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   VerfGH Bayern, 26.07.2006 - 11-IVa-05   

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VerfGH Bayern, 26.07.2006 - 11-IVa-05 (https://dejure.org/2006,3554)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 26.07.2006 - 11-IVa-05 (https://dejure.org/2006,3554)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 26. Juli 2006 - 11-IVa-05 (https://dejure.org/2006,3554)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Organstreitverfahren Schriftliche Anfrage BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN im Bayerischen Landtag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung des parlamentarischen Fragerechts, seine Ziele und seine Grenzen, insbesondere kollidierende Grundrechte Dritter und Rücksicht zwischen Verfassungsorganen; Verschiedene Schriftliche Anfragen von Abgeordneten des Bündnis 90 - Die Grünen und teilweise ...

  • verfassungsgerichtshof.de

    Organstreitverfahren Schriftliche Anfrage BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN im Bayerischen Landtag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht des Parlament s/der Abgeordneten: Beanwortung von Anfragen durch die Bayerischen Staatsregierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexisnexis.de (Pressemitteilung)

    Verletzung der Oppositionsrechte durch Nichtbeantwortung parlamentarischer Anfragen

Besprechungen u.ä.

  • nrw.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Auskunftspflicht der Bayerischen Staatsregierung gegenüber dem Bayerischen Landesparlament

Papierfundstellen

  • NVwZ 2007, 204
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (12)

  • VerfGH Bayern, 17.07.2001 - 56-IVa-00

    Verfassungsstreitigkeit wegen der Antwort der Bayerischen Staatsre­gierung auf

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.07.2006 - 11-IVa-05
    Unter Berücksichtigung der Entscheidung des BayVerfGH vom 17. Juli 2001 ( Az . Vf. 56-IVa-00) bezüglich des Maßstabs für die Beantwortung ergibt sich folgendes Bild.

    So formulierte der BayVerfGH in seiner Entscheidung vom 17. Juli 2001 ( Az . Vf. 56-IVa-00):.

    Unter Berücksichtigung der Entscheidung des BayVerfGH vom 17. Juli 2001 ( Az . Vf. 56-IVa-00) bezüglich des Maßstabs für die Beantwortung ergibt sich folgendes Bild.

    Die Antragstellerin zu 4 kann geltend machen, die Behandlung der von ihr mitgetragenen Anfragen durch die Staatsregierung verletze sie in ihren eigenen verfassungsmäßigen Rechten, weil sie dadurch als Fraktion gehindert werde, den für ihre parlamentarische Arbeit für erforderlich gehaltenen Informationsstand zu erreichen (VerfGH vom 17.7.2001 = VerfGH 54, 62/72 f.).

    Entsprechend dieser verfassungsrechtlichen Begründung des Fragerechts und entsprechend dem Sinn und Zweck dieses Fragerechts ist die Exekutive grundsätzlich dazu verpflichtet, die Fragen eines Abgeordneten zu beantworten (VerfGH 54, 62/73 f. m. w. N.).

    Dabei sind die Gründe für die Ablehnung anzugeben, damit diese nachvollziehbar wird und es dem anfragenden Abgeordneten möglich ist, gegebenenfalls in eine politische Auseinandersetzung über die Ablehnung einzutreten (VerfGH 54, 62/74).

    Da es als Minderheitenrecht in erster Linie der Informationsgewinnung zum Zweck der Kontrolle der Regierung dient, kann es sich nur auf Bereiche erstrecken, für die die Regierung verantwortlich ist (VerfGH 54, 62/74; LVerfG Sachsen-Anhalt vom 17.1.2000 = NVwZ 2000, 671/672).

    Aus diesem Zweck des Fragerechts ergibt sich, dass rein private Bereiche grundsätzlich nicht Gegenstand parlamentarischer Anfragen sein können (VerfGH 54, 62/77).

    Es ist daher z. B. grundsätzlich eine zulässige Form der Antwort, wenn der Anfragende in geeigneten Fällen auf andere öffentlich zugängliche Informationsquellen verwiesen wird, besonders auf Untersuchungen und Erörterungen im Parlament sowie auf frühere Antworten zu parlamentarischen Anfragen, oder wenn zusammenfassende, sich auf den Kern der Frage konzentrierende Antworten gegeben werden (VerfGH 54, 62/75 f. m. w. N.).

    Diese Ausführungen decken den Kern der Fragestellung ab (vgl. VerfGH 54, 62/77).

    Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme von Verfassungsorganen (vgl. VerfGH 54, 62/75) verlangt hier, dass die Staatsregierung wegen der gegen eine Veröffentlichung bestehenden Bedenken von sich aus auf eine in der Geschäftsordnung des Bayerischen Landtags vorgesehene Möglichkeit zurückgreift, die sowohl dem Fragerecht der Antragsteller als auch den Interessen des Auftragnehmers gerecht wird.

    Dies gebietet der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme von Verfassungsorganen, der hier zur Nachfrage verpflichtet (vgl. VerfGH 54, 62/76; VerfG Brandenburg vom 16.11.2000 = DÖV 2001, 164/165).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 19.12.2002 - LVerfG 5/02

    Pflicht der Landesregierung zur Beantwortung von Fragen einzelner Abgeordneter

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.07.2006 - 11-IVa-05
    Diese Bewertung ist einzelfallbezogen anhand der jeweiligen konkreten Gesamtumstände vorzunehmen ( BVerfG vom 17.7.1984 = BVerfGE 67, 100/143 f.; LVerfG Mecklenburg-Vorpommern vom 19.12.2002 = LVerfGE 13, 284/298 f.; Poppenhäger , ThürVBl 2000, 152/155; Lennartz /Kiefer, DÖV 2006, 185/188 f.; Kestler , ZParl 2001, 258/268 ff.; Weis, DVBl 1988, 268/272; Geck, a. a. O., S. 94 ff.; Glauben, ZParl 1998, 496/503).

    Zwar befindet grundsätzlich allein der Abgeordnete darüber, welcher Informationen er zur Erfüllung seiner Aufgaben bedarf ( LVerfG Mecklenburg-Vorpommern vom 19.12.2002 = LVerfGE 13, 284/296; VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 4.10.1993 = NVwZ 1994, 678/679); das parlamentarische Kontrollrecht wird jedoch durch den Verantwortungsbereich der Staatsregierung begrenzt.

    Andererseits erscheint es nicht ohne weiteres zumutbar, dass ein privater Dritter, der mit der öffentlichen Hand rein privatrechtliche Vereinbarungen abschließt, im Hinblick auf das parlamentarische Fragerecht mit der Bekanntgabe von Vertragsinterna in der Öffentlichkeit rechnen muss (a. A. zur Bekanntgabe von Auftragssummen LVerfG Mecklenburg-Vorpommern vom 19.12.2002 = LVerfGE 13, 284/299; Lennartz /Kiefer, DÖV 2006, 185/190).

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.07.2006 - 11-IVa-05
        (vgl. hierzu VerfGH 38, 165/176; BVerfGE 67, 100/139),.

    die Frage auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung abzielt (vgl. hierzu VerfGH 38, 165/176; BVerfGE 67, 100/139),.

    Diese Bewertung ist einzelfallbezogen anhand der jeweiligen konkreten Gesamtumstände vorzunehmen ( BVerfG vom 17.7.1984 = BVerfGE 67, 100/143 f.; LVerfG Mecklenburg-Vorpommern vom 19.12.2002 = LVerfGE 13, 284/298 f.; Poppenhäger , ThürVBl 2000, 152/155; Lennartz /Kiefer, DÖV 2006, 185/188 f.; Kestler , ZParl 2001, 258/268 ff.; Weis, DVBl 1988, 268/272; Geck, a. a. O., S. 94 ff.; Glauben, ZParl 1998, 496/503).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 04.10.1993 - VerfGH 15/92

    Pflicht der Landesregierung zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen von

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.07.2006 - 11-IVa-05
    Es erfüllt keinen Selbstzweck, sondern hat das Ziel, die Arbeit der Abgeordneten zu erleichtern (VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 4.10.1993 = NVwZ 1994, 678/679).

    Zwar befindet grundsätzlich allein der Abgeordnete darüber, welcher Informationen er zur Erfüllung seiner Aufgaben bedarf ( LVerfG Mecklenburg-Vorpommern vom 19.12.2002 = LVerfGE 13, 284/296; VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 4.10.1993 = NVwZ 1994, 678/679); das parlamentarische Kontrollrecht wird jedoch durch den Verantwortungsbereich der Staatsregierung begrenzt.

  • VerfGH Bayern, 30.09.2004 - 13-VII-02

    Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schüler über

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.07.2006 - 11-IVa-05
    Geht es um die Bekanntgabe personenbezogener Daten, ist das in Art. 100, 101 BV, Art. 1, 2 Abs. 1 GG enthaltene Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (VerfGH vom 30.9.2004 = VerfGH 57, 113/119) zu beachten.

    Diese Grundrechtsposition schützt den Einzelnen vor unbegrenzter Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten und gewährt ihm die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (VerfGH 57, 113/119).

  • VerfGH Bayern, 17.06.1993 - 85-IV-91
    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.07.2006 - 11-IVa-05
    In diesem Sinn hat die Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag das Fragerecht der Abgeordneten im Einzelnen ausgestaltet (vgl. VerfGH vom 17.6.1993 = VerfGH 46, 176/180 f. ) .

    Durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs soll in diesem Bereich der Rechtsfrieden für die Zukunft gesichert werden (VerfGH 46, 176/179 f.).

  • VerfGH Bayern, 27.11.1985 - 67-IV-85
    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.07.2006 - 11-IVa-05
        (vgl. hierzu VerfGH 38, 165/176; BVerfGE 67, 100/139),.

    die Frage auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung abzielt (vgl. hierzu VerfGH 38, 165/176; BVerfGE 67, 100/139),.

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 17.01.2000 - LVG 6/99

    Parlamentarisches Fragerecht als Instrument zur Erfüllung der sachlichen Aufgaben

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.07.2006 - 11-IVa-05
    Da es als Minderheitenrecht in erster Linie der Informationsgewinnung zum Zweck der Kontrolle der Regierung dient, kann es sich nur auf Bereiche erstrecken, für die die Regierung verantwortlich ist (VerfGH 54, 62/74; LVerfG Sachsen-Anhalt vom 17.1.2000 = NVwZ 2000, 671/672).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.07.2006 - 11-IVa-05
    Die Bekanntgabe der gewünschten Informationen wäre für die Betroffenen dann unzumutbar, wenn die Intimsphäre und damit der absolut geschützte Bereich privater Lebensgestaltung betroffen wäre (vgl. BVerfG vom 15.12.1983 = BVerfGE 65, 1/45).
  • VerfG Brandenburg, 16.11.2000 - VfGBbg 31/00

    Verletzung des Fragerechts einer Landtagsabgeordneten wegen Verweigerung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.07.2006 - 11-IVa-05
    Dies gebietet der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme von Verfassungsorganen, der hier zur Nachfrage verpflichtet (vgl. VerfGH 54, 62/76; VerfG Brandenburg vom 16.11.2000 = DÖV 2001, 164/165).
  • BVerfG, 05.06.1998 - 2 BvL 2/97

    Inkompatibilität/Vorstandstätigkeit

  • StGH Bremen, 29.01.1996 - St 1/94

    Zum Umfang der dem Petitionsausschuß der Bremischen Bürgerschaft in Art.105 Abs.5

  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    Erfasst sind sowohl die von der Regierung selbst wahrgenommenen Aufgaben als auch der von ihr verantwortete Aufgabenbereich, mithin der Aufgabenbereich nachgeordneter Behörden (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 26. Juli 2006 - Vf. 11-IVa-05 -, juris, Rn. 421 ff.; ebenso Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 20. März 2014 - Vf. 72-IVa-12 -, juris, Rn. 70 ff. zur Verantwortlichkeit der bayerischen Staatsregierung für die Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz; Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. August 2008 - 7/07 -, juris, Rn. 246).

    Die Regierung ist dem Parlament nicht nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich (so aber Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. Januar 2000 - 6/99 -, NVwZ 2000, S. 671 ; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 26. Juli 2006 - Vf. 11-IVa-05 -, juris, Rn. 421 ff.; Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 5. November 2009 - 133-I-08 -, juris, Rn. 107 ff.) .

  • VerfGH Bayern, 20.03.2014 - 72-IVa-12

    Verfassungsstreitigkeit: Umfang und Grenzen der Antwortpflicht auf

    Entsprechendes gilt hinsichtlich der Antragstellerin zu 3. Einer Fraktion als einem Zusammenschluss von Abgeordneten können verfassungsmäßige Rechte wie den einzelnen Abgeordneten zustehen (VerfGH vom 17.7.2001 VerfGHE 54, 62/72 f.; vom 26.7.2006 VerfGHE 59, 144/177).

    Damit knüpft die Geschäftsordnung an die Gliederung des Verwaltungsaufbaus in die unmittelbare Staatsverwaltung (Staatsregierung und nachgeordnete unselbständige Behörden) einerseits und die mittelbare Staatsverwaltung durch rechtsfähige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts andererseits an (VerfGHE 59, 144/179).

    Die Rechenschaftspflicht bezieht sich - als Kehrseite der Einwirkungsmöglichkeiten der Fachaufsicht - grundsätzlich auch auf die Zweckmäßigkeit des Handelns (VerfGHE 59, 144/180; Lennartz/Kiefer, DÖV 2006, 185/187; Wolff, JZ 2010, 173/175).

    Sie ist dann gegebenenfalls zu Nachforschungen verpflichtet (VerfGHE 59, 144/179).

    Diese Bewertung ist einzelfallbezogen anhand der jeweiligen konkreten Gesamtumstände vorzunehmen (VerfGHE 59, 144/182 f.; BVerfG vom 17.7.1984 BVerfGE 67, 100/143 f.; VerfG Brandenburg DÖV 2001, 164/165; VerfG Mecklenburg-Vorpommern vom 19.12.2002 NJW 2003, 815/818; VerfGH Nordrhein-Westfalen DVBl 2008, 1380/1382; VerfGH Sachsen vom 20.4.2010 - Vf. 54-I-09 - juris Rn. 371; vom 5.11.2010 - Vf. 35-I-10 - juris Rn. 24; Geck, Die Fragestunde im Deutschen Bundestag, 1986, S. 94 ff.; Weis, DVBl 1988, 268/272; Glauben, ZParl 1998, 496/503; Poppenhäger, ThürVBl 2000, 152/155; Kestler, ZParl 2001, 258/268 ff.; Lennartz/Kiefer, DÖV 2006, 185/188 f.; zu möglichen Abwägungskriterien vgl. Gusy, ZRP 2008, 36/38; Wolff, JZ 2010, 173/177).

    Um berechtigten öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen Rechnung zu tragen, ist auch eine Beantwortung entsprechender Fragen ohne öffentliche Drucklegung in Betracht zu ziehen (VerfGHE 59, 144/192 f.).

    Es ist nicht ausgeschlossen, dass in bestimmten Fallgestaltungen einem Geheimhaltungsinteresse dadurch Rechnung getragen werden kann, dass die Antwort auf entsprechende Fragen lediglich in einem Schreiben an den Fragesteller erteilt und nicht in die Landtagsdrucksachen aufgenommen wird (vgl. VerfGHE 59, 144/192 f. zur Frage nach den Kosten eines von einer Privatperson erstatteten Gutachtens).

    Gibt es hinreichende Gründe für solche Maßnahmen, müssen die Betroffenen, was die Tatsache ihrer Beobachtung angeht, damit rechnen, die Aufmerksamkeit des die Landesregierung kontrollierenden Parlaments zu finden (vgl. VerfGHE 59, 144/187; VerfG Mecklenburg-Vorpommern NJW 2003, 815/817; Lennartz/Kiefer, DÖV 2006, 185/189).

    Die Beantwortung der Anfrage setzt daher keine Zustimmung der überwachten Personen voraus (vgl. VerfGHE 59, 144/187; VerfG Mecklenburg-Vorpommern NJW 2003, 815/818).

    Liegen ihr die erbetenen Informationen nicht unmittelbar vor, ist sie zur Nachforschung verpflichtet (VerfGHE 59, 144/179).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 19.08.2008 - VerfGH 7/07

    Landtagsabgeordneter Priggen im Organstreitverfahren gegen die Landesregierung

    Der in Art. 30 Abs. 2 LV NRW gewährleistete Status des Abgeordneten schließt einen grundsätzlichen Anspruch auf vollständige und zutreffende Beantwortung seiner an die Landesregierung gerichteten parlamentarischen Anfragen ein (vgl. VerfGH NRW, OVGE 43, 274 ; ebenso BVerfGE 70, 324 für Art. 38 Abs. 1 GG sowie SaarlVerfGH, NVwZ-RR 2003, 81 , VerfG Hamburg, HmbJVBl. 2003, 49 und BayVerfGH, NVwZ 2007, 204 für das jeweilige Landesverfassungsrecht).

    Für den Aufgabenbereich der Regierungskontrolle bedeutet dies, dass sich die Antwortpflicht nur auf solche Bereiche erstreckt, für welche die Landesregierung verantwortlich ist (vgl. BayVerfGH, NVwZ 2007, 204 ; LVerfG Sachsen-Anhalt, NVwZ 2000, 671 ).

    Auch privatwirtschaftlich organisierte öffentliche Unternehmen können daher Gegenstand parlamentarischer Anfragen sein (vgl. BayVerfGH, NVwZ 2007, 204 ).

    Eine parlamentarische Verantwortung der Regierung und eine dementsprechende Informationspflicht bestehen insoweit regelmäßig nur in Hinblick auf die Bereitstellung der Subventionen sowie auf die Überwachung ihrer Zweckbindung (vgl. BayVerfGH, NVwZ 2007, 204 (206); Masing, Parlamentarische Untersuchungen privater Sachverhalte, 1998, S. 328 f.; Teuber, Parlamentarische Informationsrechte, 2007, S. 214 f.).

    Da grundrechtlicher Datenschutz und parlamentarischer Informationsanspruch gleichermaßen auf der Ebene des Verfassungsrechts angesiedelt sind, müssen sie im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, dass beide so weit wie möglich ihre Wirkungen entfalten (vgl. BVerfGE 67, 100 ; BayVerfGH, NVwZ 2007, 204 ; MVVerfG, NJW 2003, 815 ).

    Dabei muss sie sich an der Pflicht zu vollständiger und zutreffender Antwort orientieren (vgl. VerfGH NRW, OVGE 43, 274 ; BayVerfGH, NVwZ 2007, 204 ).

  • BVerfG, 01.07.2009 - 2 BvE 5/06

    Überwachung von Bundestagsabgeordneten

    Das Recht auf Information kann Fraktionen im Grundsatz wie den einzelnen Abgeordneten zustehen; auch ihnen ist gewährleistet, den für die parlamentarische Arbeit erforderlichen Informationsstand zu erhalten (vgl. BayVerfGH, Urteil vom 26. Juli 2006 - Vf. 11-IVa-05 -, [...] Rn. 406).
  • VerfGH Bayern, 11.09.2014 - 67-IVa-13

    Beantwortung parlamentarischer Anfragen durch die Staatsregierung

    Entsprechendes gilt hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. Einer Fraktion als einem Zusammenschluss von Abgeordneten können verfassungsmäßige Rechte wie den einzelnen Abgeordneten zustehen (VerfGH vom 17.7.2001 VerfGHE 54, 62/72 f.; vom 26.7.2006 VerfGHE 59, 144/177).

    Diese Bewertung ist einzelfallbezogen anhand der jeweiligen konkreten Gesamtumstände vorzunehmen (VerfGHE 59, 144/182 f.; VerfGH vom 20.3.2014 - Vf. 72-IVa-12 - juris Rn. 84; vom 22.5.2014 - Vf. 53-IVa-13 - juris Rn. 37; BVerfG vom 17.7.1984 BVerfGE 67, 100/143 f.; VerfG Brandenburg vom 16.11.2000 DÖV 2001, 164/165; VerfG Mecklenburg-Vorpommern vom 19.12.2002 NJW 2003, 815/818; VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 19.8.2008 DVBl 2008, 1380/1382; VerfGH Sachsen vom 20.4.2010 - Vf. 54-I-09 - juris Rn. 371; vom 5.11.2010 - Vf. 35-I-10 - juris Rn. 24; Geck, Die Fragestunde im Deutschen Bundestag, 1986, S. 94 ff.; Weis, DVBl 1988, 268/272; Glauben, ZParl 1998, 496/503; Poppenhäger, ThürVBl 2000, 152/155; Kestler, ZParl 2001, 258/268 ff.; Lennartz/ Kiefer, DÖV 2006, 185/188 f.).

    Um berechtigten privaten Geheimhaltungsinteressen Rechnung zu tragen, ist auch eine Beantwortung entsprechender Fragen ohne öffentliche Drucklegung in Betracht zu ziehen (VerfGHE 59, 144/192 f.; VerfGH vom 20.3.2014 - Vf. 72-IVa-12 - juris Rn. 85).

    Es ist nicht ausgeschlossen, dass in bestimmten Fallgestaltungen einem Geheimhaltungsinteresse dadurch Rechnung getragen werden kann, dass die Antwort auf entsprechende Fragen lediglich in einem Schreiben an den Fragesteller erteilt und nicht in die Landtagsdrucksachen aufgenommen wird (vgl. VerfGHE 59, 144/192 f. zur Frage nach den Kosten eines von einer Privatperson erstatteten Gutachtens).

    Da das parlamentarische Fragerecht Ausdruck dieser Verfassungsautonomie des Freistaates Bayern ist, ist eine eventuelle Kollision mit bundesgesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften nicht über Art. 31 GG zu lösen (VerfGHE 59, 144/183; Poppenhäger, ThürVBl 2000, 152/155; vgl. aber Alber in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 30 AO Rn. 411).

    Das Ergebnis der Abwägung unterliegt dabei - anders als die Art und Weise der Beantwortung der Anfrage (vgl. VerfGH vom 26.7.2006 VerfGH 59, 144/183) - in vollem Umfang der verfassungsgerichtlichen Überprüfung.

  • VerfGH Sachsen, 05.11.2009 - 133-I-08

    Behandlung Kleiner Anfragen durch die Sächsische Staatsregierung; Verletzung der

    Damit kann dies auch nicht Gegenstand parlamentarischer Anfragen sein (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 26. Juli 2006, Az.: Vf.11-IVa-05, zitiert nach juris).".

    Damit kann dies auch nicht Gegenstand parlamentarischer Anfragen sein (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 26. Juli 2006, Az.: Vf.11-IVa-05, zitiert nach juris).".

    2004, 188 [189]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 2 BvE 5/06 - juris; VerfGH NRW DVBl. 2008, 1380 [1381]; BayVerfGH NVwZ 2007, 204 [205]; LVfG-LSA NVwZ 2000, 671 [672]; Weis, DVBl. 1988, 268 [270 f.]).

    Bleibt die öffentliche Hand für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich, muss sich das Fragerecht aus Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf folglich auch auf die Tätigkeit privatwirtschaftlich organisierter Unternehmen erstrecken (vgl. VerfGH NRW DVBl. 2008, 1380 [1381]; BayVerfGH NVwZ 2007, 204 [206]).

    Soweit lediglich eine Rechtsaufsicht vorgesehen ist, beschränkt sich auch die Verantwortlichkeit allein auf die Rechtmäßigkeit des Handelns der mittelbaren Staatsverwaltung (vgl. BayVerfGH NVwZ 2007, 204 [206]; VerfGH NRW DVBl. 2008, 1380 [1381]).

    Der Kontrolle durch den Landtag unterliegt in jedem Fall das Verhalten der Mitglieder der Staatsregierung in Organen selbständiger juristischer Personen des öffentlichen wie auch des Privatrechts (vgl. BayVerfGH NVwZ 2007, 204 [206]), soweit ihnen gerade als Teil der Exekutive Mitgliedschaftsrechte zukommen.

    Daneben ergibt sich die Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin aus der seinerzeit vorgesehenen Rechtsaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen über die Bank als Anstalt öffentlichen Rechts (§ 16 des Errichtungsgesetzes für die Landesbank Sachsen - Girozentrale - vom 19. Dezember 1991; § 47 GörK a.F.), der bereits in § 2 des Errichtungsgesetzes ihre öffentlichen Aufgaben zugeschrieben worden waren (vgl. für eine Landesbank BayVerfGH NVwZ 2007, 204 [206]).

    nicht zuständig waren (vgl. BayVerfGH NVwZ 2007, 204 [207]).

  • VerfGH Bayern, 17.11.2014 - 70-VI-14

    Verfassungsbeschwerde gegen die Einsetzung eines parlamentarischen

    Ihr administratives Handeln unterliegt daher der Kontrolle des Landtags in gleichem Maß wie der Fach- oder Rechtsaufsicht des zuständigen Ministers, der für sie parlamentarisch einzustehen hat (vgl. VerfGH vom 26.7.2006 VerfGHE 59, 144/180).
  • VerfGH Bayern, 22.05.2014 - 53-IVa-13

    Beantwortung parlamentarischer Anfragen durch die Staatsregierung

    Durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs sollen für die Zukunft der Rechtsfrieden gesichert und die streitigen verfassungsrechtlichen Fragen geklärt werden (VerfGH vom 30.9.1994 VerfGHE 47, 194/198 f.; 51, 34/40 f.; vom 26.7.2006 VerfGHE 59, 144/188).

    Damit knüpft die Geschäftsordnung an die Gliederung des Verwaltungsaufbaus in die unmittelbare Staatsverwaltung (Staatsregierung und nachgeordnete unselbständige Behörden) einerseits und die mittelbare Staatsverwaltung durch rechtsfähige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts andererseits an (VerfGHE 59, 144/179).

    Sachlich wird jeder politische Bereich erfasst, in dem die Staatsregierung oder eines ihrer Mitglieder in seinem Aufgabenbereich tätig geworden ist oder sich geäußert hat, sowie jeder Bereich, in dem die Regierung oder eines ihrer Mitglieder kraft rechtlicher Vorschriften tätig werden kann (VerfGHE 59, 144/179; Geck, Die Fragestunde im Deutschen Bundestag, 1986, S. 81 ff.; Gusy, ZRP 1998, 265/266; Poppenhäger, ThürVBl 2000, 121/124 f.).

    Diese Bewertung ist einzelfallbezogen anhand der jeweiligen konkreten Gesamtumstände vorzunehmen (VerfGHE 59, 144/182 f.; VerfGH vom 20.3.2014 - Vf. 72-IVa-12 - juris Rn. 84; BVerfG vom 17.7.1984 BVerfGE 67, 100/143 f.; VerfG Brandenburg vom 16.11.2000 DÖV 2001, 164/165; VerfG Mecklenburg-Vorpommern vom 19.12.2002 NJW 2003, 815/818; VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 19.8.2008 DVBl 2008, 1380/1382; VerfGH Sachsen vom 20.4.2010 - Vf. 54-I-09 - juris Rn. 371; vom 5.11.2010 - Vf. 35-I-10 - juris Rn. 24; Geck, a. a. O., S. 94 ff.; Weis, DVBl 1988, 268/272; Glauben, ZParl 1998, 496/503; Poppenhäger, ThürVBl 2000, 152/155; Kestler, ZParl 2001, 258/268 ff.; Lennartz/Kiefer, DÖV 2006, 185/188 f.).

    Sie ist dann gegebenenfalls zu Nachforschungen verpflichtet (VerfGHE 59, 144/179; VerfGH vom 20.3.2014 - Vf. 72-IVa-12 - juris Rn. 76).

    Gegebenenfalls mussten die erforderlichen Informationen bei den Kabinettsmitgliedern eingeholt werden (vgl. VerfGHE 59, 144/179; VerfG Hamburg NVwZ-RR 2011, 425/427 f.).

  • VG Köln, 07.07.2016 - 4 K 6700/15

    Anspruch des fraktionslosen Stadtverordneten eines Stadtrats auf Besichtigung

    vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 19.08.2008 - 7/07 -, juris Rn. 246; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2006 - Vf. 11-IVa-05 -, juris Rn. 421.

    vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 19.08.2008 - 7/07 -, juris Rn. 248; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2006 - Vf. 11-IVa-05 -, juris Rn. 434.

  • OVG Niedersachsen, 30.08.2012 - 11 LB 372/10

    Berufsbezogene Sonderrechte von Rechtsanwälten beim Zugang zu Mandanten während

    Aus der so verstandenen Vorwirkung können sich deshalb etwa behördliche Dokumentationspflichten ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.3.2011 - 2 BvR 882/09 -, juris, Rn. 67), aber keine generelle Pflicht der Behörde, bei (präventiv-)polizeilichen Verfahrenshandlungen stets einen anwaltlichen Beistand des Betroffenen zum Schutz der Verfahrensrechte des Mandanten oder zur Verhinderung behördlicher Übergriffe zuzulassen (vgl. zum Strafverfahren BVerfG, Beschl. v. 5.7.2006 - 2 BvR 1317/05 -, NVwZ 2007, 204 f., m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 06.06.2011 - 49-IVa-10

    Organstreitverfahren: Schriftliche Anfragen zu sog. Resonanzstudien

  • StGH Niedersachsen, 22.10.2012 - StGH 1/12

    Wulff-Affäre: Schlechte Antwort in Niedersachsen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2010 - 15 A 69/09
  • VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 60-VIII-20

    Unzulässiger Feststellungsantrag im Rahmen eines Verfahrens der

  • VerfGH Thüringen, 19.12.2008 - VerfGH 35/07

    Verletzung des parlamentarischen Fragerechts

  • VG Oldenburg, 21.08.2007 - 1 A 2385/06

    Umfang des Auskunftsanspruchs eines Ratsmitgliedes gegen den Bürgermeister nach

  • VerfG Hamburg, 28.11.2013 - HVerfG 6/12

    Schriftliche kleine Anfrage zu anonymen Schreiben durch den Senat nicht

  • VGH Bayern, 07.08.2006 - 7 BV 05.2582

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber LfA Förderbank Bayern

  • VG Meiningen, 20.09.2011 - 2 K 140/11

    Auskunftsanspruch eines Ratsmitglieds über die Bezüge des Geschäftsführers einer

  • VerfGH Bayern, 01.12.2020 - 90-IVa-20

    Äußerungen einer Parlamentspräsidentin gegenüber einer Parlamentsfraktion auf

  • VerfGH Sachsen, 28.07.2017 - 105-I-16

    Teilweise Verletzung des parlamentarischen Fragerechts durch nicht unverzügliche

  • VerfG Hamburg, 28.11.2013 - HVerfG 1/13

    Anspruch eines Mitglieds der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg auf

  • VerfGH Bayern, 26.02.2019 - 51-IVa-17

    Verhaltensweisen von Kabinettsmitgliedern unterliegen dem parlamentarischen

  • StGH Niedersachsen, 08.08.2017 - StGH 2/16

    Organstreitverfahren der Fraktion der FDP im Niedersächsischen Landtag und eines

  • VerfGH Sachsen, 28.07.2017 - 115-I-16

    Teilweise Verletzung des parlamentarischen Fragerechts durch nicht unverzügliche

  • VerfGH Sachsen, 28.07.2017 - 126-I-16

    Keine Verletzung des parlamentarischen Fragerechts durch die Beantwortung einer

  • VGH Bayern, 14.08.2008 - 4 ZB 07.1148

    Kreisrat; Auskunftsanspruch

  • VerfGH Sachsen, 28.01.2016 - 63-I-15

    Verletzung des parlamentarischen Fragerechts wegen unzureichend begründeter

  • VerfGH Sachsen, 05.11.2010 - 35-I-10

    Verletzung eines Landtagsmitglieds in seinem Fragerecht aus Art. 51 Abs. 1 S. 1

  • VerfGH Sachsen, 20.04.2010 - 54-I-09
  • VerfGH Sachsen, 30.09.2014 - 69-I-13

    Verletzung des parlamentarischen Fragerechts wegen unzureichend begründeter

  • VG Meiningen, 20.09.2011 - 2 K 303/10

    Allgemeiner Auskunftsanspruch eines Ratsmitglieds in Thüringen

  • VerfGH Bayern, 30.10.2023 - 58-IVa-23

    Erfolgloser Eilantrag der AfD-Landtagsfraktion mit dem Ziel der Teilnahme eines

  • VG München, 13.09.2012 - M 22 E 12.4275

    Zum Unterlassungsanspruch gegen Presseauskünfte einer Behörde nach Art. 4 BayPrG

  • VerfGH Sachsen, 11.04.2018 - 77-I-17

    Beantwortung der Kleinen Anfrage zum Thema "Grundstücke im Eigentum muslimischer

  • VerfGH Berlin, 24.09.2021 - VerfGH 61/21

    Unzulässigkeit eines Antrags im Organstreitverfahren bzgl der Beantwortung einer

  • VG München, 28.02.2018 - M 10 E 18.741

    Erfolgloser Antrag auf Unterlassung der Erteilung von Informationen gegenüber

  • VG Stuttgart, 12.10.2010 - 12 K 3829/10

    Einstweiliger Rechtsschutz; ein Unternehmen betreffende parlamentarische Anfrage

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