrage stehen, wenn eine Regelung zwar geschlechtsneutral ausgestaltet ist, im Ergebnis aber überwiegend Angehörige eines Geschlechts betrifft (sog. mittelbare Diskriminierung; VerfGH vom 9.9.2002 VerfGHE 55, 123/130; vom 20.9.2005 VerfGHE 58, 196/206; vom 26.3.2018 BayVBl 2018, 623 Rn. 90).

    Dies ist etwa zu bejahen, wenn der Gesetzgeber ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel verfolgt und die getroffene Regelung zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. VerfGHE 55, 123/130; 58, 196/206; VerfGH BayVBl 2018, 623 Rn. 90; Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 118 Rn. 136; in Bezug auf Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG: BVerfG vom 5.4.2005 BVerfGE 113, 1/20; vom 14.4.2010 BVerfGE 126, 29/54).

  • BVerfG, 06.12.2021 - 2 BvR 1470/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Urteil betreffend die Einführung

    Nach diesem Repräsentationsverständnis, das der Thüringer Verfassungsgerichtshof seiner Entscheidung zugrunde legt, beinhaltet das "freie Mandat" jedes Abgeordneten eine Absage an alle Formen einer imperativen, von regionalen (Länder, Wahlkreise) oder gesellschaftlichen Gruppen (Parteien, Unternehmen, Gewerkschaften, Volksgruppen, Verbänden, Alters- oder Geschlechtergruppen) ausgehenden inhaltlichen Bindung des Abgeordneten bei der Wahrnehmung seines Mandats (vgl. Butzer, NdsVBl 2019, S. 10 ; BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2018 - Vf. 15-VII-16 -, NVwZ-RR 2018, S. 457 ).
  • VerfGH Bayern, 09.10.2018 - 1-VII-17

    Popularklage und bayerische Staatsbürgerschaft - kein Anspruch des einzelnen

    Hierzu muss der Antragsteller in substanziierter Weise darlegen, dass der Normgeber aufgrund einer Grundrechtsnorm der Bayerischen Verfassung zum Erlass einer bestimmten Regelung verpflichtet ist (VerfGH vom 25.9.2015 VerfGHE 68, 198 Rn. 115 m. w. N.; vom 12.9.2016 BayVBl 2017, 478 Rn. 44; vom 26.3.2018 NVwZ-RR 2018, 457 Rn. 56, 122; vom 26.6.2018 Vf. 8-VII-17 - juris Rn. 41).

    Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Art. 7 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 BV Grundrechtscharakter haben und daher im Wege der Popularklage geltend gemacht werden können (VerfGH vom 24.11.1966 VerfGHE 19, 105/108 f.; vom 12.4.1967 VerfGHE 20, 58/59 f.; vom 12.3.1986 VerfGHE 39, 30/33 ff.; VerfGHE 66, 70/83; vom 21.11.2016 BayVBl 2017, 192 Rn. 87, 102; VerfGH NVwZ-RR 2018, 457 Rn. 66, 75, 99).

    Dies beinhaltet das Recht, sich um ein Mandat zu bewerben, es anzunehmen und auszuüben (VerfGH vom 1.8.1958 VerfGHE 11, 103/107; vom 6.5.2005 VerfGHE 58, 113/124; VerfGH NVwZ-RR 2018, 457 Rn. 75).

    Im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung aller Staatsbürger bei der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts, das eine der wesentlichen Grundlagen der freiheitlichdemokratischen Grundordnung darstellt (zuletzt VerfGH NVwZ-RR 2018, 457 Rn. 77, 99; vom 30. Juli 2018 - Vf. 11-VIII-17 - juris Rn. 57), bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Regelung, die das Wahlrecht für den Landtag nicht an das Wohnungs- bzw. Aufenthaltserfordernis koppeln würde.

    Das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG, das bei der Auslegung der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen in Art. 7 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BV und bei der Bestimmung des Inhalts des Demokratieprinzips zu berücksichtigen ist (VerfGH NVwZ-RR 2018, 457 Rn. 97, 111), will dasjenige Maß an struktureller Homogenität zwischen Gesamtstaat und Gliedstaaten gewährleisten, das für das Funktionieren eines Bundesstaates unerlässlich ist (VerfGHE 66, 70/92).

  • VerfGH Bayern, 31.01.2024 - 14-VII-22

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Popularklage, Verletzung, Widerspruch, Einstellung,

    Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, aufgrund von Ausführungen, die sich in vagen Andeutungen und nicht nachvollziehbaren Behauptungen erschöpfen, von Amts wegen Ermittlungen aufzunehmen und Nachforschungen anzustellen, ob möglicherweise eine Verfassungsverletzung in Betracht kommt (VerfGH vom 26.6.2012 VerfGHE 65, 118/124; vom 26.3.2018 BayVBl 2018, 590 Rn. 56; vom 9.2.2021 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 103).
  • VerfGH Bayern, 07.03.2019 - 15-VII-18

    Keine einstweilige Anordnung auf Popularklage gegen Verschärfung des bayrischen

    ee) Soweit die Antragsteller hinsichtlich dieser Regelungen Bedenken in Bezug auf den Gewaltenteilungsgrundsatz (Art. 5 BV) wegen der Kürze der für die gerichtliche Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeit äußern, ist die Popularklage offensichtlich unzulässig, da diese Verfassungsbestimmung kein Grundrecht verbürgt (vgl. VerfGH vom 21.7.2011 BayVBl 2011, 695 m. w. N.; vom 26.3.2018 NVwZ-RR 2018, 457 Rn. 66).
  • VerfGH Bayern, 07.12.2021 - 4-VII-19

    Unzulässige Popularklage für ein inklusives Wahlrecht

    Insoweit kommt dem Verfassungsgerichtshof nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz zu (ständige Rechtsprechung; vgl. näher VerfGH vom 5.11.2003 VerfGHE 56, 141/142; vom 10.6.2013 BayVBl 2013, 656/657; vom 25.9.2015 VerfGHE 68, 198 Rn. 115 m. w. N.; vom 26.3.2018 BayVBl 2018, 590 und 623 Rn. 52).

    (b) Mit dem in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV enthaltenen Grundsatz der Gleichheit der Wahl beruft sich der Antragsteller ebenfalls auf ein in der Bayerischen Verfassung verbürgtes Grundrecht (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2018, 590 und 623 Rn. 66).

    Denn die Wahlgleichheit trägt der vom Demokratieprinzip vorausgesetzten Egalität bzw. Gleichberechtigung der Staatsbürger bei der politischen Selbstbestimmung Rechnung (vgl. VerfGH BayVBl 2018, 590 und 623 Rn. 77, 101 m. w. N.; BVerfGE 151, 1 Rn. 42).

    Dies beinhaltet das Recht, sich um ein Mandat zu bewerben, es anzunehmen und auszuüben (VerfGH vom 1.8.1958 VerfGHE 11, 103/107; vom 6.5.2005 VerfGHE 58, 113/124; BayVBl 2018, 590 und 623 Rn. 75; 2019, 260 Rn. 28).

  • VerfGH Bayern, 30.07.2018 - 11-VIII-17

    Neuregelung der Abgeordnetenversorgung mit der Verfassung des Freistaates Bayern

  • VerfGH Bayern, 29.06.2018 - 4-VII-13

    Unzulässige Popularklagen gegen Bestimmungen zum Mindestabstand zwischen

  • VG Stuttgart, 04.08.2021 - 7 K 5004/19

    Anfechtung einer Gemeinderatswahl; Repräsentation seines Stadtteils im

  • VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 43-VIII-21

    Keine Außervollzugsetzung der Einführung Islamischen Unterrichts in Bayern

  • VerfGH Bayern, 28.10.2019 - 74-III-18

    Verfassungsmäßigkeit von Überhang- und Ausgleichsmandate bei der Landtagswahl

  • VerfGH Bayern, 01.12.2020 - 90-IVa-20

    Äußerungen einer Parlamentspräsidentin gegenüber einer Parlamentsfraktion auf

  • VerfGH Bayern, 10.06.2021 - 25-VII-21

    Einsetzung des Ferienausschusses als "Notparlament"

  • VerfGH Bayern, 11.08.2021 - 97-IVa-20

    Mitgliedschaft des Landtages im "Bündnis für Toleranz"

  • VerfGH Bayern, 10.03.2020 - 56-III-19

    Landtagswahl 2018 nicht wegen Auslegungsregelung zu abgegebenen Zweitstimmen

  • VerfGH Bayern, 24.08.2023 - 38-VII-21

    Popularklage einer Gemeinde gegen eine Vorschrift im Zweckentfremdungsgesetz

  • VG Trier, 07.07.2020 - 7 K 4562/19

    Erfolglose Klage gegen Trierer Stadtratswahl 2019

  • VerfGH Bayern, 15.09.2021 - 2-VII-21

    Zu den prozessualen Voraussetzungen einer Popularklage

  • VerfGH Bayern, 31.10.2018 - 16-VII-17

    Knüpfen des Ausschlusses vom Wahlrecht an eine gerichtliche Entscheidung über den

  • VG München, 08.02.2022 - M 7 E 21.5691

    Unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache, Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht,

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