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   VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 127/05   

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VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 127/05 (https://dejure.org/2006,19145)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 25.04.2006 - VerfGH 127/05 (https://dejure.org/2006,19145)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 25. April 2006 - VerfGH 127/05 (https://dejure.org/2006,19145)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 1465
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03

    Zur elterlichen Sorge für Kinder aus geschiedener Ehe

    Auszug aus VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 127/05
    Das den Eltern gemäß Art. 12 Abs. 3 VvB verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Freiheitsrecht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (zum inhaltsgleichen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vgl. BVerfGE 61, 358 ; 75, 201 ; BVerfG, FamRZ 2004, 354 und 1015 f.).

    Die Tatsache, dass bei Auslegung und Anwendung der Regelung in § 1671 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 BGB immer die Grundrechte der Beteiligten im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gegeneinander abgewogen werden müssen, beeinflusst auch weitgehend die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ; 99, 145 ; BVerfG, FamRZ 2004, 354 ; FamRZ 2005, 783 ).

    Das Verfahren muss aber grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine in die Grundrechte der Beteiligten eingreifende Entscheidung zu erlangen (zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 55, 171 ; BVerfG, FamRZ 2001, 1285 ; FamRZ 2004, 354 und 1166 ; FamRZ 2005, 783 ).

  • BVerfG, 01.03.2004 - 1 BvR 738/01

    Unzureichende Berücksichtigung des Elternrechts des Vaters bei Übertragung des

    Auszug aus VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 127/05
    Der Schutz des Elternrechts, der dem Vater und der Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 84, 168 ; BVerfG, FamRZ 2004, 1015 ).

    Insbesondere auch für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Sorge fehlen, bedarf das Elternrecht der gesetzlichen Ausgestaltung (zum Bundesrecht BVerfGE 92, 158 ; BVerfG, FamRZ 2004, 1015 ).

    Dabei haben sich die Gerichte nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit Teilentscheidungen - als milderes Mittel - zu begnügen, wo immer dies dem Kindeswohl Genüge tut (BVerfG, FamRZ 2004, 1015 ).

  • BVerfG, 05.04.2005 - 1 BvR 1664/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsentscheidung des OLG Naumburg

    Auszug aus VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 127/05
    Die Tatsache, dass bei Auslegung und Anwendung der Regelung in § 1671 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 BGB immer die Grundrechte der Beteiligten im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gegeneinander abgewogen werden müssen, beeinflusst auch weitgehend die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ; 99, 145 ; BVerfG, FamRZ 2004, 354 ; FamRZ 2005, 783 ).

    Das Verfahren muss aber grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine in die Grundrechte der Beteiligten eingreifende Entscheidung zu erlangen (zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 55, 171 ; BVerfG, FamRZ 2001, 1285 ; FamRZ 2004, 354 und 1166 ; FamRZ 2005, 783 ).

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 127/05
    Die Tatsache, dass bei Auslegung und Anwendung der Regelung in § 1671 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 BGB immer die Grundrechte der Beteiligten im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gegeneinander abgewogen werden müssen, beeinflusst auch weitgehend die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ; 99, 145 ; BVerfG, FamRZ 2004, 354 ; FamRZ 2005, 783 ).

    Das Verfahren muss aber grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine in die Grundrechte der Beteiligten eingreifende Entscheidung zu erlangen (zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 55, 171 ; BVerfG, FamRZ 2001, 1285 ; FamRZ 2004, 354 und 1166 ; FamRZ 2005, 783 ).

  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvR 1229/94

    Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde kann auch dem Äußerungsberechtigten unter

    Auszug aus VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 127/05
    Vorliegend ist jedenfalls keine Äußerung erfolgt, die einen Beitrag zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der Sache unter dem Gesichtspunkt des Elternrechts geleistet hat, so dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausscheidet (vgl. zum Bundesrechts: BVerfGE 92, 122).
  • BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98

    Gegenläufige Kindesrückführungsanträge

    Auszug aus VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 127/05
    Die Tatsache, dass bei Auslegung und Anwendung der Regelung in § 1671 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 BGB immer die Grundrechte der Beteiligten im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gegeneinander abgewogen werden müssen, beeinflusst auch weitgehend die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ; 99, 145 ; BVerfG, FamRZ 2004, 354 ; FamRZ 2005, 783 ).
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 127/05
    Das den Eltern gemäß Art. 12 Abs. 3 VvB verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Freiheitsrecht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (zum inhaltsgleichen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vgl. BVerfGE 61, 358 ; 75, 201 ; BVerfG, FamRZ 2004, 354 und 1015 f.).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80

    Verfassungswidrigkeit des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB

    Auszug aus VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 127/05
    Das den Eltern gemäß Art. 12 Abs. 3 VvB verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Freiheitsrecht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist (zum inhaltsgleichen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vgl. BVerfGE 61, 358 ; 75, 201 ; BVerfG, FamRZ 2004, 354 und 1015 f.).
  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 127/05
    Die Tatsache, dass bei Auslegung und Anwendung der Regelung in § 1671 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 BGB immer die Grundrechte der Beteiligten im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gegeneinander abgewogen werden müssen, beeinflusst auch weitgehend die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ; 99, 145 ; BVerfG, FamRZ 2004, 354 ; FamRZ 2005, 783 ).
  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91

    Adoption II

    Auszug aus VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 127/05
    Insbesondere auch für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Sorge fehlen, bedarf das Elternrecht der gesetzlichen Ausgestaltung (zum Bundesrecht BVerfGE 92, 158 ; BVerfG, FamRZ 2004, 1015 ).
  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

  • BVerfG, 05.07.2001 - 1 BvR 1055/01

    Teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen eine

  • VerfGH Berlin, 29.01.2004 - VerfGH 152/03

    Familiengerichtliche Ablehnung von erzwungenem Umgang mit leiblichen Kind gegen

  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

  • VerfGH Berlin, 20.09.2011 - VerfGH 38/11

    Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung des Elternrechts (Art 12 Abs 3 Verf BE)

    Dabei wird sogar die Möglichkeit in Kauf genommen, dass das Kind durch einen Entschluss der Eltern Nachteile erleidet, die im Rahmen einer nach objektiven Maßstäben getroffenen Erziehungsentscheidung vielleicht vermieden werden könnten (vgl. Beschluss vom 25. April 2006 - VerfGH 127/05 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 34 m. w. N., st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 2010, 2333 Rn. 33 m. w. N.).

    Da in der Beziehung zum Kind aber immer das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein muss, findet das Elternrecht dort seine Grenzen, wo eine Gefährdung dieses Wohls durch die Eltern droht (Beschlüsse vom 14. September 2010 - VerfGH 156/09 - Rn. 20 und 25. April 2006, a. a. O., Rn. 34, jeweils m. w. N., st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 60, 79 m. w. N.).

    Anlass zu einer verfassungsgerichtlichen Korrektur besteht vielmehr nur dann, wenn das Fachgericht bei der Anwendung des einfachen Rechts das Grundrecht eines Beteiligten in seinem wesentlichen Gehalt verkannt hat und dadurch zu einer verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbaren Auslegung oder Anwendung des einfachen Rechts gekommen ist (Beschluss vom 25. April 2006, a. a. O., Rn. 33 m. w. N., st. Rspr.).

    Dem Antrag des Beteiligten zu 2 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nicht zu entsprechen, weil er zu den verfassungsrechtlichen Fragen des Verfahrens nichts Wesentliches beigetragen hat (vgl. Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - VerfGH 38 A/11 - Rn. 23 und vom 25. April 2006 - VerfGH 127/05 - Rn. 43).

  • VerfGH Berlin, 20.11.2007 - VerfGH 137/04

    Kammergerichtliche Ablehnung des Antrags auf Umgangsregelung des

    Der Grundrechtsschutz der Beteiligten ist auch durch die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts sicherzustellen (vgl. Beschluss vom 25. April 2006 - VerfGH 127/05 - FamRZ 2006, 1465 ; zum Bundesrecht: BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ; BVerfG, FamRZ 2001, 1285 ; FamRZ 2004, 354 ; FamRZ 2005, 783 ).

    Das gerichtliche Verfahren muss aber grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen und damit der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. Beschluss vom 25. April 2006, a. a. O.; zum Bundesrecht insb.: BVerfG, NJW 1993, 1671; FamRZ 2004, 1166 ; FamRZ 2006, 1593 ; FamRZ 2007, 1797).

  • VerfGH Berlin, 21.04.2009 - VerfGH 18/08

    Wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

    Das Verfahren muss aber grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine in die Grundrechte der Beteiligten eingreifende Entscheidung zu erlangen (Beschluss vom 25. April 2006 - VerfGH 127/05 - FamRZ 2006, 1465 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, FamRZ 2008, 492 ); dies gilt umso mehr, als der Entzug des Sorgerechts der stärkste vorstellbare Eingriff in das Elternrecht des Art. 12 Abs. 3 VvB ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 60, 79 ).
  • VerfGH Berlin, 14.12.2022 - VerfGH 84/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine Reduzierung des Umgangs des

    In Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz bleibt es grundsätzlich dem erkennenden Gericht überlassen, welchen Weg es hierfür im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält (vgl. Beschlüsse vom 20. November 2007 - VerfGH 137/04 - Rn. 47 und vom 25. April 2006 - VerfGH 127/05 - Rn. 35; BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juli 2022 - 1 BvR 580/22 -, juris Rn. 12 und vom 7. Februar 2022 - 1 BvR 1655/21 -, juris Rn. 5).
  • VerfGH Berlin, 14.09.2010 - VerfGH 156/09

    Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung des Elternrechts iSv Art 12 Abs 3 Verf BE

    In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (Beschluss vom 25. April 2006 - VerfGH 127/05 -, FamRZ 2006, 1465 ; zum Bundesrecht: BVerfGE 60, 79 ; BVerfG, FamRZ 2010, 713).
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