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   VerfGH Bayern, 27.04.1978 - 8-VII-77   

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https://dejure.org/1978,13280
VerfGH Bayern, 27.04.1978 - 8-VII-77 (https://dejure.org/1978,13280)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 27.04.1978 - 8-VII-77 (https://dejure.org/1978,13280)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 27. April 1978 - 8-VII-77 (https://dejure.org/1978,13280)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ruhestand - Vorverlegung für Lehrer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.04.1978 - 8-VII-77
    Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums steht den Berufsbeamten neben dem Anspruch auf Beschäftigung (vgl. BVerfGE 43, 242/282 f.) das Recht auf Zahlung von Dienstbezügen, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung in einer nach der Bedeutung des Amts und der damit verbundenen Verantwortung abgestuften Höhe zu, die ihnen und im Falle ihres Todes ihren Hinterbliebenen den standesgemäßen Lebensunterhalt sichert.

    Ebensowenig besteht ein Recht darauf, daß der Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze für eine bestimmte Beamtengruppe, die kurz vor Erreichung der allgemeinen Altersgrenze steht, nicht geringfügig verschoben werden darf, wenn hierfür sachliche Gründe bestehen (VerfGH 23, 120/124 f.; BVerfGE 43, 242/277).

    Das folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip, insbesondere aus dem Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes als wesentliche Bestandteile desselben (BVerfGE 30, 392/403; 43, 242/286).

    Zur Bestimmung der verfassungsrechtlich zulässigen Grenze für die unechte Rückwirkung eines Gesetzes ist zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand des Rechtszustandes nach der bisherigen gesetzlichen Regelung und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen (BVerfGE 39, 128/143 ff.; 43, 242/286 mit weiteren Nachweisen).

    Zwar steht dem Gesetzgeber für die Überleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse ein gewisser Gestaltungsspielraum zur Verfügung (BVerfGE 43, 242/288; Götz, Bundesverfassungsgericht und Vertrauensschutz, in: Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, Festgabe aus Anlaß des 25jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts, Bd. II S. 421/436 ff.).

  • BVerfG, 22.01.1975 - 2 BvL 51/71

    Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 4 S. 1 SG

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.04.1978 - 8-VII-77
    Zur Bestimmung der verfassungsrechtlich zulässigen Grenze für die unechte Rückwirkung eines Gesetzes ist zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand des Rechtszustandes nach der bisherigen gesetzlichen Regelung und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen (BVerfGE 39, 128/143 ff.; 43, 242/286 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Dienstherrn

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.04.1978 - 8-VII-77
    Soweit die gesetzliche Regelung auf Lehrer anwendbar ist, die erstmals im Schuljahr 1978/79 und in den darauf folgenden Schuljahren das 65. Lebensjahr vollenden werden, ist sie mit den Pflichten des Dienstherrn im Rahmen der gesetzlichen Fürsorgepflicht vereinbar (vgl. BVerfGE 43, 154/165 f.; Leusser-Gerner-Kruis, Bayer. Beamtengesetz 2. Aufl. Anm. 1 zu Art. 86; Weiss-Niedermaier-Summer, Bayer. Beamtengesetz Erl. 1 und 2 zu Art. 86).
  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.04.1978 - 8-VII-77
    Das folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip, insbesondere aus dem Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes als wesentliche Bestandteile desselben (BVerfGE 30, 392/403; 43, 242/286).
  • VGH Bayern, 11.11.2014 - 3 BV 12.1195

    Beamtenrecht

    Diese muss gesetzlich festgelegt werden (vgl. BayVerfGH, E.v. 27.4.1978 - Vf. 8-VII-77 - VerfGHE 31, 138).

    Deshalb ist es weder zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Altersgrenze für Lehrer zur Vermeidung von Lehrerarbeitslosigkeit und Überalterung der Lehrerschaft auf das Ende des vorhergehenden Schuljahres vorverlegt (BVerfG, U.v. 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 - BVerfGE 71, 255 juris Rn. 52; BayVerfGH, E.v. 27.4.1978 - Vf. 8-VII-77 - VerfGHE 31, 138), noch wenn er sie aus pädagogischen und schulorganisatorischen Gründen zur Vermeidung eines Lehrerwechsels während des laufenden Schuljahres auf das Ende des Schuljahres bzw. des Schulhalbjahres festlegt und dadurch ggf. gegenüber anderen Beamten nach hinten verschiebt (BVerwG, U.v. 22.9.1966 - II C 109/64 - BVerwGE 25, 83 juris Rn. 23; BayVerfGH, E.v. 26.5.1970 - Vf. 69-VII-69 - VerfGHE 23, 120).

  • VG Magdeburg, 07.10.2003 - 8 B 397/03
    Es ist zwar anerkannt, dass aus dem Gebot des Vertrauensschutzes die Verpflichtung folgen kann, auch bei einem an sich verfassungsrechtlich zulässigen Eingriff Übergangsregelungen zu schaffen (BVerfG, Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 -, BVerfGE 43, 242 und - speziell zum Beamtenrecht - BayVGH, Urteil vom 27.04.1978 - Vf.8-VII-77 -, BayVBl. 1978, 571).
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