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   VerfGH Berlin, 21.10.1999 - VerfGH 42/99   

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VerfGH Berlin, 21.10.1999 - VerfGH 42/99 (https://dejure.org/1999,1611)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 21.10.1999 - VerfGH 42/99 (https://dejure.org/1999,1611)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 21. Oktober 1999 - VerfGH 42/99 (https://dejure.org/1999,1611)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtigkeitserklärung des Gesetzes zur Änderung des Berliner Betriebegesetzes, zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe und zur Änderung des Berliner Wassergesetzes vom 17. Mai 1999; Einbindung einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts in einen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nomos.de PDF, S. 44 (Leitsatz)

    Art. 2, 3 Abs. 1, 10 Abs. 1, 59 Abs. 1, 77 Abs. 1 Satz 1, 92, 93 Abs. 2 VvB ; Art. I Nr. 1 Buchst. a, Art. II §§ 1, 3 Abs. 1-4, § 6 Ges. zur Änderung des Berliner BetriebeG, zur Te... ilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe und zur Änderung des Berliner BetriebeG v. 17.5.1999 (GVBl. S. 183)
    Gesetz zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe/ Verfassungsmäßigkeit

  • berlin.de (Leitsatz)

    VvB Art. 2, 3 Abs. 1, 10 Abs. 1, 59 Abs. 1

Besprechungen u.ä. (2)

  • nrw.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Die Gewährleistung der staatlichen Einflussnahme bei der Privatisierung öffentlicher Aufgaben

  • nrw.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Die Gewährleistung der staatlichen Einflussnahme bei der Privatisierung öffentlicher Aufgaben

Papierfundstellen

  • NVwZ 2000, 794
  • NJ 2000, 39 (Ls.)
  • DVBl 2000, 51
  • JR 2001, 320
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.10.1999 - VerfGH 42/99
    Die gesetzliche Ermächtigung einer Anstalt des öffentlichen Rechts, im Rahmen eines Vertrages ihre Leitung einer juristischen Person des privaten Rechts zu unterstellen, ist mit dem Demokratieprinzip nur vereinbar, wenn sichergestellt ist, daß die Entscheidung über die Erteilung von Weisungen an die Anstalt letztlich in der Hand des Gewährträgers (hier: Land Berlin) verbleibt; die demokratisch legitimierten Vertreter des Gewährträgers müssen die letztentscheidende Einflußmöglichkeit behalten (im Anschluß an BVerfGE 93, 37 ff.).

    aaa) Ausgehend vom Volk als Träger und Inhaber der Staatsgewalt folgt aus dem Demokratieprinzip nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben und die Ausübung staatlicher Befugnisse einer Legitimation bedürfen, die sich auf das Volk selbst zurückführen läßt (BVerfGE 93, 37 m. w. N.).

    Im Bereich der Verwaltung ist die Ausübung von Staatsgewalt demokratisch legitimiert, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen läßt und die Amtsträger im Auftrag und nach Weisung der Regierung - ohne Bindung an die Willensentschließung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortung stehenden Stelle - handeln können (sachlich-inhaltliche Legitimation; vgl. BVerfGE 93, 37 ).

    bbb) Uneingeschränkte personelle Legitimation besitzt ein Amtswalter dann, wenn er verfassungsgemäß sein Amt im Wege der Wahl durch das Volk oder das Parlament oder dadurch erhalten hat, daß er durch einen seinerseits personell legitimierten, unter Verantwortung gegenüber dem Parlament handelnden Amtsträger oder mit dessen Zustimmung bestellt worden ist (ununterbrochene Legitimationskette; BVerfGE 93, 37 ).

    Entscheidend ist vielmehr, daß nicht nur die Mehrheit der Mitglieder demokratisch legitimiert ist, sondern überdies die konkrete Entscheidung von einer Mehrheit der so legitimierten Mitglieder getragen wird ("Prinzip der doppelten Mehrheit"; BVerfGE 93, 37 m. w. N.).

    Auch insofern muß sichergestellt werden, daß die Entscheidungen jeweils von einer Mehrheit der uneingeschränkt demokratisch legitimierten Mitglieder getragen werden (vgl. BVerfGE 93, 37 zu personalvertretungsrechtlichen Einigungsstellen).

    ccc) Als Ausübung von Staatsgewalt, die der zuvor behandelten demokratischen Legitimation bedarf, stellt sich alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter dar (BVerfGE 93, 37 ).

    Zwar können die sich aus dem Demokratieprinzip ergebenden Anforderungen an das erforderliche Legitimationsniveau bei den verschiedenen Erscheinungsformen von Staatsgewalt im allgemeinen und der vollziehenden Gewalt im besonderen unterschiedlich ausgestaltet sein (BVerfGE 93, 37 ).

    Soweit es - wie hier bei der Einräumung von Entscheidungsbefugnissen - um die Erfüllung des Amtsauftrages geht, muß die Ausübung staatlicher Herrschaft gegenüber den Bürgern jedoch stets der Letztentscheidung der demokratisch legitimierten Amtsträger vorbehalten sein (BVerfGE 93, 37 ).

    Dies setzt voraus , dass sich der Weisungsausschuß als Kollegialorgan, das verbindlich über die der Anstalt öffentlichen Rechts zu erteilenden Weisungen entscheidet, mehrheitlich aus Vertretern des Landes Berlin zusammensetzt, die ihrerseits parlamentarisch verantwortlich handeln (vgl. zu letzterem BVerfGE 93, 37 ).

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.10.1999 - VerfGH 42/99
    Der gebührenrechtliche Grundsatz, daß die Gebühr nur zur Deckung der Kosten des Verwaltungsaufwands, nicht aber zur Erzielung von Überschüssen erhoben werden darf, folgt weder aus Verfassungsrecht noch aus dem Wesen der Gebühr, sondern gilt nur nach Maßgabe einfachen Rechts (BVerfGE 97, 332 und BVerwGE 12, 162 ; 13, 214 ; a. A. Jans, KStZ 1991, 74, 75; Zimmermann, DVBI. 1989, 901, 905).

    Weder die Verfassung von Berlin noch das Grundgesetz enthalten einen eigenständigen Gebührenbegriff, aus dem sich unmittelbar Kriterien für die Verfassungsmäßigkeit von Gebührenmaßstäben, Gebührensätzen oder Gebührenhöhen ableiten ließen (vgl. zum GG: BVerfGE 97, 332 ).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfügt der Gebührengesetzgeber innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenz vielmehr über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichem Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will (BVerfGE 97, 332 m. w. N.; vgl. auch BVerwGE 95, 188 ).

    Der Gleichbehandlungsgrundsatz, der in Art. 10 Abs. 1 VvB in gleicher Weise wie in Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistet wird (Beschluß vom 20. August 1997 - VerfGH 9/97 - LVerfGE 7, .11 ), steht weder einer Unterdeckung noch einer Überdeckung der Kosten durch die Gebühren von vornherein entgegen (BVerfGE 97, 332 ; 50, 217 ).

    Dies läßt sich insbesondere nicht mit dem Hinweis darauf rechtfertigen, daß mit einer Gebühren- bzw. hier Entgeltregelung auch weitergehende Zwecke, etwa einer begrenzten Verhaltenssteuerung in bestimmten Tätigkeitsbereichen, verfolgt werden können (vgl. BVerfGE 97, 332 m. w. N.).

  • BVerwG, 19.09.1983 - 8 B 117.82

    Einbeziehung von Eigenkapitalzinsen - Benutzungsgebühren - Kosten einer

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.10.1999 - VerfGH 42/99
    Aus dem Äquivalenzprinzip, das eine gebührenrechtliche Ausprägung· des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist, (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. September 1983 - 8 B 117.82 - KStZ 1984, 11 ), folgt zudem, daß die dem Einzelnen auferlegte Gebühr nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten, verfassungsrechtlich zulässigen Zwecken stehen darf (BVerfGE 50, 217 ; 85, 337 ; BVerwGE 26, 305 ).

    Es trifft zwar zu, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Eigenkapitalzinsen sachgerecht nur von einem Herstellungs- und Anschaffungsaufwand berechnet werden dürfen, der um das Aufkommen aus Entwässerungsbeiträgen und diesen gleichstehenden Leistungen der Benutzer vermindert worden ist (BVerwG, Beschluß vom 19. September 1983 - 8 B 117.82 - a. a. O., S. 12; vgl. auch Brüning, Der zulässige Rahmen für den Ansatz kalkulatorischer Kosten, KStZ 1990, 41, 45).

    Kalkulatorische Zinsen auf das Eigenkapital, das der Betreiber für die Herstellung oder Erweiterung eines Betriebes einsetzt, können nämlich grundsätzlich als Kosten für die Bereitstellung des betriebsnotwendigen Kapitals und damit als Kosten des Betriebes verstanden werden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. September 1983, a. a. O., S. 11).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.10.1999 - VerfGH 42/99
    Der Gleichbehandlungsgrundsatz, der in Art. 10 Abs. 1 VvB in gleicher Weise wie in Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistet wird (Beschluß vom 20. August 1997 - VerfGH 9/97 - LVerfGE 7, .11 ), steht weder einer Unterdeckung noch einer Überdeckung der Kosten durch die Gebühren von vornherein entgegen (BVerfGE 97, 332 ; 50, 217 ).

    Aus dem Äquivalenzprinzip, das eine gebührenrechtliche Ausprägung· des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist, (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. September 1983 - 8 B 117.82 - KStZ 1984, 11 ), folgt zudem, daß die dem Einzelnen auferlegte Gebühr nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten, verfassungsrechtlich zulässigen Zwecken stehen darf (BVerfGE 50, 217 ; 85, 337 ; BVerwGE 26, 305 ).

  • BVerwG, 17.12.1997 - 6 C 2.97

    Demokratieprinzip; Legitimation, organisatorisch-personell demokratische und

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.10.1999 - VerfGH 42/99
    Die dazu in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und in der Literatur entwickelten unterschiedlichen Formen der institutionellen, funktionellen, sachlich-inhaltlichen und der personellen Legitimation haben Bedeutung nicht je für sich, sondern nur in ihrem Zusammenwirken; notwendig ist ein bestimmtes "Legitimationsniveau", das bei den verschiedenen Erscheinungsformen von Staatsgewalt unterschiedlich ausgestaltet sein kann (vgl. BVerwGE 106, 64 m. w. N).

    Die neben der personellen Legitimation erforderliche sachlich-inhaltliche Legitimation wird im Bereich der Exekutive vorrangig durch Gesetzesbindung sowie durch demokratisch verantwortete Aufsicht über die Einhaltung dieser Bindung vermittelt (vgl. BVerwGE 106, 64 ).

    Erfaßt werden damit sowohl Entscheidungen, die unmittelbar nach außen wirken, als auch solche, die durch einen anderen Verwaltungsträger umgesetzt werden müssen, sofern dieser dazu rechtlich verpflichtet ist (vgl. BVerwGE 106, 64 ).

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.10.1999 - VerfGH 42/99
    Er verbietet jedoch, Gebühren für staatliche Leistungen völlig unabhängig von den (tatsächlichen) Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festzusetzen; die Verknüpfung zwischen den Kosten und der Gebührenhöhe muß sachgerecht sein (BVerfGE 85, 337 m. w. N.).

    Aus dem Äquivalenzprinzip, das eine gebührenrechtliche Ausprägung· des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist, (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. September 1983 - 8 B 117.82 - KStZ 1984, 11 ), folgt zudem, daß die dem Einzelnen auferlegte Gebühr nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten, verfassungsrechtlich zulässigen Zwecken stehen darf (BVerfGE 50, 217 ; 85, 337 ; BVerwGE 26, 305 ).

  • BGH, 10.10.1991 - III ZR 100/90

    Gerichtliche Billigkeitskontrolle tariflicher Abwasserentgelte eines

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.10.1999 - VerfGH 42/99
    Sie muß damit nicht nur die Grundrechte, insbesondere den Gleichheitssatz, sondern auch die grundlegenden Prinzipien öffentlicher Finanzgebarung beachten (st. Rspr. des BGH, vgl. BGHZ 91, 84 ; ferner Urteile vom 6. Februar 1985 - VIII ZR 61/84 - NJW 1985, 3013, 3014, und 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90 - NJW 1992, 171, 173, jeweils m. w. N.; Ossenbühl, Öffentliches Recht und Privatrecht in der Leistungsverwaltung, DVBI.

    Dagegen ist das Kostendeckungsprinzip als ein weiteres Prinzip öffentlicher Finanzgebarung (vgl. BGH NJW 1992, 171, 173) vorliegend nicht Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung.

  • VerfGH Berlin, 08.04.1997 - VerfGH 78/96

    Verletzung der Rechte des Abgeordnetenhauses durch vom Senat veranlaßte

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.10.1999 - VerfGH 42/99
    Der Begriff der Anleihe entspricht inhaltlich dem Begriff "Kredit", wie er in Art. 87 Abs. 2 VvB und Art. 115 Abs. 1 GG verwendet wird (Beschluß vom 8. April 1997 - VerfGH 78/96 - LVerfGE 6, 66 = NVwZ-RR 1997, 506).

    Eine Kreditaufnahme liegt vor, wenn dem Staat unmittelbar oder mittelbar Geldleistungen zugewandt werden, die er zurückzahlen und in der Regel auch verzinsen muß, die mithin Finanzschulden begründen (vgl. zum Vorstehenden Beschluß vom 8. April 1997 - VerfGH 78/96 - a. a. O.).

  • BVerwG, 08.12.1961 - VII C 2.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.10.1999 - VerfGH 42/99
    Der gebührenrechtliche Grundsatz, daß die Gebühr nur zur Deckung der Kosten des Verwaltungsaufwands, nicht aber zur Erzielung von Überschüssen erhoben werden darf, folgt weder aus Verfassungsrecht noch aus dem Wesen der Gebühr, sondern gilt nur nach Maßgabe einfachen Rechts (BVerfGE 97, 332 und BVerwGE 12, 162 ; 13, 214 ; a. A. Jans, KStZ 1991, 74, 75; Zimmermann, DVBI. 1989, 901, 905).

    bb) Aus Anlaß des zu beurteilenden Sachverhalts bedarf es keiner Entscheidung, ob die teilweise Unvereinbarkeit der gesetzlichen Kalkulationsgrundlage in Art. 11 § 3 Abs. 4 des Gesetzes mit den an sie zustellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen die Annahme rechtfertigt, es handele sich bei dem Nutzungsentgelt insoweit, als es auf dieser Grundlage ermittelt wird, in Wahrheit teilweise um eine unter Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 VvB angeordnete (verdeckte) Steuer, oder ob dieses Entgelt selbst in dem in Rede stehenden Umfang seinen gebührenrechtlichen Charakter behält (vgl. in diesem Sinne BVerwGE 13, 214 ) und mithin auch insoweit nicht als verdeckte Steuer zu qualifizieren ist.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.09.1986 - VerfGH 17/85

    Mitbestimmungs-Artikelgesetz teilweise nichtig

    Auszug aus VerfGH Berlin, 21.10.1999 - VerfGH 42/99
    Die Zusammensetzung entscheidungsbefugter Kollegialorgane fordert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mithin nicht, daß alle an der Entscheidung Beteiligten über individuelle demokratische Legitimation verfügen müssen (anders noch u. a. NRW VerfGH, Urteil vom 15. September 1986 - VerfGH 17/85 - NVwZ 1987, 211, 212).

    Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben - wie hier im Bereich der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung - ist selbst dann Ausübung staatlicher Gewalt, wenn sie durch öffentlich-rechtlich organisierte selbständige Einrichtungen des Staates wahrgenommen wird (vgl. NRW VerfGH, Urteil vom 15. September 1986 - VerfGH 17/85 - a. a. O., S. 212 zu kommunalen Sparkassen; HessStGH, Urteil vom 30. April 1986 - P.St. 1023 - DVBI. 1986, 936, 937).

  • BVerwG, 14.04.1967 - IV C 179.65
  • VerfGH Berlin, 20.08.1997 - VerfGH 9/97

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfung der Erforderlichkeit

  • BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvR 179/64

    Bundesrecht in Berlin

  • VerfGH Berlin, 15.06.1993 - VerfGH 18/92

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips mit Verfassungsbeschwerde nicht rügefähig -

  • VerfGH Berlin, 06.12.1994 - VerfGH 65/93

    Beschluß des Senats zur Schließung der Staatlichen Schauspielbühnen am Ende der

  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

  • BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93

    Finanzwesen - Luftverkehrsgebühren - Rechtsverordnung - Luftsicherheitsgebühr -

  • BVerwG, 08.12.1986 - 8 B 74.86

    Straßenreinigungsgebühr - Hinterliegergrundstücke - Anliegergrundstücke

  • BGH, 06.02.1985 - VIII ZR 61/84

    Inhaltskontrolle von formularmäßigen Vereinbarungen über das Entgelt für den

  • BVerwG, 24.03.1961 - VII C 109.60
  • BGH, 05.04.1984 - III ZR 12/83

    Verwaltungsprivatrecht

  • VGH Bayern, 03.03.1993 - 4 B 92.1878

    Nichtigkeit einer Gebührensatzung wegen Verletzung des Kostenüberdeckungsverbots;

  • BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvL 4/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG

  • BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 271/68

    Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 3 SGG

  • LAG Berlin, 27.10.1995 - 6 TaBV 1/95

    Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer

  • StGH Hessen, 30.04.1986 - P.St. 1023

    Alarmbereitschaft; allgemeine Persönlichkeitsrecht; Angestellter; Antragsrecht;

  • VerfGH Berlin, 14.07.2010 - VerfGH 39/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Berliner Wassertarife 2004/2005

    Diese Grundsätze gelten auch für die verfassungsrechtliche Kontrolle der gesetzlichen Kalkulationsgrundlagen privatrechtlicher Entgelte der Berliner Wasserbetriebe (Bestätigung und Fortführung des Urteils vom 21. Oktober 1999 - VerfGH 42/99 - LVerfGE 10, 96 ff.).

    Mit dem Änderungsgesetz reagierte das Abgeordnetenhaus auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 21. Oktober 1999 - VerfGH 42/99 - (LVerfGE 10, 96).

    aa) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen, denen die landesrechtlich vorgegebene Tarifgestaltung der Berliner Wasserbetriebe unterworfen ist, hat der Verfassungsgerichtshof im Urteil vom 21. Oktober 1999 - VerfGH 42/99 - (LVerfGE 10, 96 ) im Einzelnen geklärt.

    Der Gesetzgeber verfügt innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenz vielmehr über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will (Urteil vom 21. Oktober 1999, a. a. O., S. 111; Beschluss vom 13. Juni 2003, a. a. O., S. 92; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 2008, 2770).

    Weder das Kostendeckungsprinzip noch ähnliche gebührenrechtliche Grundsätze haben Verfassungsrang (Urteil vom 21. Oktober 1999, a. a. O., S. 110; Beschluss vom 13. Juni 2003, a. a. O., S. 92; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 97, 332 ).

    Aus dem Äquivalenzprinzip als gebührenrechtlicher Ausprägung des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit folgt darüber hinaus, dass die dem Einzelnen auferlegte Gebühr nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten, verfassungsrechtlich zulässigen Zwecken stehen darf (Beschluss vom 13. Juni 2003, a. a. O. und Urteil vom 21. Oktober 1999, a. a. O., S. 111, m. w. N.).

    (a) An einer sachgerechten Verknüpfung fehlt es, wenn die vom Gesetzgeber verwandte Bemessungsgrundlage als willkürlich anzusehen ist (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1999, a. a. O., S. 113; zum Bundesrecht: BVerfGE 117, 1 ).

    Dieser erfasst den in Geld bewerteten Güterverzehr während einer Rechnungsperiode und umfasst damit die genannten Kostenarten nach weitgehend unbestrittener Ansicht (vgl. Coenenberg/Fischer/Günther, Kostenrechnung und Kostenanalyse, 7. Aufl. 2009, S. 77 ff.; Schröder, Die Erhebung von Entwässerungsgebühren in Nordrhein-Westfalen, 2003, S. 234, 330 ff.; Tettinger, in: Brede [Hrsg.], Preise und Gebühren in der Entsorgungswirtschaft, S. 17 ; s. auch Urteil vom 21. Oktober 1999, a. a. O., S. 113, 121 und OVG Lüneburg, Urteil vom 4. November 2002 - 9 LB 215/02 - juris).

    Dem entspricht sowohl die Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 1 TPrG, auf die langfristige Durchschnittsrendite zehnjähriger Bundesanleihen am Kapitalmarkt zur Ermittlung einer Mindestverzinsung abzustellen (vgl. schon Urteil vom 21. Oktober 1999, a. a. O., S. 116), als auch § 3 Abs. 4 Satz 2 TPrG, der den Zinsfuß an die Durchschnittsrendite konservativer Vermögensanlagen innerhalb eines mindestens zehnjährigen Zeitraums anbindet.

    An diesen verfassungsrechtlich bedenkenfreien Gesichtspunkten muss sich die kalkulatorische Verzinsung auch der Höhe nach sachlich rechtfertigen lassen (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1999, a. a. O., S. 115; BVerfG, NJW 2008, 2770).

    Dass eine solche Anknüpfung verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, hat der Verfassungsgerichtshof bereits festgestellt (Urteil vom 21. Oktober 1999, a. a. O., S. 116).

    In Bezug auf die zur Überprüfung stehende Neuregelung stellt sich deshalb wiederum nicht die anlässlich des damaligen Verzinsungsmaßstabes vom Verfassungsgerichtshof (Urteil vom 21. Oktober 1999, a. a. O., S. 116 f.) aufgeworfene, letztlich unbeantwortet gelassene Frage, ob die Beteiligung erwerbswirtschaftlich tätiger Unternehmen und deren Kapital an einer öffentlichen Einrichtung im Bereich der Daseinsvorsorge eine gesteigerte Einbeziehung erwerbswirtschaftlicher Gesichtspunkte zulässt.

    Das aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgeleitete abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip verbietet (lediglich), dass das ermittelte Entgelt insgesamt außer Verhältnis zu den mit der Entgeltregelung verfolgten Zwecken steht (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1999, a. a. O., S. 111).

  • OLG Düsseldorf, 24.02.2014 - 2 Kart 4/12

    Berliner Wasserbetriebe müssen Preise senken

    Er hat ausgeführt, die Wasserentgelte würden nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften als Gebühr, sondern im Rahmen eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses als privatrechtliches Entgelt erhoben (Verfassungsgerichtshof Berlin, Urteil vom 21.10.1999, VerfGH 42/99, Seite 16 des Umdrucks; Beschluss vom 14.07.2010, VerfGH 29/07, juris, Leitsatz 1 a.E. u. Rn. 32; Beschluss vom 14.07.2010, VerfGH 29/07, juris, Leitsatz 1 a.E.; siehe auch: Beschluss vom 06.07.2005, VerfGH 205/04, juris, Orientierungssatz 2. c)).

    In diesem Zusammenhang berücksichtigt die Betroffene inzwischen - nach der 5. Änderungsvereinbarung vom 24.10.2003 zum Konsortialvertrag vom 18.06.1999, die durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 21.10.1999 (VerfGH 42/99) veranlasst wurde, welcher das Gesetz zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe in der Fassung vom 17.05.1999 teilweise für nichtig erklärt hatte - Wiederbeschaffungszeitwerte und nicht mehr nur Wiederbeschaffungswerte, um urteilsbedingte Reduzierung der erstrebten Gewinne zu kompensieren.

  • StGH Bremen, 15.01.2002 - St 1/01

    Die Gewährleistung der parlamentarischen Verantwortung und Kontrolle bei der

    Das demokratische Prinzip der Landesverfassung verlangt, daß die Befugnis zur Ausübung öffentlicher Gewalt unmittelbar oder mittelbar auf die Wahl durch das Volk zurückgeht und daß, zusätzlich zu dieser personellen Legitimation, die sachlich-inhaltliche Legitimation in Gestalt der Bindung der hoheitlich handelnden Amtsträger an den Willen und die Weisungen einer parlamentarisch verantwortlichen Regierung stattfindet (BVerfGE 83, 60 [73]; 93, 37 [66 ff.]; BVerwGE 106, 64 [74]; BerlVerfGH NVwZ 2000, S. 794).

    Neben verschiedenen Varianten der Aufsicht gegenüber den beauftragten Privaten (hierzu Schuppert, DÖV 1998, S. 831 ff. [832 ff.]; Pitschas, DÖV 1998, S. 907 ff. [910 ff.]) kommen als weitere rechtliche Instrumente der Wahrung der Gemeinwohlbindung teilweise oder vollständig privater Unternehmen beispielsweise das Erfordernis doppelter Mehrheiten für bedeutsame, insbesondere die Aufgabenverantwortung des Staates berührende Entscheidungen in den Organen von Gesellschaften mit gemischter öffentlich-privater Beteiligung, Stimmrechtsbindungsverträge, aufgabenspezifische Kooperationsverträge zwischen dem Staat und dem beliehenen Unternehmen oder die Schaffung von Kooperationsorganen in Betracht (vgl. die Beispiele in BerlVerfGH NVwZ 2000, S. 794; Heinz/Scholz, Public Private Partnership im Städtebau: Erfahrungen aus der kommunalen Praxis, 1996; Wahl, Privatorganisationsrecht als Steuerungsinstrument bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, in Schmidt-Aßmann/Hoffmann-Riem [Hg.] Verwaltungsorganisationsrecht als Steuerungsressource, 1997, S. 301 ff.; Mehde, VerwArch. Bd. 91 [2000], S. 540 ff.).

  • VerfGH Berlin, 14.07.2010 - VerfGH 29/07

    Zur Überprüfung der Tarife der Berliner Wasserbetriebe am Maßstab des § 315 Abs.

    Diese Grundsätze gelten auch für die verfassungsrechtliche Kontrolle der gesetzlichen Kalkulationsgrundlagen privatrechtlicher Entgelte der Berliner Wasserbetriebe (Bestätigung und Fortführung des Urteils vom 21. Oktober 1999 - VerfGH 42/99 - LVerfGE 10, 96 ff.).

    Der Beschwerdeführer macht nämlich geltend, dass die Tarifvorgaben des Teilprivatisierungsgesetzes mit grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens, insbesondere mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Äquivalenz, unvereinbar sind (vgl. dazu Urteil vom 21. Oktober 1999 - VerfGH 42/99 - LVerfGE 10, 96 ).

    Diese Grundsätze gelten auch für die verfassungsrechtliche Kontrolle der gesetzlichen Kalkulationsgrundlagen privatrechtlicher Entgelte der Berliner Wasserbetriebe (Bestätigung und Fortführung des Urteils vom 21. Oktober 1999 - VerfGH 42/99 - LVerfGE 10, 96).

    Der Verfassungsgerichtshof hat seinerzeit nur den pauschalen Zuschlag von zwei Prozentpunkten nach § 3 Abs. 4 Satz 1 TPrG a. F. (1999) beanstandet, weil hierfür keine tragfähige sachliche Rechtfertigung - jenseits der umstrittenen Frage einer Gewinnerzielungsmöglichkeit für beteiligte Privatunternehmen - bestand (a. a. O., LVerfGE 10, 96 ).

  • VerfGH Berlin, 13.06.2003 - VerfGH 161/00

    Umstellung vom Frontmetermaßstab auf Grundstücksflächenmaßstab bei der Bemessung

    Für die Erhebung von Gebühren und diesen ähnlichen Entgelten (vgl. zu diesen: BVerfGE 79, 1 ) ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Verfassungsgerichtshof anschließt, anerkannt, daß der Gesetzgeber innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenzen über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum verfügt, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ; Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 21. Oktober 1999 - VerfGH 42/99 - LVerfGE 10, 96 ).

    Aus der Zweckbestimmung einer Gebühr, Einnahmen zu erzielen, um speziell die Kosten individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen ganz oder teilweise zu decken, folgt von Verfassungs wegen nicht, daß die Gebührenhöhe durch die Kosten der Leistung der öffentlichen Hand allgemein oder im Einzelfall in der Weise begrenzt sein müsse, daß Gebühren diese Kosten nicht übersteigen oder nicht unterschreiten dürfen; das Kostendeckungsprinzip und ähnliche gebührenrechtliche Prinzipien sind keine Grundsätze mit verfassungsrechtlichem Rang (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1999, a.a.O., m. w. N.).

    Schließlich ergibt sich aus dem Äquivalenzprinzip, das eine gebührenrechtliche Ausprägung des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist, daß die dem Einzelnen auferlegte Gebühr nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten, verfassungsrechtlich zulässigen Zwecken stehen darf (Urteil vom 21. Oktober 1999, a.a.O., n. w. N.).

  • VerfGH Berlin, 18.06.2014 - VerfGH 165/12

    Verfassungsmäßigkeit der Vorgaben zur Festlegung des für die Entgeltberechnung

    Die ursprüngliche Fassung des § 3 Abs. 4 TPrG vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 183), wonach als angemessene kalkulatorische Verzinsung die durchschnittliche Rendite zehnjähriger deutscher Bundesanleihen in einem Zeitraum von 20 Jahren vor der jeweiligen Kalkulationsperiode zuzüglich 2 Prozentpunkte galt, hatte der Verfassungsgerichtshof mit Urteil vom 21. Oktober 1999 - VerfGH 42/99 - (LVerfGE 10, 96 ff.) hinsichtlich der Worte "zuzüglich 2 Prozentpunkte" für nichtig erklärt.

    Dies entspreche dem Prozentsatz, den der Verfassungsgerichtshof in dem Urteil vom 21. Oktober 2009 - VerfGH 42/99 - im Falle einer pauschalen zusätzlichen Verzinsung für verfassungswidrig erklärt habe.

    Diese Gesichtspunkte unterliegen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Urteil vom 21. Oktober 1999 - VerfGH 42/99 -, LVerfGE 10, 96 ; Beschluss vom 14. Juli 2010 - VerfGH 39/09 - Rn. 61).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2007 - 12 B 11.07

    Auskunftspflicht privatrechtlich handelnder juristischer Person des öffentlichen

    Denn bei der Bemessung der Tarife gilt nach den Regelungen des Teilprivatisierungsgesetzes lediglich das Kostendeckungsgebot, sodass auch ein höherer Tarif rechtlich, insbesondere verfassungsrechtlich, zulässig sein kann, sofern die einen gewissen Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum einräumenden Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit eingehalten sind (vgl. BerlVerfGH, Urteil vom 21. Oktober 1999, NVwZ 2000, 794 ff.).
  • VerfGH Berlin, 06.10.2009 - VerfGH 63/08

    Keine umfassende Vorabkontrolle von Volksbegehren nach Berliner Landesrecht

    Ungeachtet der Frage, wie der Begriff des "Kernbereichs der Wasserwirtschaft" im Einzelnen zu definieren ist, bezieht er sich im Wesentlichen auf die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung, beides seit jeher Bestandteile zentraler staatlicher Daseinsvorsorge (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1999 - VerfGH 42/99 - LVerfGE 10, 96 und - wie alle im Folgenden zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs - unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).
  • VerfGH Berlin, 14.07.2010 - VerfGH 57/08

    Organstreitverfahren: Verletzung des parlamentarischen Kontrollrechts des

    Mit Gesetz zur Änderung des Teilprivatisierungsgesetzes vom 11. Dezember 2003 (GVBl. S. 591) wurde das Teilprivatisierungsgesetz novelliert, nachdem der Verfassungsgerichtshof einzelne Regelungen zur Gebührenkalkulation für nichtig erklärt hatte (Urteil vom 21. Oktober 1999 - VerfGH 42/99 - LVerfGE 10, 96).
  • VerfGH Berlin, 20.06.2014 - VerfGH 51/13

    Wegen Verfristung unzulässige Organklage gegen Unterlassen der Landesregierung im

    Auf einen bereits bei Abschluss des Konsortialvertrags anhängigen Normenkontrollantrag erklärte der Verfassungsgerichtshof mit Urteil vom 21. Oktober 1999 - VerfGH 42/99 - (LVerfGE 10, 96) § 3 Abs. 4 TPrG hinsichtlich der Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes teilweise für nichtig.

    Zugleich wurde in Ziffer II.5 der Änderungsvereinbarung festgehalten, dass keine Partei Ansprüche gleich welcher Art, einschließlich solcher aufgrund § 23.7 Konsortialvertrag, aus oder im Zusammenhang mit dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes von Berlin vom 21. Oktober 1999 (VerfGH 42/99) habe, mit Ausnahme solcher Ansprüche, die ausdrücklich in der Änderungsvereinbarung geregelt seien.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2007 - 12 B 12.07

    Nach Akteneinsichtsantrag weggegebene Akten; Wiederbeschaffungspflicht zur

  • VerfGH Berlin, 19.06.2013 - VerfGH 150/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des Zugangs zum Masterstudium

  • VerfGH Sachsen, 05.11.2009 - 133-I-08

    Behandlung Kleiner Anfragen durch die Sächsische Staatsregierung; Verletzung der

  • VG Berlin, 12.02.2007 - 34 A 31.04

    Berlin muss 171.149.407,87 Euro an die Berliner Wasserbetriebe für

  • VG Gießen, 10.03.2014 - 8 K 846/12

    Auskunftsanspruch in Angelegenheiten eines Kommunalunternehmens; Kommunalaufsicht

  • VerfGH Berlin, 06.07.2005 - VerfGH 205/04

    Gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerde: Wegen fehlender Rechtswegerschöpfung

  • VG Gelsenkirchen, 27.11.2003 - 13 K 1626/03

    Die Einnahmen aus Cross-Border-Leasing Geschäften müssen nicht gebührenmindernd

  • VerfGH Berlin, 21.10.1999 - VerfGH 71/99

    Unzulässiges Organstreitverfahren der PDS-Fraktion betreffend

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