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   VerfGH Berlin, 20.02.2019 - VerfGH 80/18   

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https://dejure.org/2019,2734
VerfGH Berlin, 20.02.2019 - VerfGH 80/18 (https://dejure.org/2019,2734)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 20.02.2019 - VerfGH 80/18 (https://dejure.org/2019,2734)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 20. Februar 2019 - VerfGH 80/18 (https://dejure.org/2019,2734)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 19 Abs 2 GG, Art 21 Abs 1 S 1 GG
    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren gegen Twitter-Nachricht des Regierenden Bürgermeisters - Kein Eingriff in das Recht der AfD auf Chancengleichheit der politischen Parteien (Art 21 Abs 1 S 1 GG) durch eine Äußerung, welche die Grundwerte der Demokratie und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Organstreitverfahren der AfD gegen den Regierenden Bürgermeister erfolglos - Twitternachricht anlässlich der Demonstrationen am 27. Mai 2018 verstößt nicht gegen das Recht der AfD auf Chancengleichheit

  • lto.de (Kurzinformation)

    Neutralitätspflicht des Berliner Bürgermeisters: Tweet verletzt keine Rechte der AfD

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Organstreitverfahren der AfD gegen den Regierenden Bürgermeister erfolglos

  • taz.de (Pressebericht, 20.02.2019)

    AfD verliert gegen Michael Müller

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kein Unterlassungsanspruch gegen Twitter-Nachricht von Bürgermeister Müller

  • Jurion (Kurzinformation)

    Organstreitverfahren der AfD gegen den Regierenden Bürgermeister erfolglos - Twitternachricht anlässlich der Demonstrationen am 27.05.2018 verstößt nicht gegen das Recht der AfD auf Chancengleichheit

  • berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Organstreitverfahren des AfD Landesverbandes Berlin gegen den Regierenden Bürgermeister von Berlin

  • berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Organstreitverfahren des AfD Landesverbandes Berlin gegen den Regierenden Bürgermeister von Berlin

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.02.2019 - VerfGH 80/18
    Dies erfordert nicht nur, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt, sondern auch, dass die Wähler ihr Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können (Urteil vom 4. Juli 2018 - VerfGH 79/17 - Rn. 70; vgl. BVerfG, Urteile vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 -, juris Rn. 40, und vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102 = juris Rn. 26 ff. m. w. N.).

    Art. 21 GG garantiert den politischen Parteien nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt (BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 -, juris Rn. 42).

    Die chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung des Volkes macht es erforderlich, dass Staatsorgane im politischen Wettbewerb der Parteien Neutralität wahren (BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 -, juris Rn. 44).

    Daraus folgt, dass sie negative Bewertungen zu unterlassen haben, die geeignet sind, abschreckende Wirkung zu entfalten und dadurch das Verhalten potenzieller Teilnehmer an der Veranstaltung zu beeinflussen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 -, juris Rn. 48 f.).

    Vorausgesetzt ist also, dass die Äußerung unter Rückgriff auf die einem Regierungsmitglied zur Verfügung stehenden Ressourcen erfolgt oder eine erkennbare Bezugnahme auf das Regierungsamt vorliegt und damit die Äußerung mit einer aus der Autorität des Amtes fließenden besonderen Gewichtung versehen wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 -, juris Rn. 64).

    Sie können insbesondere klarstellend darauf hinweisen, dass es sich um einen Beitrag jenseits der ministeriellen Tätigkeit handelt (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 -, juris Rn. 66).

    Nimmt ein Regierungsmitglied im Zusammenhang mit der politischen Veranstaltung einer konkurrierenden Partei seine fortbestehende Befugnis zur Information der Öffentlichkeit wahr, so hat er neben dem Verbot von Lenkungswirkungen das Gebot einer rein sachbezogenen und sachlichen Information strikt zu beachten, die von einseitig parteiergreifenden Wertungen frei ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018, a.a.O., Rn. 48; auch BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 - 10 C 6.16 -).

  • VerfGH Berlin, 04.07.2018 - VerfGH 79/17

    Organstreitverfahren der AfD gegen Justizsenator erfolglos - Äußerungen gegenüber

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.02.2019 - VerfGH 80/18
    Dies erfordert nicht nur, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt, sondern auch, dass die Wähler ihr Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können (Urteil vom 4. Juli 2018 - VerfGH 79/17 - Rn. 70; vgl. BVerfG, Urteile vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 -, juris Rn. 40, und vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102 = juris Rn. 26 ff. m. w. N.).

    Damit die Wahlentscheidung in voller Freiheit gefällt werden kann, ist es unerlässlich, dass Parteien, soweit irgend möglich, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilnehmen (Urteil vom 4. Juli 2018 - VerfGH 79/17 -, Rn. 71).

    Ob die Äußerung eines Regierungsmitglieds unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität des Regierungsamtes oder der mit ihm verbundenen Ressourcen stattgefunden hat, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen (Urteil vom 4. Juli 2018 - VerfGH 79/17 - Rn. 82).

    Darüber hinaus betrifft die Verpflichtung, einseitig parteiergreifende Stellungnahmen zugunsten oder zulasten politischer Parteien zu unterlassen, nur solche Äußerungen, die einen ausreichenden Bezug zu einer Partei aufweisen (Urteil vom 4. Juli 2018 - VerfGH 79/17 - Rn. 71).

    Das Neutralitätsgebot verlangt vielmehr auch, die versteckte Werbung für oder gegen einzelne miteinander konkurrierende Parteien zu unterlassen (Urteil vom 4. Juli 2018 - VerfGH 79/17 - Rn. 71; BVerfGE 44, 125 = juris Rn. 70).

  • BVerfG, 16.12.2014 - 2 BvE 2/14

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.02.2019 - VerfGH 80/18
    Dies erfordert nicht nur, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt, sondern auch, dass die Wähler ihr Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können (Urteil vom 4. Juli 2018 - VerfGH 79/17 - Rn. 70; vgl. BVerfG, Urteile vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 -, juris Rn. 40, und vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102 = juris Rn. 26 ff. m. w. N.).

    Staatsorgane sind daher verpflichtet, einseitig parteiergreifende Stellungnahmen zugunsten oder zulasten einzelner politischer Parteien zu unterlassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102 = juris Rn. 31).

    Dass ist dann der Fall, wenn er Möglichkeiten nutzt, die ihm aufgrund seines Regierungsamtes zur Verfügung stehen, während sie den politischen Wettbewerbern verschlossen sind (BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102 = juris Rn. 55).

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.02.2019 - VerfGH 80/18
    Das Neutralitätsgebot verlangt vielmehr auch, die versteckte Werbung für oder gegen einzelne miteinander konkurrierende Parteien zu unterlassen (Urteil vom 4. Juli 2018 - VerfGH 79/17 - Rn. 71; BVerfGE 44, 125 = juris Rn. 70).

    Bei solchen wertebezogenen Äußerungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie von der Befugnis der Regierung zur Öffentlichkeitsarbeit, deren Aufgabe es ist, den Grundkonsens der Bürger über die von der Verfassung geschaffene Staatsordnung lebendig zu erhalten (vgl. BVerfGE 44, 125 = juris Rn. 63), gedeckt sind.

  • VerfGH Berlin, 17.03.1997 - VerfGH 90/95
    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.02.2019 - VerfGH 80/18
    Die Antragstellerin ist antragsbefugt, weil nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsgegner durch die streitgegenständliche Twitter-Nachricht vom 27. Mai 2018 die verfassungsrechtlichen Grenzen der Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern überschritten und die Antragstellerin dadurch in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Art. 21 GG, das Bestandteil der Landesverfassung ist (Urteil vom 17. März 1997 - VerfGH 87/95 und 90/95 -, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 36 = LVerfGE 6, 32 ), verletzt hat.
  • BVerfG, 07.11.2015 - 2 BvQ 39/15

    Einstweilige Anordnung auf Entfernung einer Pressemitteilung aus dem

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.02.2019 - VerfGH 80/18
    Dies gilt nicht nur im Wahlkampf, sondern darüber hinaus auch für den politischen Meinungskampf und Wettbewerb im Allgemeinen (BVerfG, Beschluss vom 7. November 2015 - 2 BvQ 39/15 -, BVerfGE 140, 225 = juris Rn. 9).
  • BVerwG, 13.09.2017 - 10 C 6.16

    Düsseldorfer "Licht-aus!"-Appell war rechtswidrig

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.02.2019 - VerfGH 80/18
    Nimmt ein Regierungsmitglied im Zusammenhang mit der politischen Veranstaltung einer konkurrierenden Partei seine fortbestehende Befugnis zur Information der Öffentlichkeit wahr, so hat er neben dem Verbot von Lenkungswirkungen das Gebot einer rein sachbezogenen und sachlichen Information strikt zu beachten, die von einseitig parteiergreifenden Wertungen frei ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018, a.a.O., Rn. 48; auch BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 - 10 C 6.16 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2022 - 1 S 2686/21

    Äußerung in einer Gemeinderatssitzung; politische Gegenrede des Bürgermeisters;

    Selbiges gilt für den Bundeskanzler sowie die Minister einer Regierung, soweit diese in Wahrnehmung ihres Amtes handeln (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 -, juris Rn. 38 ff.; Urt. v. 27.02.2018 - 2 BvE 1/16 -, juris Rn. 61; Urt. v. 09.06.2020 - 2 BvR 1/19 -, juris Rn. 53 und Urt. v. 15.06.2022 - 2 BvE 4/20 und 2 BvE 5/20 -, juris Rn. 84 ff.; wohl a. A. NdsStGH, Urt. v. 24.11.2020 - 6/19 -, juris Rn. 91 ff. und BerlVerfGH, Urt. v. 20.02.2019 - 80/18 -, LKV 2019, 120, 121).
  • AG Berlin-Mitte, 19.10.2023 - 151 C 167/23

    Anspruch eines Journalisten auf Zugang zu einem privat betriebenen Social

    Wohingegen die äußerungsrechtliche Zulässigkeit einer konkreten Äußerung auch auf Social Media-Accounts in der Rechtsprechung bereits weitgehend geklärt zu sein scheint (vgl. etwa VerfGH Berlin, Urt. v. 20.2. 2019 - VerfGH 80/18; VG Berlin, Beschluss v. 21.02.2022 - 6 L 17/22), trifft dies auf die rechtliche Einordnung ganzer Social Media-Accounts als privat oder hoheitlich noch nicht zu; in der Praxis im Zusammenhang im Gegensatz zu Behörden mit konkreten Amtsträgern aufgetretene Fälle konnten bisher - soweit erkennbar - keiner gerichtlichen Klärung in der Sache zugeführt werden.
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