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   VerfGH Berlin, 08.02.1995 - VerfGH 104/94   

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VerfGH Berlin, 08.02.1995 - VerfGH 104/94 (https://dejure.org/1995,2418)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 08.02.1995 - VerfGH 104/94 (https://dejure.org/1995,2418)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 08. Februar 1995 - VerfGH 104/94 (https://dejure.org/1995,2418)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prozesskostenhilfe als Möglichkeit der Angleichung Bemittelter und Unbemittelter bei der Verwirklichung von Rechtsschutz; Behördliche Verpflichtung zur Erteilung eines gemeinsamen Wohnberechtigungsscheins für Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft; ...

  • Wolters Kluwer

    Prozesskostenhilfe als Möglichkeit der Angleichung Bemittelter und Unbemittelter bei der Verwirklichung von Rechtsschutz; Behördliche Verpflichtung zur Erteilung eines gemeinsamen Wohnberechtigungsscheins für Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Leitsatz)

    VvB Art. 6 Abs. 1 Satz 1; Zivilprozeßordnung § 114 Satz 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 1344
  • NVwZ 1995, 681 (Ls.)
  • FamRZ 1995, 1501
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.02.1995 - VerfGH 104/94
    Aus diesem Grunde dürfe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 81, 347 ff.) Prozeßkostenhilfe nur versagt werden, wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsache minimal seien.

    Vielmehr läuft es lediglich dann, wenn in der Hauptsache eine (bisher ungeklärte) schwierige Rechtsfrage zu beurteilen ist, dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Begehrens Prozeßkostenhilfe vorzuenthalten (vgl. zum Bundesrecht ebenso BVerfG, Beschluß vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u.a. - BVerfGE 81, 347 ).

  • BVerfG, 04.10.1993 - 1 BvR 640/93

    Verfassungsrechtlicher Ehebegriff und gleichgeschlechtliche Ehe

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.02.1995 - VerfGH 104/94
    Zwar ist es richtig, daß eine heterosexuelle Lebensgemeinschaft durch eine Heirat einen Anspruch auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Satz 1 WoBindG erwerben kann und dieser Weg gleichgeschlechtlichen Partnern versagt ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 4. Oktober 1993 - 1 BvR 640/93 NJW 93, 305B).
  • VerfGH Berlin, 02.12.1993 - VerfGH 89/93

    Zur Prüfungsbefugnis des VerfGH Berlin bzgl in Anwendung von Bundesrecht

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.02.1995 - VerfGH 104/94
    Zu Recht nimmt der Beschwerdeführer ferner an, der Verfassungsgerichtshof sei berechtigt, Entscheidungen Berliner Gerichte am Maßstab von in der Verfassung von Berlin verbürgten Individualrechten, die nicht im Widerspruch zu Bundesrecht stehen, zu messen, und derartige Individualrechte seien auch dann von der rechtsprechenden Gewalt das Landes Berlin zu beachten, wenn sie Bundesrecht anwendet (vgl. statt vieler: Beschluß vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - NJW 94, 436).
  • BVerwG, 05.07.1985 - 8 C 22.83

    Wohnungsrecht - Wohnberechtigungsschein - Ausnahme - Nichteheliche

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.02.1995 - VerfGH 104/94
    Das entspricht auch dem vorgegebenen gesetzlichen Subventionsziel, den Wohnungsbau für Familien - kinderreiche Familien, junge Ehepaare, alleinstehende Elternteile mit Kindern - zu fördern und die Entfaltung eines gesunden Familienlebens zu gewährleisten" (Urteil vom 5. Juli 1985 - BVerwG 8 C 22/83 - BVerwGE 72, 1 ).
  • VerfGH Berlin, 17.02.1993 - VerfGH 53/92

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Gewährung von Eilrechtsschutz gegen die

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.02.1995 - VerfGH 104/94
    Zutreffend geht der Beschwerdeführer davon aus, die Verfassung von Berlin (VvB) verbürge in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 - ebenso wie das Grundgesetz in Art. 3 Abs. 1 - eine umfassende Gleichheitsgarantie für alle Menschen (vgl. unter anderem Beschluß vom 17. Februar 1993 - VerfGH 53/92 -), und sie bekenne sich im Vorspruch und ihrer Gesamtkonzeption zum Rechtsstaatsprinzip (vgl. Beschluß vom 15. Juni 1993 - VerfGH 18/92 - JR 93, 519).
  • BVerfG, 02.02.1993 - 1 BvR 1697/91

    Maßstab der Prüfung der Erfolgsaussicht im Prozeßkostenhilfeverfahren bei

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.02.1995 - VerfGH 104/94
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundgesetz (vgl. unter anderem Beschluß vom 2. Februar 1993 - 1 BvR 1697/91 - FamRZ 93, 664) ist der Verfassungsgerichtshof der Ansicht, daß eine Auslegung des § 114 Satz 1 ZPO dem Gebot der in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verbürgten Rechtsschutzgleichheit gerecht wird, nach der ein Rechtsschutzbegehren in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. dazu unter anderem auch Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 53. Aufl., § 114 Rn. 100, und Redecker/v. Oertzen, VwGO, 11. Aufl., § 166 Rn. 3).
  • VerfGH Berlin, 15.06.1993 - VerfGH 18/92

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips mit Verfassungsbeschwerde nicht rügefähig -

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.02.1995 - VerfGH 104/94
    Zutreffend geht der Beschwerdeführer davon aus, die Verfassung von Berlin (VvB) verbürge in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 - ebenso wie das Grundgesetz in Art. 3 Abs. 1 - eine umfassende Gleichheitsgarantie für alle Menschen (vgl. unter anderem Beschluß vom 17. Februar 1993 - VerfGH 53/92 -), und sie bekenne sich im Vorspruch und ihrer Gesamtkonzeption zum Rechtsstaatsprinzip (vgl. Beschluß vom 15. Juni 1993 - VerfGH 18/92 - JR 93, 519).
  • VerfGH Berlin, 30.09.2014 - VerfGH 97/13

    Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art. 10 Abs. 1 Verf BE i.V.m. dem

    Art. 10 Abs. 1 VvB gebietet - ebenso wie Art. 3 Abs. 1 GG - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei der Rechtsschutzgleichheit und -effektivität das Institut der Prozesskostenhilfe bzw. - hier - der Verfahrenskostenhilfe dient (vgl. Beschlüsse vom 14. Mai 2014 - VerfGH 11/14 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 8, und vom 8. Februar 1995 - VerfGH 104/94 - Rn. 6 = LVerfGE 3, 10 ; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347 = juris Rn. 23 ff., und vom 5. November 2013 - 1 BvR 2544/12 -, juris Rn. 10).

    Letzteres ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO oder an die Darstellung des Streitverhältnisses gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO überspannt und verkennt, dass das Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfeverfahren den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich macht und daher insbesondere nicht dazu dient, strittige Rechts- oder Tatsachenfragen zu klären (vgl. Beschluss vom 8. Februar 1995, a. a. O.; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, juris Rn. 15).

  • VerfGH Berlin, 20.08.1997 - VerfGH 9/97

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfung der Erforderlichkeit

    Art. 10 Abs. 1 VvB verbürgt - ebenso wie das Grundgesetz in Art. 3 Abs. 1 - eine umfassende Gleichheitsgarantie für alle Menschen; die Norm gebietet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 15 Abs. 4 VvB in Entsprechung zu Art. 19 Abs. 4 GG besonders ausgeformt ist, eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei diesen Geboten der Rechtsschutzgleichheit und -effektivität das Institut der Prozesskostenhilfe dient (vgl. zum Bundesrecht etwa BVerfGE 81, 347, 357; siehe auch den Beschluss vom 8. Februar 1995 - VerfGH 104/94 - LVerfGE 3, 10, 13).

    Sie genügen nicht dem daraus folgenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. Beschluss vom 8. Februar 1995 - VerfGH 104/94 - LVerfGE 3, 10, 13).

  • VerfGH Berlin, 05.03.2004 - VerfGH 111/99
    10 Abs. 1 VvB gebietet - ebenso wie Art. 3 Abs. 1 GG - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei diesen Geboten der Rechtsschutzgleichheit und - effektivität das Institut der Prozeßkostenhilfe dient (vgl. Beschlüsse vom 8. Februar 1995 - VerfGH 104/94 - LVerfGE 3, 10 zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB a.F. und vom 20. August 1997 - VerfGH 9/97 - LVerfGE 7, 11 ; siehe zum Bundesrecht z.B. BVerfG, Beschluß vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 - , NJW 2000, 1936 m.w.N.).

    Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit läuft es dabei zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozeßkostenhilfe vorzuenthalten, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (siehe Beschluß vom 8. Februar 1995, a.a.O., S. 14 m.w.N.).

  • VerfGH Berlin, 29.08.2003 - VerfGH 133/03

    Rechtswegeerschöpfung als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer

    10 Abs. 1 VvB verbürgt - ebenso wie Art. 3 Abs. 1 GG - eine umfassende Gleichheitsgarantie für alle Menschen; die Norm gebietet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 15 Abs. 4 VvB in Entsprechung zu Art. 19 Abs. 4 GG besonders ausgeformt ist, eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei diesen Geboten der Rechtsschutzgleichheit und -effektivität das Institut der Prozesskostenhilfe dient (vgl. Beschlüsse vom 8. Februar 1995 - VerfGH 104/94 - LVerfGE 3, 10 zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB a. F. und vom 20. August 1997 - VerfGH 9/97 - LVerfGE 7, 11 ; s. zum Bundesrecht z. B.: BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 - NJW 2000, 1936 m. w. N.).

    Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit läuft es dabei zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (Beschluss vom 8. Februar 1995, a.a.O., S. 14 m. w. N.).

  • VerfGH Berlin, 05.03.2004 - VerfGH 183/01
    10 Abs. 1 VvB verbürgt - ebenso wie Art. 3 Abs. 1 GG - allen Menschen die Gleichheit vor dem Gesetz; die Norm gebietet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei der Rechtsschutzgleichheit und -effektivität das Institut der Prozesskostenhilfe dient (vgl. Beschlüsse vom 8. Februar 1995 - VerfGH 104/94 - LVerfGE 3, 10 zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB a. F. und vom 20. August 1997 - VerfGH 9/97 - LVerfGE 7, 11 ; s. zum Bundesrecht z. B.: BVerfG, Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 - NJW 2000, 1936 m. w. N.).

    Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit läuft es dabei zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (Beschluss vom 8. Februar 1995, a.a.O., S. 14 m. w. N.).

  • VerfGH Berlin, 19.09.2005 - VerfGH 115/02
    Denn es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Gewährung von Prozeßkostenhilfe davon abhängig gemacht wird, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, solange das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt (Beschluß vom 8. Februar 1995 - VerfGH 104/94 - LVerfGE 3, 10 sowie BVerfGE 81, 347 für das Grundgesetz).
  • VerfGH Berlin, 16.03.2010 - VerfGH 111/09

    Wegen nicht hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

    Denn Art. 10 Abs. 1 VvB gebietet - ebenso wie Art. 3 Abs. 1 GG - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei der Rechtsschutzgleichheit und -effektivität das Institut der Prozesskostenhilfe dient (vgl. Beschlüsse vom 8. Februar 1995 - VerfGH 104/94 - LVerfGE 3, 10 zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB a. F., 20. August 1997 - VerfGH 9/97 - LVerfGE 7, 11 , 27. September 2002 - VerfGH 64/02 -, und 5. März 2004 - VerfGH 111/99 - zum Bundesrecht: BVerfGE 81, 347 , NJW 2000, 1936 und Beschluss vom 25. November 2009 - 1 BvR 2515/09 - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.).
  • VerfGH Berlin, 28.01.1998 - VerfGH 65/97

    Nichtberücksichtigung eines neu geltend gemachten Aufenthaltszwecks im

    Sie stellt eine sachgerechte, durch diese verfassungsrechtliche - inhaltsgleich in Art. 12 Abs. 1 VvB enthaltene - Wertentscheidung und das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sichtvermerksvorschriften gerechtfertigte Differenzierung dar (vgl. zur Beschränkung der Geltung der § 17 ff. AuslG auf Familienangehörige: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Februar 1996, a.a.O., S. 295 f.; s. auch zur Verfassung von Berlin vom 1. September 1950, Beschluß vom 8. Februar 1995 - VerfGH 104/94 - LVerfGE 3, 10, 14: keine Gleichstellung gleichgeschlechtlicher mit ehelichen Lebensgemeinschaften bei Vergabe von Wohnberechtigungsscheinen).
  • VerfGH Berlin, 14.11.2003 - VerfGH 133/01
    Zwar kann eine - zumindest die letztinstanzliche - Entscheidung im Prozesskostenhilfe-Verfahren zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gemacht werden (vgl. Beschlüsse vom 8. Februar 1995 - VerfGH 104/94 - LVerfGE 3, 10 und vom 20. August 1997 - VerfGH 9/97 - LVerfGE 7, 11 sowie zum Bundesrecht: BVerfGE 7, 53 ).
  • OLG Dresden, 02.06.1995 - 2 W 273/95
    Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung - auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (vgl. BerlVerfGH NJW 1995, 1344; BVerfGE 81, 347, 359) - keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 114 ZPO ).
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