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   VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 206/03   

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VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 206/03 (https://dejure.org/2005,22340)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 22.11.2005 - VerfGH 206/03 (https://dejure.org/2005,22340)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 22. November 2005 - VerfGH 206/03 (https://dejure.org/2005,22340)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 05.10.2004 - XI ZR 210/03

    Zum Anscheinsbeweis für grob fahrlässigiges Verhalten des Karteninhabers bei

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 206/03
    Die Beschwerdeführerin konnte daher vor der mündlichen Verhandlung im Einklang mit der herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung davon ausgehen, dass eine Entkräftung des Anscheinsbeweises im Hinblick auf ein mögliches Ausspähen der PIN mangels substantiierten Vortrages des Beteiligten zu 2. zu tatsächlichen Ausspähgelegenheiten - hierzu zählen insbesondere zeitliche und örtliche Angaben zu den hierfür in Betracht kommenden eigenen PIN-Verfügungen, etwa Abhebungen an Geldautomaten - ausscheide (vgl. zu den Substantiierungsanforderungen für die Entkräftung des Anscheinsbeweises: OLG Stuttgart, WM 2003, 125 ; OLG Frankfurt, WM 2002, 2101 ; LG Stuttgart, WM 1999, 1934 ; LG Frankfurt, WM 1999, 1930 ; LG Köln, WM 2001, 852; LG Berlin, WM 2003, 128 ; vgl. auch die weiteren Nachweise bei BGHZ 160, 308 ).

    Die Beschwerdeführerin ging daher nachvollziehbar davon aus, dass es stattdessen entscheidungserheblich sein werde, ob das Landgericht den überwiegend und auch vom Amtsgericht angenommenen Anscheinsbeweis für grob fahrlässigen Umgang des Bankkunden mit der PIN bei - wie hier - engem zeitlichem Zusammenhang zwischen behauptetem Verlust der ec-Karte und anschließend missbräuchlichen PIN-Verfügungen etwa wegen der ernsthaften Bejahung von Entschlüsselungsmöglichkeiten generell als entkräftet ansehen könnte (wie dies ein Teil der Rechtsprechung, allerdings zumeist bezogen auf die nach älteren Verschlüsselungsverfahren ausgegebenen ec-Karten, angenommen hat: vgl. die Nachweise bei BGHZ 160, 308 ).

    Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht zu einer anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beteiligten zu 2. sowie der Möglichkeit einer Ausspähung der PIN gelangt wäre, wenn die Beschwerdeführerin durch nachgelassenen Schriftsatz - wie in der Verfassungsbeschwerde dargelegt - die (mögliche) Unrichtigkeit einzelner Angaben des Beteiligten zu 2. zu dem Girokonto sowie insbesondere die dargelegte erhebliche zeitliche Differenz zwischen der letzten PIN-Verfügung des Beteiligten zu 2. (die damit zugleich die letzte Ausspähgelegenheit gewesen wäre) und dem behaupteten Verlust der ec-Karte hätte geltend machen können (für die Entkräftung des Anscheinsbeweises insoweit einen näheren zeitlichen Zusammenhang fordernd: BGHZ 160, 308 ff.).

    Bis zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Jahr 2004 (BGHZ 160, 308) waren nämlich sowohl das Bestehen als auch die Reichweite eines solchen Anscheinsbeweises höchst umstritten (vgl. die Nachweise bei Eggers/Goerth, JuS 2005, 492 sowie OLG Frankfurt, NJW-RR 2002, 692 ).

  • VerfGH Berlin, 24.06.1999 - VerfGH 48/98

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch überraschende, auf BGB § 814 gestützte

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 206/03
    Art. 15 Abs. 1 VvB begründet grundsätzlich keine Verpflichtung des Gerichts zu einem Rechtsgespräch oder zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung (vgl. Beschl. v. 24. Juni 1999 - VerfGH 48/98 - LVerfGE 10, 72 sowie BVerfGE 86, 133, 145 zum inhaltsgleichen Art. 103 Abs. 1 GG).

    Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist erst verletzt, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtpunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (Beschl. v. 24. Juni 1999, a.a.O.).

  • BVerfG, 11.10.1995 - 1 BvR 1249/95

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 206/03
    Art. 15 Abs. 1 VvB garantiert deshalb ebenso wie Art. 103 Abs. 1 GG den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage vor deren Erlass zu äußern (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, FamRZ 1995, 1561 f. m. w. N.).
  • VerfGH Berlin, 16.11.1995 - VerfGH 48/94

    Aufhebung eines Beschlusses im Bußgeldverfahren wegen Verletzung des Rechts auf

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 206/03
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör, der in Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) in Übereinstimmung mit Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet wird, verpflichtet das Gericht nicht nur, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 m. w. N.; st. Rspr.).
  • OLG Frankfurt, 11.04.2001 - 7 U 18/00

    Kein Anscheinsbeweis für gemeinsame Aufbewahrung von Kreditkarte und PIN

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 206/03
    Eine nicht unbeträchtliche Zahl von Gerichten lehnte einen Anscheinsbeweis ab; zum Teil geschah dies unter Hinweis auf die generelle Möglichkeit des Ausspähens (vgl. die Nachweise bei Hofmann, WM 2005, 441, 446 Fn. 72 sowie z.B. OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 1341; LG Osnabrück, NJW-RR 2003, 1283; LG Mönchengladbach VuR 2001, 17; AG München, NJW-RR 2001, 1056; AG Mitte, VuR 1999, 201; siehe auch Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., Vor § 284, Rn. 31).
  • OLG Frankfurt, 07.12.2001 - 24 U 188/99

    Girovertrag: Aufbewahrung der ec-Karte bei Camping-Urlaub im Wohnmobil in

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 206/03
    Bis zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Jahr 2004 (BGHZ 160, 308) waren nämlich sowohl das Bestehen als auch die Reichweite eines solchen Anscheinsbeweises höchst umstritten (vgl. die Nachweise bei Eggers/Goerth, JuS 2005, 492 sowie OLG Frankfurt, NJW-RR 2002, 692 ).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 206/03
    Art. 15 Abs. 1 VvB begründet grundsätzlich keine Verpflichtung des Gerichts zu einem Rechtsgespräch oder zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung (vgl. Beschl. v. 24. Juni 1999 - VerfGH 48/98 - LVerfGE 10, 72 sowie BVerfGE 86, 133, 145 zum inhaltsgleichen Art. 103 Abs. 1 GG).
  • LG Osnabrück, 04.02.2003 - 7 S 641/02

    Aufwendungsersatzanspruch aus einem Auftragsverhältnis eines Kunden gegenüber

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 206/03
    Eine nicht unbeträchtliche Zahl von Gerichten lehnte einen Anscheinsbeweis ab; zum Teil geschah dies unter Hinweis auf die generelle Möglichkeit des Ausspähens (vgl. die Nachweise bei Hofmann, WM 2005, 441, 446 Fn. 72 sowie z.B. OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 1341; LG Osnabrück, NJW-RR 2003, 1283; LG Mönchengladbach VuR 2001, 17; AG München, NJW-RR 2001, 1056; AG Mitte, VuR 1999, 201; siehe auch Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., Vor § 284, Rn. 31).
  • OLG Frankfurt, 07.05.2002 - 8 U 268/01

    Anscheinsbeweis bei Scheckkartenmissbrauch unter Benutzung der PIN-Nummer

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 206/03
    Die Beschwerdeführerin konnte daher vor der mündlichen Verhandlung im Einklang mit der herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung davon ausgehen, dass eine Entkräftung des Anscheinsbeweises im Hinblick auf ein mögliches Ausspähen der PIN mangels substantiierten Vortrages des Beteiligten zu 2. zu tatsächlichen Ausspähgelegenheiten - hierzu zählen insbesondere zeitliche und örtliche Angaben zu den hierfür in Betracht kommenden eigenen PIN-Verfügungen, etwa Abhebungen an Geldautomaten - ausscheide (vgl. zu den Substantiierungsanforderungen für die Entkräftung des Anscheinsbeweises: OLG Stuttgart, WM 2003, 125 ; OLG Frankfurt, WM 2002, 2101 ; LG Stuttgart, WM 1999, 1934 ; LG Frankfurt, WM 1999, 1930 ; LG Köln, WM 2001, 852; LG Berlin, WM 2003, 128 ; vgl. auch die weiteren Nachweise bei BGHZ 160, 308 ).
  • LG Berlin, 01.08.2002 - 52 T 31/02

    Haftung für Schäden aus missbräuchlicher Verwendung von ec-Karten;

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 206/03
    Die Beschwerdeführerin konnte daher vor der mündlichen Verhandlung im Einklang mit der herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung davon ausgehen, dass eine Entkräftung des Anscheinsbeweises im Hinblick auf ein mögliches Ausspähen der PIN mangels substantiierten Vortrages des Beteiligten zu 2. zu tatsächlichen Ausspähgelegenheiten - hierzu zählen insbesondere zeitliche und örtliche Angaben zu den hierfür in Betracht kommenden eigenen PIN-Verfügungen, etwa Abhebungen an Geldautomaten - ausscheide (vgl. zu den Substantiierungsanforderungen für die Entkräftung des Anscheinsbeweises: OLG Stuttgart, WM 2003, 125 ; OLG Frankfurt, WM 2002, 2101 ; LG Stuttgart, WM 1999, 1934 ; LG Frankfurt, WM 1999, 1930 ; LG Köln, WM 2001, 852; LG Berlin, WM 2003, 128 ; vgl. auch die weiteren Nachweise bei BGHZ 160, 308 ).
  • LG Köln, 30.08.2000 - 13 S 172/00

    Grobfahrlässig ermöglichter Missbrauch der ec-Karte; Beweisbelastung des

  • AG München, 28.03.2001 - 182 C 19879/98

    Geldabhebung mittels abhanden gekommener EC-Karte

  • OLG Stuttgart, 13.03.2002 - 9 U 63/01

    Missbrauch der ec-Karte: Entkräftung des Anscheinsbeweises für die

  • VerfGH Berlin, 27.06.2006 - VerfGH 99/04

    Keine Verletzung des Willkürverbots und des Anspruchs auf rechtliches Gehör im

    Gibt ein Beteiligter - insbesondere durch Bitte um Einräumung einer Erklärungsfrist - zu erkennen, dass er sich sachgemäß zu erstmals eingeführten Tatsachen, Erfahrungssätzen oder rechtlichen Erwägungen nicht ohne eine angemessene Vorbereitung äußern kann, so ist ihm auf einen solchen Antrag eine ausreichende Frist zur Stellungnahme einzuräumen (Beschluss vom 22. November 2005 - VerfGH 206/03 - ).
  • VerfGH Berlin, 17.04.2007 - VerfGH 157/06

    Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Art 15 Abs 1 Verf BE durch von der

    Gibt ein Beteiligter - insbesondere durch Bitte um Einräumung einer Erklärungsfrist - zu erkennen, dass er sich sachgemäß zu erstmals eingeführten Tatsachen, Erfahrungssätzen oder rechtlichen Erwägungen nicht ohne eine angemessene Vorbereitung äußern kann, so ist ihm auf einen solchen Antrag eine ausreichende Frist zur Stellungnahme einzuräumen (Beschlüsse vom 22. November 2005 - VerfGH 206/03 - und 27. Juni 2006 - VerfGH 99/04 -, a. a. O.).
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