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   VerfGH Berlin, 14.07.2010 - VerfGH 29/07   

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VerfGH Berlin, 14.07.2010 - VerfGH 29/07 (https://dejure.org/2010,22825)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 14.07.2010 - VerfGH 29/07 (https://dejure.org/2010,22825)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 14. Juli 2010 - VerfGH 29/07 (https://dejure.org/2010,22825)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 315 Abs 3 BGB
    Verfassungsbeschwerde: Fachgerichtliche Abweisung der Rückforderung von Wasserentgelten nach Preiserhöhung durch Tarifneugestaltung der teilprivatisierten Berliner Wasserbetriebe verletzt nicht das Willkürverbot iSv Art 10 Abs 1 Verf BE - Prinzipien des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 10.10.1991 - III ZR 100/90

    Gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerde: Wegen fehlender Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.07.2010 - VerfGH 29/07
    (1) Es steht im Ermessen der Verwaltung, öffentliche Aufgaben wie die Wasserversorgung der Allgemeinheit (vgl. § 37a Abs. 1 des Berliner Wassergesetzes sowie BGHZ 93, 358 ) entweder mit den Gestaltungsmitteln des öffentlichen Rechts oder in den Formen des Privatrechts zu betreiben (vgl. BGHZ 115, 311 für die Abwasserbeseitigung).

    Entscheidet sie sich, wie hier, die Leistungsverhältnisse in privatrechtlicher Form durchzuführen, muss sie es einerseits hinnehmen, dass der privatrechtliche Gehalt solcher Benutzungsverhältnisse der Kontrolle der ordentlichen Gerichte nach den für das Privatrecht maßgebenden Rechtssätzen, hier also entsprechend § 315 Abs. 3 BGB, unterliegt (BGHZ 115, 311 ).

    Nimmt sie in den Formen des Privatrechts öffentliche Aufgaben wahr oder betraut sie hiermit einen privatrechtlich organisierten Dritten, so werden die Normen des Privatrechts durch Bestimmungen des öffentlichen Rechts ergänzt, überlagert und modifiziert (sog. Verwaltungsprivatrecht; vgl. BGHZ 91, 84 ; 93, 358 ; 115, 311 ; BGH, NVwZ-RR 1989, 388 ; WM 2006, 2101 ; LKV 2008, 92 ; WM 2010, 525 ).

    Auf dieser Grundlage nimmt der Bundesgerichtshof an, dass öffentlich-rechtliche Vorgaben für die Tarifgestaltung den Maßstab des billigen Ermessens im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB konkretisieren, also das Ermessen der öffentlichen Hand bzw. des von ihm beauftragten Unternehmens binden (vgl. BGHZ 164, 336 ; BGH, NJW-RR 2006, 915 ; jeweils zu § 6 Abs. 1 EnWG a. F.; vgl. auch BGHZ 115, 311 zu Abwasserentgelten).

    Diese Prinzipien zählen zu den Bestimmungen des öffentlichen Rechts, die die zivilrechtlichen Normen im Bereich des Verwaltungsprivatrechts ergänzen, überlagern und modifizieren (BGHZ 93, 358 ; 115, 311 ) und damit den Maßstab des billigen Ermessens im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB konkretisieren (vgl. BGHZ 164, 336 ; BGH, NJW-RR 2006, 915 ).

  • VerfGH Berlin, 21.10.1999 - VerfGH 42/99

    Einzelne Vorschriften des Gesetzes zur Änderung des Berliner Betriebegesetzes,

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.07.2010 - VerfGH 29/07
    Diese Grundsätze gelten auch für die verfassungsrechtliche Kontrolle der gesetzlichen Kalkulationsgrundlagen privatrechtlicher Entgelte der Berliner Wasserbetriebe (Bestätigung und Fortführung des Urteils vom 21. Oktober 1999 - VerfGH 42/99 - LVerfGE 10, 96 ff.).

    Der Beschwerdeführer macht nämlich geltend, dass die Tarifvorgaben des Teilprivatisierungsgesetzes mit grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens, insbesondere mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Äquivalenz, unvereinbar sind (vgl. dazu Urteil vom 21. Oktober 1999 - VerfGH 42/99 - LVerfGE 10, 96 ).

    Diese Grundsätze gelten auch für die verfassungsrechtliche Kontrolle der gesetzlichen Kalkulationsgrundlagen privatrechtlicher Entgelte der Berliner Wasserbetriebe (Bestätigung und Fortführung des Urteils vom 21. Oktober 1999 - VerfGH 42/99 - LVerfGE 10, 96).

    Der Verfassungsgerichtshof hat seinerzeit nur den pauschalen Zuschlag von zwei Prozentpunkten nach § 3 Abs. 4 Satz 1 TPrG a. F. (1999) beanstandet, weil hierfür keine tragfähige sachliche Rechtfertigung - jenseits der umstrittenen Frage einer Gewinnerzielungsmöglichkeit für beteiligte Privatunternehmen - bestand (a. a. O., LVerfGE 10, 96 ).

  • BGH, 06.02.1985 - VIII ZR 61/84

    Inhaltskontrolle von formularmäßigen Vereinbarungen über das Entgelt für den

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.07.2010 - VerfGH 29/07
    (1) Es steht im Ermessen der Verwaltung, öffentliche Aufgaben wie die Wasserversorgung der Allgemeinheit (vgl. § 37a Abs. 1 des Berliner Wassergesetzes sowie BGHZ 93, 358 ) entweder mit den Gestaltungsmitteln des öffentlichen Rechts oder in den Formen des Privatrechts zu betreiben (vgl. BGHZ 115, 311 für die Abwasserbeseitigung).

    Nimmt sie in den Formen des Privatrechts öffentliche Aufgaben wahr oder betraut sie hiermit einen privatrechtlich organisierten Dritten, so werden die Normen des Privatrechts durch Bestimmungen des öffentlichen Rechts ergänzt, überlagert und modifiziert (sog. Verwaltungsprivatrecht; vgl. BGHZ 91, 84 ; 93, 358 ; 115, 311 ; BGH, NVwZ-RR 1989, 388 ; WM 2006, 2101 ; LKV 2008, 92 ; WM 2010, 525 ).

    Sie soll dem Bürger nämlich keine Entgelte für Leistungen abverlangen können, für die bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses Abgaben nicht erhoben werden dürften (BGHZ 93, 358 ; BGH, NJW 2005, 2919 ; NJW-RR 2006, 133 m. w. N.).

    Diese Prinzipien zählen zu den Bestimmungen des öffentlichen Rechts, die die zivilrechtlichen Normen im Bereich des Verwaltungsprivatrechts ergänzen, überlagern und modifizieren (BGHZ 93, 358 ; 115, 311 ) und damit den Maßstab des billigen Ermessens im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB konkretisieren (vgl. BGHZ 164, 336 ; BGH, NJW-RR 2006, 915 ).

  • BGH, 18.10.2005 - KZR 36/04

    Stromnetznutzungsentgelt

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.07.2010 - VerfGH 29/07
    Dies steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang, wonach sich die öffentlich-rechtliche Wirkung einer solchen Genehmigung auf das Verhältnis zum Genehmigungsempfänger beschränkt und deshalb für die privatrechtliche Überprüfung eines einseitig festgesetzten Entgelts am Maßstab des § 315 Abs. 3 BGB nicht präjudiziell ist (BGHZ 164, 336 m. w. N.).

    Auf dieser Grundlage nimmt der Bundesgerichtshof an, dass öffentlich-rechtliche Vorgaben für die Tarifgestaltung den Maßstab des billigen Ermessens im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB konkretisieren, also das Ermessen der öffentlichen Hand bzw. des von ihm beauftragten Unternehmens binden (vgl. BGHZ 164, 336 ; BGH, NJW-RR 2006, 915 ; jeweils zu § 6 Abs. 1 EnWG a. F.; vgl. auch BGHZ 115, 311 zu Abwasserentgelten).

    Diese Prinzipien zählen zu den Bestimmungen des öffentlichen Rechts, die die zivilrechtlichen Normen im Bereich des Verwaltungsprivatrechts ergänzen, überlagern und modifizieren (BGHZ 93, 358 ; 115, 311 ) und damit den Maßstab des billigen Ermessens im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB konkretisieren (vgl. BGHZ 164, 336 ; BGH, NJW-RR 2006, 915 ).

  • VerfGH Berlin, 14.07.2010 - VerfGH 39/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Berliner Wassertarife 2004/2005

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.07.2010 - VerfGH 29/07
    aa) Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem gleichzeitig ergangenen Beschluss im Verfahren VerfGH 39/09 ausgeführt, dass die - auch vom Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens in erster Linie geltend gemachten - verfassungsrechtlichen Einwände gegen die ab Januar 2004 erhöhten Wasserentgelte des Beteiligten zu 2 infolge der Änderung der Kalkulationsgrundlagen in § 3 TPrG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe vom 11. Dezember 2003, GVBl. S. 591), insbesondere die Umstellung der zulässigen Abschreibungen auf Wiederbeschaffungszeitwerte (statt Anschaffungs- oder Herstellungswerte), nicht durchgreifen.

    Die nach § 3 Abs. 2 und 4 TPrG bei der Tarifgestaltung der privatrechtlichen Entgelte der Berliner Wasserbetriebe ab Januar 2004 vorgesehene kalkulatorische Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals bei gleichzeitig möglicher Abschreibung der Betriebsanlagen auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten (sog. "Kombinationsmethode" oder "Kombinationsmodell") war verfassungsgemäß (vgl. im Einzelnen den Beschluss vom 14. Juli 2010 - VerfGH 39/09 -).

  • BGH, 07.02.2006 - KZR 8/05

    Stromnetznutzungsentgelt II

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.07.2010 - VerfGH 29/07
    Auf dieser Grundlage nimmt der Bundesgerichtshof an, dass öffentlich-rechtliche Vorgaben für die Tarifgestaltung den Maßstab des billigen Ermessens im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB konkretisieren, also das Ermessen der öffentlichen Hand bzw. des von ihm beauftragten Unternehmens binden (vgl. BGHZ 164, 336 ; BGH, NJW-RR 2006, 915 ; jeweils zu § 6 Abs. 1 EnWG a. F.; vgl. auch BGHZ 115, 311 zu Abwasserentgelten).

    Diese Prinzipien zählen zu den Bestimmungen des öffentlichen Rechts, die die zivilrechtlichen Normen im Bereich des Verwaltungsprivatrechts ergänzen, überlagern und modifizieren (BGHZ 93, 358 ; 115, 311 ) und damit den Maßstab des billigen Ermessens im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB konkretisieren (vgl. BGHZ 164, 336 ; BGH, NJW-RR 2006, 915 ).

  • BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 7/05

    Anforderungen an die Ausgestaltung der Baukostenzuschüsse in der Wasserversorgung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.07.2010 - VerfGH 29/07
    Dies ist zum Teil aus der - hier gegebenen - Monopolstellung des Versorgungsunternehmens hergeleitet worden und gilt ferner im Fall eines - hier nach § 3 Abs. 1 des Berliner Betriebegesetzes vom 9. Juli 1993 (GVBl. S. 319) bzw. gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 u. 3 des Berliner Betriebe-Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVBl. S. 827) bestehenden - Anschluss- und Benutzungszwangs (BGHZ 172, 315 ; BGH, NJW-RR 2006, 133 m. w. N.).

    Sie soll dem Bürger nämlich keine Entgelte für Leistungen abverlangen können, für die bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses Abgaben nicht erhoben werden dürften (BGHZ 93, 358 ; BGH, NJW 2005, 2919 ; NJW-RR 2006, 133 m. w. N.).

  • BGH, 04.05.2007 - V ZR 162/06

    Voraussetzungen des begünstigten Erwerbs landwirtschaftlicher Flächen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.07.2010 - VerfGH 29/07
    Nimmt sie in den Formen des Privatrechts öffentliche Aufgaben wahr oder betraut sie hiermit einen privatrechtlich organisierten Dritten, so werden die Normen des Privatrechts durch Bestimmungen des öffentlichen Rechts ergänzt, überlagert und modifiziert (sog. Verwaltungsprivatrecht; vgl. BGHZ 91, 84 ; 93, 358 ; 115, 311 ; BGH, NVwZ-RR 1989, 388 ; WM 2006, 2101 ; LKV 2008, 92 ; WM 2010, 525 ).
  • BGH, 24.09.1987 - III ZR 91/86

    Kosten der Löschwasserversorgung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.07.2010 - VerfGH 29/07
    Nimmt sie in den Formen des Privatrechts öffentliche Aufgaben wahr oder betraut sie hiermit einen privatrechtlich organisierten Dritten, so werden die Normen des Privatrechts durch Bestimmungen des öffentlichen Rechts ergänzt, überlagert und modifiziert (sog. Verwaltungsprivatrecht; vgl. BGHZ 91, 84 ; 93, 358 ; 115, 311 ; BGH, NVwZ-RR 1989, 388 ; WM 2006, 2101 ; LKV 2008, 92 ; WM 2010, 525 ).
  • KG, 15.02.2005 - 7 U 140/04

    Vertragsverhältnis zwischen den Berliner Wasserbetrieben und ihren Kunden:

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.07.2010 - VerfGH 29/07
    Es hat festgestellt, dass der Landesgesetzgeber in § 3 Abs. 1 bis 4 TPrG verbindliche Richtlinien für die Ermittlung der Tarife aufgestellt hat, die das Ermessen der Beteiligten zu 2 weitgehend einschränken (KG-Report 2005, 213 ), und hat daher auf die Vorgaben in § 3 Abs. 1 TPrG gestützte Einwände des Bürgers für erheblich erachtet (vgl. KG, Urteil vom 15. Februar 2005 - 7 U 140/04 - juris, Rn. 29 ).
  • BGH, 21.07.2006 - V ZR 158/05

    Anforderungen an die Gestaltung der Vergabe und der Kriterien einer Subvention

  • VerfGH Berlin, 22.09.2009 - VerfGH 138/05

    Wegen nicht hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

  • BGH, 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

    Anwendung von § 315 BGB auf Gaspreise

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

  • BGH, 18.09.2009 - V ZR 2/09

    In Grundstückskaufvertrag vereinbarter "Infrastrukturbeitrag" für kommunale

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvR 956/89

    Vorbringen im Zivilprozess

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

  • VerfGH Berlin, 06.07.2005 - VerfGH 205/04

    Verwaltungsprivatrecht

  • BGH, 05.04.1984 - III ZR 12/83

    Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht

  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 60/04

    Landgerichtliche Auferlegung der Darlegungs- und Beweislast auf den Mieter

  • VerfGH Berlin, 22.02.2001 - VerfGH 111/00
  • VerfGH Berlin, 14.07.2010 - VerfGH 39/09

    Gerichtliche Billigkeitskontrolle tariflicher Abwasserentgelte eines

    Dies folgt zum Teil aus der - hier gegebenen - Monopolstellung des Versorgungsunternehmens und gilt ferner im Fall eines Anschluss- und Benutzungszwangs, wie er hier nach § 3 Abs. 1 des Berliner Betriebe-Gesetzes vom 9. Juli 1993 (GVBl. S. 319) bzw. gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 Berliner Betriebe-Gesetz vom 14. Juli 2006 (GVBl. S. 827) bestand und besteht (vgl. im Einzelnen den gleichzeitig ergangenen Beschluss im Verfahren VerfGH 29/07 m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 24.02.2014 - 2 Kart 4/12

    Berliner Wasserbetriebe müssen Preise senken

    Er hat ausgeführt, die Wasserentgelte würden nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften als Gebühr, sondern im Rahmen eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses als privatrechtliches Entgelt erhoben (Verfassungsgerichtshof Berlin, Urteil vom 21.10.1999, VerfGH 42/99, Seite 16 des Umdrucks; Beschluss vom 14.07.2010, VerfGH 29/07, juris, Leitsatz 1 a.E. u. Rn. 32; Beschluss vom 14.07.2010, VerfGH 29/07, juris, Leitsatz 1 a.E.; siehe auch: Beschluss vom 06.07.2005, VerfGH 205/04, juris, Orientierungssatz 2. c)).
  • VerfGH Berlin, 18.06.2014 - VerfGH 165/12

    Verfassungsmäßigkeit der Vorgaben zur Festlegung des für die Entgeltberechnung

    Der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags stehe nicht entgegen, dass der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit der Vorläuferregelung des § 16 Abs. 5 Satz 3 BerlBG in § 3 Abs. 4 Satz 2 TPrG in zwei Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden bejaht hat (Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - VerfGH 39/09 und VerfGH 29/07 -).

    c) Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Verfassungsgerichtshof im Rahmen zweier Verfassungsbeschwerdeverfahren über die Verfassungsmäßigkeit der mit der verfahrensgegenständlichen Regelung im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelung in § 3 Abs. 4 Satz 2 TPrG bereits entschieden und in diesem Rahmen auch die hinreichende Bestimmtheit der Regelung bejaht hat (vgl. Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - VerfGH 29/07 -, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 41, und - VerfGH 39/09 - Rn. 69).

    bb) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die Verordnungsermächtigung in § 16 Abs. 5 Satz 3 BerlBG - wie der Verfassungsgerichtshof zu der im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerregelung in § 3 Abs. 4 Satz 2 TPrG bereits entschieden hat (Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - VerfGH 39/09 - Rn. 69, und - VerfGH 29/07 - Rn. 41) - gerecht.

  • VerfGH Berlin, 29.11.2011 - VerfGH 8/10

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Willkürverbots iSv Art 10 Abs 1 Verf BE

    Sie ist auch gegeben, wenn ein Gericht von der höchstrichterlichen Auslegung einer Normabweicht, ohne eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage oder eine sonstige Rechtfertigung für die Abweichungerkennen zu lassen (vgl. Beschlüsse vom 22. Februar 2001 - VerfGH 111/00 - Rn. 15, 1. Juni 2010 - VerfGH 13/10 - Rn. 29 und14. Juli 2010 - VerfGH 29/07 - Rn. 27; alle zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de;vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 71, 122 ; 81, 97, ; BVerfG, NJW 1995, 2911; FuR 2003, 566 ).
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