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   VerfGH Berlin, 01.11.2007 - VerfGH 103/07   

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VerfGH Berlin, 01.11.2007 - VerfGH 103/07 (https://dejure.org/2007,8891)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 01.11.2007 - VerfGH 103/07 (https://dejure.org/2007,8891)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 01. November 2007 - VerfGH 103/07 (https://dejure.org/2007,8891)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VerfGHG § 49 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80 Abs. 7; VvB Art. 15 Abs. 4; AufenthG § 84 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 5 Abs. 4; AufenthG § 54 Nr. 5 a; AufenthG § 54 Nr. 6; AufenthG § 10 Abs. 1
    D (A), Verfassungsbeschwerde, Rechtsweggarantie, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt, Interessenabwägung, Folgenabwägung, Verfassungsbeschwerde, Rechtswegerschöpfung, Aufenthaltserlaubnis, Ablehnungsbescheid, Ausweisungsgründe, freiheitlich ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.11.2007 - VerfGH 103/07
    Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerer die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der Verwaltung vollendete Tatsachen schafft (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, AuAS 1996, S. 62 ; NVwZ 2005, 1053 ; BVerfGE 35, 382 ; 69, 220 ).

    Eine konkrete Interessen- und Folgenabwägung ist jedenfalls bei - wie hier - schwerwiegenden Grundrechtseingriffen zur Wahrung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz erforderlich, wenn sich die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme nicht ohne weiteres erschließt, d. h. nicht offensichtlich ist (BVerfGE 69, 220 ; AP Nr. 12 zu Art. 19 GG; NJW 2003, 3618 ; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2007 - 18 B 2067/06 -, nach JURIS).

    Die dargelegten Maßstäbe gelten auch in ausländerrechtlichen Verfahren, in denen die Beendigung eines Aufenthalts in Rede steht, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob der Sofortvollzug eines den Aufenthalt beendenden Verwaltungsaktes - wie hier (Versagung der begehrten Aufenthaltserlaubnis sowie die Androhung der Abschiebung) - einer gesetzlichen (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder aber einer behördlichen Anordnung (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfGE 69, 220 ; AuAS 1996, 62 ff.; DVBl 1999, 163 ; NJW-RR 2001, 1268 ; NJW 2004, 93 ).

  • BVerwG, 21.07.1994 - 4 VR 1.94

    Vorhaben mit vordringlichem Bedarf - Fernstraßenausbau - Planbetroffener -

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.11.2007 - VerfGH 103/07
    Die prozessuale Unsicherheit aufgrund einer nur summarischen Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann mit dem Erlass einer Hauptsacheentscheidung - wenn auch vorläufig - weitgehend als beseitigt angesehen werden (BVerwGE 96, 239 - dort für den umgekehrten Fall einer erstinstanzlichen Klageabweisung).

    Eine dem im Hauptsacheverfahren gefundenen (für den Kläger positiven) Ergebnis widersprechende Eilentscheidung kann deshalb ohne Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht des Art. 15 Abs. 4 VvB nur ausnahmsweise, etwa bei schwerwiegenden und offensichtlichen Mängeln der Hauptsacheentscheidung (in diese Richtung BVerwGE 96, 239 ; VGH Baden-Württemberg, a. a. O.) oder sonst bei gleichwertigen Erkenntnismöglichkeiten und vergleichbar genauer und intensiver Prüfung wie im Hauptsacheverfahren verfassungsrechtlich tragfähig sein; denn es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Eilverfahrens, den endgültigen Ausgang des Hauptsacheverfahrens auf diese Weise vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, NVwZ-RR 1999, 217 ).

    Der Maßstab einer solchen Prüfung entspricht dem einer erstmaligen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. BVerwGE 96, 239 ), d. h. die Einschränkungen des.

  • BVerfG, 25.01.1996 - 2 BvR 2718/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anordnung des Sofortvollzuges im Falle

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.11.2007 - VerfGH 103/07
    Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerer die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der Verwaltung vollendete Tatsachen schafft (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, AuAS 1996, S. 62 ; NVwZ 2005, 1053 ; BVerfGE 35, 382 ; 69, 220 ).

    Bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eine wichtige Bedeutung zu (vgl. BVerfG, NVwZ 1982, 241; AuAS 1996, 62 ff).

    Die dargelegten Maßstäbe gelten auch in ausländerrechtlichen Verfahren, in denen die Beendigung eines Aufenthalts in Rede steht, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob der Sofortvollzug eines den Aufenthalt beendenden Verwaltungsaktes - wie hier (Versagung der begehrten Aufenthaltserlaubnis sowie die Androhung der Abschiebung) - einer gesetzlichen (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder aber einer behördlichen Anordnung (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfGE 69, 220 ; AuAS 1996, 62 ff.; DVBl 1999, 163 ; NJW-RR 2001, 1268 ; NJW 2004, 93 ).

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.11.2007 - VerfGH 103/07
    Der Beschwerdeführer kann nicht auf die noch ausstehende rechtskräftige Entscheidung im Hauptsacheverfahren verwiesen werden, denn der geltend gemachte Grundrechtsverstoß beruht gerade auf der Versagung von Eilrechtsschutz (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 35, 382 ).

    Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerer die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der Verwaltung vollendete Tatsachen schafft (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, AuAS 1996, S. 62 ; NVwZ 2005, 1053 ; BVerfGE 35, 382 ; 69, 220 ).

  • BVerfG, 27.05.1998 - 2 BvR 378/98

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Partei "Die Grauen"

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.11.2007 - VerfGH 103/07
    Die von den Fachgerichten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ersetzt aber nicht die dem Gericht obliegende Entscheidung, ob das Individualinteresse im Einzelfall Vorrang vor dem Gemeinwohlinteresse genießt (vgl. BVerfG, NVwZ-RR 1999, 217 ; NVwZ 1996, 58 ).

    Eine dem im Hauptsacheverfahren gefundenen (für den Kläger positiven) Ergebnis widersprechende Eilentscheidung kann deshalb ohne Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht des Art. 15 Abs. 4 VvB nur ausnahmsweise, etwa bei schwerwiegenden und offensichtlichen Mängeln der Hauptsacheentscheidung (in diese Richtung BVerwGE 96, 239 ; VGH Baden-Württemberg, a. a. O.) oder sonst bei gleichwertigen Erkenntnismöglichkeiten und vergleichbar genauer und intensiver Prüfung wie im Hauptsacheverfahren verfassungsrechtlich tragfähig sein; denn es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Eilverfahrens, den endgültigen Ausgang des Hauptsacheverfahrens auf diese Weise vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, NVwZ-RR 1999, 217 ).

  • BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57

    Eigenmietwert

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.11.2007 - VerfGH 103/07
    Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mutet einem Beschwerdeführer nicht zu, ersichtlich aussichtslose Rechtsbehelfe - wie hier, wenn vorangegangene Entscheidungen das Ergebnis eines möglichen Rechtsbehelfs bereits vorzeichnen - zu ergreifen (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, NJW 2005, 1105 ; BVerfGE 38, 105 ; vgl. auch BVerfGE 9, 3 ).
  • BVerfG, 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03

    Unzureichende Prüfung der Voraussetzungen des Sofortvollzugs des Widerrufs einer

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.11.2007 - VerfGH 103/07
    Eine konkrete Interessen- und Folgenabwägung ist jedenfalls bei - wie hier - schwerwiegenden Grundrechtseingriffen zur Wahrung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz erforderlich, wenn sich die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme nicht ohne weiteres erschließt, d. h. nicht offensichtlich ist (BVerfGE 69, 220 ; AP Nr. 12 zu Art. 19 GG; NJW 2003, 3618 ; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2007 - 18 B 2067/06 -, nach JURIS).
  • BVerfG, 28.12.2004 - 1 BvR 2790/04

    Vater erhält vorläufig Umgangsrecht

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.11.2007 - VerfGH 103/07
    Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mutet einem Beschwerdeführer nicht zu, ersichtlich aussichtslose Rechtsbehelfe - wie hier, wenn vorangegangene Entscheidungen das Ergebnis eines möglichen Rechtsbehelfs bereits vorzeichnen - zu ergreifen (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, NJW 2005, 1105 ; BVerfGE 38, 105 ; vgl. auch BVerfGE 9, 3 ).
  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.11.2007 - VerfGH 103/07
    Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mutet einem Beschwerdeführer nicht zu, ersichtlich aussichtslose Rechtsbehelfe - wie hier, wenn vorangegangene Entscheidungen das Ergebnis eines möglichen Rechtsbehelfs bereits vorzeichnen - zu ergreifen (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG, NJW 2005, 1105 ; BVerfGE 38, 105 ; vgl. auch BVerfGE 9, 3 ).
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.11.2007 - VerfGH 103/07
    Vorläufiger Rechtsschutz ist dabei zu gewähren, wenn ohne ihn eine erhebliche Verletzung der Rechte des Antragstellers droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfGE 46, 166 zur einstweiligen Anordnung im Sozialgerichtsprozess).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.1994 - 5 S 3372/94

    Überprüfung der Erfolgsaussichten im Rahmen eines vorläufigen

  • VerfGH Berlin, 17.06.1996 - VerfGH 40 A/96

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gerichtet auf Anberaumung einer

  • BVerfG, 10.04.2001 - 1 BvR 1577/00

    Effektiver Rechtsschutz und sofortige Vollziehung einer Aufsichtsmaßnahme gem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2007 - 18 B 2067/06

    Ausweisungsverfügung gegen "Islam-Prediger" darf vorläufig nicht vollzogen werden

  • BVerfG, 12.11.1998 - 2 BvR 1838/98

    Erfolgloser Antrag von "Mehmet" auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

  • BVerfG, 13.06.2005 - 2 BvR 485/05

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen

  • BVerfG, 11.02.1982 - 2 BvR 77/82

    Ausländerrecht - Vollziehung der Ausweisungsverfügung - Interesse an Aussetzung -

  • VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 15/09

    Keine Verletzung des effektiven Rechtsschutzes iSv Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE und

    Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin habe im Beschluss vom 1. November 2007 - VerfGH 103/07 - (LVerfGE 18, 123) entschieden, dass es dem Beschwerdegericht nur in ganz engen Grenzen möglich sei, eine abweichende Interessenabwägung zu treffen.

    Die Beschwerdeführerin kann nicht auf die noch ausstehende rechtskräftige Entscheidung im Hauptsacheverfahren verwiesen werden, denn der geltend gemachte Grundrechtsverstoß beruht gerade auf der Versagung von Eilrechtsschutz (vgl. Beschluss vom 1. November 2007 - VerfGH 103/07 -, LVerfGE 18, 123 und - wie alle im Folgenden zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs - unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).

    Dabei ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 26. Februar 2008 - VerfGH 155/07 - Rn. 9 und 1. November 2007, a. a. O., S. 133 bzw. Rn. 34; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 - juris, Rn. 22).

    Dementsprechend intensiver muss die Prüfung der Fachgerichte bereits im Eilverfahren ausfallen und bei besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriffen zur Wahrung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz eine konkrete Interessen- und Folgenabwägung umfassen, wenn sich die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme nicht ohne weiteres erschließt, d. h. nicht offensichtlich ist (vgl. Beschluss vom 1. November 2007, a. a. O., S. 133 bzw. Rn. 35).

    (2) Den Hauptsacheentscheidungen des Verwaltungsgerichts kommt überdies nicht die Bedeutung eines in derselben Sache ergangenen erstinstanzlichen Urteils zu, wie sie der Verfassungsgerichtshof im Beschluss vom 1. November 2007 (a. a. O., LVerfGE 18, 123) betont hat: Danach hat das Beschwerdegericht in dem Verfahren, bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden und in dem bereits eine Hauptsacheentscheidung ergangen ist, den regelmäßig besseren Erkenntnismöglichkeiten und verstärkten Einwirkungsmöglichkeiten der Beteiligten im Hauptsacheverfahren Rechnung zu tragen, zumal wenn die Entscheidung nach Beweiserhebung ergangen ist.

  • VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 38/09

    Verfassungsbeschwerde: Oberverwaltungsgerichtliche Untersagung der Vermittlung

    Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin habe im Beschluss vom 1. November 2007 - VerfGH 103/07 - (LVerfGE 18, 123) entschieden, dass es dem Beschwerdegericht nur in ganz engen Grenzen möglich sei, eine abweichende Interessenabwägung zu treffen.

    Die Beschwerdeführerin kann nicht auf die noch ausstehende rechtskräftige Entscheidung im Hauptsacheverfahren verwiesen werden, denn der geltend gemachte Grundrechtsverstoß beruht gerade auf der Versagung von Eilrechtsschutz (vgl. Beschluss vom 1. November 2007 - VerfGH 103/07 -, LVerfGE 18, 123 und - wie alle im Folgenden zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs - unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).

    Dabei ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 26. Februar 2008 - VerfGH 155/07 - Rn. 9 und 1. November 2007, a. a. O., S. 133 bzw. Rn.34; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 - juris , Rn. 22).

    Dementsprechend intensiver muss die Prüfung der Fachgerichte bereits im Eilverfahren ausfallen und bei besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriffen zur Wahrung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz eine konkrete Interessen- und Folgenabwägung umfassen, wenn sich die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme nicht ohne weiteres erschließt, d. h. nicht offensichtlich ist (vgl. Beschluss vom 1. November 2007, a. a. O., S. 133 bzw. Rn. 35).

    (2) Den Hauptsacheentscheidungen des Verwaltungsgerichts kommt überdies nicht die Bedeutung eines in derselben Sache ergangenen erstinstanzlichen Urteils zu, wie sie der Verfassungsgerichtshof im Beschluss vom 1. November 2007 (a. a. O., LVerfGE 18, 123) betont hat: Danach hat das Beschwerdegericht in dem Verfahren, bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden und in dem bereits eine Hauptsacheentscheidung ergangen ist, den regelmäßig besseren Erkenntnismöglichkeiten und verstärkten Einwirkungsmöglichkeiten der Beteiligten im Hauptsacheverfahren Rechnung zu tragen, zumal wenn die Entscheidung nach Beweiserhebung ergangen ist.

  • VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 42/09

    Keine Verletzung des effektiven Rechtsschutzes iSv Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE und

    Unter Wiederholung ihres Vorbringens in dem gegen diese Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerdeverfahren VerfGH 38/09 macht die Beschwerdeführerin unter Berufung auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 1. November 2007 - VerfGH 103/07 - geltend, das Oberverwaltungsgericht habe sich in verfassungswidriger Weise über die erstinstanzlichen Hauptsacheentscheidungen zugunsten anderer privater Sportwettenvermittler hinweggesetzt.

    Die Beschwerdeführerin kann nicht auf die noch ausstehende rechtskräftige Entscheidung im Hauptsacheverfahren verwiesen werden, denn der geltend gemachte Grundrechtsverstoß beruht gerade auf der Versagung von Eilrechtsschutz (vgl. Beschluss vom 1. November 2007 - VerfGH 103/07 -, LVerfGE 18, 123 und - wie alle im Folgenden zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs - unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).

    Dabei ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 26. Februar 2008 - VerfGH 155/07 - Rn. 9 und 1. November 2007, a. a. O., S. 133 bzw. Rn.34; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 - juris , Rn. 22).

    Dementsprechend intensiver muss die Prüfung der Fachgerichte bereits im Eilverfahren ausfallen und bei besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriffen zur Wahrung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz eine konkrete Interessen- und Folgenabwägung umfassen, wenn sich die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme nicht ohne weiteres erschließt, d. h. nicht offensichtlich ist (vgl. Beschluss vom 1. November 2007, a. a. O., S. 133 bzw. Rn. 35).

    (2) Den Hauptsacheentscheidungen des Verwaltungsgerichts kommt überdies nicht die Bedeutung eines in derselben Sache ergangenen erstinstanzlichen Urteils zu, wie sie der Verfassungsgerichtshof im Beschluss vom 1. November 2007 (a. a. O., LVerfGE 18, 123) betont hat: Danach hat das Beschwerdegericht in dem Verfahren, bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden und in dem bereits eine Hauptsacheentscheidung ergangen ist, den regelmäßig besseren Erkenntnismöglichkeiten und verstärkten Einwirkungsmöglichkeiten der Beteiligten im Hauptsacheverfahren Rechnung zu tragen, zumal wenn die Entscheidung nach Beweiserhebung ergangen ist.

  • VerfGH Berlin, 20.12.2011 - VerfGH 28/11

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz iSv

    Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers darf umso weniger zurückstehen, je mehr eine Maßnahme der Verwaltung vollendete Tatsachen schafft (vgl. Beschluss vom 1. November 2007 - VerfGH 103/07 - zum Eilrechtsschutz nach § 80 VwGO m. w. N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2009 - 1 S 212.08

    Glücksspiel: Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrages und des Berliner

    Denn der Hauptsachenentscheidung kommt dann, was die Einschätzung der Erfolgsaussichten einer gleichgelagerten Klage betrifft, erhebliche Bedeutung zu, da die prozessuale Unsicherheit, die aus einer nur summarischen Prüfung herrührt, mit dem Erlass einer Hauptsachenentscheidung weitgehend als beseitigt angesehen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1994 - 4 VR 1.94 - BVerwGE 96, 239 [243]; VerfGH Berlin, Beschluss vom 1. November 2007 - VerfGH 103/07 -, InfAuslR 2008, 68 [69]).

    Ob das Beschwerdegericht im Eilverfahren sich auch über eine Beweiswürdigung hinwegsetzen kann, die im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren für den Beschwerdeführer günstig ausgegangen war (offengelassen vom VerfGH Berlin, Beschluss vom 1. November 2007 - VerfGH 103/07 -, InfAuslR 2008, 68 [71]), bedarf keiner Erörterung, weil es auf Beweiswürdigungen für die hier rechtlich streitige Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags mit Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht nicht ankommt.

  • VerfGH Berlin, 16.09.2008 - VerfGH 81/08

    Verletzung des Grundrechts eines Studienbewerbers auf freie Wahl der

    Daran fehlt es jedoch, wenn der geltend gemachte Grundrechtsverstoß - wie hier - gerade auf der Versagungvon Eilrechtsschutz beruht (vgl. Beschluss vom 1. November 2007 - VerfGH 103/07 - InfAuslR 2008, 68; zum Bundesrecht: BVerfGE 35, 382 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2009 - 1 S 206.08

    Vereinbarkeit des GlüStVtr BE 2007 und des GlüStVtrAG BE 2007 mit dem Grundgesetz

    Denn der Hauptsachenentscheidung kommt dann, was die Einschätzung der Erfolgsaussichten einer gleichgelagerten Klage betrifft, erhebliche Bedeutung zu, da die prozessuale Unsicherheit, die aus einer nur summarischen Prüfung herrührt, mit dem Erlass einer Hauptsachenentscheidung weitgehend als beseitigt angesehen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1994 - 4 VR 1.94 - BVerwGE 96, 239 [243]; VerfGH Berlin, Beschluss vom 1. November 2007 - VerfGH 103/07 -, InfAuslR 2008, 68 [69]).

    Ob das Beschwerdegericht im Eilverfahren sich auch über eine Beweiswürdigung hinwegsetzen kann, die im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren für den Beschwerdeführer günstig ausgegangen war (offengelassen vom VerfGH Berlin, Beschluss vom 1. November 2007 - VerfGH 103/07 -, InfAuslR 2008, 68 [71]), bedarf keiner Erörterung, weil es auf Beweiswürdigungen für die hier rechtlich streitige Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags mit Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht nicht ankommt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2007 - 3 N 131.07

    Verletzung von Verfahrensgrundrechten; Besorgnis der Befangenheit

    Der erkennende Senat macht sich die überzeugenden Erwägungen in dem hierzu ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 1. November 2007 - VerfGH 103/07 - (EA S. 11 ff.) zu Eigen und nimmt zur näheren Begründung hierauf Bezug.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2009 - 1 S 236.08

    Rechtmäßigkeit von Glücksspielstaatsvertrag und zugehörigem Berliner

    Denn der Hauptsachenentscheidung kommt dann, was die Einschätzung der Erfolgsaussichten einer gleichgelagerten Klage betrifft, erhebliche Bedeutung zu, da die prozessuale Unsicherheit, die aus einer nur summarischen Prüfung herrührt, mit dem Erlass einer Hauptsachenentscheidung weitgehend als beseitigt angesehen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1994 - 4 VR 1.94 - BVerwGE 96, 239 [243]; VerfGH Berlin, Beschluss vom 1. November 2007 - VerfGH 103/07 -, InfAuslR 2008, 68 [69]).

    Ob das Beschwerdegericht im Eilverfahren sich auch über eine Beweiswürdigung hinwegsetzen kann, die im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren für den Beschwerdeführer günstig ausgegangen war (offengelassen vom VerfGH Berlin, Beschluss vom 1. November 2007 - VerfGH 103/07 -, InfAuslR 2008, 68 [71]), bedarf keiner Erörterung, weil es auf Beweiswürdigungen für die hier rechtlich streitige Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags mit Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht nicht ankommt.

  • VerfGH Berlin, 18.10.2013 - VerfGH 115/13

    Begründete Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Rechts auf körperliche

    Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers darf umso weniger zurückstehen, je mehr eine Maßnahme der Verwaltung vollendete Tatsachen schafft (vgl. Beschluss vom 1. November 2007 - VerfGH 103/07 - zum Eilrechtsschutz nach § 80 VwGO m. w. N.).
  • VG Berlin, 28.08.2009 - 35 L 335.09

    Verfassungswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols

  • VerfGH Berlin, 21.04.2009 - VerfGH 174/08

    Wegen nicht hinreichender Begründung und aus Subsidiaritätsgründen unzulässige

  • VG Berlin, 28.01.2010 - 35 A 19.07

    Untersagungsverfügung gegen Vermittler privater Sportwetten

  • VG Berlin, 25.02.2010 - 35 A 338.07

    Wettspiel: staatliches Monopol im Bereich der stationären Wettvermittlung;

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