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   VerfGH Berlin, 13.12.2005 - VerfGH 113/05, 113 A/05   

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https://dejure.org/2005,24410
VerfGH Berlin, 13.12.2005 - VerfGH 113/05, 113 A/05 (https://dejure.org/2005,24410)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 13.12.2005 - VerfGH 113/05, 113 A/05 (https://dejure.org/2005,24410)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 13. Dezember 2005 - VerfGH 113/05, 113 A/05 (https://dejure.org/2005,24410)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1416
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 18.09.1995 - 2 BvR 103/92

    Verfassungsmäßigkeit der Durchführung einer DNA-Analyse an einer Blutprobe

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.12.2005 - VerfGH 113/05
    Ob daneben auch Eingriffe in die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 VvB und gegebenenfalls auch das Grundrecht der persönlichen Freiheit vorliegen (vgl. für den Fall einer zwangsweisen Veränderung der Haar- oder Bartpracht: BVerfGE 47, 239 ) oder dies etwa wegen Unerheblichkeit der Schutzgutbeeinträchtigung zu verneinen ist (vgl. zu dieser Frage allgemein Driehaus, in: ders. [Hrsg.], VvB, 2. Aufl. 2005, Art. 8 Rn. 8; Murswiek, in: Sachs, [Hrsg.], GG, 3. Aufl. 2003, Art. 2 Rn. 163, m. w. N.; für die Entnahme einer Blutprobe einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bejahend: BVerfG, NJW 1996, 771 ; offen gelassen von BVerfGE 5, 13 ), kann dahin stehen.

    Selbst schwerwiegende Interessen der Allgemeinheit können Eingriffe in diesen Bereich nicht rechtfertigen; eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes findet insoweit nicht statt (vgl. Beschluss vom 21. März 2003 - VerfGH 112/02 - LVerfGE 14, 74 ; vgl. zum Bundesrecht BVerfG, NJW 1996, 771 , m. w. N.).

    Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. Beschluss vom 21. März 2003 - VerfGH 112/02 - LVerfGE 14, 74 ; Driehaus, a. a. O., Art. 8 Rn. 11; vgl. zum Bundesrecht BVerfG, NJW 1996, 771 ; BVerfGE 22, 180 ; Jarass, in: Jarass/Pieroth, 5. Aufl. 2000, Art. 2 Rn. 64).

    Dies wäre der Fall, wenn danach eine Untersuchung zulässig wäre, welche die inhaltliche Entschlüsselung der in den Genen gespeicherten Informationen über die erblichen Eigenschaften des Betroffenen zum Inhalt haben sollte, die Rückschlüsse auf persönlichkeitsrelevante Merkmale wie Erbanlagen, Charaktereigenschaften oder Krankheiten, also ein Persönlichkeitsprofil, zuließe (Beschluss vom 21. März 2003, a. a. O., S. 80; BVerfG, NJW 1996, 771 ; BVerfGE 103, 21 ).

    Nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ist nicht ersichtlich, dass durch eine solche Untersuchung Persönlichkeitsmerkmale offenbart werden können (BVerfG, NJW 1996, 771 ; BVerfGE 103, 21 ; Rath/Brinkmann, NJW 1999, 2797 ff.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und gegebenenfalls das Grundrecht auf persönliche Freiheit durch die Entnahme einer Speichel- oder Blutprobe lediglich geringfügig eingegriffen wird (vgl. BVerfG, NJW 1996, 771 ).

    Der Verfassungsgerichtshof kann die Verhältnismäßigkeit allerdings nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin überprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die hierbei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2001 - VerfGH 100/00 - LVerfGE 12, 15 ; vgl. zum Bundesrecht BVerfG, NJW 2004, 2697 ; BVerfG, NJW 1996, 771 ; BVerfGE 27, 211 ).

  • VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 112/02

    Zur Verfassungsmäßigkeit des sog. genetischen Fingerabdrucks

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.12.2005 - VerfGH 113/05
    Er geht in seiner Beschwerdeschrift auch nicht näher darauf ein, dass Art. 7 i. V. m. Art. 6 VvB zwar anerkanntermaßen das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützen (vgl. Beschluss vom 21. März 2003 - VerfGH 112/02 - LVerfGE 14, 74 ), das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung dieses Rechts, in welches ebenso anerkanntermaßen durch die im Wege einer molekulargenetischen Untersuchung erfolgende Feststellung und Verwendung des DNA-Identifizierungsmusters eingegriffen wird (vgl. Beschluss vom 21. März 2003, a. a. O., S. 80; BVerfGE 103, 21 ), aber von der Verfassung von Berlin in Art. 33 VvB geschützt wird.

    Selbst schwerwiegende Interessen der Allgemeinheit können Eingriffe in diesen Bereich nicht rechtfertigen; eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes findet insoweit nicht statt (vgl. Beschluss vom 21. März 2003 - VerfGH 112/02 - LVerfGE 14, 74 ; vgl. zum Bundesrecht BVerfG, NJW 1996, 771 , m. w. N.).

    Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. Beschluss vom 21. März 2003 - VerfGH 112/02 - LVerfGE 14, 74 ; Driehaus, a. a. O., Art. 8 Rn. 11; vgl. zum Bundesrecht BVerfG, NJW 1996, 771 ; BVerfGE 22, 180 ; Jarass, in: Jarass/Pieroth, 5. Aufl. 2000, Art. 2 Rn. 64).

    Dies wäre der Fall, wenn danach eine Untersuchung zulässig wäre, welche die inhaltliche Entschlüsselung der in den Genen gespeicherten Informationen über die erblichen Eigenschaften des Betroffenen zum Inhalt haben sollte, die Rückschlüsse auf persönlichkeitsrelevante Merkmale wie Erbanlagen, Charaktereigenschaften oder Krankheiten, also ein Persönlichkeitsprofil, zuließe (Beschluss vom 21. März 2003, a. a. O., S. 80; BVerfG, NJW 1996, 771 ; BVerfGE 103, 21 ).

    Dabei ist stets eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung erforderlich; die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts reicht nicht aus (Beschluss vom 21. März 2003 - VerfGH 112/02 - LVerfGE 14, 74 ; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 103, 21 ; 70, 297 ).

    Denn ein dem amtsgerichtlichen Beschluss anhaftender Mangel wäre insoweit jedenfalls dadurch geheilt, dass das Landgericht die Beschwerde mit einer eingehenden Begründung verworfen hat, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. Beschluss vom 21. März 2003, a. a. O., S. 82; vgl. zum Bundesrecht BVerfG, NJW 1996, 3071 ).

  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.12.2005 - VerfGH 113/05
    Er geht in seiner Beschwerdeschrift auch nicht näher darauf ein, dass Art. 7 i. V. m. Art. 6 VvB zwar anerkanntermaßen das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützen (vgl. Beschluss vom 21. März 2003 - VerfGH 112/02 - LVerfGE 14, 74 ), das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung dieses Rechts, in welches ebenso anerkanntermaßen durch die im Wege einer molekulargenetischen Untersuchung erfolgende Feststellung und Verwendung des DNA-Identifizierungsmusters eingegriffen wird (vgl. Beschluss vom 21. März 2003, a. a. O., S. 80; BVerfGE 103, 21 ), aber von der Verfassung von Berlin in Art. 33 VvB geschützt wird.

    Damit eine gesetzliche Regelung den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Normklarheit und Justitiabilität genügt, reicht es aus, dass sie mit herkömmlichen juristischen Methoden ausgelegt werden kann (vgl. BVerfGE 103, 21 ).

    Dies wäre der Fall, wenn danach eine Untersuchung zulässig wäre, welche die inhaltliche Entschlüsselung der in den Genen gespeicherten Informationen über die erblichen Eigenschaften des Betroffenen zum Inhalt haben sollte, die Rückschlüsse auf persönlichkeitsrelevante Merkmale wie Erbanlagen, Charaktereigenschaften oder Krankheiten, also ein Persönlichkeitsprofil, zuließe (Beschluss vom 21. März 2003, a. a. O., S. 80; BVerfG, NJW 1996, 771 ; BVerfGE 103, 21 ).

    Nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ist nicht ersichtlich, dass durch eine solche Untersuchung Persönlichkeitsmerkmale offenbart werden können (BVerfG, NJW 1996, 771 ; BVerfGE 103, 21 ; Rath/Brinkmann, NJW 1999, 2797 ff.).

    Dabei ist stets eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung erforderlich; die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts reicht nicht aus (Beschluss vom 21. März 2003 - VerfGH 112/02 - LVerfGE 14, 74 ; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 103, 21 ; 70, 297 ).

  • LG Mannheim, 30.03.2004 - 1 Qs 1/04

    Ermittlungsverfahren: Molekulargenetische Untersuchung der Blutprobe einer nicht

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.12.2005 - VerfGH 113/05
    Vielmehr ist in Literatur und Rechtsprechung die Auffassung verbreitet, dass die Bestimmung auch die Prüfung zulasse, ob das aufgefundene Spurenmaterial von einem unbeteiligten Dritten stamme (LG Mannheim, NStZ-RR 2004, 301 ; LG Frankenthal, NStZ-RR 2000, 146; Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 4. Aufl. 2003, Rn. 370; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl. 2004, § 81e Rn. 6; Senge, in: Karlsruher Kommentar - StPO, 5. Aufl. 2003, § 81e Rn. 3a).

    Die dort genannten Fälle (u. a. Zwillingsbruder) wirkten konstruiert, so dass nicht anzunehmen sei, der Gesetzgeber habe nur diese im Auge gehabt (LG Mannheim, NStZ-RR 2004, 301 ).

    Satz 3 verfolge vielmehr den Zweck, die Ausforschung von Persönlichkeitsmerkmalen zu verhindern (ebenso Krause, a. a. O., § 81e Rn. 25; Senge, a. a. O. § 81 e Rn. 4 unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte), lasse im Übrigen aber die nach Satz 1 und Satz 2 statthaften Feststellungen zu (LG Mannheim, NStZ-RR 2004, 301 ).

  • BVerfG, 02.08.1996 - 2 BvR 1511/96

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Beschuldigten gegen Anordnung der Entnahme

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.12.2005 - VerfGH 113/05
    Dieser kann auf eine Verfassungsbeschwerde hin nur dann eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere Grundrechte eines Betroffenen in ihrer Bedeutung und Tragweite grundsätzlich verkannt worden sind oder die fachgerichtliche Entscheidung auf Willkür beruht (Beschlüsse vom 28. Juni 2001 - VerfGH 48/01, 48 A /01 - LVerfGE 12, 34 und vom 16. Mai 2002 - VerfGH 124/01, 124 A/01 - LVerfGE 13, 42 ; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht BVerfG, NJW 1996, 3071 ).

    Der aufgrund einer DNA-Analyse gewonnene "genetische Fingerabdruck" vermag gewichtige Hinweise auf die Täterschaft eines Tatverdächtigen zu geben oder aber auch zum Ausschluss eines Tatverdächtigen zu führen (BVerfG, NJW 1996, 3071 ).

    Denn ein dem amtsgerichtlichen Beschluss anhaftender Mangel wäre insoweit jedenfalls dadurch geheilt, dass das Landgericht die Beschwerde mit einer eingehenden Begründung verworfen hat, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. Beschluss vom 21. März 2003, a. a. O., S. 82; vgl. zum Bundesrecht BVerfG, NJW 1996, 3071 ).

  • BVerfG, 25.07.1963 - 1 BvR 542/62

    Hirnkammerluftfüllung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.12.2005 - VerfGH 113/05
    Eine dem Sinn der Grundrechte Rechnung tragende Gesetzesanwendung erfordert dabei die Berücksichtigung der Stärke des Tatverdachts (vgl. BVerfGE 17, 108 ).

    Auch begründete Zweifel am Beweiswert der Maßnahme sind in die einzelfallbezogene Prüfung einzustellen, denn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordert im Strafverfahren, dass die Maßnahme unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 17, 108 ).

  • LG Frankenthal, 06.10.1999 - II Qs 363/99
    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.12.2005 - VerfGH 113/05
    Auch wenn dies in der Literatur umstritten ist (Satzger, JZ 2001, 639 ; Rogall, a. a. O., § 81c Rn. 19), ist es doch sachlich vertretbar, im Hinblick auf die relative Geringfügigkeit des Eingriffs die Entnahme einer Speichelprobe im Wege eines "erst-recht-Schlusses" als Minus der Entnahme einer Blutprobe und deshalb für zulässig zu erachten (Busch, NJW 2001, 1335 ; LG Frankenthal, NStZ-RR 2000, 146).

    Vielmehr ist in Literatur und Rechtsprechung die Auffassung verbreitet, dass die Bestimmung auch die Prüfung zulasse, ob das aufgefundene Spurenmaterial von einem unbeteiligten Dritten stamme (LG Mannheim, NStZ-RR 2004, 301 ; LG Frankenthal, NStZ-RR 2000, 146; Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 4. Aufl. 2003, Rn. 370; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl. 2004, § 81e Rn. 6; Senge, in: Karlsruher Kommentar - StPO, 5. Aufl. 2003, § 81e Rn. 3a).

  • LG Regensburg, 06.02.2003 - Qs 4/03
    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.12.2005 - VerfGH 113/05
    Dabei bedarf hier keiner Entscheidung, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt wird, wenn alleiniger Anknüpfungspunkt für die Durchführung einer DNA-Untersuchung derartig allgemeine Merkmale - wie etwa Alter oder Geschlecht - sind, dass der erfasste Personenkreis sich im Grunde nicht mehr von der Allgemeinheit abgrenzen lässt und eine objektiv begründete Individualisierung des Tatverdachts kaum noch möglich ist (vgl. hierzu LG Regensburg, StraFo 2003, 127 ff. mit Anmerkung Lammer; Satzger, JZ 2001, 639 ; Zuck, NJW 2002, 924 ).
  • VerfGH Berlin, 28.06.2001 - VerfGH 100/00

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Durchsuchung von Wohn- und

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.12.2005 - VerfGH 113/05
    Der Verfassungsgerichtshof kann die Verhältnismäßigkeit allerdings nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin überprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die hierbei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2001 - VerfGH 100/00 - LVerfGE 12, 15 ; vgl. zum Bundesrecht BVerfG, NJW 2004, 2697 ; BVerfG, NJW 1996, 771 ; BVerfGE 27, 211 ).
  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvR 253/68

    Uranvorkommen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.12.2005 - VerfGH 113/05
    Der Verfassungsgerichtshof kann die Verhältnismäßigkeit allerdings nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin überprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die hierbei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2001 - VerfGH 100/00 - LVerfGE 12, 15 ; vgl. zum Bundesrecht BVerfG, NJW 2004, 2697 ; BVerfG, NJW 1996, 771 ; BVerfGE 27, 211 ).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

  • VerfGH Berlin, 16.05.2002 - VerfGH 124/01

    Verletzung der Eigentumsgarantie durch fachgerichtliche Stattgabe einer auf

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 190/55

    Blutgruppenuntersuchung

  • VerfGH Berlin, 15.11.2001 - VerfGH 129/01
  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 406/77

    Zwangsweiser Haarschnitt

  • VerfGH Berlin, 25.04.1994 - VerfGH 34/94

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer Notarkostensache - keine Verletzung des

  • VerfGH Berlin, 28.06.2001 - VerfGH 48/01

    Verletzung des Willkürverbots durch berufungsgerichtliche Mißachtung

  • VerfGH Berlin, 12.07.2001 - VerfGH 152/00

    Neuregelung der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin mit

  • VerfGH Berlin, 20.08.1997 - VerfGH 46/97

    Überprüfung einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung am Maßstab des Grundrechts

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

  • VerfGH Berlin, 10.02.2009 - VerfGH 132/08

    Akteneinsicht Dritter in strafprozessuale Ermittlungsakten

    Dezember 2005 - VerfGH 113/05 - NJW 2006, 1416 und 14. Februar 2006 - VerfGH 34/03 - juris, Rn. 28, 36; für das Bundesrecht: BVerfG a. a. O. S. 43 f.).
  • VerfGH Berlin, 14.05.2014 - VerfGH 151/11

    Teilweise unzulässige und im Übrigen unbegründete Rechtssatzverfassungsbeschwerde

    Beschränkungen der Rechte aus Art. 33 VvB bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (Beschluss vom 13. Dezember 2005 - VerfGH 113/05 - NJW 2006, 1416 m. w. N.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 u. a. -, juris Rn. 94).
  • VerfGH Berlin, 16.01.2019 - VerfGH 15/17

    Kennzeichnungspflicht für Hunde gem § 12 Abs 2 HuHG BE 2016 verletzt nicht das

    Es kann jedoch durch Gesetz im überwiegenden Allgemeininteresse (Art. 33 Satz 2 und 3 VvB) und unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit beschränkt werden (vgl. Beschlüsse vom 6. Juli 2005 - VerfGH 32/05 - juris, Rn. 42, vom 13. Dezember 2005 - VerfGH 113/05 - NJW 2006, 1416 und vom 14. Februar 2006 - VerfGH 34/03 - juris, Rn. 28, 36; für das Bundesrecht: BVerfG a. a. O. S. 43 f.).
  • VerfGH Berlin, 31.05.2013 - VerfGH 174/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Übermittlung eines kriminalprognostischen

    Aus der gesetzlichen Grundlage müssen sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben, damit diese dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (vgl. Beschluss vom 13. Dezember 2005 - VerfGH 113/05 - NJW 2006, 1416 m. w. N.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 120, 378 ).
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