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   VerfGH Berlin, 17.03.1997 - VerfGH 90/95, 87/95   

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VerfGH Berlin, 17.03.1997 - VerfGH 90/95, 87/95 (https://dejure.org/1997,1717)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 17.03.1997 - VerfGH 90/95, 87/95 (https://dejure.org/1997,1717)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 17. März 1997 - VerfGH 90/95, 87/95 (https://dejure.org/1997,1717)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJ 1997, 277
  • DVBl 1997, 786 (Ls.)
  • JR 1998, 140
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.03.1997 - VerfGH 90/95
    Die Chancengleichheit erfordert im Verhältniswahlsystem grundsätzlich, jeder Wählerstimme den gleichen Erfolgswert beizumessen (vgl. BVerfGE 82, 322, 337; VerfGH NW, NVwZ 1995, 579, 581).

    Da der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit - wie bereits ausgeführt - durch seinen formalen Charakter geprägt ist, reicht nicht jeder sachliche Grund für eine Differenzierung des Erfolgswertes aus, vielmehr sind "zwingende Gründe" erforderlich (vgl. z. B. BVerfGE 82, 322, 338).

    Beim Erlaß und bei der Aufrechterhaltung einer Wahlrechtsbestimmung, hier der 5 v.H.-Klausel, sind die Verhältnisse des Landes, für die sie gelten soll, zu berücksichtigen (BVerfGE 1, 208, 259; 82, 322, 338).

    Als ein Grund von hinreichend zwingendem Charakter, der Differenzierungen bei der Wahlrechtsgleichheit im System der Verhältniswahl rechtfertigt, hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung angesehen (zuletzt Urteil vom 29. September 1990 - 2 BvE 1, 3, 4/90, 2 BvR 1247/90 - BVerfGE 82, 322 ).

    Daß die Zulässigkeit einer solchen wahlgesetzlichen Hürde für den Stimmerfolg "zur Sicherung der Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Parlaments geboten" sein müsse (vgl. nur BVerfGE 82, 322 = NJW 1990, 3001 mit Nachw.), wird von der Mehrheit zu Unrecht dahin verstanden, daß ein konkret drohendes und nicht anders zu verhütendes "Zusammenbrechen" der Beteiligung der Bezirksverordnetenversammlung an der Verwaltung im Bezirk festgestellt werden müßte.

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvF 3/56

    Kommunalwahl-Sperrklausel I

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.03.1997 - VerfGH 90/95
    Die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts in dem Urteil vom 23. Januar 1957 (BVerfGE 6, 104, 111 ff.) zur Zulässigkeit einer Sperrklausel im Kommunalwahlrecht Nordrhein-Westfalen sei in mehrerer Hinsicht, insbesondere aus heutiger Sicht, angreifbar.

    Der vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 23. Januar 1957 (BVerfGE 6, 104, 117) zur Rechtfertigung der 5 v. H.-Sperrklausel in Gemeinden herangezogene Gesichtspunkt, daß etwaige Störungen im Ablauf der Verwaltung auf der Gemeindeebene sich unmittelbar auf das Staatsganze auswirken können, greift bei den besonderen Berliner Verhältnissen nicht Platz.

    Dazu nämlich heißt es bereits in der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 1957 (2 BvF 3/56 - BVerfGE 6, 104 ) betreffend die Zulässigkeit der 5 v. H.-Sperrklausel bei Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen, es sei zu prüfen, "ob das Auftreten von Splitterparteien zu einer Störung der Funktionen der gewählten kommunalen Vertretungskörperschaften führen kann", entscheidungserheblich sei, "ob das Vorhandensein von Splitterparteien dazu führen kann, daß der Rat ... seine Funktionen nicht ordnungsgemäß ausüben kann" (BVerfG, a.a.O., S. 116), und das "normale Funktionieren, auf das es allein ankommt, kann aber durch das Vorhandensein von Splitterparteien ... gestört werden" (BVerfG, a.a.O., S. 118).

    Wie das Bundesverfassungsgericht schon in seiner grundlegenden Entscheidung betreffend die Zulässigkeit der 5 v.H.-Klausel bei Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen (BVerfGE 6, 104 = NJW 1957, 379) ausgeführt hat, genügt zur Rechtfertigung dieser Gestaltung aber schon eine durch das Vorhandensein von Splittergruppen typischerweise bedingte abstrakte Gefährdung des "normalen Funktionierens" der Verwaltung der Gemeinde, wobei der Möglichkeit eines Eingreifens der Kommunalaufsicht ausdrücklich keine Bedeutung beigemessen wird.

  • BVerfG, 16.01.1996 - 2 BvL 4/95

    Gemeinderat

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.03.1997 - VerfGH 90/95
    Nur die konkrete, mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende Möglichkeit der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Bezirksverordnetenversammlung kann ein Rechtfertigungsgrund für den Erlaß bzw. die Aufrechterhaltung der 5 v.H.-Klausel sein (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfGE 93, 373, 378).

    Zwar hat der Gesetzgeber hinsichtlich des Vorliegens zwingender Erfordernisse zur Modifizierung der Wahlrechtsgleichheit eine Einschätzungsprärogative (zu den Grenzen insoweit BVerfGE 93, 373, 378).

    Das ist deshalb keineswegs unzweifelhaft, weil das Bundesverfassungsgericht seine gegenüber dem allgemeinen Gleichheitssatz engere Rechtsprechung insbesondere mit Blick auf "Volksvertretungen" und wegen der Bedeutung des gleichen Wahlrechts "für die freiheitliche demokratische Grundordnung" entwickelt hat (vgl. zuletzt Beschluß vom 16. Januar 1996 - 2 BvL 4/94 - BVerfGE 93, 373 ), im Stadtstaat Berlin aber einzig das Abgeordnetenhaus Volksvertretung ist.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.09.1994 - VerfGH 7/94

    Der Verfassungsgerichtshof hält die 5 %-Sperrklausel im nordrhein-westfälischen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.03.1997 - VerfGH 90/95
    Deshalb habe der Verfassungsgerichtshof von Nordrhein-Westfalen die entsprechende Regelung in dem dortigen Kommunalwahlgesetz nicht aufgehoben, sondern den Gesetzgeber zu einer Überprüfung der Frage verpflichtet (VerfGH NW, NVwZ 1995, 579 ff.).

    Die Chancengleichheit erfordert im Verhältniswahlsystem grundsätzlich, jeder Wählerstimme den gleichen Erfolgswert beizumessen (vgl. BVerfGE 82, 322, 337; VerfGH NW, NVwZ 1995, 579, 581).

    Die Entscheidung darüber, ob hinreichende Gründe für die Beibehaltung einer Sperrklausel bestehen, setzt gewiß eine Prognose unter Bewertung aller in Betracht kommender Umstände voraus (vgl. VerfGH NW NVwZ 1995, S. 579, 582).

  • BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79

    5%-Sperrklausel III

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.03.1997 - VerfGH 90/95
    Das Bundesverfassungsgericht hat auch in der Folgezeit in ständiger Rechtsprechung für verschiedene Bereiche die Auffassung vertreten, "in aller Regel" sei ein Quorum von 5 v.H. verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und es müßten "besondere Umstände des Einzelfalles" vorliegen, die ein solches Quorum unzulässig machen würden (vgl. etwa BVerfGE 51, 222 = NJW 1979, 2463 mit Nachw.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat gerade aus solchen Erwägungen die 5 v.H.-Klausel für die Wahl zum Europäischen Parlament für verfassungsrechtlich zulässig erklärt (BVerfGE 51, 222 = NJW 1979, 2463).

  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76

    Gemeindeparlamente

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.03.1997 - VerfGH 90/95
    Der Verfassungsgerichtshof folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die einerseits von der Zulässigkeit einfachgesetzlicher Sperrklauseln auf verschiedenen Ebenen ausgeht (vgl. BVerfGE 1, 209, 256 ff. - Landeswahlgesetz Schleswig-Holstein - 6, 104 ff. - Kommunalwahlrecht Nordrhein-Westfalen; 34, 81, 98 - Landeswahlgesetz Rheinland- Pfalz; 47, 253, 277 - GO Nordrhein-Westfalen - 51, 222, 235 ff. - Europawahlgesetz - 82, 322, 338 - erste gesamtdeutsche Wahl des Bundestages), andererseits betont, daß dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts zu politischen Körperschaften nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibe.

    Das ergibt sich nicht nur daraus, daß die in der Verfassung von Berlin getroffene Regelung über die Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung mit den Bestimmungen über die Wahl zum Abgeordnetenhaus wortgleich ist, sondern bereits aus der Funktion der Bezirkswahl zur Schaffung des erforderlichen demokratischen Legitimationszusammenhangs zwischen den Wahlbürgern und den Bezirksorganen (vgl. BVerfGE 47, 253 = NJW 1978, 1967).

  • BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71

    Wahlgleichheit

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.03.1997 - VerfGH 90/95
    Der Grundsatz der gleichen Wahl ist gekennzeichnet durch einen formalen Charakter: Er gebietet, daß alle Wahlberechtigten das aktive und das passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben und daß die Stimmen beim hier maßgeblichen Verhältniswahlrecht nicht nur den gleichen Zählwert, sondern grundsätzlich auch den gleichen Erfolgswert haben (vgl. BVerfGE 34, 81, 99 f. sowie BVerfGE 58, 177, 190 zu Art. 38 Abs. 1 GG).

    Der Verfassungsgerichtshof folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die einerseits von der Zulässigkeit einfachgesetzlicher Sperrklauseln auf verschiedenen Ebenen ausgeht (vgl. BVerfGE 1, 209, 256 ff. - Landeswahlgesetz Schleswig-Holstein - 6, 104 ff. - Kommunalwahlrecht Nordrhein-Westfalen; 34, 81, 98 - Landeswahlgesetz Rheinland- Pfalz; 47, 253, 277 - GO Nordrhein-Westfalen - 51, 222, 235 ff. - Europawahlgesetz - 82, 322, 338 - erste gesamtdeutsche Wahl des Bundestages), andererseits betont, daß dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts zu politischen Körperschaften nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibe.

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.03.1997 - VerfGH 90/95
    Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen in den einfachgesetzlich geordneten Normenbestand bzw. - wie hier - die Korrektur von in Anwendung für verfassungsmäßig gehaltenen Rechts getroffener Entscheidungen muß hinsichtlich des Zeitpunkts und des Ausmaßes berücksichtigen, ob hierdurch Konsequenzen herbeigeführt würden, welche im Ergebnis - ausnahmsweise - einen "verfassungsferneren" Gesamtzustand bewirkten, als er ohne einen solchen Eingriff bestünde (vgl. BVerfGE 33, 303, 347 f.; 92, 53, 73; Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 3. Aufl., 1991, § 20 Rdnrn. 123, 125).
  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.03.1997 - VerfGH 90/95
    Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen in den einfachgesetzlich geordneten Normenbestand bzw. - wie hier - die Korrektur von in Anwendung für verfassungsmäßig gehaltenen Rechts getroffener Entscheidungen muß hinsichtlich des Zeitpunkts und des Ausmaßes berücksichtigen, ob hierdurch Konsequenzen herbeigeführt würden, welche im Ergebnis - ausnahmsweise - einen "verfassungsferneren" Gesamtzustand bewirkten, als er ohne einen solchen Eingriff bestünde (vgl. BVerfGE 33, 303, 347 f.; 92, 53, 73; Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 3. Aufl., 1991, § 20 Rdnrn. 123, 125).
  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.03.1997 - VerfGH 90/95
    Beim Erlaß und bei der Aufrechterhaltung einer Wahlrechtsbestimmung, hier der 5 v.H.-Klausel, sind die Verhältnisse des Landes, für die sie gelten soll, zu berücksichtigen (BVerfGE 1, 208, 259; 82, 322, 338).
  • BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 384/81

    Inkompatibilität/Kreisangestellter

  • VerfGH Berlin, 19.10.1992 - VerfGH 24/92

    Parteifähigkeit juristischer Personen und nicht rechtsfähiger Gebilde -

  • VerfGH Berlin, 19.10.1992 - VerfGH 36/92

    Kein verfassungsmäßig verbürgtes Recht der Bezirke Berlins auf bezirkliche

  • VerfGH Berlin, 10.05.1995 - VerfGH 14/95

    Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche zwischen Hauptverwaltung und Bezirken durch

  • VerfGH Berlin, 21.09.1995 - VerfGH 12/95

    Keine Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit politischer Parteien durch

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

    Andererseits reicht die bloße "Erleichterung" oder "Vereinfachung" der Beschlussfassung nicht aus, um den mit der Fünf-Prozent-Sperrklausel verbundenen Eingriff in die Wahlgleichheit und die Chancengleichheit der politischen Parteien zu rechtfertigen (ebenso BerlVfGH, Urteil vom 17. März 1997 - VerfGH 90/95 -, LKV 1998, S. 142 ; Puhl, in: Staat im Wort, Festschrift für Josef Isensee, 2007, S. 441 ; Schmidt-De Caluwe, NVwZ 2001, S. 270 ).

    Denn Demokratie setzt das Aufeinandertreffen verschiedener Positionen und das Finden von Kompromissen voraus (vgl. BerlVfGH, LKV 1998, S. 142 ; Antoni, ZParl 1980, S. 93 ; Schmidt-De Caluwe, NVwZ 2001, S. 270 ).

  • VerfGH Berlin, 13.05.2013 - VerfGH 155/11

    Wahlprüfungsverfahren: Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahlen zu

    In den Gründen seiner Urteile vom 17. März 1997 (VerfGH, LVerfGE 6, 32) stellte der Verfassungsgerichtshof die Verfassungswidrigkeit dieser Regelung fest.

    Im Übrigen kann dahinstehen, welche verfahrensrechtliche Bedeutung die einzelnen Sachanträge der Einspruchsführer angesichts des Wesens der Wahlprüfung als Verfahren zum Schutz des objektiven Wahlrechts (VerfGH, LVerfGE 6, 32 ; Beschluss vom 20. Dezember 1999 - VerfGH 102/99 - wie alle zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 6) haben und in welchem Umfang sie jeweils zulässig sind.

    In der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte im Bund und in den Ländern werden Sperrklauseln, die durch einfaches Gesetz im Rang unter der Verfassung erlassen wurden, generell als Eingriff in den Grundsatz der Gleichheit der Wahl angesehen (VerfGH, LVerfGE 6, 32 ; VerfGH NRW, NVwZ 2000, 666 ; zum Landesrecht Schleswig-Holstein: BVerfGE 120, 82 ; StGH Bremen, NVwZ-RR 2009, 905; VerfG Hamburg, Urteil vom 15. Januar 2013 - HVerfG 2/11 -, juris Rn. 69 ff.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 129, 300 ; BVerfG, NVwZ 2012, 1101 ; jeweils m. w. N.).

    Nur aufgrund einer solchen Verfassungslage hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 17. März 1997 inzident die Verfassungswidrigkeit des Mindeststimmenanteils von fünf Prozent für die Bezirksverordnetenwahlen nach § 22 Abs. 2 LWahlG a. F. festgestellt (VerfGH, LVerfGE 6, 32 ; zur Wahrung der Chancengleichheit der politischen Parteien vgl. näher zu cc).

    Im Übrigen hat das Abgeordnetenhaus erkennbar durchaus bewusst und offenbar in Reaktion auf die bereits in Bezug genommene - mit fünf zu vier Stimmen ergangene - Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 17. März 1997 (VerfGH, LVerfGE 6, 32) die anstelle der für verfassungswidrig erklärten Fünf-Prozent-Sperrklausel eingeführte Drei-Prozent-Sperrklausel in die Verfassung eingefügt, um damit den Grundsatz der gleichen Wahl "verfassungsfest" zu modifizieren und bereits abstrakte Gefahren für die Funktionsfähigkeit der Bezirksverordnetenversammlungen abzuwehren.

    Auch bei hier angenommener Verfassungswidrigkeit der in Art. 70 Abs. 2 Satz 2 VvB niedergelegten 3 %-Sperrklausel für die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen (BVV) wären die Einsprüche zurückzuweisen, weil für eine dafür vorausgesetzte "Neuberechnung" des Wahlergebnisses - nunmehr unter Außerachtlassung der Sperrklausel - aus verfassungsrechtlichen Gründen kein Raum ist (Urteil vom 17. März 1997 - VerfGH 90/95, 87/95 - LVerfGE 6, 32 zur damaligen 5 %-Klausel im Landeswahlgesetz für die BVV-Wahlen).

    Das Bundesverfassungsgericht geht hierbei seit jeher von dem Erfordernis eines "zwingenden Grundes" aus (seit BVerfGE 1, 208 ; vgl. auch BVerfGE 95, 408 ; übernommen durch LVerfGE 6, 32 ).

  • VerfGH Thüringen, 11.04.2008 - VerfGH 22/05

    Fünf-Prozent-Klausel für Kommunalwahlen nichtig

    b) Auch die Erwägung, durch die Fünf-Prozent-Sperrklausel werde verhindert, dass kleine Gruppierungen, die im Wesentlichen nur einseitige Interessen verträten und dadurch nicht am Gemeinwohl orientiert seien, in den Rat kämen und diesen Gruppen diesbezüglich entsprechende Zugeständnisse gemacht würden (so Verfassungsgerichtshof des Saarlands, LVerfGE 8, 257, 267 ff.; ähnlich Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urteil vom 17. März 1997 Sondervotum der Richter Finkelnburg, Driehaus und Töpfer in LKV 1998, 142, 146 und Sondervotum des Richters Dittrich a.a.O. S. 147) kann nach der Thüringer Verfassung nicht zur Rechtfertigung des mit der Fünf-Prozent-Sperrklausel im Kommunalwahlrecht verbundenen Eingriffs in den Grundsatz der Wahlgleichheit herangezogen werden.

    Ausnahmsweise kann es aber geboten sein, für eine vom Gericht festzulegende Übergangszeit hiervon abzuweichen, wenn die sofortige Aufhebung einer Norm zu einem noch verfassungsferneren Zustand führte (vgl. VerfGH Berlin, 17. März 1997 - VerfGH 90/95 - LVerfGE 6, 32, 45 m.w.N.).

    Der Grundsatz der Gewaltenteilung gebietet es daher, dem Gesetzgeber für diese Möglichkeit eine Übergangsfrist einzuräumen (VerfGH Berlin 17. März 1997 - VerfGH 90/95 - LVerfGE 6, 32, 45).

  • VerfGH Berlin, 20.02.2019 - VerfGH 80/18

    Organstreitverfahren der AfD gegen den Regierenden Bürgermeister erfolglos -

    Die Antragstellerin ist antragsbefugt, weil nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsgegner durch die streitgegenständliche Twitter-Nachricht vom 27. Mai 2018 die verfassungsrechtlichen Grenzen der Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern überschritten und die Antragstellerin dadurch in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Art. 21 GG, das Bestandteil der Landesverfassung ist (Urteil vom 17. März 1997 - VerfGH 87/95 und 90/95 -, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 36 = LVerfGE 6, 32 ), verletzt hat.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.07.1999 - VerfGH 14/98

    Organklagen gegen 5%-Sperrklausel im Kommunalwahlrecht erfolgreich

    Die Prognose muß nachvollziehbar begründet und auf tatsächliche Entwicklungen gerichtet sein, deren Eintritt der Gesetzgeber bei einem Wegfall der Sperrklausel konkret erwartet (vgl. auch VerfGH Berlin, LKV 1998, 142).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2000 - LVerfG 4/99

    Fünf-Prozent-Klausel im Kommunalwahlrecht

    Differenzierungen bei dem Erfolgswert der Stimmen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines zwingenden Grundes (BVerfGE 51, 222, 235 f.; 82, 322, 338; 93, 375, 377; 95, 408, 418; Berl. VerfGH, LKV 1998, S. 142, 143; VerfGH NW, DVBl. 1995, S. 153, 155).

    Angesichts der grundlegenden verfassungsrechtlichen Bedeutung, die dem Recht auf Chancengleichheit politischer Parteien bei der Wahl zu den Vertretungskörperschaften auf staatlicher wie auf kommunaler Ebene zukommt, genügt nicht eine den kommunalen Körperschaften auf Grund einer Parteienzersplitterung drohende, bloße Erschwernis der internen Willensbildung oder eine weit gehend abstrakte, theoretisch nicht auszuschließende Gefahr für deren Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit (BerlVerfG, LKV 1998, S. 142 ff. [mit abl. Sondervotum der Richter Finkelnburg, Driehaus und Töpfer]; HmbVerfG, DÖV 1999, S. 296, 299; VerfGH NW, DVBl. 1999, S. 1273 f.).

  • VerfGH Berlin, 19.02.2007 - VerfGH 168/06

    Wahlprüfungsverfahren: zutreffende Feststellung des Wahlergebnisses der Wahlen

    Das in § 14 Nr. 3, §§ 40 ff. VerfGHG geregelte Wahlprüfungsverfahren dient dem Schutz des objektiven Wahlrechts, somit der Gewährleistung der richtigen Zusammensetzung des Abgeordnetenhauses (Urteile vom 17. März 1997 - VerfGH 87/95 und VerfGH 90/95 - LVerfGE 6, 32 ).

    Dieser Grundsatz folgt - mit Einwirkung auch auf das Landesverfassungsrecht - aus Art. 21 des Grundgesetzes (GG) und verbietet jede staatliche Maßnahme, die den Anspruch einer Partei bzw. eines Bewerbers auf die Gleichheit der Chancen im politischen Wettbewerb willkürlich beeinträchtigt (Urteile vom 17. März 1997 - VerfGH 87/95 und VerfGH 90/95 - LVerfGE 6, 32 ; vgl. BVerfGE 82, 322 ).

  • StGH Bremen, 14.05.2009 - St 2/08

    Verfassungsrechtliche Unzulässigkeit der Wiedereinführung der

    Weder die rein theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungsorgane noch die allgemeine und abstrakte Behauptung, es sei ohne Sperrklausel eine solche Beeinträchtigung zu erwarten, würde der verfassungsgerichtlichen Überprüfung standhalten (vgl. auch VerfGH Berlin, LKV 1998, 142, 143; MVVerfG, LKV 2001, 270, 274; BVerfGE 120, 82, 113 f.; a. A. HambVerfG, DÖV 1999, 296 ff., 299).
  • VerfGH Berlin, 24.01.2003 - VerfGH 155/01

    Trotz vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode und vorgezogener Neuwahlen zum

    Es folgt - mit Einwirkung auch auf das Landesverfassungsrecht - aus Art. 21 GG und verbietet jede staatliche Maßnahme, die den Anspruch einer Partei auf Gleichheit ihrer Wettbewerbschancen willkürlich beeinträchtigt (vgl. Beschlüsse vom 21. September 1995 - VerfGH 12/95 - NJ 1996, 140 und vom 17. März 1997 - VerfGH 90/95 - LVerfGE 6, 32 ).

    Eingriffe in den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien und in die formale Wahlrechtsgleichheit bedürfen zu ihrer Rechtfertigung eines zwingenden Grundes (vgl. Urteil vom 17. März 1997 - VerfGH 90/95 - LVerfGE 6, 32 m. w. N.).

  • VerfGH Berlin, 19.02.2007 - VerfGH 169/06

    Wahlprüfungsverfahren: Feststellung des Wahlergebnisses der Wahlen zum

    Das in § 14 Nr. 3, §§ 40 ff. VerfGHG geregelte Wahlprüfungsverfahren dient dem Schutz des objektiven Wahlrechts, somit der Gewährleistung der richtigen Zusammensetzung des Abgeordnetenhauses (Urteile vom 17. März 1997 - VerfGH 87/95 und VerfGH 90/95 - LVerfGE 6, 32 ).

    Dieser Grundsatz folgt - mit Einwirkung auch auf das Landesverfassungsrecht - aus Art. 21 des Grundgesetzes (GG) und verbietet jede staatliche Maßnahme, die den Anspruch einer Partei bzw. eines Bewerbers auf die Gleichheit der Chancen im politischen Wettbewerb willkürlich beeinträchtigt (Urteile vom 17. März 1997 - VerfGH 87/95 und VerfGH 90/95 - LVerfGE 6, 32 ; vgl. BVerfGE 82, 322 ).

  • VerfGH Berlin, 24.01.2003 - VerfGH 190/01
  • VerfGH Berlin, 24.01.2003 - VerfGH 152/01
  • VerfGH Berlin, 20.12.2011 - VerfGH 155/11

    Erfolgloser Eilantrag auf Wiederholung der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung

  • VerfGH Berlin, 15.06.2000 - VerfGH 47/99

    Keine Beteiligtenfähigkeit der Berliner Bezirke im Organstreitverfahren

  • VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 175/01

    Zur Verteilung der Mandate auf die Bezirkslisten einer Partei bei

  • VerfGH Berlin, 17.10.2006 - VerfGH 152 A/06

    Ablehnung des von der Partei "Die Republikaner" beantragten Erlasses einer eA im

  • StGH Bremen, 29.08.2000 - St 4/99

    Zum Wahlrecht für Unionsbürger im Stadtstaate Bremen

  • VerfGH Thüringen, 10.10.2006 - VerfGH 22/05

    Hinweisbeschluss

  • VerfGH Berlin, 08.03.2017 - VerfGH 160/16

    Einsprüche gegen die Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg

  • VerfGH Berlin, 15.11.2023 - VerfGH 44/23

    Unzulässiger Einspruch gegen die Wiederholungswahl

  • VG Weimar, 13.07.2005 - 6 K 5804/04

    5% Klausel im Kommunalwahlrecht ist verfassungswidrig

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.07.1999 - VerfGH 15/98

    Organklagen gegen 5%-Sperrklausel im Kommunalwahlrecht erfolgreich

  • VerfGH Berlin, 31.07.1998 - VerfGH 92/95

    Mangels Einspruchsberechtigung des einzelnen Wahlberechtigten unzulässige

  • VerfGH Berlin, 06.10.1998 - VerfGH 46/98

    Keine Beteiligtenfähigkeit der Bezirksverordnetenversammlung im

  • VerfGH Berlin, 21.02.2000 - VerfGH 121/99

    Sitzverteilung der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung Tiergarten 1999 nach

  • VerfGH Berlin, 24.01.2003 - VerfGH 177/01
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