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   VerfGH Berlin, 04.07.2018 - VerfGH 79/17   

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https://dejure.org/2018,18224
VerfGH Berlin, 04.07.2018 - VerfGH 79/17 (https://dejure.org/2018,18224)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 04.07.2018 - VerfGH 79/17 (https://dejure.org/2018,18224)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 04. Juli 2018 - VerfGH 79/17 (https://dejure.org/2018,18224)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 21 Abs 1 S 1 GG, § 51 Abs 1 LTGO BE 2016
    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren gegen Äußerungen des Justizsenators - Keine Neutralitätspflicht bei Antworten in einer parlamentarischen Fragestunde - zudem fehlende Antragsbefugnis mangels rechtlicher Außenwirkung solcher Äußerungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Organstreitverfahren der AfD gegen Justizsenator erfolglos - Äußerungen gegenüber dem RBB und im Abgeordnetenhaus verstoßen nicht gegen das Recht der AfD auf Chancengleichheit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Organstreitverfahren der AfD gegen Justizsenator erfolglos - Äußerungen gegenüber dem RBB und im Abgeordnetenhaus verstoßen nicht gegen das Recht der AfD auf Chancengleichheit

  • berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Organstreitverfahren des AfD Landesverbandes Berlin gegen den Senator für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung

  • berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Organstreitverfahren des AfD Landesverbandes Berlin gegen den Senator für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung

Besprechungen u.ä. (2)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 16.12.2014 - 2 BvE 2/14

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Auszug aus VerfGH Berlin, 04.07.2018 - VerfGH 79/17
    Im Organstreitverfahren wird der Streitgegenstand durch die im Antrag genannte Maßnahme oder Unterlassung und durch die Bestimmungen der Verfassung begrenzt, gegen die die Maßnahme oder Unterlassung verstoßen haben soll; an diese Begrenzung des Streitstoffes ist der Verfassungsgerichtshof gebunden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102 = juris Rn. 23).

    Dies erfordert nicht nur, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt, sondern auch, dass die Wähler ihr Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102 = juris Rn. 26 ff. m. w. N.).

    Eine solche Einwirkung verstößt gegen das Gebot der Neutralität des Staates im Wahlkampf und verletzt die Integrität der Willensbildung des Volkes durch Wahlen und Abstimmungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102 = juris Rn. 31 m. w. N.).

    Die Äußerungen gegenüber dem RBB unterscheiden sich damit insbesondere von den Äußerungen, die den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2014 (- 2 BvE 2/14 -) und 27. Februar 2018 (- 2 BvE 1/16 -) zugrunde lagen und die eine Partei als Äußerungsadressat ohne weiteres erkennen ließen ("Ziel Nummer 1 muss sein, dass die NPD nicht in den Landtag kommt"; "Rote Karte für die AfD").

    Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen (vgl. BVerfG, Urteile vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102 = juris Rn. 56, und vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 -, juris Rn. 65 f.).

  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 04.07.2018 - VerfGH 79/17
    Daher müssen sich staatliche Organe der offenen oder versteckten Werbung für oder gegen einzelne miteinander konkurrierende Parteien enthalten (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 -, juris Rn. 49).

    Die Äußerungen gegenüber dem RBB unterscheiden sich damit insbesondere von den Äußerungen, die den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2014 (- 2 BvE 2/14 -) und 27. Februar 2018 (- 2 BvE 1/16 -) zugrunde lagen und die eine Partei als Äußerungsadressat ohne weiteres erkennen ließen ("Ziel Nummer 1 muss sein, dass die NPD nicht in den Landtag kommt"; "Rote Karte für die AfD").

    Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen (vgl. BVerfG, Urteile vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102 = juris Rn. 56, und vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 -, juris Rn. 65 f.).

  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvE 1/79

    NPD

    Auszug aus VerfGH Berlin, 04.07.2018 - VerfGH 79/17
    Die Beantwortung der Frage eines Abgeordneten durch das zuständige Regierungsmitglied ist daher ein in diesem Sinne parlamentsinterner Vorgang, der sich in der Regel in der Äußerung einer Meinung erschöpft und eine rechtliche Außenwirkung nicht erzeugt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 1961 - 2 BvE 1/61 -, BVerfGE 13, 123 = juris Rn. 9, und vom 25. März 1981 - 2 BvE 1/79 -, BVerfGE 57, 1 = juris Rn. 18; vgl. Bethge, in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 64 [Stand Januar 2017], Rn. 28; Burghart, in: Leibholz/Rinck, GG, Art. 38 [Stand März 2017], Rn. 547).

    Es verpflichtet insbesondere dazu, mitgeteilte Tatsachen korrekt wiederzugeben und deren Beurteilung in sachlicher Form vorzutragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 1981 - 2 BvE 1/79 -, BVerfGE 57, 1 = juris Rn. 24).

  • VerfGH Berlin, 18.02.2015 - VerfGH 92/14

    Verletzung des parlamentarischen Fragerechts

    Auszug aus VerfGH Berlin, 04.07.2018 - VerfGH 79/17
    Sie gehören in den Rahmen des Frage- und Interpellationsrechts des Parlaments, das den Mitgliedern der Regierung die verfassungsrechtliche Verpflichtung auferlegt, auf Fragen Rede und Antwort zu stehen (vgl. Beschluss vom 18. Februar 2015 - VerfGH 92/14 - Rn. 37 ff.; BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris Rn. 195 ff.).
  • BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 10.93

    Rede des Kultusministers - § 48 BRRG, beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gilt auch

    Auszug aus VerfGH Berlin, 04.07.2018 - VerfGH 79/17
    Diese Verantwortung nach außen kann es etwa erforderlich machen, die Öffentlichkeit über Beanstandungen oder getroffene Weisungen zu informieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 10/93 -, juris Rn. 23).
  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    Auszug aus VerfGH Berlin, 04.07.2018 - VerfGH 79/17
    Sie gehören in den Rahmen des Frage- und Interpellationsrechts des Parlaments, das den Mitgliedern der Regierung die verfassungsrechtliche Verpflichtung auferlegt, auf Fragen Rede und Antwort zu stehen (vgl. Beschluss vom 18. Februar 2015 - VerfGH 92/14 - Rn. 37 ff.; BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris Rn. 195 ff.).
  • BVerfG, 18.07.1961 - 2 BvE 1/61

    Fragestunde

    Auszug aus VerfGH Berlin, 04.07.2018 - VerfGH 79/17
    Die Beantwortung der Frage eines Abgeordneten durch das zuständige Regierungsmitglied ist daher ein in diesem Sinne parlamentsinterner Vorgang, der sich in der Regel in der Äußerung einer Meinung erschöpft und eine rechtliche Außenwirkung nicht erzeugt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 1961 - 2 BvE 1/61 -, BVerfGE 13, 123 = juris Rn. 9, und vom 25. März 1981 - 2 BvE 1/79 -, BVerfGE 57, 1 = juris Rn. 18; vgl. Bethge, in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 64 [Stand Januar 2017], Rn. 28; Burghart, in: Leibholz/Rinck, GG, Art. 38 [Stand März 2017], Rn. 547).
  • VerfGH Berlin, 20.02.2019 - VerfGH 80/18

    Organstreitverfahren der AfD gegen den Regierenden Bürgermeister erfolglos -

    Dies erfordert nicht nur, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt, sondern auch, dass die Wähler ihr Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können (Urteil vom 4. Juli 2018 - VerfGH 79/17 - Rn. 70; vgl. BVerfG, Urteile vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 -, juris Rn. 40, und vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102 = juris Rn. 26 ff. m. w. N.).

    Damit die Wahlentscheidung in voller Freiheit gefällt werden kann, ist es unerlässlich, dass Parteien, soweit irgend möglich, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilnehmen (Urteil vom 4. Juli 2018 - VerfGH 79/17 -, Rn. 71).

    Ob die Äußerung eines Regierungsmitglieds unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität des Regierungsamtes oder der mit ihm verbundenen Ressourcen stattgefunden hat, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen (Urteil vom 4. Juli 2018 - VerfGH 79/17 - Rn. 82).

    Darüber hinaus betrifft die Verpflichtung, einseitig parteiergreifende Stellungnahmen zugunsten oder zulasten politischer Parteien zu unterlassen, nur solche Äußerungen, die einen ausreichenden Bezug zu einer Partei aufweisen (Urteil vom 4. Juli 2018 - VerfGH 79/17 - Rn. 71).

    Das Neutralitätsgebot verlangt vielmehr auch, die versteckte Werbung für oder gegen einzelne miteinander konkurrierende Parteien zu unterlassen (Urteil vom 4. Juli 2018 - VerfGH 79/17 - Rn. 71; BVerfGE 44, 125 = juris Rn. 70).

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