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   VerfGH Bayern, 28.04.2015 - 6-VII-13   

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VerfGH Bayern, 28.04.2015 - 6-VII-13 (https://dejure.org/2015,9938)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 28.04.2015 - 6-VII-13 (https://dejure.org/2015,9938)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 28. April 2015 - 6-VII-13 (https://dejure.org/2015,9938)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit eines Familienzuschlags an Beamte im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz

  • rewis.io

    Anspruch der Großeltern auf kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 1058
  • FamRZ 2016, 90
  • DÖV 2015, 802
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerwG, 08.06.2011 - 2 B 76.11

    Anspruch des im öffentlichen Dienst stehenden Vaters auf Familienzuschlag bei

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.04.2015 - 6-VII-13
    Sachgerechte sozialpolitische Gründe, die einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz ausschließen, sprechen aber auch für die Entscheidung des Gesetzgebers, bei mehreren im öffentlichen Dienst beschäftigten Unterhaltspflichtigen den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags demjenigen zukommen zu lassen, der die Obhut und damit die Betreuungsleistung für das Kind tatsächlich übernommen hat (BVerfG vom 19.11.2003 NVwZ 2004, 336; BVerwG vom 8.6.2011 - 2 B 76.11 - juris Rn. 8).

    Bei einem in die Haushaltsgemeinschaft integrierten unterhaltsberechtigten Enkelkind konnte der Gesetzgeber zudem davon ausgehen, dass das Kindergeld und der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags unmittelbar und in voller Höhe dem Kind zugute kommen und vollständig eingesetzt werden, um den Lebensbedürfnissen des Kindes gerecht zu werden (BVerwG vom 8.6.2011 - 2 B 76.11 - juris Rn. 8); im Fall einer Zahlung von Kindergeld und Familienzuschlag an einen lediglich barunterhaltspflichtigen Großeltern(-teil) kann hingegen nicht angenommen werden, dass die eingesetzten Mittel zwangsläufig zu einer entsprechenden Erhöhung der regelmäßig an den gesetzlichen Vorschriften der §§ 1602 ff. BGB ausgerichteten Unterhaltsleistung führen (BVerwG, a. a. O.).

    Das Alimentationsprinzip gewährleistet nur den Kernbestand des Anspruchs des Beamten auf standesgemäßen Unterhalt und gebietet dem Dienstherrn nicht, jegliche finanzielle Belastungen auszugleichen, die durch familiäre Friktionen auftreten (vgl. BVerfG vom 28.2.1980 BVerfGE 53, 257/307; BVerwG vom 8.6.2011 - 2 B 76.11 - juris Rn. 8).

  • BVerfG, 19.11.2003 - 2 BvR 1476/01

    Keine Grundrechtsverletzung durch Nichtgewährung des kinderbezogenen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.04.2015 - 6-VII-13
    Sachgerechte sozialpolitische Gründe, die einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz ausschließen, sprechen aber auch für die Entscheidung des Gesetzgebers, bei mehreren im öffentlichen Dienst beschäftigten Unterhaltspflichtigen den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags demjenigen zukommen zu lassen, der die Obhut und damit die Betreuungsleistung für das Kind tatsächlich übernommen hat (BVerfG vom 19.11.2003 NVwZ 2004, 336; BVerwG vom 8.6.2011 - 2 B 76.11 - juris Rn. 8).

    Ein Ausgleich entsprechend der für das Kindergeld geltenden Regelung des § 1612 b BGB ist daher von Verfassungs wegen selbst dann nicht geboten, wenn der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags bei mehreren im öffentlichen Dienst Beschäftigten dem Berechtigten bezahlt wird, der die Betreuungsleistung für das Kind tatsächlich übernommen hat (vgl. BVerfG NVwZ 2004, 336).

  • VerfGH Bayern, 31.01.1989 - 1-VII-88

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.04.2015 - 6-VII-13
    Ihr Inhalt ist aber nach Rang und Geltungskraft aufgrund der Verweisung Bestandteil des Art. 36 Abs. 2 und 3 BayBesG und damit des bayerischen Landesrechts geworden (vgl. VerfGH vom 31.1.1989 VerfGHE 42, 1/6; vom 27.1.1993 VerfGHE 46, 14/18; BVerfG vom 15.7.1969 BVerfGE 26, 338/368; vom 1.3.1978 BVerfGE 47, 285/313; vom 16.10.1984 BVerfGE 67, 348/363).

    Die Gesetzgebungstechnik der dynamischen Verweisung von einem Landesgesetz auf ein Bundesgesetz ist unbedenklich, wenn sie bestimmten verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (VerfGH vom 31.1.1989 VerfGHE 42, 1/8 ff.).

  • BFH, 10.11.1998 - VI B 125/98

    Kindergeldauszahlung bei mehreren Berechtigten

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.04.2015 - 6-VII-13
    Dies gilt zum einen für die gesetzgeberische Entscheidung, bei mehreren potenziellen Kindergeldberechtigten das Kindergeld an denjenigen zu zahlen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, weil dieser regelmäßig den Hauptteil der kindbedingten Belastungen trägt; die Anknüpfung an die Haushaltszugehörigkeit dient zudem in zulässiger Weise der Verfahrensvereinfachung, weil sich das Vorliegen dieses Merkmals als Leistungsvoraussetzung unschwer feststellen lässt (vgl. BFH vom 10.11.1998 - VI B 125/98 - juris Rn. 11; vom 14.12.2004 - VIII R 106/03 - juris Rn. 22, 31).

    Der Gesetzgeber konnte auch insoweit an die mit der Haushaltsgemeinschaft typischerweise verbundene Lebens-, Bedarfs- und Finanzierungsgemeinschaft anknüpfen und seiner Entscheidung den Erfahrungssatz zugrunde legen, wonach der die Obhut für das Kind Ausübende den Hauptteil der Lasten des Kindesunterhalts trägt (BFH vom 10.11.1998 - VI B 125/98 - juris Rn. 11; vom 19.8.2003 - VIII R 60/99 - juris Rn. 8; vom 14.12.2004 - VIII R 106/03 - juris Rn. 22).

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.04.2015 - 6-VII-13
    Dadurch erfüllt der Gesetzgeber die sich aus dem Alimentationsgrundsatz gemäß Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV, Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Verpflichtung, die dem Beamten obliegenden Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten und Kindern realitätsgerecht zu berücksichtigen (BVerfG vom 22.3.1990 BVerfGE 81, 363/378; vom 24.11.1998 BVerfGE 99, 300/316).

    Der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags (Stufe 2) ist dazu bestimmt, den von Kindern verursachten Mehrbedarf des Beamten einschließlich der Mehraufwendungen für Unterkunft zu decken (BVerfGE 81, 363/380; 99, 300/321; BVerwG vom 17.6.2004 BVerwGE 121, 91/98, jeweils zu § 40 Abs. 2 BBesG).

  • BFH, 14.12.2004 - VIII R 106/03

    Kindergeldauszahlung an nur einen Berechtigten und Obhutsprinzip verfassungsgemäß

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.04.2015 - 6-VII-13
    Dies gilt zum einen für die gesetzgeberische Entscheidung, bei mehreren potenziellen Kindergeldberechtigten das Kindergeld an denjenigen zu zahlen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, weil dieser regelmäßig den Hauptteil der kindbedingten Belastungen trägt; die Anknüpfung an die Haushaltszugehörigkeit dient zudem in zulässiger Weise der Verfahrensvereinfachung, weil sich das Vorliegen dieses Merkmals als Leistungsvoraussetzung unschwer feststellen lässt (vgl. BFH vom 10.11.1998 - VI B 125/98 - juris Rn. 11; vom 14.12.2004 - VIII R 106/03 - juris Rn. 22, 31).

    Der Gesetzgeber konnte auch insoweit an die mit der Haushaltsgemeinschaft typischerweise verbundene Lebens-, Bedarfs- und Finanzierungsgemeinschaft anknüpfen und seiner Entscheidung den Erfahrungssatz zugrunde legen, wonach der die Obhut für das Kind Ausübende den Hauptteil der Lasten des Kindesunterhalts trägt (BFH vom 10.11.1998 - VI B 125/98 - juris Rn. 11; vom 19.8.2003 - VIII R 60/99 - juris Rn. 8; vom 14.12.2004 - VIII R 106/03 - juris Rn. 22).

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.04.2015 - 6-VII-13
    Dadurch erfüllt der Gesetzgeber die sich aus dem Alimentationsgrundsatz gemäß Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV, Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Verpflichtung, die dem Beamten obliegenden Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten und Kindern realitätsgerecht zu berücksichtigen (BVerfG vom 22.3.1990 BVerfGE 81, 363/378; vom 24.11.1998 BVerfGE 99, 300/316).

    Der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags (Stufe 2) ist dazu bestimmt, den von Kindern verursachten Mehrbedarf des Beamten einschließlich der Mehraufwendungen für Unterkunft zu decken (BVerfGE 81, 363/380; 99, 300/321; BVerwG vom 17.6.2004 BVerwGE 121, 91/98, jeweils zu § 40 Abs. 2 BBesG).

  • VerfGH Bayern, 22.10.1992 - 14-VII-91
    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.04.2015 - 6-VII-13
    Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu entscheiden, ob der Gesetzgeber jeweils die bestmögliche und gerechteste Lösung getroffen hat; er kann nicht seine eigenen Abwägungen und Überlegungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 22.10.1992 VerfGHE 45, 143/147; vom 22.4.2005 VerfGHE 58, 94/102; VerfGHE 63, 83/103).

    Im Rahmen des Besoldungsrechts - auch für den Bereich fürsorgerischer Leistungen an Beamte - steht dem Normgeber dabei eine weite Gestaltungsfreiheit zu (vgl. VerfGHE 45, 143/147; VerfGH vom 5.12.1995 VerfGHE 48, 137/142; BVerfG vom 4.4.2001 BVerfGE 103, 310/319 f.; vom 6.5.2004 BVerfGE 110, 353/364; BVerwG vom 17.6.1993 NVwZ 1994, 495 m. w. N.; Schmidt am Busch in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 118 Rn. 70 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 27.01.1993 - 7-VII-91

    Kürzung des Landeserziehungsgeldgesetzes bei Überschreitung bestimmter

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.04.2015 - 6-VII-13
    Ihr Inhalt ist aber nach Rang und Geltungskraft aufgrund der Verweisung Bestandteil des Art. 36 Abs. 2 und 3 BayBesG und damit des bayerischen Landesrechts geworden (vgl. VerfGH vom 31.1.1989 VerfGHE 42, 1/6; vom 27.1.1993 VerfGHE 46, 14/18; BVerfG vom 15.7.1969 BVerfGE 26, 338/368; vom 1.3.1978 BVerfGE 47, 285/313; vom 16.10.1984 BVerfGE 67, 348/363).

    Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, d. h. wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 46, 14/19; VerfGH vom 28.7.1995 VerfGHE 48, 109/114; VerfGHE 64, 10/19).

  • VerfGH Bayern, 14.02.2011 - 2-VII-10

    Keine Mitbestimmung bei bayerischen Sparkassen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.04.2015 - 6-VII-13
    Ist die Popularklage - wie hier - in zulässiger Weise erhoben, überprüft der Verfassungsgerichtshof die angegriffene Regelung anhand aller in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, auch wenn insoweit keine Rügen geltend gemacht worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.2.2011 VerfGHE 64, 10/16).

    Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, d. h. wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 46, 14/19; VerfGH vom 28.7.1995 VerfGHE 48, 109/114; VerfGHE 64, 10/19).

  • VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08

    Popularklage: Verfassungsmäßigkeit der novellierten Regelungen des bayerischen

  • BVerfG, 08.11.2007 - 2 BvR 2466/06

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend den Familienzuschlag für Beamten in

  • VerfGH Bayern, 20.09.2005 - 13-VII-04

    Arbeitszeitverlängerung für Beamte

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerfG, 14.07.2011 - 1 BvR 932/10

    Neuregelung zur Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt bei der

  • VerfGH Bayern, 23.07.2014 - 10-VII-13

    Berechnung von Ansprüchen nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes

  • BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82

    Schulleiter

  • BVerfG, 09.06.1970 - 2 BvL 14/66

    Verfassungswidrigkeit des § 18 Abs. 8 LBesG 1965 Nordrhein-Westfalen

  • VerfGH Bayern, 25.02.2013 - 17-VII-12

    Wegfall des versorgungsrechtlichen Pensionistenprivilegs verfassungsrechtlich

  • BVerwG, 18.06.2013 - 2 B 12.13

    Soldatenversorgung; Kindergeldberechtigung; kinderbezogener Teil des

  • BVerwG, 17.06.1993 - 2 B 63.93

    Fürsorgeleistungen an Beamte - Ballungsraumzulage - Nichteinbeziehung von

  • VerfGH Bayern, 28.07.1995 - 4-VII-94
  • BFH, 19.08.2003 - VIII R 60/99

    Kindergeld; Obhutsprinzip; Finanzrechtsweg

  • BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64

    Eisenbahnkreuzungsgesetz

  • VerfGH Bayern, 05.12.1995 - 12-VII-94
  • BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02

    Zur Neugestaltung der Besoldungstabellen

  • VerfGH Bayern, 19.04.2007 - 17-VII-05

    Büchergeld

  • BVerwG, 27.08.1992 - 2 C 41.90

    Besoldungsrecht - Kinderbezogener Anteil am Ortszuschlag - Zahlung an Stiefvater

  • BVerfG, 16.10.1984 - 1 BvL 17/80

    Bewertung - Landschaftlicher Betrieb - Zugewinnausgleich - Ertragswert

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 34.02

    Besoldung kinderreicher Beamter; Gesetzesbindung der Besoldung;

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO

  • VG Bayreuth, 26.06.2018 - B 5 K 17.404

    Rückforderung überzahlter Besoldungsbezüge

    bb) Darüber hinaus hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bereits festgestellt (BayVerfGH, E.v. 27.4.2015 - Vf. 6-VII-13 - juris).

    Zur Funktion des Familienzuschlags bzw. des darin enthaltenen kinderbezogenen Anteils führt der Bayerische Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH, E.v. 27.4.2015 - Vf. 6-VII-13 - juris Rn. 28f.) aus:.

    Bei einem in die Haushaltsgemeinschaft integrierten unterhaltsberechtigten Enkelkind konnte der Gesetzgeber zudem davon ausgehen, dass das Kindergeld und der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags unmittelbar und in voller Höhe dem Kind zugutekommen und vollständig eingesetzt werden, um den Lebensbedürfnissen des Kindes gerecht zu werden (BVerwG, B.v. 8.6.2011 - 2 B 76/11 - juris Rn. 8; BayVerfGH, E.v. 27.4.2015 - Vf. 6-VII-13 - juris Rn. 30).

    Zudem steht dem Normgeber im Rahmen des Besoldungsrechts - auch für den Bereich fürsorgerischer Leistungen an Beamte - eine weite Gestaltungsfreiheit zu (BayVerfGH, E.v. 27.4.2015 - Vf. 6-VII-13 - juris Rn. 26).

    Aus dem Alimentationsprinzips folgt kein Anspruch des Beamten auf Besoldung in einer bestimmten Höhe und in einer bestimmten Form; er gebietet dem Dienstherrn nicht, jegliche finanzielle Belastungen auszugleichen, die durch familiäre Friktionen auftreten (BayVerfGH, E.v. 27.4.2015 - Vf. 6-VII-13 - juris Rn. 36f.).

  • VerfGH Bayern, 30.05.2017 - 14-VII-15

    Berechnung des Ruhegehalts begrenzt dienstfähiger Beamter

    Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, d. h. wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.4.2015 BayVBl 2015, 594 Rn. 25; vom 10.10.2016 - Vf. 19-VII-15 - juris Rn. 21).

    Die Anwendung des Gleichheitssatzes beruht stets auf einem Vergleich von Lebensverhältnissen, die nie in allen, sondern nur in einzelnen Elementen gleich sind 43 (VerfGH vom 25.6.2010 VerfGHE 63, 83/103; BayVBl 2015, 594 Rn. 25).

    Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu entscheiden, ob der Gesetzgeber jeweils die bestmögliche und gerechteste Lösung getroffen hat; er kann nicht seine eigenen Abwägungen und Überlegungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 22.10.1992 VerfGHE 45, 143/147; vom 22.4.2005 VerfGHE 58, 94/102; BayVBl 2015, 594 Rn. 25).

  • VerfGH Bayern, 19.10.2017 - 17-VII-14

    Widerruf der Lehrbefugnis und der Bestellung zum außerplanmäßigen Professor

    Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, d. h. wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.7.1995 VerfGHE 48, 109/114; vom 14.2.2011 VerfGHE 64, 10/19; vom 28.4.2015 BayVBl 2015, 594 Rn. 25).
  • VerfGH Bayern, 18.10.2023 - 18-VIII-19

    Erfolglose Meinungsverschiedenheit und Popularklage zu Änderungen des bayerischen

    Der Landesgesetzgeber darf sich im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung sowie der Gesetzesökonomie dynamischer Verweisungen bedienen, wenn er die grundrechtsrelevante Regelung dem Grunde nach selbst trifft und die Materie, auf die verwiesen wird, bekannt, umgrenzt und überschaubar ist (vgl. VerfGH vom 31.1.1989 VerfGHE 42, 1/8 f.; vom 28.7.1995 VerfGHE 48, 109/113 f.; vom 22.7.1999 VerfGHE 52, 47/64 f.; vom 23.7.2014 BayVBl 2014, 751 Rn. 23; vom 28.4.2015 BayVBl 2015, 594 Rn. 39).
  • VerfGH Bayern, 28.09.2016 - 20-VII-15

    Erfolglose Popularklage gegen die Befristung der Beamtenverhältnisse bestimmter

    Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, d. h. wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.7.1995 VerfGHE 48, 109/114; vom 14.2.2011 VerfGHE 64, 10/19; vom 28.4.2015 BayVBl 2015, 594/595).
  • VerfGH Bayern, 27.04.2021 - 6-VII-19

    Anrechnung von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen auf die

    Die Anwendung des Gleichheitssatzes beruht stets auf einem Vergleich von Lebensverhältnissen, die nie in allen, sondern nur in einzelnen Elementen gleich sind (VerfGH vom 25.6.2010 VerfGHE 63, 83/103; vom 27.4.2015 BayVBl 2015, 594 Rn. 25).
  • VerfGH Bayern, 23.03.2017 - 6-VII-16

    Unzulässigkeit einer gegen gemeindliche Beitrags- und Gebührensatzungen

    Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, d. h. wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.7.1995 VerfGHE 48, 109/114; vom 28.4.2015 BayVBl 2015, 594 Rn. 25; vom 28.9.2016 NVwZ-RR 2016, 962 Rn. 54).
  • VG München, 16.07.2020 - M 21a K 18.3288

    Erfolgloser PKH-Antrag - Kein kinderbezogener Teil des Familienzuschlags neben

    Dieses gilt auch für die dynamische Verweisung des § 50 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG auf die jeweils geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts (zur landesrechtlichen Parallelnorm des Art. 69 BayBeamtVG vgl. BayVerfGH, E.v. 27.4.2015 - Vf. 6-VII-13 - VerfGHE 68, 80 - juris).
  • VG München, 24.03.2021 - M 21a K 18.3288

    Kein kinderbezogener Teil des Familienzuschlags neben Waisengeld

    Dieses gilt auch für die dynamische Verweisung des § 50 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG auf die jeweils geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts (zur landesrechtlichen Parallelnorm des Art. 69 BayBeamtVG vgl. BayVerfGH, E.v. 27.4.2015 - Vf. 6-VII-13 - VerfGHE 68, 80 - juris).
  • VG München, 24.03.2021 - M 21a K 18.3373

    Kinderbezogener Teil des Familienzuschlags neben Waisengeld

    Dieses gilt auch für die dynamische Verweisung des § 50 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG auf die jeweils geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts (zur landesrechtlichen Parallelnorm des Art. 69 BayBeamtVG vgl. BayVerfGH, E.v. 27.4.2015 - Vf. 6-VII-13 - VerfGHE 68, 80 - juris).
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