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   VerfGH Berlin, 08.03.2000 - VerfGH 12 A/00, 12/00   

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VerfGH Berlin, 08.03.2000 - VerfGH 12 A/00, 12/00 (https://dejure.org/2000,21325)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 08.03.2000 - VerfGH 12 A/00, 12/00 (https://dejure.org/2000,21325)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 08. März 2000 - VerfGH 12 A/00, 12/00 (https://dejure.org/2000,21325)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 60
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.03.2000 - VerfGH 12 A/00
    Diese Bestimmung gewährleistet die Wahrnehmung der Elternverantwortung im Interesse des Kindeswohls (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 51, 386 ).

    Wie das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Beschluss angeführt hat, hat der Gesetzgeber mit der auf Antrag bestehenden Möglichkeit, die Wirkung der Ausweisung und damit das Verbot der Erteilung einer neuen Aufenthaltsgenehmigung nach 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 AuslG in pflichtgemäßem Ermessen zu befristen, zudem ein geeignetes rechtsstaatliches Mittel geschaffen, die einschneidenden Folgen einer Ausweisung für die persönliche Lebensführung einzuschränken (vgl. BVerfGE 51, 386 ).

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.03.2000 - VerfGH 12 A/00
    Die verfassungsrechtliche Garantie von Ehe und Familie gilt auch für rein ausländische Familien (vgl. zum GG: BVerfGE 76, 1 ).

    Aus dem besonderen Rang, der den Grundrechtsgütern Ehe und Familie im Gefüge des Grundgesetzes zukommt, hat das Bundesverfassungsgericht abgeleitet, im Bereich des Aufenthaltsrechts seien die Entscheidungen der zuständigen Organe einer verfassungsrechtlichen Kontrolle nicht allein dahingehend zugänglich, ob sie offensichtlich unhaltbar seien, vielmehr bedürfe es der Prüfung ihrer Vertretbarkeit" (BVerfGE 76, 1 ).

  • BVerwG, 11.06.1975 - I C 8.71

    Ausweisung eines Ausländers - Eltern-Kind-Beziehungen - Deutsche

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.03.2000 - VerfGH 12 A/00
    Nach 48 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG hat selbst die familiäre Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen keinen absoluten Ausweisungsschutz zur Folge, sie führt lediglich zu einer Herabstufung der Ist- zur Regelausweisung (vgl. zur alten Rechtslage BVerwGE 42, 133; 48, 299 ).
  • BVerwG, 03.05.1973 - I C 33.72

    Anforderungen an das Vorliegen einer Notwehrlage gegenüber dem Liebhaber der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.03.2000 - VerfGH 12 A/00
    Nach 48 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG hat selbst die familiäre Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen keinen absoluten Ausweisungsschutz zur Folge, sie führt lediglich zu einer Herabstufung der Ist- zur Regelausweisung (vgl. zur alten Rechtslage BVerwGE 42, 133; 48, 299 ).
  • BVerwG, 29.09.1993 - 1 B 62.93

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache -

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.03.2000 - VerfGH 12 A/00
    Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, soziales Wohlverhalten unter dem Eindruck des Strafvollzugs stelle für sich genommen keinen außergewöhnlichen, die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung in Frage stellenden Ausnahmefall dar, hält sich vielmehr im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der allein die Befürwortung der Aussetzung eines Strafrests zur Bewährung die Annahme einer hinreichenden Wiederholungsgefahr im Sinne einer spezialpräventiv motivierten Ausweisung nicht ausschließt (BVerwG, Beschluss vom 29. September 1993 - 1 B 62.93 - InfAuslR 1994, 45, 46 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.12.1993 - 1 B 185.93

    Ausweisung - Ist-Ausweisung - Menschenwürde - Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.03.2000 - VerfGH 12 A/00
    Der Gesetzgeber hat dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mithin durch den in 47 Abs. 3 AuslG geregelten Ausweisungsschutz grundsätzlich Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1993 - 1 B 185/93 - NVwZ 1994, 584, 585, sowie Beschluss vom 30. Dezember 1993 - 1 B 160/93 - NVwZ 1994, 505, 506).
  • VerfGH Berlin, 16.08.1995 - VerfGH 27/94

    Verletzung des Grundrechts auf Freizügigkeit durch sofortige Vollziehung der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.03.2000 - VerfGH 12 A/00
    Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt bei (allein) generalpräventiven Motiven zwar besonderes Gewicht zu; im Einzelfall dürfen derartige Gesichtspunkte nicht zu einer Überreaktion der Ausländerbehörde führen (Beschluss vom 12. Juli 1994, a.a.0., S. 30, sowie Beschluss vom 16. August 1995 - VerfGH 27/94 - LVerfGE 3, 50 ).
  • VerfGH Berlin, 12.07.1994 - VerfGH 94/93

    Überprüfung einer auf AuslG 1990 § 45 gestützten Ausweisung und Anordnung ihrer

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.03.2000 - VerfGH 12 A/00
    Das trifft regelmäßig zu, wenn - wie vorliegend - die Verletzung von Grundrechten namentlich durch Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gerügt wird (vgl. Beschluss vom 12. Juli 1994 - VerfGH 94/93 - LVerfGE 2, 19 ).
  • VerfGH Berlin, 06.10.1998 - VerfGH 32/98

    Ermäßigung der Notarkosten gem KostO § 144a bei Grundstückskaufvertrag mit einer

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.03.2000 - VerfGH 12 A/00
    Soweit - wie hier - Gegenstand der Verfassungsbeschwerde auf Bundesrecht beruhende Entscheidungen der Berliner Verwaltungsbehörden und Gerichte sind, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Art. 141, 31 GG hinsichtlich solcher Grundrechte der Verfassung von Berlin, die mit vom Grundgesetz verbürgten Grundrechten übereinstimmen (st. Rspr.; u.a. Beschluss vom 6. Oktober 1998 - VerfGH 32/98 - NJW 1999, 47).
  • BVerwG, 10.12.1993 - 1 B 160.93

    Ausländer - Besonderer Ausweisungsschutz - Trennung - Rechtsfehler

    Auszug aus VerfGH Berlin, 08.03.2000 - VerfGH 12 A/00
    Der Gesetzgeber hat dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mithin durch den in 47 Abs. 3 AuslG geregelten Ausweisungsschutz grundsätzlich Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1993 - 1 B 185/93 - NVwZ 1994, 584, 585, sowie Beschluss vom 30. Dezember 1993 - 1 B 160/93 - NVwZ 1994, 505, 506).
  • VerfGH Berlin, 28.01.1998 - VerfGH 65/97

    Nichtberücksichtigung eines neu geltend gemachten Aufenthaltszwecks im

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

  • VerfGH Berlin, 17.12.1997 - VerfGH 82 A/97

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde in einer ausländerrechtlichen Eilsache - keine

  • VerfGH Berlin, 27.06.2006 - VerfGH 66/06

    Teils aus Subsidiaritätsgründen unzulässige, im Übrigen bezüglich der behaupteten

    Das Recht auf Freizügigkeit verlangt die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und die Gewährung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes (Beschluss vom 8. März 2000, NVwZ-RR 2001, 60 (61); st. Rspr.).

    Grundsätzlich ist dementsprechend maßgebend, ob bei der Anwendung des einfachen Rechts im Einzelfall ein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht grundlegend verkannt worden ist, d.h. ob das vom Fachgericht gefundene Ergebnis als schlechthin unhaltbar zu qualifizieren ist (Beschluss vom 8. März 2000, a. a. O.).

    Wegen des besonderen Ranges, der den Grundrechtsgütern Ehe und Familie im Gefüge der Verfassung zukommt, sind im Bereich des Aufenthaltsrechts die Entscheidungen der zuständigen Organe einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle nicht allein dahingehend zugänglich, ob sie offensichtlich unhaltbar sind, vielmehr bedarf es der Prüfung ihrer Vertretbarkeit (Beschluss vom 8. März 2000, a. a. O., S. 62; vgl. zum Bundesrecht etwa BVerfGE 76, 1 (51 f. )).

    Diese Anschauung entspricht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ebenso wie der des Bundesverfassungsgerichts und zwar auch dann, wenn eine Familiengemeinschaft des Ausländers mit einem Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit besteht (Beschlüsse vom 8. März 2000, a. a. O., 21. Dezember 2000 - VerfGH 70/00 - JR 2002, 232 (234) und 28. Juni 2001 - VerfGH 79/00, 79 A/00 - BVerfGE 35, 382 (408); 51, 386 (398); BVerfG, EuGRZ 1984, 445; NVwZ 1987, 403 f.; VBlBW 1989, 130 (131); BVerfG, Beschlüsse vom 12. April 2000 - 2 BvR 440/00 - und 22. August 2000 - 2 BvR 1363/00 -).

    Dies gilt um so mehr, als der Gesetzgeber mit der auf Antrag bestehenden Möglichkeit, die Wirkung der Ausweisung und damit das Verbot der Erteilung einer neuen Aufenthaltsgenehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in pflichtgemäßem Ermessen zu befristen, ein geeignetes rechtsstaatliches Mittel geschaffen hat, die einschneidenden Folgen einer Ausweisung für die persönliche Lebensführung einzuschränken (Beschluss vom 8. März 2000, a. a. O., S. 62; BVerfGE 51, 386 (398 f.)).

  • VerfGH Berlin, 17.10.2006 - VerfGH 98/06

    Teils aus Subsidiaritätsgründen unzulässige, im Übrigen bezüglich der behaupteten

    Die in Art. 12 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, verpflichtet Behörden und Gerichte bei Entscheidungen über aufenthaltsbeendende Maßnahmen, die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (Beschlüsse vom 8. März 2000, NVwZ-RR 2001, 60 und 19. August 2005 - VerfGH 11/04 - vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ).

    Das gilt auch bei der Prüfung der rechtlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG (zu § 55 Abs. 2 AuslG: Beschluss vom 8. März 2000, a. a. O.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 106, 13 ).

    Wegen des besonderen Ranges, der den Grundrechtsgütern Ehe und Familie im Gefüge der Verfassung zukommt, sind im Bereich des Aufenthaltsrechts die Entscheidungen der Fachgerichte einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle nicht allein dahingehend zugänglich, ob sie offensichtlich unhaltbar sind, vielmehr bedarf es der Prüfung ihrer Vertretbarkeit (Beschluss vom 8. März 2000, a. a. O.; vgl. zum Bundesrecht etwa BVerfGE 76, 1 ).

  • VG Gießen, 15.03.2001 - 7 G 4142/00

    Regelausweisung oder Ist-Ausweisung straffälliger türkischer Arbeitnehmer

    Auch hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 47 Abs. 1 AuslG - insbesondere von Nr. 2 der Vorschrift - im Interesse einer konsequenten Bekämpfung der Drogenkriminalität grundsätzlich eine (zwingende) Ausweisung ausländischer Drogentäter vorgesehen (BTDrs. 6853, S. 30), wodurch ebenfalls die besondere Gefährlichkeit dieser Delikte und die Bedeutsamkeit der zu schützenden Belange der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck kommen (vgl. auch: BerlVerfGH, 08.03.2000 - 12 A/00, 12/00, 12/00 - NVwZ-RR 2001, 60).
  • VG Oldenburg, 02.10.2002 - 11 A 4440/00

    Ausweisung; Ausweisungsschutz; Beistandsgemeinschaft; Betäubungsmittelstraftaten;

    In Übereinstimmung mit obergerichtlicher Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 29. September 1993 - 1 B 62.93 - InfAuslR 1994, 45, 46; BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 1. März 2000 - 2 BvR 2120/99 - NVwZ 2001, 67, 68 f.; BerlVerfGH, Beschluss vom 8. März 2000 - VerfGH 12 A /00, 12/00 - NVwZ-RR 2001, 60, 61) ist schließlich davon auszugehen, dass soziales Wohlverhalten unter dem Eindruck des Strafvollzugs für sich genommen keinen außergewöhnlichen, die Rechtmäßigkeit der Ausweisung in Frage stellenden Ausnahmefall begründet und dies selbst im Hinblick auf eine Aussetzung der weiteren Strafvollstreckung nach 2/3 der verbüßten Haftstrafe gilt.
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