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   VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 113/02   

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VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 113/02 (https://dejure.org/2006,25076)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 25.04.2006 - VerfGH 113/02 (https://dejure.org/2006,25076)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 25. April 2006 - VerfGH 113/02 (https://dejure.org/2006,25076)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 113/02
    Zu den Belangen des Gemeinwohls, gegenüber denen der Freiheitsanspruch eines Angeklagten unter Umständen zurücktreten muss, gehören die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung (zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 36, 264 ; 53, 152 ).

    Dem so bestimmten Gewicht des staatlichen Strafanspruchs und der zu seiner Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen stehen die mit der Untersuchungshaft verbundenen Freiheitsbeschränkungen des Beschwerdeführers gegenüber, deren Dauer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (Beschlüsse vom 23. Dezember 1992 - VerfGH 38/92 - LVerfGE 1, 44 , vom 13. Dezember 2001 - VerfGH 138/01 - und vom 22. November 2005 - VerfGH 146/05, 146 A/05; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 und 144 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

    Bei der erforderlichen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft verstärkt (BVerfGE 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfG, NStZ 2005, 456 ).

    Dem trägt § 121 Abs. 1 StPO insoweit Rechnung, als die Untersuchungshaft vor Ergehen eines Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur weiter vollzogen werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund ein Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen, wobei diese Ausnahmetatbestände eng auszulegen sind (BVerfGE 36, 264 ; 53, 152 ).

    Anhaltspunkte dafür, dass die Hauptverhandlung insgesamt in vermeidbarer Weise durch das Gericht verzögert oder nicht mit der gebotenen besonderen Sorgfalt betrieben worden wäre (hierzu vgl. etwa EGMR, NJW 2005, 3125 ; BVerfGE 36, 264 ), sind nicht ersichtlich.

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 113/02
    In Fällen besonders tief greifender und folgenschwerer Grundrechtseingriffe folgt aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung eines Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen, und zwar selbst dann, wenn dieser sich erledigt hat und nicht mehr fortwirkt (Beschlüsse vom 11. Februar 1999 - VerfGH 25/97, 25 A/97 und 60/97 - und vom 11. Juli 2003 - VerfGH 81/01, 81 A/01; BVerfGE 9, 89 ; 53, 152 ; 104, 220 ; BVerfG, Entscheidung vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04 -, homepage des Bundesverfassungsgerichts).

    Zu den Belangen des Gemeinwohls, gegenüber denen der Freiheitsanspruch eines Angeklagten unter Umständen zurücktreten muss, gehören die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung (zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 36, 264 ; 53, 152 ).

    Dem so bestimmten Gewicht des staatlichen Strafanspruchs und der zu seiner Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen stehen die mit der Untersuchungshaft verbundenen Freiheitsbeschränkungen des Beschwerdeführers gegenüber, deren Dauer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (Beschlüsse vom 23. Dezember 1992 - VerfGH 38/92 - LVerfGE 1, 44 , vom 13. Dezember 2001 - VerfGH 138/01 - und vom 22. November 2005 - VerfGH 146/05, 146 A/05; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 und 144 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

    Bei der erforderlichen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft verstärkt (BVerfGE 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfG, NStZ 2005, 456 ).

    Dem trägt § 121 Abs. 1 StPO insoweit Rechnung, als die Untersuchungshaft vor Ergehen eines Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur weiter vollzogen werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund ein Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen, wobei diese Ausnahmetatbestände eng auszulegen sind (BVerfGE 36, 264 ; 53, 152 ).

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 113/02
    Das für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde erforderliche Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs gegeben sein (Beschluss vom 11. Juli 2003 - VerfGH 81/01, 81 A/01; st. Rspr.; ebenso zum Bundesrecht BVerfGE 21, 139 ; 81, 138 ; 104, 220 ).

    In Fällen besonders tief greifender und folgenschwerer Grundrechtseingriffe folgt aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung eines Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen, und zwar selbst dann, wenn dieser sich erledigt hat und nicht mehr fortwirkt (Beschlüsse vom 11. Februar 1999 - VerfGH 25/97, 25 A/97 und 60/97 - und vom 11. Juli 2003 - VerfGH 81/01, 81 A/01; BVerfGE 9, 89 ; 53, 152 ; 104, 220 ; BVerfG, Entscheidung vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04 -, homepage des Bundesverfassungsgerichts).

    Dies gilt bei Freiheitsentziehungen durch Untersuchungshaft, die in das Freiheitsgrundrecht eingreifen und diskriminierende Wirkung entfalten können, zugleich im Hinblick auf ein Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen (BVerfG, Entscheidung vom 31. Oktober 2005, a. a. O.; so auch BVerfGE 104, 220 zur Abschiebungshaft; vgl. ferner BVerfG, NJW 2002, 2700 zur diskriminierenden Unterbringung beim Strafvollzug).

  • BVerfG, 31.10.2005 - 2 BvR 2233/04

    Freiheit der Person; Haftbefehl (Aufhebung; Ersetzung; Beschwerde; weitere

    Auszug aus VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 113/02
    In Fällen besonders tief greifender und folgenschwerer Grundrechtseingriffe folgt aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung eines Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen, und zwar selbst dann, wenn dieser sich erledigt hat und nicht mehr fortwirkt (Beschlüsse vom 11. Februar 1999 - VerfGH 25/97, 25 A/97 und 60/97 - und vom 11. Juli 2003 - VerfGH 81/01, 81 A/01; BVerfGE 9, 89 ; 53, 152 ; 104, 220 ; BVerfG, Entscheidung vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04 -, homepage des Bundesverfassungsgerichts).

    Dies gilt bei Freiheitsentziehungen durch Untersuchungshaft, die in das Freiheitsgrundrecht eingreifen und diskriminierende Wirkung entfalten können, zugleich im Hinblick auf ein Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen (BVerfG, Entscheidung vom 31. Oktober 2005, a. a. O.; so auch BVerfGE 104, 220 zur Abschiebungshaft; vgl. ferner BVerfG, NJW 2002, 2700 zur diskriminierenden Unterbringung beim Strafvollzug).

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

    Auszug aus VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 113/02
    In Fällen besonders tief greifender und folgenschwerer Grundrechtseingriffe folgt aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung eines Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen, und zwar selbst dann, wenn dieser sich erledigt hat und nicht mehr fortwirkt (Beschlüsse vom 11. Februar 1999 - VerfGH 25/97, 25 A/97 und 60/97 - und vom 11. Juli 2003 - VerfGH 81/01, 81 A/01; BVerfGE 9, 89 ; 53, 152 ; 104, 220 ; BVerfG, Entscheidung vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04 -, homepage des Bundesverfassungsgerichts).

    Im Hinblick darauf ist ein Rehabilitierungsinteresse bzw. eine weitere Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch die Untersuchungshaft trotz ihres im Vergleich zur Strafhaft unterschiedlichen Zweckes möglicherweise nicht mehr erkennbar (vgl. einerseits den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 1959 - 1 BvR 396/55 -, BVerfGE 9, 89 , in dem dieses Zweifel an der Benachteiligung der dortigen Beschwerdeführerin durch den Vollzug der Untersuchungshaft geäußert hat, da das ergangene Strafurteil die Untersuchungshaft in vollem Umfang angerechnet hatte, andererseits den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. September 2005 - 2 BvR 1019/01 -, NJW 2006, 427, in dem vom Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses an der Feststellung der Verfassungswidrigkeit von "Organisationshaft" trotz deren vollständiger Anrechnung auf die Strafzeit ausgegangen wird).

  • VerfGH Berlin, 11.07.2003 - VerfGH 81/01
    Auszug aus VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 113/02
    Das für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde erforderliche Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs gegeben sein (Beschluss vom 11. Juli 2003 - VerfGH 81/01, 81 A/01; st. Rspr.; ebenso zum Bundesrecht BVerfGE 21, 139 ; 81, 138 ; 104, 220 ).

    In Fällen besonders tief greifender und folgenschwerer Grundrechtseingriffe folgt aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung eines Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen, und zwar selbst dann, wenn dieser sich erledigt hat und nicht mehr fortwirkt (Beschlüsse vom 11. Februar 1999 - VerfGH 25/97, 25 A/97 und 60/97 - und vom 11. Juli 2003 - VerfGH 81/01, 81 A/01; BVerfGE 9, 89 ; 53, 152 ; 104, 220 ; BVerfG, Entscheidung vom 31. Oktober 2005 - 2 BvR 2233/04 -, homepage des Bundesverfassungsgerichts).

  • BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 113/02
    Es ist keine Wiederholung der angegriffenen Maßnahmen zu besorgen, und es handelte sich bei der Verfügung auch nicht um einen besonders belastenden Grundrechtseingriff (zu den Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse einer Verfassungsbeschwerde bei Erledigung der angegriffenen Maßnahme in der Hauptsache vgl. zuletzt Beschluss vom 21. März 2005 - VerfGH 67/03 - FamRZ 2005, 2012 ; zum Bundesrecht vgl. etwa BVerfGE 81, 138 ).

    Das für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde erforderliche Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs gegeben sein (Beschluss vom 11. Juli 2003 - VerfGH 81/01, 81 A/01; st. Rspr.; ebenso zum Bundesrecht BVerfGE 21, 139 ; 81, 138 ; 104, 220 ).

  • BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05

    Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Auszug aus VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 113/02
    Bei der erforderlichen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft verstärkt (BVerfGE 36, 264 ; 53, 152 ; BVerfG, NStZ 2005, 456 ).

    Ferner ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass es bei dem der Untersuchungshaft zugrunde liegenden Strafverfahren etwa zu einer dem Staat zuzurechnenden vermeidbaren Verfahrensverzögerung gekommen wäre (zu diesem Kriterium vgl. etwa BVerfG, NStZ 2005, 456 ).

  • VerfGH Berlin, 23.12.1992 - VerfGH 38/92

    Zur Entscheidungskompetenz des VerfGH Berlin bei der Anwendung von

    Auszug aus VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 113/02
    Dem so bestimmten Gewicht des staatlichen Strafanspruchs und der zu seiner Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen stehen die mit der Untersuchungshaft verbundenen Freiheitsbeschränkungen des Beschwerdeführers gegenüber, deren Dauer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (Beschlüsse vom 23. Dezember 1992 - VerfGH 38/92 - LVerfGE 1, 44 , vom 13. Dezember 2001 - VerfGH 138/01 - und vom 22. November 2005 - VerfGH 146/05, 146 A/05; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 und 144 ; 36, 264 ; 53, 152 ).
  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 113/02
    Dem so bestimmten Gewicht des staatlichen Strafanspruchs und der zu seiner Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen stehen die mit der Untersuchungshaft verbundenen Freiheitsbeschränkungen des Beschwerdeführers gegenüber, deren Dauer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt (Beschlüsse vom 23. Dezember 1992 - VerfGH 38/92 - LVerfGE 1, 44 , vom 13. Dezember 2001 - VerfGH 138/01 - und vom 22. November 2005 - VerfGH 146/05, 146 A/05; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 und 144 ; 36, 264 ; 53, 152 ).
  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

  • VerfGH Berlin, 21.03.2005 - VerfGH 67/03

    Keine Verletzung des Elternrechts des nichtsorgeberechtigten Vaters durch

  • BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01

    Freiheit der Person (Vollstreckungsreihenfolge; Unterbringung in einer

  • VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 146/05

    Teils wegen nicht genügender Substantiierung und fehlender Rechtswegerschöpfung

  • VerfGH Berlin, 13.12.2001 - VerfGH 138/01
  • VerfGH Berlin, 11.02.1999 - VerfGH 25/97

    Verletzung des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung und des allgemeinen

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

  • BVerfG, 03.02.1959 - 1 BvR 236/54

    Rechtsschutzbedürfnis bei Verfassungsbeschwerde gegen einen Haftbefehl

  • VerfGH Berlin, 07.12.2004 - VerfGH 197/04
  • VerfGH Berlin, 30.06.1992 - VerfGH 9/92

    Mangels Darlegung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung unzulässige

  • EGMR, 29.07.2004 - 49746/99

    Übermäßig lange Dauer der Untersuchungshaft und Verstoß gegen den

  • VerfGH Berlin, 24.01.2018 - VerfGH 166/16

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts (Art 8 Abs 1 S 2 VvB ) durch Anordnung der

    Dies gilt insbesondere bei Eingriffen in das Freiheitsgrundrecht (vgl. Beschluss vom 25. April 2006 - VerfGH 113/02 - Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 21. September 2017 - 2 BvR 1071/15 - juris Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 2462/13 - juris Rn. 31).
  • VerfGH Berlin, 31.10.2002 - VerfGH 113 A/02
    Mit seiner am 23. August 2002 erhobenen Verfassungsbeschwerde - VerfGH 113/02 -, über die noch nicht entschieden ist, wendet sich der Antragsteller u.a. gegen den Haftbefehl, den Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts sowie den Beschluss des Kammergerichts und rügt die Verletzung von Art. 6, 7, 8 Abs. 1 VvB i.V.m. Art. 20 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK.
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