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   VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 217/04   

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VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 217/04 (https://dejure.org/2005,19343)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 22.11.2005 - VerfGH 217/04 (https://dejure.org/2005,19343)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 22. November 2005 - VerfGH 217/04 (https://dejure.org/2005,19343)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • berlin.de (Pressemitteilung und Volltext)

    Unterlassen der Finanzplanung für die Jahre 2004 bis 2008 verfassungswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Unterlassen der Finanzplanung für die Jahre 2004 bis 2008 verfassungswidrig

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 09.02.1995 - 2 BvQ 6/95

    Erfolglose Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend Rechte von

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 217/04
    Nicht der einzelne Abgeordnete, sondern das Parlament als Ganzes im Sinne der Gesamtheit seiner Mitglieder übt als Verfassungsorgan die vom Volk ausgehende Staatsgewalt aus (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 92, 130 m. w. N.).

    Dieses Recht auf Mitwirkung an der Arbeit des Parlaments, das insbesondere auch die Behandlung des Haushaltsplans umfasst, begründet - soweit nicht sein Fragerecht betroffen ist - jedoch ein unmittelbares Rechtsverhältnis nur zwischen dem einzelnen Abgeordneten und dem Parlament, nicht zwischen den Abgeordneten und anderen Verfassungsorganen (vgl. BVerfGE 92, 130 m. w. N.).

    Dieses gehört zu dem traditionellen Kern der Abgeordnetenrechte und ist darauf gerichtet, dem einzelnen Abgeordneten die für seine Tätigkeit erforderlichen Informationen auf rasche und zuverlässige Weise zu verschaffen (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 57, 1 ; 70, 324 ; 92, 130 ; VerfGH NW, NVwZ 1994, 678 f.; Driehaus, a. a. O., Art. 38 Rn. 15; Korbmacher, in: Driehaus [Hrsg.], a. a. O., Art. 45 Rn. 2; Trute, in: v. Münch/Kunig [Hrsg.], Grundgesetz-Kommentar, Bd. 2, 5. Aufl. 2001, Art. 38 Rn. 92).

  • BVerfG, 11.11.1999 - 2 BvF 2/98

    Finanzausgleich III

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 217/04
    Die mehrjährige Finanzplanung hat damit für finanzwirtschaftliche Rationalität und geplante Kontinuität zu sorgen (vgl. BVerfGE 101, 158 ).

    Denn indem die Regierung dazu gezwungen ist, den jährlichen Finanzplan dem Parlament vorzulegen und ihn damit der parlamentarischen Kontrolle und Auseinandersetzung aber auch der öffentlichen Kritik auszusetzen, wird sie womöglich in verstärktem Maße dazu angehalten, ein der "finanzwirtschaftlichen Rationalität" (BVerfGE 101, 158 ) verpflichtetes, konsequentes mittelfristiges Konzept ihrer Politik auszuarbeiten (vgl. zum Bundesrecht: Materialien zum Bericht zur Lage der Nation 1972, BT-Drs. VI/3080, S. 46; Schmidt-Bleibtreu/Klein, a. a. O., Art. 109 Rn. 11).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 04.10.1993 - VerfGH 15/92

    Pflicht der Landesregierung zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen von

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 217/04
    Dieses gehört zu dem traditionellen Kern der Abgeordnetenrechte und ist darauf gerichtet, dem einzelnen Abgeordneten die für seine Tätigkeit erforderlichen Informationen auf rasche und zuverlässige Weise zu verschaffen (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 57, 1 ; 70, 324 ; 92, 130 ; VerfGH NW, NVwZ 1994, 678 f.; Driehaus, a. a. O., Art. 38 Rn. 15; Korbmacher, in: Driehaus [Hrsg.], a. a. O., Art. 45 Rn. 2; Trute, in: v. Münch/Kunig [Hrsg.], Grundgesetz-Kommentar, Bd. 2, 5. Aufl. 2001, Art. 38 Rn. 92).

    Nur wenn er so umfassend wie möglich unterrichtet ist, vermag er seine Mitwirkungsbefugnisse voll auszuschöpfen (vgl. BVerfGE 44, 308 ; VerfGH NW, NVwZ 1994, 678 ).

  • BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74

    Haushaltsüberschreitung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 217/04
    Mit dieser Begrenzung korrespondiert die verfassungsrechtliche Verpflichtung aller beteiligten Verfassungsorgane, daran mitzuwirken, dass der Haushaltsplan regelmäßig vor Ablauf des vorherigen Rechnungsjahres verabschiedet werden kann (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 45, 1 ).
  • VerfGH Berlin, 08.04.1997 - VerfGH 78/96

    Verletzung der Rechte des Abgeordnetenhauses durch vom Senat veranlaßte

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 217/04
    Als Fraktionen sind die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. gemäß § 37 Abs. 1 VerfGHG befugt, im Wege der Prozessstandschaft die Verletzung von verfassungsmäßigen Rechten des Abgeordnetenhauses durch den Senat von Berlin geltend zu machen (vgl. Beschluss vom 8. April 1997 - VerfGH 78/96 - LVerfGE 6, 66 m. w. N.; st. Rspr.).
  • VerfGH Berlin, 22.11.1993 - VerfGH 18/93

    Keine Verletzung des Budgetrechts des Abgeordnetenhauses aufgrund Ausweisung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 217/04
    Eine Fraktion als Teil des Parlaments kann dessen Rechte auch dann in einem Organstreitverfahren prozessual geltend machen, wenn das Parlament die Maßnahme oder Unterlassung gebilligt hat (vgl. Beschluss vom 22. November 1993 - VerfGH 18/93 - LVerfGE 1, 160 ).
  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvE 1/79

    NPD

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 217/04
    Dieses gehört zu dem traditionellen Kern der Abgeordnetenrechte und ist darauf gerichtet, dem einzelnen Abgeordneten die für seine Tätigkeit erforderlichen Informationen auf rasche und zuverlässige Weise zu verschaffen (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 57, 1 ; 70, 324 ; 92, 130 ; VerfGH NW, NVwZ 1994, 678 f.; Driehaus, a. a. O., Art. 38 Rn. 15; Korbmacher, in: Driehaus [Hrsg.], a. a. O., Art. 45 Rn. 2; Trute, in: v. Münch/Kunig [Hrsg.], Grundgesetz-Kommentar, Bd. 2, 5. Aufl. 2001, Art. 38 Rn. 92).
  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 217/04
    Dem einzelnen Abgeordneten steht auch kein "akzessorisches Informationssicherungsrecht" wegen des durch Art. 38 Abs. 4 VvB gewährleisteten repräsentativen verfassungsrechtlichen Status des Abgeordneten zu (vgl. Driehaus, in: ders. [Hrsg.], Verfassung von Berlin, 2002, Art. 38 Rn. 15 m. w. N.; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 80, 188 m. w. N.).
  • BVerfG, 10.05.1977 - 2 BvR 705/75

    Beschlußfähigkeit

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 217/04
    Nur wenn er so umfassend wie möglich unterrichtet ist, vermag er seine Mitwirkungsbefugnisse voll auszuschöpfen (vgl. BVerfGE 44, 308 ; VerfGH NW, NVwZ 1994, 678 ).
  • BGH, 22.10.2003 - XII ZR 112/02

    Wirksamkeit einer unbestimmt befristeten Kündigung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 217/04
    Denn nach allgemeinem Verständnis handelt es sich bei einer Bedingung um ein zukünftiges ungewisses Ereignis (vgl. z. B. die Legaldefinition in § 36 Abs. Abs. 2 Nr. 2 VwVfG; vgl. auch BGH, NJW 2004, 284).
  • BVerfG, 23.01.1995 - 2 BvE 6/94

    Erfolglose Organstreitverfahren betreffend die Beibehaltung der im

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

  • BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92

    AWACS - Auslandseinsätze der Bundeswehr

  • VerfGH Berlin, 06.10.2009 - VerfGH 143/08

    Versagung der Zulassung des Volksbegehrens "Kitakinder + Bildung von Anfang an =

    Das Jährlichkeitsprinzip und das Gebot der Vorherigkeit, wonach der Haushaltsplan grundsätzlich vor Beginn des Haushaltsjahres festzustellen ist (hierzu Urteil vom 22. November 2005 - VerfGH 217/04 -, LVerfGE 16, 80 ), zielen auf die Sicherung der Budgethoheit des Parlaments in zeitlicher Hinsicht und gewährleisten insbesondere die Leitungsfunktion des Haushalts für das gesamte Haushaltsjahr (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 119, 96 ).

    Soweit Art. 85 Abs. 1 Satz 2 VvB eine Veranschlagung und Feststellung für einen längeren Zeitabschnitt durch Gesetz zulässt und § 9 Abs. 1 HGrG bzw. § 12 Abs. 1 LHO (GVBl. 2009, S. 31) entsprechend die Möglichkeit eröffnen, den Haushaltsplan für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufzustellen, wird das Jährlichkeitsprinzip hierdurch nicht aufgehoben, sondern lediglich modifiziert, da es bei der Trennung nach Jahren bleibt (Urteil vom 22. November 2005 - VerfGH 217/04 -, a. a. O.).

  • VerfGH Berlin, 17.04.2020 - VerfGH 51 A/20

    Erfolgloser Eilantrag eines Abgeordneten im Zusammenhang mit der Covid19-Pandemie

    Die Organrechte des Abgeordnetenhauses kann der Antragsteller als einzelner Abgeordneter nicht prozessstandschaftlich für dieses geltend machen (Urteil vom 22. November 2005 - VerfGH 217/04 -, Rn. 38; Michaelis/Rind, in: Driehaus, VvB, 4. Aufl., 2020, Art. 84 Rn. 11).
  • VerfGH Berlin, 20.05.2020 - VerfGH 51/20

    Erfolgloser Organstreit eines Abgeordneten im Zusammenhang mit der

    - VerfGH 217/04 -, Rn. 38; Michaelis/Rind, in: Driehaus, VvB, 4. Aufl., 2020, Art. 84 Rn. 11).
  • VerfGH Berlin, 15.01.2014 - VerfGH 67/12

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren betreffend Mitwirkungsrecht

    aa) Die Antragsbefugnis im Organstreitverfahren setzt nach § 37 Abs. 1 VerfGHG die Geltendmachung einer Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung eigener, durch die Verfassung von Berlin übertragener Rechte voraus (Urteil vom 22. November 2005 - VerfGH 217/04 - Rn. 36 ff.).
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