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VerfGH Berlin, 24.01.1996 - VerfGH 48/95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Verfassungsverstoß; Recht auf Wohnraum; Staatszielbestimmung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 20.03.1995 - 67 S 375/94
- VerfGH Berlin, 24.01.1996 - VerfGH 48/95
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- VerfGH Berlin, 17.02.1993 - VerfGH 53/92
Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Gewährung von Eilrechtsschutz gegen die …
Auszug aus VerfGH Berlin, 24.01.1996 - VerfGH 48/95
Das verfassungsrechtliche Willkürverbot wird durch eine gerichtliche Entscheidung nur dann verletzt, wenn sie bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (s. Beschluß vom 17. Februar 1993 - VerfGH 53/92 - ). - BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93
Besitzrecht des Mieters
Auszug aus VerfGH Berlin, 24.01.1996 - VerfGH 48/95
Ob Art. 15 VvB übereinstimmend mit Art. 14 Abs. 1 GG unter dem Eigentumsschutz auch den Schutz des Besitzrechts eines Mieters an einer Mietwohnung versteht (so für Art. 14 Abs. 1 GG der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai 1993 - BVerfGE 89, 1 = NJW 1993, S. 2035) kann dahinstehen. - VerfGH Berlin, 12.10.1994 - VerfGH 53/94
Abweisung einer Kündigungsschutzklage einer Lehrerin aufgrund Falschbeantwortung …
Auszug aus VerfGH Berlin, 24.01.1996 - VerfGH 48/95
a) Soweit sich der Beschwerdeführer auf das verfassungsrechtliche Willkürverbot beruft, welches dem Gleichheitssatz des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VvB zu entnehmen ist (vgl. Beschluß vom 12. Oktober 1994 - VerfGH 53/94 - Neue Justiz 1995, S. 373), ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls nicht begründet. - VerfGH Berlin, 15.06.1993 - VerfGH 18/92
Verletzung des Rechtsstaatsprinzips mit Verfassungsbeschwerde nicht rügefähig - …
Auszug aus VerfGH Berlin, 24.01.1996 - VerfGH 48/95
b) Soweit sich der Beschwerdeführer auf das durch die Verfassung von Berlin, namentlich durch Art. 62 VvB, inhaltsgleich mit Art. 103 GG gewährleistete Grundrecht auf rechtliches Gehör (vgl. Beschluß vom 15. Juni 1993 - VerfGH 18/92 - JR 1993, S. 519) beruft, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet.