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   VerfGH Berlin, 22.01.2008 - VerfGH 70/06   

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https://dejure.org/2008,5488
VerfGH Berlin, 22.01.2008 - VerfGH 70/06 (https://dejure.org/2008,5488)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 22.01.2008 - VerfGH 70/06 (https://dejure.org/2008,5488)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 22. Januar 2008 - VerfGH 70/06 (https://dejure.org/2008,5488)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Keine fristlose Kündigung wegen Zettelabwurf mit "Kampfansage" des Mieters gegen Wohnungsverkauf

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kritische Äußerungen über Vermieter kein Kündigungsgrund; Recht auf frei Meinungsäußerung; Abschreckung von Kaufinteressenten; Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses; außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

  • gaius.legal

    Keine fristlose Kündigung wegen Zettelabwurf mit "Kampfansage" des Mieters gegen Wohnungsverkauf

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Darf Mieter auf Auseinandersetzungen zw. Mieter/Vermieter hinweisen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine fristlose Kündigung wegen Zettelabwurfs mit "Kritik" des Mieters gegen Wohnungsverkauf! (IMR 2008, 404)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 2244 (Ls.)
  • NJW-RR 2008, 1179
  • NZM 2008, 517
  • ZMR 2008, 605
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.01.2008 - VerfGH 70/06
    Nur in Fällen, in denen die Interessen einer Seite vollständig vernachlässigt (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG a. a. O.) oder vernünftige, nachvollziehbare und gewichtige Argumente übergangen werden(vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 79, 283 , NJW-RR 1999, 1097 ) oder ein Grundrecht bei der Anwendung einfachen Rechts beiseite geschoben wird (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 61, 1 ), ist von einer Verkennung des Inhalts der Eigentumsgarantie durch das Fachgericht auszugehen.

    Der Begriff der Meinungsäußerung ist weit zu verstehen und umfasst sowohl Werturteile als auch dem Wahrheitsbeweis zugängliche Tatsachenbehauptungen (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 61, 1 ).

    Meinungsfreiheit besteht unabhängig davon, ob eine Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist oder ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 61, 1 ).

  • BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 1131/87

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine sog. Verwertungskündigung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.01.2008 - VerfGH 70/06
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die anzuwendende Bestimmung (hier: der mietrechtliche Kündigungstatbestand) die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen selbst vorschreibt (vgl. VerfGH a. a. O., für das Bundesrecht: BVerfGE 79, 283 ; 79, 292 ).

    Nur in Fällen, in denen die Interessen einer Seite vollständig vernachlässigt (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG a. a. O.) oder vernünftige, nachvollziehbare und gewichtige Argumente übergangen werden(vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 79, 283 , NJW-RR 1999, 1097 ) oder ein Grundrecht bei der Anwendung einfachen Rechts beiseite geschoben wird (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 61, 1 ), ist von einer Verkennung des Inhalts der Eigentumsgarantie durch das Fachgericht auszugehen.

    Grundrechtsschutz besteht nicht nur hinsichtlich der generellen Veräußerungsmöglichkeit, sondern auch gegen konkrete Beeinträchtigungen derselben (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 79, 283 ).

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.01.2008 - VerfGH 70/06
    Die Belange von Vermieter und Mieter sind angemessen zu berücksichtigen, gegeneinander abzuwägen und in einen verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen (VerfGH a. a. O., für das Bundesrecht: BVerfGE 68, 361 ; 89, 1 ).

    Auch liegt ein Verfassungsverstoß nicht bereits dann vor, wenn der Verfassungsgerichtshof bei der Beurteilung widerstreitender Grundrechtspositionen die Akzente anders setzen und daher anders entscheiden würde (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 42, 143 ) oder wenn die rechtliche Bewertung eines Sachverhaltes im Hinblick auf die grundrechtlich geschützten Positionen nicht zwingend erscheint (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 89, 1 ).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.01.2008 - VerfGH 70/06
    aa) Wie der Verfassungsgerichtshof bereits zur sog. Verwertungskündigung (§ 564b Abs. 2 Nr. 3 BGB a. F.) entschieden hat (Beschluss vom 18. Juli 2006 - VerfGH 17/04 - juris Rn. 43/44; für das Bundesrecht: BVerfGE 18, 85 ), müssen die Gerichte bei der Auslegung der mietrechtlichen Kündigungstatbestände die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen wahren und die im Gesetz aufgrund verfassungsmäßiger Grundlagen zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen, die den beiderseitigen Eigentumsschutz beachtet und unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen vermeidet.

    Demgemäß liegt ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 VvB erst vor, wenn die Auslegung des einfachen Rechts Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere ihres Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (VerfGH a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfGE 18, 85 ).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.01.2008 - VerfGH 70/06
    Das Grundrecht schützt auch Meinungsäußerungen, die auf das Verhalten von Privatpersonen abzielen (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 7, 198 ).

    Die Grenzen zulässiger freier Meinungsäußerung werden erst überschritten, wenn durch sie höherrangige Rechte Dritter verletzt würden (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 7, 198 ).

  • VerfGH Berlin, 16.11.1995 - VerfGH 48/94

    Aufhebung eines Beschlusses im Bußgeldverfahren wegen Verletzung des Rechts auf

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.01.2008 - VerfGH 70/06
    Ein solcher kann zwar auch dann vorliegen, wenn das Gericht Vorbringen einer Partei nicht zur Kenntnis nimmt und in seine Erwägungen einbezieht (vgl. Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 ).
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.01.2008 - VerfGH 70/06
    Auch liegt ein Verfassungsverstoß nicht bereits dann vor, wenn der Verfassungsgerichtshof bei der Beurteilung widerstreitender Grundrechtspositionen die Akzente anders setzen und daher anders entscheiden würde (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 42, 143 ) oder wenn die rechtliche Bewertung eines Sachverhaltes im Hinblick auf die grundrechtlich geschützten Positionen nicht zwingend erscheint (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 89, 1 ).
  • BVerfG, 22.01.1997 - 2 BvR 1915/91

    Warnhinweise für Tabakerzeugnisse

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.01.2008 - VerfGH 70/06
    Chancen und Verdienstmöglichkeiten sind nur dann nicht geschützt, wenn sie in der Zukunft liegen (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 95, 173 m. w. N.), wohl aber dann, wenn es um die beabsichtigte Verwertung bereits erworbenen Eigentums durch Veräußerung geht.
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.01.2008 - VerfGH 70/06
    Nicht nur der Inhalt, auch Form sowie Art und Weise einer Meinungsäußerung sind grundrechtlich geschützt (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 76, 171 ).
  • VerfGH Berlin, 22.05.1997 - VerfGH 34/97

    Keine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör durch zivilgerichtliche

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.01.2008 - VerfGH 70/06
    Art. 15 Abs. 1 VvB ist nur dann verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen entweder nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen wurden (vgl. Beschluss vom 22. Mai 1997 - VerfGH 34/97 - LVerfGE 6, 80 ).
  • VerfGH Berlin, 18.07.2006 - VerfGH 17/04

    Wegen unzureichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • BVerfG, 20.05.1999 - 1 BvR 29/99

    Verkennung der Bedeutung des GG Art 14 Abs 1 S 1 für die Rechtsstellung des

  • BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88

    Eigenbedarf II

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 792/83

    Eigenbedarf I

  • VerfGH Berlin, 20.04.2010 - VerfGH 62/07

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie iSv Art 23 Abs 1 Verf BE durch

    Auch das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung ist Eigentum im Sinne von Art. 23 Abs. 1 VvB (Beschluss vom 22. Januar 2008 - VerfGH 70/06 - NJW-RR 2008, 1179; alle hier und im Folgenden genannten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs auch unter www.gerichtsentscheidungen . berlin-brandenburg.de; für das Bundesrecht: BVerfGE 89, 1 ).

    Auch liegt ein Verfassungsverstoß nicht bereits dann vor, wenn der Verfassungsgerichtshof bei der Beurteilung widerstreitender Grundrechtspositionen die Akzente anders setzen und daher anders entscheiden würde (Beschluss vom 22. Januar 2008 - VerfGH 70/06 - a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfGE 42, 143 ) oder die rechtliche Bewertung eines Sachverhaltes im Hinblick auf die grundrechtlich geschützten Positionen nicht zwingend erscheint (VerfGH, a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfGE 89, 1 ).

    Soweit eine solche Kündigung auf einer Pflichtverletzung des Mieters beruht, muss das Zivilgericht namentlich prüfen, ob das den Anlass der Kündigung bietende Verhalten des Mieters grundrechtlich geschützt ist und, wenn ja, ob dem höherrangige Rechte des Vermieters - insbesondere sein Eigentumsgrundrecht - entgegenstehen (Beschluss vom 22. Januar 2008 - VerfGH 70/06 - a. a. O. S. 1180).

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