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   VerfGH Berlin, 14.11.2003 - VerfGH 88/02   

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VerfGH Berlin, 14.11.2003 - VerfGH 88/02 (https://dejure.org/2003,38825)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 14.11.2003 - VerfGH 88/02 (https://dejure.org/2003,38825)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 14. November 2003 - VerfGH 88/02 (https://dejure.org/2003,38825)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.11.2003 - VerfGH 88/02
    Dieses Grundrecht der "Unschuldsvermutung" ist eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips, deren Verletzung den Betroffenen zugleich in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ), so dass der Verfassungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung Entscheidungen Berliner Gerichte am Maßstab von Art. 9 Abs. 2 VvB messen kann (vgl. Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - LVerfGE 1, 169 und vom 21. Dezember 2000 - VerfGH 92/00 - S. 4 f.).

    Festlegungen zur Schuld des Angeklagten zu treffen, Schuld auszusprechen und Strafe zuzumessen, ist den Strafgerichten allerdings erst erlaubt, wenn die Schuld des Angeklagten in dem mit rechtsstaatlichen Verteidigungsgarantien ausgestatteten, bis zum prozessordnungsmäßigen Abschluss durchgeführten Strafverfahren nachgewiesen ist (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ).

    Maßgeblich ist insoweit die "Schuldspruchreife", d.h. die Entscheidungsreife in der Schuldfrage: Hat das Gericht die Hauptverhandlung bis zu dieser Entscheidungsreife geführt und dabei die Überzeugung gewonnen, dass die Schuld des Angeklagten zwar feststeht, aber gering ist, so ist es nicht gehindert, dies in den Gründen einer Einstellungsentscheidung auszusprechen und auch die Auslagenentscheidung hierauf zu stützen (vgl. BVerfGE 74, 358 ).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 2 BvR 254/88

    Verletzung der Unschuldsvermutung durch indizente Schuldfeststellung im Rahmen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.11.2003 - VerfGH 88/02
    Dieses Grundrecht der "Unschuldsvermutung" ist eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips, deren Verletzung den Betroffenen zugleich in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ), so dass der Verfassungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung Entscheidungen Berliner Gerichte am Maßstab von Art. 9 Abs. 2 VvB messen kann (vgl. Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - LVerfGE 1, 169 und vom 21. Dezember 2000 - VerfGH 92/00 - S. 4 f.).

    Festlegungen zur Schuld des Angeklagten zu treffen, Schuld auszusprechen und Strafe zuzumessen, ist den Strafgerichten allerdings erst erlaubt, wenn die Schuld des Angeklagten in dem mit rechtsstaatlichen Verteidigungsgarantien ausgestatteten, bis zum prozessordnungsmäßigen Abschluss durchgeführten Strafverfahren nachgewiesen ist (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ).

  • VerfGH Berlin, 25.04.1996 - VerfGH 69/95

    Keine Verletzung des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs durch

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.11.2003 - VerfGH 88/02
    Eine gerichtliche Entscheidung verletzt die damit gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen jedoch nur dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (vgl. Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs vom 25. April 1996 - VerfGH 69/95, 69 A/95 - LVerfGE 4, 54 und vom 12. Dezember 1996 - VerfGH 38/96 - LVerfGE 5, 58 ; ständige Rechtsprechung).
  • VerfGH Berlin, 21.12.2000 - VerfGH 92/00

    Keine Verletzung des Grundrechts der Unschuldsvermutung wegen Vorliegens der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.11.2003 - VerfGH 88/02
    Dieses Grundrecht der "Unschuldsvermutung" ist eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips, deren Verletzung den Betroffenen zugleich in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ), so dass der Verfassungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung Entscheidungen Berliner Gerichte am Maßstab von Art. 9 Abs. 2 VvB messen kann (vgl. Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - LVerfGE 1, 169 und vom 21. Dezember 2000 - VerfGH 92/00 - S. 4 f.).
  • VerfGH Berlin, 12.12.1996 - VerfGH 38/96

    Keine Verletzung des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs durch

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.11.2003 - VerfGH 88/02
    Eine gerichtliche Entscheidung verletzt die damit gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen jedoch nur dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (vgl. Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs vom 25. April 1996 - VerfGH 69/95, 69 A/95 - LVerfGE 4, 54 und vom 12. Dezember 1996 - VerfGH 38/96 - LVerfGE 5, 58 ; ständige Rechtsprechung).
  • VerfGH Berlin, 02.12.1993 - VerfGH 89/93

    Zur Prüfungsbefugnis des VerfGH Berlin bzgl in Anwendung von Bundesrecht

    Auszug aus VerfGH Berlin, 14.11.2003 - VerfGH 88/02
    Dieses Grundrecht der "Unschuldsvermutung" ist eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips, deren Verletzung den Betroffenen zugleich in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ), so dass der Verfassungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung Entscheidungen Berliner Gerichte am Maßstab von Art. 9 Abs. 2 VvB messen kann (vgl. Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - LVerfGE 1, 169 und vom 21. Dezember 2000 - VerfGH 92/00 - S. 4 f.).
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