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   VerfGH Bayern, 31.10.2018 - 16-VII-17   

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VerfGH Bayern, 31.10.2018 - 16-VII-17 (https://dejure.org/2018,36117)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 31.10.2018 - 16-VII-17 (https://dejure.org/2018,36117)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 31. Oktober 2018 - 16-VII-17 (https://dejure.org/2018,36117)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Knüpfen des Ausschlusses vom Wahlrecht an eine gerichtliche Entscheidung über den Umfang der Betreuung aufgrund einer Regelung hinsichtlich Zulässigkeit einer Popularklage bei Wiederholung eines bereits entschiedenen Normenkontrollantrags

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wahlrechtsausschuss, Umfang der Betreuung, Popularklage, Normenkontrollantrag, Unzulässigkeit, UN-BRK

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wahlrechtsausschluss von unter Betreuung stehenden Personen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • VerfGH Bayern, 29.06.2018 - 4-VII-13

    Unzulässige Popularklagen gegen Bestimmungen zum Mindestabstand zwischen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 31.10.2018 - 16-VII-17
    Ein erneuter Antrag nach Art. 98 Satz 4 BV, der sich gegen eine vom Verfassungsgerichtshof bereits für verfassungsmäßig befundene Rechtsvorschrift richtet, ist nur dann zulässig, wenn seit dem Ergehen der früheren Entscheidung ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder der allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten ist oder wenn neue rechtliche Gesichtspunkte oder neue, in der früheren Entscheidung noch nicht gewürdigte Tatsachen geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.10.2009 VerfGHE 62, 198/201 f.; vom 12.10.2010 VerfGHE 63, 173/177; vom 13.9.2011 VerfGHE 64, 159/166; vom 29.6.2018 - Vf. 4-VII-13 u. a. - juris Rn. 60).

    Ergibt sich aus der Begründung der früheren Entscheidung, dass der Verfassungsgerichtshof die angefochtene Norm schon damals unter allen in Betracht zu ziehenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat, besteht kein Anlass für ein weiteres Popularklageverfahren (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.5.1994 BayVBl 1994, 494 f.; vom 31.1.2012 - Vf. 13-VII-10 - juris Rn. 36; vom 9.6.2015 VerfGHE 68, 107 Rn. 56; vom 24.1.2017 BayVBl 2017, 448 Rn. 7 ff.; vom 29.6.2018 - Vf. 4-VII-13 u. a. - juris Rn. 60).

    Entsprechend der ständigen Rechtsprechung (vgl. oben aa)) ist damit eine umfassende Prüfung anhand aller in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erfolgt, selbst wenn sie von den damaligen Antragstellern nicht als verletzt bezeichnet worden sind (VerfGH vom 29.6.2018 - Vf. 4-VII-13 u. a. - juris Rn. 62).

  • VerfGH Bayern, 26.10.2009 - 16-VII-08

    1. Zur Sitzverteilung bei den Gemeinde- und Landkreiswahlen nach dem

    Auszug aus VerfGH Bayern, 31.10.2018 - 16-VII-17
    Ein erneuter Antrag nach Art. 98 Satz 4 BV, der sich gegen eine vom Verfassungsgerichtshof bereits für verfassungsmäßig befundene Rechtsvorschrift richtet, ist nur dann zulässig, wenn seit dem Ergehen der früheren Entscheidung ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder der allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten ist oder wenn neue rechtliche Gesichtspunkte oder neue, in der früheren Entscheidung noch nicht gewürdigte Tatsachen geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.10.2009 VerfGHE 62, 198/201 f.; vom 12.10.2010 VerfGHE 63, 173/177; vom 13.9.2011 VerfGHE 64, 159/166; vom 29.6.2018 - Vf. 4-VII-13 u. a. - juris Rn. 60).
  • VerfGH Bayern, 11.06.1991 - 5-VII-90

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 31.10.2018 - 16-VII-17
    Hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsvorschrift bejaht, so ist die Rechtslage damit geklärt und es muss grundsätzlich dabei sein Bewenden haben (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 11.6.1991 VerfGHE 44, 61/75 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 02.08.1990 - 3-VII-89

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 31.10.2018 - 16-VII-17
    aa) Wenn ein Popularklageverfahren durch einen zulässigen Antrag in Gang gesetzt ist, so wird die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Vorschrift anhand aller in Betracht kommenden Normen der Verfassung geprüft, selbst wenn deren Verletzung nicht ausdrücklich gerügt worden ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.3.1972 VerfGHE 25, 45/47; vom 2.8.1990 VerfGHE 43, 107/120; vom 26.3.2018 BayVBl 2018, 590 Rn. 70, jeweils m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 24.01.2017 - 13-VII-15

    Wiederholte Popularklage mit dem Ziel der Einführung eines Elternwahlrechts

    Auszug aus VerfGH Bayern, 31.10.2018 - 16-VII-17
    Ergibt sich aus der Begründung der früheren Entscheidung, dass der Verfassungsgerichtshof die angefochtene Norm schon damals unter allen in Betracht zu ziehenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat, besteht kein Anlass für ein weiteres Popularklageverfahren (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.5.1994 BayVBl 1994, 494 f.; vom 31.1.2012 - Vf. 13-VII-10 - juris Rn. 36; vom 9.6.2015 VerfGHE 68, 107 Rn. 56; vom 24.1.2017 BayVBl 2017, 448 Rn. 7 ff.; vom 29.6.2018 - Vf. 4-VII-13 u. a. - juris Rn. 60).
  • VerfGH Bayern, 26.03.2018 - 15-VII-16

    Popularklage - Regelungen aus dem Wahlvorschlagsrecht der Parteien

    Auszug aus VerfGH Bayern, 31.10.2018 - 16-VII-17
    aa) Wenn ein Popularklageverfahren durch einen zulässigen Antrag in Gang gesetzt ist, so wird die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Vorschrift anhand aller in Betracht kommenden Normen der Verfassung geprüft, selbst wenn deren Verletzung nicht ausdrücklich gerügt worden ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.3.1972 VerfGHE 25, 45/47; vom 2.8.1990 VerfGHE 43, 107/120; vom 26.3.2018 BayVBl 2018, 590 Rn. 70, jeweils m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 12.10.2010 - 19-VII-09

    Kirchenlohnsteuer

    Auszug aus VerfGH Bayern, 31.10.2018 - 16-VII-17
    Ein erneuter Antrag nach Art. 98 Satz 4 BV, der sich gegen eine vom Verfassungsgerichtshof bereits für verfassungsmäßig befundene Rechtsvorschrift richtet, ist nur dann zulässig, wenn seit dem Ergehen der früheren Entscheidung ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder der allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten ist oder wenn neue rechtliche Gesichtspunkte oder neue, in der früheren Entscheidung noch nicht gewürdigte Tatsachen geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.10.2009 VerfGHE 62, 198/201 f.; vom 12.10.2010 VerfGHE 63, 173/177; vom 13.9.2011 VerfGHE 64, 159/166; vom 29.6.2018 - Vf. 4-VII-13 u. a. - juris Rn. 60).
  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

    Auszug aus VerfGH Bayern, 31.10.2018 - 16-VII-17
    bb) Die UN-Behindertenrechtskonvention hat den Rang eines einfachen Bundesgesetzes und kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Auslegungshilfe für Inhalt und Reichweite der Grundrechte des Grundgesetzes herangezogen werden (vgl. BVerfG vom 26.7.2016 BVerfGE 142, 313 Rn. 88).
  • VerfGH Bayern, 13.09.2011 - 12-VII-10

    Rauchverbot in Shisha-Cafés

    Auszug aus VerfGH Bayern, 31.10.2018 - 16-VII-17
    Ein erneuter Antrag nach Art. 98 Satz 4 BV, der sich gegen eine vom Verfassungsgerichtshof bereits für verfassungsmäßig befundene Rechtsvorschrift richtet, ist nur dann zulässig, wenn seit dem Ergehen der früheren Entscheidung ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder der allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten ist oder wenn neue rechtliche Gesichtspunkte oder neue, in der früheren Entscheidung noch nicht gewürdigte Tatsachen geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.10.2009 VerfGHE 62, 198/201 f.; vom 12.10.2010 VerfGHE 63, 173/177; vom 13.9.2011 VerfGHE 64, 159/166; vom 29.6.2018 - Vf. 4-VII-13 u. a. - juris Rn. 60).
  • VerfGH Bayern, 31.01.2012 - 13-VII-10

    Unzulässige Wiederholung einer Popularklage gegen das gesetzliche Rauchverbot in

    Auszug aus VerfGH Bayern, 31.10.2018 - 16-VII-17
    Ergibt sich aus der Begründung der früheren Entscheidung, dass der Verfassungsgerichtshof die angefochtene Norm schon damals unter allen in Betracht zu ziehenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat, besteht kein Anlass für ein weiteres Popularklageverfahren (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.5.1994 BayVBl 1994, 494 f.; vom 31.1.2012 - Vf. 13-VII-10 - juris Rn. 36; vom 9.6.2015 VerfGHE 68, 107 Rn. 56; vom 24.1.2017 BayVBl 2017, 448 Rn. 7 ff.; vom 29.6.2018 - Vf. 4-VII-13 u. a. - juris Rn. 60).
  • VerfGH Bayern, 07.03.2019 - 15-VII-18

    Keine einstweilige Anordnung auf Popularklage gegen Verschärfung des bayrischen

    Ein erneuter Antrag nach Art. 98 Satz 4 BV, der sich gegen eine vom Verfassungsgerichtshof bereits für verfassungsmäßig befundene Rechtsvorschrift richtet, ist jedoch nur dann zulässig, wenn ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder der allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten ist oder wenn neue rechtliche Gesichtspunkte oder neue, in der früheren Entscheidung noch nicht gewürdigte Tatsachen geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 24.9.2018 -Vf. 2-VII-17 - juris Rn. 22 m. w. N.; vom 31.10.2018 - Vf. 16-VII-17 - juris Rn. 28 m. w. N.).
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