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   VerfGH Berlin, 20.04.2010 - VerfGH 62/07   

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https://dejure.org/2010,33657
VerfGH Berlin, 20.04.2010 - VerfGH 62/07 (https://dejure.org/2010,33657)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 20.04.2010 - VerfGH 62/07 (https://dejure.org/2010,33657)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 20. April 2010 - VerfGH 62/07 (https://dejure.org/2010,33657)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 14 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 535 BGB, § 543 Abs 1 BGB, § 543 Abs 2 Nr 3 Buchst a BGB
    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie iSv Art 23 Abs 1 Verf BE durch außerordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses aus wichtigem Grund gem § 543 Abs 2 Nr 3 Buchst a BGB wegen verspäteter Mietzinszahlung um einen Tag nach sieben Monaten regelmäßiger Mietzahlung

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 10 Abs 1 Verf BE, Art 23 Verf BE, § 535 Abs 1 BGB, § 543 Abs 1 BGB, § 556b Abs 1 BGB
    Zur Abwägung des Eigentumsgrundrechts des Vermieters und des Mieters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • VerfGH Berlin, 22.01.2008 - VerfGH 70/06

    Darf Mieter auf Auseinandersetzungen zw. Mieter/Vermieter hinweisen?

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.04.2010 - VerfGH 62/07
    Auch das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung ist Eigentum im Sinne von Art. 23 Abs. 1 VvB (Beschluss vom 22. Januar 2008 - VerfGH 70/06 - NJW-RR 2008, 1179; alle hier und im Folgenden genannten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs auch unter www.gerichtsentscheidungen . berlin-brandenburg.de; für das Bundesrecht: BVerfGE 89, 1 ).

    Auch liegt ein Verfassungsverstoß nicht bereits dann vor, wenn der Verfassungsgerichtshof bei der Beurteilung widerstreitender Grundrechtspositionen die Akzente anders setzen und daher anders entscheiden würde (Beschluss vom 22. Januar 2008 - VerfGH 70/06 - a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfGE 42, 143 ) oder die rechtliche Bewertung eines Sachverhaltes im Hinblick auf die grundrechtlich geschützten Positionen nicht zwingend erscheint (VerfGH, a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfGE 89, 1 ).

    Soweit eine solche Kündigung auf einer Pflichtverletzung des Mieters beruht, muss das Zivilgericht namentlich prüfen, ob das den Anlass der Kündigung bietende Verhalten des Mieters grundrechtlich geschützt ist und, wenn ja, ob dem höherrangige Rechte des Vermieters - insbesondere sein Eigentumsgrundrecht - entgegenstehen (Beschluss vom 22. Januar 2008 - VerfGH 70/06 - a. a. O. S. 1180).

  • BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 1131/87

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine sog. Verwertungskündigung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.04.2010 - VerfGH 62/07
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die anzuwendende Bestimmung (hier: der mietrechtliche Kündigungstatbestand) die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen selbst vorschreibt (vgl. VerfGH, a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfGE 79, 283 ; 79, 292 ).

    Nur in Fällen, in denen die Interessen einer Seite vollständig vernachlässigt (VerfGH, a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfG, a. a. O.), vernünftige, nachvollziehbare und gewichtige Argumente übergangen werden (VerfGH, a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfGE 79, 283 , NJW-RR 1999, 1097 ) oder ein Grundrecht bei der Anwendung einfachen Rechts beiseite geschoben wird (VerfGH, a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfGE 61, 1 ), ist von einer Verkennung des Inhalts der Eigentumsgarantie durch das Fachgericht auszugehen.

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.04.2010 - VerfGH 62/07
    Auch das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung ist Eigentum im Sinne von Art. 23 Abs. 1 VvB (Beschluss vom 22. Januar 2008 - VerfGH 70/06 - NJW-RR 2008, 1179; alle hier und im Folgenden genannten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs auch unter www.gerichtsentscheidungen . berlin-brandenburg.de; für das Bundesrecht: BVerfGE 89, 1 ).

    Auch liegt ein Verfassungsverstoß nicht bereits dann vor, wenn der Verfassungsgerichtshof bei der Beurteilung widerstreitender Grundrechtspositionen die Akzente anders setzen und daher anders entscheiden würde (Beschluss vom 22. Januar 2008 - VerfGH 70/06 - a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfGE 42, 143 ) oder die rechtliche Bewertung eines Sachverhaltes im Hinblick auf die grundrechtlich geschützten Positionen nicht zwingend erscheint (VerfGH, a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfGE 89, 1 ).

  • BVerfG, 16.01.2004 - 1 BvR 2285/03

    Zur Stattgabe einer Räumungsklage wegen Verletzung des Rechts des Vermieters zur

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.04.2010 - VerfGH 62/07
    Im Hinblick auf Art. 23 Abs. 1 VvB sind vor Annahme einer eine Räumungskündigung rechtfertigenden Pflichtverletzung des Mieters einerseits das Eigentumsrecht des Mieters am Besitz der Mietwohnung sowie andererseits das Eigentum des Vermieters an der Mietsache und seine Beeinträchtigung durch das Verhalten des Mieters umfassend zu würdigen (zum Bundesrecht: BVerfG, NJW-RR 2004, 440 ).

    Anders als in der von den Beschwerdeführern angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW-RR 2004, 440) bezieht sich nämlich die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers auf eine vertragliche Hauptpflicht und sein Verhalten, das den Anlass der Kündigung bietet, ist grundrechtlich gerade nicht geschützt.

  • BVerfG, 20.05.1999 - 1 BvR 29/99

    Verkennung der Bedeutung des GG Art 14 Abs 1 S 1 für die Rechtsstellung des

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.04.2010 - VerfGH 62/07
    Nur in Fällen, in denen die Interessen einer Seite vollständig vernachlässigt (VerfGH, a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfG, a. a. O.), vernünftige, nachvollziehbare und gewichtige Argumente übergangen werden (VerfGH, a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfGE 79, 283 , NJW-RR 1999, 1097 ) oder ein Grundrecht bei der Anwendung einfachen Rechts beiseite geschoben wird (VerfGH, a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfGE 61, 1 ), ist von einer Verkennung des Inhalts der Eigentumsgarantie durch das Fachgericht auszugehen.
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.04.2010 - VerfGH 62/07
    Nur in Fällen, in denen die Interessen einer Seite vollständig vernachlässigt (VerfGH, a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfG, a. a. O.), vernünftige, nachvollziehbare und gewichtige Argumente übergangen werden (VerfGH, a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfGE 79, 283 , NJW-RR 1999, 1097 ) oder ein Grundrecht bei der Anwendung einfachen Rechts beiseite geschoben wird (VerfGH, a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfGE 61, 1 ), ist von einer Verkennung des Inhalts der Eigentumsgarantie durch das Fachgericht auszugehen.
  • BGH, 04.06.1969 - VIII ZR 134/67

    Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Pachtvertrages - Abgrenzung des

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.04.2010 - VerfGH 62/07
    So wird die Ansicht vertreten, dass selbst eigene schuldhafte schwere Pflichtverletzungen eine Kündigung nicht ausschließen, wenn beide Parteien durch ihr Verhalten das Vertrauensverhältnis so zerrüttet haben, dass die Fortsetzung des Vertrags nicht zumutbar ist (BGH, NJW 1969, 1845, ; Bieber a. a. O., § 543 Rn. 11).
  • BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88

    Eigenbedarf II

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.04.2010 - VerfGH 62/07
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die anzuwendende Bestimmung (hier: der mietrechtliche Kündigungstatbestand) die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen selbst vorschreibt (vgl. VerfGH, a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfGE 79, 283 ; 79, 292 ).
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.04.2010 - VerfGH 62/07
    Auch liegt ein Verfassungsverstoß nicht bereits dann vor, wenn der Verfassungsgerichtshof bei der Beurteilung widerstreitender Grundrechtspositionen die Akzente anders setzen und daher anders entscheiden würde (Beschluss vom 22. Januar 2008 - VerfGH 70/06 - a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfGE 42, 143 ) oder die rechtliche Bewertung eines Sachverhaltes im Hinblick auf die grundrechtlich geschützten Positionen nicht zwingend erscheint (VerfGH, a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfGE 89, 1 ).
  • VerfGH Berlin, 18.07.2006 - VerfGH 17/04

    Wegen unzureichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.04.2010 - VerfGH 62/07
    Hiervon ist nicht bereits dann auszugehen, wenn ein Verfassungsartikel, in dem das betreffende Grundrecht niedergelegt ist, nicht genannt wird oder das grundrechtlich geschützte Interesse einer Seite nicht ausdrücklich erwähnt wird (vgl. Beschluss vom 18. Juli 2006 - VerfGH 17/04 - Rn. 46).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BGH, 11.01.2006 - VIII ZR 364/04

    Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen unpünktlicher Mietzahlung

  • VerfGH Berlin, 18.06.2014 - VerfGH 153/13

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Abweisung einer auf eine

    Diese Beschränkungen tragen dem Umstand Rechnung, dass neben dem Eigentum des Vermieters auch das Besitzrecht des Mieters den Schutz des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 VvB genießt (vgl. Beschluss vom 20. April 2010 - VerfGH 62/07 - Rn. 11; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 -, BVerfGE 89, 1 = juris Rn. 19 ff.).

    Bei der Auslegung und Anwendung der genannten mietrechtlichen Vorschriften sind deshalb von den Zivilgerichten neben den Belangen des Vermieters, seinem Erlangungsinteresse, auch die Belange des Mieters, sein Bestandsinteresse, angemessen zu berücksichtigen, die beiderseitigen Belange gegeneinander abzuwägen und in einen verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen (vgl. Beschluss vom 20. April 2010, a. a. O., Rn. 11; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1993, a. a. O., S. 9 ff. = juris Rn. 29 ff.).

    Dabei ist die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall auch hier grundsätzlich Sache der zuständigen Fachgerichte und der verfassungsgerichtlichen Überprüfung nur insoweit zugänglich, als sie objektiv willkürlich erscheinen oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. Beschluss vom 20. April 2010, a. a. O., Rn. 16).

    Von einer Verkennung des Inhalts der Eigentumsgarantie ist in jedem Falle auszugehen, wenn die Interessen des Vermieters oder des Mieters vollständig vernachlässigt, vernünftige, nachvollziehbare und gewichtige Argumente einer Seite übergangen werden oder ein Grundrecht bei der Anwendung einfachen Rechts beiseite geschoben wird (vgl. Beschluss vom 20. April 2010, a. a. O., Rn. 11 m. w. N.).

  • VerfGH Berlin, 22.05.2007 - VerfGH 62 A/07

    Erfolgloser Antrag auf Besitzeinräumung einer geräumten Wohnung im Wege einer

    Die Antragsteller wenden sich mit der Verfassungsbeschwerde (Geschäftszeichen: VerfGH 62/07) gegen eine Urteil des Landgerichts Berlin, mit dem dieses sie unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils als Gesamtschuldner verurteilte, eine von ihnen gemietete, in Berlin-Mitte gelegene Wohnung zu räumen und an die Klägerin des Ausgangsverfahrens herauszugeben.
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