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   VerfGH Bayern, 27.05.1981 - 15-VII-80, Vf 4-VII-81, 5-VII-81   

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https://dejure.org/1981,5379
VerfGH Bayern, 27.05.1981 - 15-VII-80, Vf 4-VII-81, 5-VII-81 (https://dejure.org/1981,5379)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 27.05.1981 - 15-VII-80, Vf 4-VII-81, 5-VII-81 (https://dejure.org/1981,5379)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 27. Mai 1981 - 15-VII-80, Vf 4-VII-81, 5-VII-81 (https://dejure.org/1981,5379)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verweisung von der Schule - Verbot politischer Werbung durch Schüler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • spiegel.de (Pressebericht, 01.06.1981)

    "Stoppt Strauß"-Plakette: Bayrische Schulordnung verfassungswidrig

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 24.10.1980)

    Der Fall Christine Schanderl: Eine Posse wird zum Politikum - Wieviel Meinungsfreiheit gibt es an der Schule?

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    VerfGH Bayern, 27.05.1981 - 15-VII-80

    "Stoppt Strauß"-Plakette: Bayrische Schulordnung verfassungswidrig

    VG Regensburg, 15.10.1980 - R/O 1 K 80 A 1462

    Albertus-Magnus-Gymnasium Regensburg

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Albertus-Magnus-Gymnasium Regensburg

Sonstiges (2)

  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • mittelbayerische.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 23.03.2013)

    Eine Schülerin kämpft gegen Strauß

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 1089
  • NVwZ 1982, 308 (Ls.)
  • DÖV 1982, 691
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • VerfGH Bayern, 27.03.1980 - 4-VII-79
    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.05.1981 - 15-VII-80
    Sie dürfen daher nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes ergehen, das eine vom Parlament inhaltlich bestimmte gesetzliche Ermächtigung enthält (VerfGH 33, 33/36 f. m. w. N.).

    Das gilt insbesondere im Bereich der Ausübung von Grundrechten (VerfGH 33, 33/37; BVerfGE 34, 165/192 f.; 41, 251/259 f.; 45, 400/417 f.; 47, 46/83).

    In der Entscheidung vom 27.03.1980 (VerfGH 33, 33/38 f.) heißt es wörtlich:.

    Wie der Verfassungsgerichtshof bereits entschieden hat (vgl. VerfGH 33, 33/38 f.), sind für die Auslegung von Ermächtigungsvorschriften auf dem Gebiete des Schulrechts auch die Art. 128 ff. BV heranzuziehen.

    Die hier vorliegenden Ermächtigungen sind daher so auszulegen, daß der Schule die Erfüllung ihres Verfassungsauftrags ermöglicht wird, jedem Schüler eine seinen erkennbaren Fähigkeiten und seiner inneren Berufung entsprechende Ausbildung zu gewähren (Art. 128 Abs. 1 BV) und die in Art. 131 Abs. 2 und 3 BV normierten Bildungsziele anzustreben (VerfGH 33, 33/39).

    Schon in der Entscheidung vom 27.03.1980 (VerfGH 33, 33/37 f.) hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, daß zumindest die schwerwiegenden Ordnungsmaßnahmen im schulischen Bereich, z. B. die Androhung der Entlassung, die Entlassung von der Schule selbst sowie der Ausschluß eines Schülers von allen Schulen einer bestimmten Schulart wegen der damit verbundenen Folgen für den Schüler und wegen des Zusammenhangs der Ausbildung mit einer späteren Berufstätigkeit einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage bedürfen, die soweit wie möglich Tatbestand, Dauer, Rechtsfolgen, Zuständigkeit und Verfahren regelt (vgl. auch BVerfGE 41, 251/260 ff.).

    Die Erziehungs- und Bildungsanforderungen können von den Eltern allein aber nicht bewältigt werden; die in Art. 126 Abs. 1 Satz 2 BV dem Staat auferlegte Pflicht, die Eltern dabei zu unterstützen, macht es erforderlich, daß beide Erziehungsträger sinnvoll zusammenarbeiten (VerfGH 33, 33/40).

  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.05.1981 - 15-VII-80
    Das gilt insbesondere im Bereich der Ausübung von Grundrechten (VerfGH 33, 33/37; BVerfGE 34, 165/192 f.; 41, 251/259 f.; 45, 400/417 f.; 47, 46/83).

    Der Landtag darf sich seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern, daß er einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau wie möglich umrissen zu haben, so daß schon aus der Ermächtigung selbst erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (BVerfGE 41, 251/265 f. zur Frage der gesetzlichen Regelung von Schulstrafen durch den Verordnungsgeber).

    Auch der bayerische Gesetzgeber wird dem alsbald Rechnung tragen müssen, denn das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes - wie es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seine Auslegung erfahren hat - ist gemäß Art. 28 Abs. 1 GG für die verfassungsmäßige Ordnung der Länder verbindlich (vgl. BVerfGE 41, 251/266; 47, 46/81).

    Schon in der Entscheidung vom 27.03.1980 (VerfGH 33, 33/37 f.) hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, daß zumindest die schwerwiegenden Ordnungsmaßnahmen im schulischen Bereich, z. B. die Androhung der Entlassung, die Entlassung von der Schule selbst sowie der Ausschluß eines Schülers von allen Schulen einer bestimmten Schulart wegen der damit verbundenen Folgen für den Schüler und wegen des Zusammenhangs der Ausbildung mit einer späteren Berufstätigkeit einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage bedürfen, die soweit wie möglich Tatbestand, Dauer, Rechtsfolgen, Zuständigkeit und Verfahren regelt (vgl. auch BVerfGE 41, 251/260 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere dann, wenn sich erst auf Grund einer gewandelten Verfassungsinterpretation die Notwendigkeit von gesetzlichen Regelungen ergab, dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zugebilligt, in der die Regelungslücke noch hinnehmbar erschien, um eine sonst eintretende Funktionsunfähigkeit staatlicher Einrichtungen zu vermeiden, die der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner gestanden hätte als der bisherige Zustand (BVerfGE 41, 251/267 m. w. N.).

    Wird die Notwendigkeit der vorübergehenden weiteren Anwendung von Normen, die einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehren, grundsätzlich anerkannt, so bedeutet dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassunsgerichts nicht, daß innerhalb der Übergangsfrist die bisherige Regelung ohne weiteres so anwendbar bliebe, als sei sie verfassungsrechtlich unbedenklich; bis zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes durch den Gesetzgeber müssen sich vielmehr die Befugnisse der Behörden und Gerichte zu Eingriffen in verfassungsrechtlich geschützte Positionen auf das reduzieren, was im konkreten Fall für die geordnete Weiterführung eines funktionsfähigen Betriebs unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 41, 251/267).

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.05.1981 - 15-VII-80
    Das gilt insbesondere im Bereich der Ausübung von Grundrechten (VerfGH 33, 33/37; BVerfGE 34, 165/192 f.; 41, 251/259 f.; 45, 400/417 f.; 47, 46/83).

    Für die Auslegung von Ermächtigungsvorschriften auf dem Gebiet des Schulrechts kann auf den Begriff der Schulaufsicht in Art. 130 Abs. 1 BV und auf die Auslegung des Art. 144 Satz 1 WRV zurückgegriffen werden (vgl. auch BVerfGE 47, 46/80).

    Auch der bayerische Gesetzgeber wird dem alsbald Rechnung tragen müssen, denn das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes - wie es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seine Auslegung erfahren hat - ist gemäß Art. 28 Abs. 1 GG für die verfassungsmäßige Ordnung der Länder verbindlich (vgl. BVerfGE 41, 251/266; 47, 46/81).

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.05.1981 - 15-VII-80
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits Ausnahmen von dem Grundsatz zugelassen, daß eine Norm, deren Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz festzustellen ist, rückwirkend seit dem Zeitpunkt ihres Erlasses nichtig ist (vgl. VerfGH 28, 143/171 f. m. w. N.; BVerfGE 21, 292/305; 33, 303/347 f.).
  • BVerfG, 11.04.1967 - 1 BvL 25/64

    Verfassungswidrigkeit des § 6 Rabattgesetzes

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.05.1981 - 15-VII-80
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits Ausnahmen von dem Grundsatz zugelassen, daß eine Norm, deren Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz festzustellen ist, rückwirkend seit dem Zeitpunkt ihres Erlasses nichtig ist (vgl. VerfGH 28, 143/171 f. m. w. N.; BVerfGE 21, 292/305; 33, 303/347 f.).
  • VerfGH Bayern, 29.02.1972 - 85-V-70

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.05.1981 - 15-VII-80
    Fehlt in der Ermächtigungsnorm eine genauere Umschreibung des gesetzgeberischen Willens und läßt sich dieser auch nicht im Wege der Auslegung ermitteln, so verstößt eine derartige Regelung gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 BV sowie gegen Art. 55 Nr. 2 Satz 3 BV und gegen das in Art. 70 Abs. 3 BV enthaltene Verbot der Übertragung des Gesetzgebungsrechts des Landtags auf die Exekutive (vgl. VerfGH 25, 27/36 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.05.1981 - 15-VII-80
    Das gilt insbesondere im Bereich der Ausübung von Grundrechten (VerfGH 33, 33/37; BVerfGE 34, 165/192 f.; 41, 251/259 f.; 45, 400/417 f.; 47, 46/83).
  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.05.1981 - 15-VII-80
    Das gilt insbesondere im Bereich der Ausübung von Grundrechten (VerfGH 33, 33/37; BVerfGE 34, 165/192 f.; 41, 251/259 f.; 45, 400/417 f.; 47, 46/83).
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