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   VerfGH Bayern, 28.10.2019 - 74-III-18   

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VerfGH Bayern, 28.10.2019 - 74-III-18 (https://dejure.org/2019,36575)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 28.10.2019 - 74-III-18 (https://dejure.org/2019,36575)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 28. Oktober 2019 - 74-III-18 (https://dejure.org/2019,36575)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Landtagswahl 2018 - Überhang- und Ausgleichsmandate

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    LWG Art. 21 Abs. 2, Art. 23, Art. 26 Abs. 1 S. 1, Art. 29 Abs. 2 S. 1, Art. 33 S. 1, Art. 37, Art. 42 Abs. 2, Art. 44 Abs. 2 S. 2, Art. 51 f.; GG Art. 21 Abs. 1,Art. ... 28 Abs. 1; BV Art. 14 Abs. 1; VfGHG Art. 48 Abs. 3 S. 4
    Verfassungsmäßigkeit von Überhang- und Ausgleichsmandate bei der Landtagswahl

  • doev.de PDF

    Bayerisches Landtagswahlrecht; Überhang- und Ausgleichsmandate

  • rewis.io

    Verfassungsmäßigkeit von Überhang- und Ausgleichsmandate bei der Landtagswahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 186
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.10.2019 - 74-III-18
    In diesem Gewährleistungsgehalt berührt sich die Unmittelbarkeit der Wahl mit dem Grundsatz der Wahlfreiheit, der nicht nur eine Ausübung des Wahlrechts ohne Zwang oder sonstige un-zulässige Beeinflussung von außen sichert, sondern auch eine Gestaltung des Wahlverfahrens verbietet, das die Entschließungsfreiheit des Wählers in einer innerhalb des gewählten Wahlsystems vermeidbaren Weise verengt (BVerfG vom 10.4.1997 BVerfGE 95, 335/350).

    (1) Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden, dass das Anfallen von Überhangmandaten im System der mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl seinem Grundsatz nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 95, 335/357 ff.).

    Überhangmandate entstehen als Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, dass im Weg der Direktwahl gewonnene Mandate auf die der jeweiligen Liste zustehenden Sitze verrechnet werden sollen, die unterschiedlichen Wahlerfolge der Direktwahl und der Listenwahl jedoch eine solche Verrechnung nicht stets (voll) zulassen (BVerfGE 95, 335/356).

    Sie sind unmittelbar errungene Direktmandate (BVerfGE 95, 335/361).

    Dass sich aus der freien Wahlentscheidung aller in dieser Freiheit gleichen Wähler im System einer Verhältniswahl mit vorgeschalteter Mehrheitswahl ein nicht anrechenbares Direktmandat ergeben kann, ist jedoch zulässige Folge dieses vom Gesetzgeber in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz vorgezeichneten Wegs zur Ausübung des Wahlrechts (BVerfGE 95, 335/362 f.).

    Die Zulassung des Stimmensplittings, d. h. der Vergabe der Erst- und Zweitstimme an Kandidaten unterschiedlicher Listen, was wesentlich zum Entstehen von Überhangmandaten beiträgt, rechtfertigt sich durch den im Demokratieprinzip wurzeln-den Repräsentationsgedanken (BVerfGE 95, 335/367; vgl. auch BVerfG vom 18.10.2011 NVwZ 2012, 161/162; BVerfG vom 25.7.2012 BVerfGE 131, 316/371 f.).

    Zwar trifft zu, dass nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV (vgl. auch Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) "die Abgeordneten" als Vertretung des Volkes zu wählen sind; eine bloße Parteienwahl schließt die Verfassung daher aus (vgl. BVerfGE 95, 335/349; BVerfG vom 26.2.1998 BVerfGE 97, 317/323).

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.10.2019 - 74-III-18
    In seiner Entscheidung vom 25. Juli 2012 (BVerfGE 131, 316) habe das Bundesverfassungsgericht die Überhänge gedeckelt; für Bayern bedeute dies eine Obergrenze von 1, 6 Überhängen.

    Der Landesgesetzgeber ist frei, sich - unabhängig vom derzeit einfachgesetzlich (§ 1 Abs. 1 BWahlG) geltenden personalisierten Verhältniswahlsystem des Bundes (vgl. BVerfG vom 25.7.2012 BVerfGE 131, 316/321) -für eine Mehrheits- oder Verhältniswahl zu entscheiden oder beide Wahlsysteme, wie dies nicht nur auf Bundesebene, sondern auch im Freistaat Bayern der Fall ist, miteinander zu verbinden (vgl. BVerfGE 120, 82/103; Nierhaus/Engels in Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 28 Rn. 19; Löwer, a. a. O., Art. 28 Rn. 27; Möstl, a. a. O., Art. 14 Rn. 4).

    Die Zulassung des Stimmensplittings, d. h. der Vergabe der Erst- und Zweitstimme an Kandidaten unterschiedlicher Listen, was wesentlich zum Entstehen von Überhangmandaten beiträgt, rechtfertigt sich durch den im Demokratieprinzip wurzeln-den Repräsentationsgedanken (BVerfGE 95, 335/367; vgl. auch BVerfG vom 18.10.2011 NVwZ 2012, 161/162; BVerfG vom 25.7.2012 BVerfGE 131, 316/371 f.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich zuletzt in seinem Urteil vom 25. Juli 2012 (BVerfGE 131, 316 ff.) grundlegend mit der Zulässigkeit und Erforderlichkeit von Ausgleichsmandaten beschäftigt.

    Dies sei der Fall, wenn die Zahl der Überhangmandate etwa die Hälfte der für die Bildung einer Fraktion erforderlichen Zahl von Abgeordneten und damit 2, 5% der regulären Abgeordnetenzahl von 598 (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BWahlG), also 15 Sitze, überschreite (BVerfGE 131, 316/369 f.).

    cc) Zwar kann der Gesetzgeber verpflichtet sein, aktiv zu werden und gegenzusteuern, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse so ändern, dass einfachgesetzlich vorgegebene wahlrechtliche Regelungen nicht mehr systemgerecht umgesetzt werden können (vgl. BVerfGE 131, 316/370 ff.).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.10.2019 - 74-III-18
    Dies hat zur Folge, dass für die Wahl der Volksvertretungen in Ländern, Kreisen und Gemeinden dieselben Prinzipien gelten wie bei der Wahl des Bundestags gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfG vom 13.2.2008 BVerfGE 120, 82/102 m. w. N.; Mehde in Maunz/Dürig, GG, Art. 28 Abs. 1 Rn. 85; Löwer in von Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2012, Art. 28 Rn. 23).

    Der Landesgesetzgeber ist frei, sich - unabhängig vom derzeit einfachgesetzlich (§ 1 Abs. 1 BWahlG) geltenden personalisierten Verhältniswahlsystem des Bundes (vgl. BVerfG vom 25.7.2012 BVerfGE 131, 316/321) -für eine Mehrheits- oder Verhältniswahl zu entscheiden oder beide Wahlsysteme, wie dies nicht nur auf Bundesebene, sondern auch im Freistaat Bayern der Fall ist, miteinander zu verbinden (vgl. BVerfGE 120, 82/103; Nierhaus/Engels in Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 28 Rn. 19; Löwer, a. a. O., Art. 28 Rn. 27; Möstl, a. a. O., Art. 14 Rn. 4).

    Der Landesgesetzgeber ist vielmehr verpflichtet, das Wahlsystem, für das er sich entscheidet, ungeachtet verschiedener Ausgestaltungsmöglichkeiten in seinen Grundelementen folgerichtig zu gestalten; er darf keine strukturwidrigen Elemente einführen (BVerfGE 120, 82/103 f.).

  • VerfGH Bayern, 04.10.2012 - 14-VII-11

    Unbegründete Popularklagen gegen Änderungen des Landeswahlgesetzes

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.10.2019 - 74-III-18
    Das "verbesserte Verhältniswahlrecht" ist gekennzeichnet durch die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise (Art. 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BV), die Mehrheitswahl eigener Bewerber in einer Höchstzahl an Stimmkreisen mit der Möglichkeit von Überhang- und Ausgleichsmandaten (Art. 14 Abs. 1 Sätze 1, 3 bis 6 BV) und die Sperrklausel von 5% der insgesamt im Land abgegebenen gültigen Stimmen (Art. 14 Abs. 4 BV) (VerfGH vom 18.2.1992 VerfGHE 45, 12/18; vom 4.10.2012 VerfGHE 65, 189/202).

    Das mehrheitswahlrechtliche Element der Landtagswahl fügt sich so voll und ganz in das verhältniswahlrechtliche Verteilungsprinzip ein (VerfGHE 65, 189/211; Möstl, a. a. O., Art. 14 Rn. 16).

  • VerfGH Bayern, 15.02.2017 - 60-IX-16

    Volksbegehren "Nein zu CETA!" nicht zugelassen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.10.2019 - 74-III-18
    Im Hinblick auf diese die Verfassungsautonomie der Länder begrenzenden Bestimmungen des Grundgesetzes darf der Verfassungsgerichtshof seine Prüfung nicht auf offensichtliche und schwerwiegende Verstöße beschränken, sondern hat eine umfassende Beurteilung vorzunehmen (vgl. VerfGH vom 12.6.2013 VerfGHE 66, 70/84 ff. einerseits, 66, 70/92 f. andererseits) und kann in diesem Zusammenhang unter den Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 oder 3 GG zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht verpflichtet sein (vgl. VerfGH vom 15.2.2017 BayVBl 2017, 407 Rn. 58; vom 29.6.2018 BayVBl 2019, 225 Rn. 67).

    Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, die die Überzeugung des Verfassungsgerichtshofs von der Grundgesetzwidrigkeit voraussetzen würde (vgl. VerfGH BayVBl 2017, 407 Rn. 58; BVerfG vom 5.4.1989 BVerfGE 80, 54/58 f. m. w. N.), kommt daher nicht in Betracht.

  • VerfGH Bayern, 12.06.2013 - 11-VII-11

    Teilnahmemöglichkeit ausländischer Unionsbürger an kommunalen Bürgerbegehren und

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.10.2019 - 74-III-18
    Im Hinblick auf diese die Verfassungsautonomie der Länder begrenzenden Bestimmungen des Grundgesetzes darf der Verfassungsgerichtshof seine Prüfung nicht auf offensichtliche und schwerwiegende Verstöße beschränken, sondern hat eine umfassende Beurteilung vorzunehmen (vgl. VerfGH vom 12.6.2013 VerfGHE 66, 70/84 ff. einerseits, 66, 70/92 f. andererseits) und kann in diesem Zusammenhang unter den Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 oder 3 GG zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht verpflichtet sein (vgl. VerfGH vom 15.2.2017 BayVBl 2017, 407 Rn. 58; vom 29.6.2018 BayVBl 2019, 225 Rn. 67).

    Die konkreten Ausgestaltungen, die diese Grundsätze im Grundgesetz gefunden haben, sind für die Landesverfassungen nicht verbindlich (BVerfG vom 22.2.1994 BVerfGE 90, 60/84 f.; VerfGH vom 17.9.1999 VerfGHE 52, 104/138; VerfGHE 66, 70/92).

  • VerfGH Bayern, 26.03.2018 - 15-VII-16

    Popularklage - Regelungen aus dem Wahlvorschlagsrecht der Parteien

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.10.2019 - 74-III-18
    Die Wahl zum Bayerischen Landtag wird durch die im Folgenden dargestellten grundlegenden Strukturen geprägt (vgl. auch VerfGH vom 26.3.2018 - Vf. 15-VII-16 - juris Rn. 7 ff.):.

    Insbesondere ist vorliegend bei Auslegung der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen in Art. 14 Abs. 1 BV sowie bei Bestimmung des Inhalts des Demokratieprinzips zu berücksichtigen, dass die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern aufgrund des Homogenitätsgrundsatzes gemäß Art. 28 Abs. 1 GG den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaates im Sinn des Grundgesetzes entsprechen und das Volk in den Ländern, Kreisen und Gemeinden eine Vertretung haben muss, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist (vgl. VerfGH vom 26.3.2018 - Vf. 15-VII-16 -juris Rn. 97).

  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.10.2019 - 74-III-18
    Auch aus der Wahlfreiheit ergibt sich ein grundsätzlich freies Wahlvorschlagsrecht für alle Wahlberechtigten (BVerfG vom 9.3.1976 BVerfGE 41, 399/416 f.; Thum in Boettcher/Högner/Thum/Kreuzholz, Landeswahlgesetz, Bezirkswahlgesetz und Landeswahlordnung Bayern, 18. Aufl. 2013, Art. 23 LWG Rn. 2).
  • VerfGH Bayern, 19.04.2007 - 17-VII-05

    Büchergeld

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.10.2019 - 74-III-18
    Dabei handelt es sich um politische Fragen, deren Beantwortung dem Gesetzgeber bzw. Verfassungsgeber vorbehalten ist (vgl. VerfGH vom 17.5.2006 VerfGHE 59, 63/73; vom 19.4.2007 VerfGHE 60, 80/90).
  • VerfGH Bayern, 15.02.1996 - 18-VII-95
    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.10.2019 - 74-III-18
    Hierbei handelt es sich um ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, das dem Schutz der Wähler und der Verhinderung übermäßiger Stimmenzersplitterung dient (vgl. VerfGH vom 15.2.1996 VerfGHE 49, 12/16 f.; vom 12.3.1996 VerfGHE 49, 23/27; Möstl, a. a. O., Art. 14 Rn. 22, 28).
  • BVerfG, 18.10.2011 - 2 BvC 5/11

    Keine Bedenken gegen Nichtzulassung der "Partei für Arbeit, Rechtsstaat,

  • BVerfG, 26.02.1998 - 2 BvC 28/96

    Überhang-Nachrücker

  • VerfG Schleswig-Holstein, 30.08.2010 - LVerfG 1/10

    Parlament muss verfassungswidriges Landeswahlrecht zügig ändern

  • BVerfG, 03.07.1957 - 2 BvR 9/56

    Listenwahl

  • VerfGH Bayern, 07.03.1991 - 2-VII-90

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • VerfGH Bayern, 12.03.1996 - 12-VII-95
  • VerfGH Bayern, 17.05.2006 - 2-VII-05

    Einführung des achtjährigen Gymnasiums

  • VerfGH Bayern, 29.06.2018 - 4-VII-13

    Unzulässige Popularklagen gegen Bestimmungen zum Mindestabstand zwischen

  • BVerfG, 05.04.1989 - 2 BvL 1/88

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • VerfGH Bayern, 23.10.2014 - 20-III-14

    Kandidatenaufstellung für Landtagswahl

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

  • VerfGH Bayern, 18.02.1992 - 39-III-91
  • VerfGH Bayern, 24.04.1992 - 5-V-92

    Das Grundrecht der Wahlgleichheit umfaßt den gesamten Wahlvorgang einschließlich

  • VerfGH Bayern, 17.09.1999 - 12-VIII-98

    Abschaffung des Bayerischen Senats

  • VerfGH Bayern, 10.03.2020 - 56-III-19

    Landtagswahl 2018 nicht wegen Auslegungsregelung zu abgegebenen Zweitstimmen

    Zum anderen erstreckt sich die Kontrolle darauf, ob die der Wahl zugrunde liegenden einfachrechtlichen Vorschriften mit der Verfassung vereinbar sind, da die verfassungsmäßige Rechtsgrundlage Voraussetzung für eine gültige Wahl ist (VerfGH vom 23.10.2014 VerfGHE 67, 263 Rn. 27 ff. m. w. N.; vom 28.10.2019 - Vf. 74-III-18 - juris Rn. 27 f.).

    Die Wahl zum Bayerischen Landtag wird - soweit hier von Bedeutung - durch die im Folgenden dargestellten grundlegenden Strukturen geprägt (vgl. auch VerfGH vom 28.10.2019 - Vf. 74-III-18 - juris Rn. 30 ff.):.

    Zudem ist bei der Auslegung der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen in Art. 14 Abs. 1 BV sowie bei der Bestimmung des Inhalts des Demokratieprinzips zu berücksichtigen, dass die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern aufgrund des Homogenitätsgrundsatzes gemäß Art. 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaates im Sinn des Grundgesetzes entsprechen und das Volk auch in den Ländern eine Vertretung haben muss, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist (VerfGH vom 26.3.2018 NVwZ-RR 2018, 457 Rn. 97; vom 28.10.2019 - Vf. 74-III-18 - juris Rn. 38).

    In diesem Gewährleistungsgehalt berührt sich die Unmittelbarkeit der Wahl mit dem Grundsatz der Wahlfreiheit, der nicht nur eine Ausübung des Wahlrechts ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen sichert, sondern auch eine Gestaltung des Wahlverfahrens verbietet, das die Entschließungsfreiheit des Wählers in einer innerhalb des gewählten Wahlsystems vermeidbaren Weise verengt (VerfGH vom 28.10.2019 - Vf. 74-III-18 - juris Rn. 46; BVerfG vom 10.4.1997 BVerfGE 95, 335/350).

  • VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 43-VIII-21

    Keine Außervollzugsetzung der Einführung Islamischen Unterrichts in Bayern

    Maßgeblich ist dabei die verfassungsgemäße Mitgliederzahl des Landtags gemäß Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 6 BV (Huber, a. a. O.), die derzeit einschließlich 10 Überhang- und 15 Ausgleichsmandaten 205 Abgeordnete beträgt (vgl. VerfGH vom 28.10.2019 - Vf. 74-III-18 - juris Rn. 2).
  • VerfGH Sachsen, 18.06.2021 - 35-II-20

    Abstrakte Normenkontrolle gegen § 6 Abs. 6 Satz 3 SächsWahlG (Begrenzung des

    Der Landesgesetzgeber ist frei, sich - unabhängig vom derzeit einfachgesetzlich (§ 1 Abs. 1 BWahlG) geltenden personalisierten Verhältniswahlsystem des Bundes (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 [321]) - für eine Mehrheits- oder eine Verhältniswahl zu entscheiden oder beide Wahlsysteme miteinander zu verbinden (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 1. Februar 2021 - Vf. 14-VII-19 - juris Rn. 37; Entscheidung vom 28. Oktober 2019 - Vf. 74-III-18 - juris Rn. 44 m.w.N.).

    Für seine Auslegung kann auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG zurückgegriffen werden, weil die Wahlrechtsgrundsätze auf Bundes- und auf Landesebene inhaltlich identisch sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008, BVerfGE 120, 82 [102] m.w.N.; vgl. hierzu auch BayVerfGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2019 - Vf. 74-III-18 - juris Rn. 44; StGH BW, Urteil vom 14. Juni 2007 - GR 1/06 - juris Rn. 44).

  • VerfGH Bayern, 01.02.2021 - 14-VII-19

    Erfolglose Popularklage gegen Regelungen zur Vergabe von Überhang- und

    Dass eine solche Proporzabweichung verfassungsrechtlich hinnehmbar sei, habe der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 2019 Vf. 74-III-18 zur Gültigkeit der Landtagswahl 2018 bereits festgestellt.
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