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   VerfGH Bayern, 28.09.2016 - 20-VII-15   

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VerfGH Bayern, 28.09.2016 - 20-VII-15 (https://dejure.org/2016,31628)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 28.09.2016 - 20-VII-15 (https://dejure.org/2016,31628)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 28. September 2016 - 20-VII-15 (https://dejure.org/2016,31628)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit der Vergabe von Ämtern eines Akademischen Rats oder Oberrats im Beamtenverhältnis auf Zeit mit der Bayerischen Verfassung; Sicherstellung der Innovationsfähigkeit der Hochschulen und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch eine Befristung

  • doev.de PDF

    Ämtervergabe an Hochschulen im Beamtenverhältnis auf Zeit

  • rewis.io

    Erfolglose Popularklage gegen die Befristung der Beamtenverhältnisse bestimmter Wissenchaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 962
  • NZA-RR 2017, 98
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (19)

  • VerfGH Bayern, 09.09.2014 - 2-VII-14

    Übertragung von Spitzenämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.09.2016 - 20-VII-15
    Die vom Antragsteller - neben der Rüge eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) - ebenfalls als verletzt erachtete institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums nach Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV gewährt, soweit die persönliche Rechtsstellung des Beamten betroffen ist, ein grundrechtsähnliches Recht, dessen Verletzung gemäß Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG in zulässiger Weise mit der Popularklage gerügt werden kann (VerfGH vom 26.10.2004 VerfGHE 57, 129/135; vom 20.9.2005 VerfGHE 58, 196/202; vom 9.9.2014 BayVBl 2015, 121 f.).

    Die hergebrachten Grundsätze betreffen nur jenen Kernbestand an Strukturprinzipien, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 30.7.1969 VerfGHE 22, 110/123; vom 24.7.1995 VerfGHE 48, 87/97 f.; VerfGHE 57, 129/136; VerfGH BayVBl 2015, 121/122 f.; BVerfG vom 2.12.1958 BVerfGE 8, 332/343; vom 13.11.1990 BVerfGE 83, 89/98; vom 6.3.2007 BVerfGE 117, 330/344 f.).

    b) Zu diesen hergebrachten Grundsätzen zählt die Anstellung auf Lebenszeit (VerfGH vom 27.4.1978 VerfGHE 31, 138/142; BayVBl 2015, 121/122; BVerfG vom 10.12.1985 BVerfGE 71, 255/268).

    Sie soll die Bereitschaft des Beamten zu einer an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung fördern und ihn zu unparteiischem Dienst für die Gesamtheit befähigen (VerfGH BayVBl 2015, 121/122 m. w. N.).

    c) Innerhalb des Berufsbeamtentums hat es seit jeher aber auch den Typus des Beamten auf Zeit gegeben (vgl. VerfGHE 57, 129/142; VerfGH BayVBl 2015, 121/123; BVerfGE 121, 205/222 ff.).

    Dem Gesichtspunkt der Stärkung der Unabhängigkeit der Beamten im Interesse einer rechtsstaatlichen und gesetzestreuen Verwaltung (vgl. VerfGH BayVBl 2015, 121/122 f.; BVerfGE 121, 205/221) kommt hier deutlich geringeres Gewicht zu als bei Lebenszeitbeamten, die im Kernbereich der unverzichtbaren Staatsfunktionen tätig sind.

  • BAG, 01.06.2011 - 7 AZR 827/09

    Persönlicher Geltungsbereich des WissZeitVG

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.09.2016 - 20-VII-15
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Aufgabe, die Innovationsfähigkeit der Hochschulen sicherzustellen und den wissenschaftlichen Nachwuchs sachgerecht zu fördern, aus dem in Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Grundrecht der Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre abgeleitet (BVerfGE 94, 268/286 f.; vgl. auch BAG vom 1.6.2011 NZA 2011, 1280/1285).

    Dabei dürfte er sich insbesondere auf das zum Anwendungsbereich des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes ergangene Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1. Juni 2011 (NZA 2011, 1280 ff.) beziehen.

    Das Bundesarbeitsgericht hat § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG in der genannten Entscheidung zwar als eine rein arbeitsrechtliche, also dem Privatrecht zuzuordnende Gesetzesregelung angesehen, die nicht durch Landeshochschulrecht ergänzt werde (BAG NZA 2011, 1280/1281 f.).

    In dem entschiedenen Einzelfall hat die Klägerin aber nur deshalb mit ihrer Klage gegen die Befristung ihres Arbeitsvertrags obsiegt, weil sie als Fremdsprachenlektorin für Japanisch nicht dem wissenschaftlichen Personal gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zuzuordnen war (BAG NZA 2011, 1280/1281 ff., insbes. 1285).

    Im Übrigen, also für wissenschaftlich oder künstlerisch tätiges Hochschulpersonal, ist das Bundesarbeitsgericht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. April 1996 (BVerfGE 94, 268) zu § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG a. F. gefolgt und hat dazu (wie BVerfGE 94, 268/286 f.) ausgeführt, der personelle Geltungsbereich des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes sei auf das Personal zu beschränken, bei dem der Gedanke der zur Sicherung der Innovationsfähigkeit notwendigen stetigen Personalfluktuation oder der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung greife (BAG NZA 2011, 1280/1285).

  • VerfGH Bayern, 26.10.2004 - 15-VII-01

    Führungspositionen auf Zeit im Beamtenrecht

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.09.2016 - 20-VII-15
    Die vom Antragsteller - neben der Rüge eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) - ebenfalls als verletzt erachtete institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums nach Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV gewährt, soweit die persönliche Rechtsstellung des Beamten betroffen ist, ein grundrechtsähnliches Recht, dessen Verletzung gemäß Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG in zulässiger Weise mit der Popularklage gerügt werden kann (VerfGH vom 26.10.2004 VerfGHE 57, 129/135; vom 20.9.2005 VerfGHE 58, 196/202; vom 9.9.2014 BayVBl 2015, 121 f.).

    Die hergebrachten Grundsätze betreffen nur jenen Kernbestand an Strukturprinzipien, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 30.7.1969 VerfGHE 22, 110/123; vom 24.7.1995 VerfGHE 48, 87/97 f.; VerfGHE 57, 129/136; VerfGH BayVBl 2015, 121/122 f.; BVerfG vom 2.12.1958 BVerfGE 8, 332/343; vom 13.11.1990 BVerfGE 83, 89/98; vom 6.3.2007 BVerfGE 117, 330/344 f.).

    c) Innerhalb des Berufsbeamtentums hat es seit jeher aber auch den Typus des Beamten auf Zeit gegeben (vgl. VerfGHE 57, 129/142; VerfGH BayVBl 2015, 121/123; BVerfGE 121, 205/222 ff.).

    Insoweit handelt es sich - wie bei kommunalen Wahlbeamten oder sog. politischen Beamten -um eine im Grundsatz anerkannte Ausnahme von der Regel einer lebenszeitigen Übertragung statusrechtlicher Ämter (VerfGHE 57, 129/142 f.).

    22 BayHSchPG enthält in seinen verschiedenen Absätzen keine Ermächtigung zur Ausdehnung von Beamtenverhältnissen auf Zeit unter Aufgabe des hergebrachten Grundsatzes der lebenszeitigen Anstellung, sondern eine im Landeshochschulrecht traditionsgemäße Ausnahme für eine kleine Gruppe wissenschaftlichen oder künstlerischen Personals, das nur vorübergehend bestimmte Aufgaben im Hochschulbereich wahrnimmt (VerfGHE 57, 129/142).

  • BVerfG, 24.04.1996 - 1 BvR 712/86

    Wissenschaftliches Personal

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.09.2016 - 20-VII-15
    In seiner Entscheidung vom 24. April 1996 (BVerfGE 94, 268/286 f.) hat das Bundesverfassungsgericht Folgendes ausgeführt:.

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Aufgabe, die Innovationsfähigkeit der Hochschulen sicherzustellen und den wissenschaftlichen Nachwuchs sachgerecht zu fördern, aus dem in Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Grundrecht der Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre abgeleitet (BVerfGE 94, 268/286 f.; vgl. auch BAG vom 1.6.2011 NZA 2011, 1280/1285).

    Im Übrigen, also für wissenschaftlich oder künstlerisch tätiges Hochschulpersonal, ist das Bundesarbeitsgericht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. April 1996 (BVerfGE 94, 268) zu § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG a. F. gefolgt und hat dazu (wie BVerfGE 94, 268/286 f.) ausgeführt, der personelle Geltungsbereich des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes sei auf das Personal zu beschränken, bei dem der Gedanke der zur Sicherung der Innovationsfähigkeit notwendigen stetigen Personalfluktuation oder der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung greife (BAG NZA 2011, 1280/1285).

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.09.2016 - 20-VII-15
    Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG bildet das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Regel (vgl. auch BVerfG vom 28.5.2008 BVerfGE 121, 205/223 f.).

    c) Innerhalb des Berufsbeamtentums hat es seit jeher aber auch den Typus des Beamten auf Zeit gegeben (vgl. VerfGHE 57, 129/142; VerfGH BayVBl 2015, 121/123; BVerfGE 121, 205/222 ff.).

    Dem Gesichtspunkt der Stärkung der Unabhängigkeit der Beamten im Interesse einer rechtsstaatlichen und gesetzestreuen Verwaltung (vgl. VerfGH BayVBl 2015, 121/122 f.; BVerfGE 121, 205/221) kommt hier deutlich geringeres Gewicht zu als bei Lebenszeitbeamten, die im Kernbereich der unverzichtbaren Staatsfunktionen tätig sind.

  • VerfGH Bayern, 20.09.2005 - 13-VII-04

    Arbeitszeitverlängerung für Beamte

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.09.2016 - 20-VII-15
    Die vom Antragsteller - neben der Rüge eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) - ebenfalls als verletzt erachtete institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums nach Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV gewährt, soweit die persönliche Rechtsstellung des Beamten betroffen ist, ein grundrechtsähnliches Recht, dessen Verletzung gemäß Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG in zulässiger Weise mit der Popularklage gerügt werden kann (VerfGH vom 26.10.2004 VerfGHE 57, 129/135; vom 20.9.2005 VerfGHE 58, 196/202; vom 9.9.2014 BayVBl 2015, 121 f.).

    Im Übrigen wären einzelne Unterschiede in der Ausgestaltung der Befristungsregelungen zwischen den Personengruppen der privatrechtlich Beschäftigten und der Beamten auf Zeit dadurch gerechtfertigt, dass beide Gruppen jeweils wesentlich anderen Struktur- und Ordnungsbereichen angehören (vgl. VerfGHE 58, 196/205 m. w. N.).

    Insoweit hat der Antragsteller - über die pauschalen Angriffe gegen die Befristung hinaus - nicht substanziiert vorgetragen, dass konkrete Detailregelungen, die im Hochschulbeamtenrecht im Zusammenhang mit der befristeten Übertragung von Beamtenstellen bestehen, im Verhältnis zum Arbeitsrecht nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz Divergenzen von solcher Art und solchem Gewicht aufweisen, die trotz der sachlichen Unterschiede beider Ordnungssysteme nicht mehr hinnehmbar wären (VerfGHE 58, 196/205 f.).

  • VerfGH Bayern, 14.02.2011 - 2-VII-10

    Keine Mitbestimmung bei bayerischen Sparkassen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.09.2016 - 20-VII-15
    Ist die Popularklage - wie hier - in zulässiger Weise erhoben, erstreckt der Verfassungsgerichtshof seine Prüfung auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, auch wenn diese, wie das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV), keine Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.2.2011 VerfGHE 64, 10/16).

    Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, d. h. wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.7.1995 VerfGHE 48, 109/114; vom 14.2.2011 VerfGHE 64, 10/19; vom 28.4.2015 BayVBl 2015, 594/595).

  • VerfGH Bayern, 28.07.1995 - 4-VII-94
    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.09.2016 - 20-VII-15
    Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, d. h. wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.7.1995 VerfGHE 48, 109/114; vom 14.2.2011 VerfGHE 64, 10/19; vom 28.4.2015 BayVBl 2015, 594/595).
  • VerfGH Bayern, 28.04.2015 - 6-VII-13

    Kopplung des beamtenrechtlichen Familienzuschlags zugunsten von Großelternteilen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.09.2016 - 20-VII-15
    Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, d. h. wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.7.1995 VerfGHE 48, 109/114; vom 14.2.2011 VerfGHE 64, 10/19; vom 28.4.2015 BayVBl 2015, 594/595).
  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.09.2016 - 20-VII-15
    b) Zu diesen hergebrachten Grundsätzen zählt die Anstellung auf Lebenszeit (VerfGH vom 27.4.1978 VerfGHE 31, 138/142; BayVBl 2015, 121/122; BVerfG vom 10.12.1985 BVerfGE 71, 255/268).
  • BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55

    Wartestandsbestimmungen

  • VerfGH Bayern, 23.03.1956 - 88-VII-53
  • VerfGH Bayern, 19.04.1958 - 112-VII-56
  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

  • VerfGH Bayern, 24.07.1995 - 10-VII-93
  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

  • VerfGH Bayern, 16.06.2015 - 12-VII-14

    Überprüfung der Senkung der mietrechtlichen Kappungsgrenze durch landesrechtliche

  • VerfGH Bayern, 13.09.2012 - 16-VII-11

    Unbegründete Popularklage gegen Änderungen einer

  • BVerfG, 24.04.2018 - 2 BvL 10/16

    Regelungen zum Hochschulkanzler auf Zeit verfassungswidrig

    a) Innerhalb des Beamtentums hat es seit jeher den Typus des Beamten auf Zeit gegeben (BVerfGE 121, 205 ; vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2004 - Vf. 15-VII-01 -, juris, Rn. 87; BayVerfGH, Entscheidung vom 28. September 2016 - Vf. 20-VII-15 -, juris, Rn. 42).

    Die Aufgabe, die Innovationsfähigkeit der Hochschulen sicherzustellen und den wissenschaftlichen Nachwuchs sachgerecht zu fördern, folgt aus Art. 5 Abs. 3 GG; die zeitliche Befristung der Beschäftigung ist hierfür angemessen (vgl. zu Arbeitsverhältnissen BVerfGE 94, 268 ; umfassender: BayVerfGH, Entscheidung vom 28. September 2016 - Vf. 20-VII-15 -, juris, Rn. 52; OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 6 B 462/15 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 25. November 2016 - 3 ZB 15.1921 -, juris).

  • VerfGH Bayern, 19.10.2017 - 17-VII-14

    Widerruf der Lehrbefugnis und der Bestellung zum außerplanmäßigen Professor

    Die hauptberufliche wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen (Art. 3 Abs. 2 BayHSchPG), im Übrigen werden privatrechtliche Beschäftigungsverhältnisse begründet (vgl. hierzu VerfGH vom 28.9.2016 - Vf. 20-VII-15 - juris Rn. 2 f.).
  • VG Kassel, 30.04.2018 - 1 K 319/18

    Anspruch einer Professorin auf Verbeamtung

    Diese Grundsätze gelten entsprechend bei der Beschäftigung von Professorinnen und Professoren (ebenso Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 28. September 2016 - Vf. 20-VII-15 -, juris).
  • VGH Bayern, 25.11.2016 - 3 ZB 15.1921

    Kein Anspruch auf Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

    In der Entscheidung vom 28. September 2016 (Az. Vf. 20-VII-15 - juris Rn. 50) stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Popularklage nunmehr ausdrücklich fest, dass die Durchbrechung des in Art. 95 Abs. 1 BV verankerten Lebenszeitprinzips in Art. 22 Abs. 4 Satz 1 sowie Abs. 5 Sätze 1 und 2 BayHSchPG (Beamtenverhältnis auf Zeit für Akademische Räte und Oberräte) den besonderen Sachgesetzlichkeiten des Hochschulbetriebs Rechnung trage und mit der Bayerischen Verfassung vereinbar sei.
  • VerfGH Bayern, 27.08.2018 - 10-VII-17

    Popularklage bei massiver Nachverdichtung

    Der Gleichheitssatz verlangt keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.7.1995 VerfGHE 48, 109/114; vom 28.4.2015 VerfGHE 68, 80 Rn. 25; vom 28.9.2016 NVwZ-RR 2016, 962 Rn. 54).
  • VerfGH Bayern, 23.03.2017 - 6-VII-16

    Unzulässigkeit einer gegen gemeindliche Beitrags- und Gebührensatzungen

    Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, d. h. wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.7.1995 VerfGHE 48, 109/114; vom 28.4.2015 BayVBl 2015, 594 Rn. 25; vom 28.9.2016 NVwZ-RR 2016, 962 Rn. 54).
  • VGH Bayern, 18.08.2017 - 3 BV 16.132

    Rückforderung von befristet bewilligten Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen

    Dies wäre gerade im Hinblick auf die lange Ausbildung zum Hochschullehrer sowie den Umstand, dass in dieser Zeit regelmäßig keine Möglichkeit besteht, eine unbefristete Anstellung im wissenschaftlichen Mittelbau zu erlangen (BayVerfGH, E.v. 28.9.2016 - Vf. 20-VII-15 - NVwZ-RR 2016, 962; BayVGH, B.v. 25.11.2016 - 3 ZB 15.1921 - juris), unzumutbar.
  • VG München, 21.11.2017 - M 5 K 17.2401

    Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

    Diese gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß (BayVerfGH, E.v. 28.9.2016 - 20-VII-15 - NVwZ-RR 2016, 962, juris Rn. 29 ff.; BayVGH, B.v. 25.11.2016 - 3 ZB 15.1921 - juris Rn. 14 ff.; VG Regensburg, a.a.O., Rn. 79 ff. jeweils mit zahlreichen Nachweisen).
  • VG München, 31.03.2020 - M 5 E 20.635

    Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit

    Die Befristung des Amtes eines Akademischen Rats bzw. einer Akademischen Rätin im Beamtenverhältnis auf Zeit dient in erster Linie der Sicherstellung der Innovationsfähigkeit der Hochschulen und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (BayVerfGH, E. v. 28.9.2016 - Vf. 20-VII-15, juris).
  • VG München, 20.03.2020 - M 5 E 20.635

    Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit einer akademischen Rätin an einer

    Die Befristung des Amtes eines Akademischen Rats bzw. einer Akademischen Rätin im Beamtenverhältnis auf Zeit dient in erster Linie der Sicherstellung der Innovationsfähigkeit der Hochschulen und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (BayVerfGH, E. v. 28.9.2016 - Vf. 20-VII-15, juris).
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