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   VerfGH Berlin, 01.07.2015 - VerfGH 141/14   

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https://dejure.org/2015,18623
VerfGH Berlin, 01.07.2015 - VerfGH 141/14 (https://dejure.org/2015,18623)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 01.07.2015 - VerfGH 141/14 (https://dejure.org/2015,18623)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 01. Juli 2015 - VerfGH 141/14 (https://dejure.org/2015,18623)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 5 Abs 1 GG, Art 5 Abs 2 GG, Art 116 Abs 1 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB
    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Abänderung einer einstweiligen Verfügung im Berufungsverfahren - Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch gerichtliche Würdigung einer mehrdeutigen Äußerung - Hier: Rundschreiben eines NPD-Mitglieds an ...

  • Telemedicus

    Ausreiseaufforderung durch NPD-Mitglied verletzt allgemeines Persönlichkeitsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Azize Tank

Sonstiges

  • menschenrechtsanwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde von Azize Tank (MdB, DIE LINKE)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00

    Babycaust - Unterlassung bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.07.2015 - VerfGH 141/14
    Die Regeln zur Behandlung mehrdeutiger Äußerungen sind unterschiedlich, je nachdem, ob über eine Sanktion für die erfolgte Äußerung oder - wie hier - über einen Anspruch auf deren zukünftige Unterlassung entschieden wird (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 BvR 49/00, 1 BvR 55/00, 1 BvR 2031/00 -, juris Rn. 68 m. w. N.).

    Geschieht dies nicht, sind die nicht fern liegenden Deutungsmöglichkeiten zu Grunde zu legen und es ist zu prüfen, ob die Äußerung in einer oder mehrerer dieser Deutungsvarianten zu einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts führt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2006, a. a. O., juris Rn. 70 f.).

    Indem das Kammergericht die Mehrdeutigkeit der streitgegenständlichen Äußerung des Beteiligten zu 2 nicht erkannt hat, hat es nicht weiter geprüft, ob diese Deutungsvariante die Menschenwürde der Beschwerdeführerin antastet bzw. eine Schmähung ihrer Person beinhaltet oder ob bei entsprechender Verneinung die dann vorzunehmende abwägende Prüfung des Einzelfalls ergibt, dass die Vermutung für die Freiheit der Rede durch gegenläufige Belange des Persönlichkeitsschutzes überwunden wird (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2006, a. a. O., juris Rn. 64 m. w. N.).

  • VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 119/07

    Teilweise stattgebende Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Rechts auf freie

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.07.2015 - VerfGH 141/14
    Eine derartige "schrankendivergente Parallelverbürgung" von Grundrechten auf Bundes- und Landesebene steht jedoch, da das stärker eingeschränkte Landesgrundrecht im Sinne einer (zusätzlichen) Mindestgarantie auf der Ebene der Landesverfassung zu verstehen ist, der Annahme einer Übereinstimmung mit dem entsprechenden Bundesgrundrecht und damit der Anwendung durch den Verfassungsgerichtshof nicht entgegen (Beschlüsse vom 26. Mai 2009 - VerfGH 85/07, 85 A/07 - Rn. 16 und - VerfGH 119/07, 119 A/07 - Rn. 15, jeweils m. w. N.).

    Insbesondere muss in der öffentlichen Auseinandersetzung auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohte (Beschlüsse vom 26. Mai 2009 - VerfGH 85/07, 85 A/07 - Rn. 17 und - VerfGH 119/07, 119 A/07 - Rn. 16, jeweils m. w. N.).

  • VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 85/07

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde - Fehlerhafte Annahme von Schmähkritik

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.07.2015 - VerfGH 141/14
    Eine derartige "schrankendivergente Parallelverbürgung" von Grundrechten auf Bundes- und Landesebene steht jedoch, da das stärker eingeschränkte Landesgrundrecht im Sinne einer (zusätzlichen) Mindestgarantie auf der Ebene der Landesverfassung zu verstehen ist, der Annahme einer Übereinstimmung mit dem entsprechenden Bundesgrundrecht und damit der Anwendung durch den Verfassungsgerichtshof nicht entgegen (Beschlüsse vom 26. Mai 2009 - VerfGH 85/07, 85 A/07 - Rn. 16 und - VerfGH 119/07, 119 A/07 - Rn. 15, jeweils m. w. N.).

    Insbesondere muss in der öffentlichen Auseinandersetzung auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohte (Beschlüsse vom 26. Mai 2009 - VerfGH 85/07, 85 A/07 - Rn. 17 und - VerfGH 119/07, 119 A/07 - Rn. 16, jeweils m. w. N.).

  • BVerfG, 21.04.2013 - 1 BvR 423/11

    Zur Frage, in welchen Konstellationen eine Anhörungsrüge die Monatsfrist des § 93

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.07.2015 - VerfGH 141/14
    Die von ihr parallel zur Verfassungsbeschwerde erhobene Anhörungsrüge war offensichtlich unzulässig und gehörte daher nicht zum Rechtsweg (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 21. April 2013 - 1 BvR 423/11 -, juris Rn. 8).

    Eine Anhörungsrüge ist unter anderem dann offensichtlich unzulässig, wenn in der Sache kein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - geltend gemacht wird (Beschluss vom 11. April 2014 - VerfGH 31/14 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 12; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 21. April 2013, a. a. O., juris Rn. 11 m. w. N.).

  • BVerfG, 05.04.2001 - 1 BvR 932/94

    Kaisen - Meinungsfreiheit politischer Parteien im Wahlkampf und Schutz der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.07.2015 - VerfGH 141/14
    Ein Verfassungsverstoß, der zur Beanstandung der angegriffenen Entscheidung führt, liegt danach nur dann vor, wenn übersehen worden ist, dass bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Privatrechts Grundrechte der Parteien des Rechtsstreits zu beachten waren, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig und unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist, so dass hierdurch eine mitunter gebotene Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet und die Entscheidung auf diesem Fehler beruht (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 5. April 2001 - 1 BvR 932/94 -, juris Rn. 14 m. w. N.).
  • VerfGH Berlin, 11.04.2014 - VerfGH 31/14

    Verwerfungsbeschluss - Nichtwahrung der Verfassungsbeschwerdefrist durch

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.07.2015 - VerfGH 141/14
    Eine Anhörungsrüge ist unter anderem dann offensichtlich unzulässig, wenn in der Sache kein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - geltend gemacht wird (Beschluss vom 11. April 2014 - VerfGH 31/14 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 12; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 21. April 2013, a. a. O., juris Rn. 11 m. w. N.).
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