Rechtsprechung
   VerfGH Berlin, 27.06.2006 - VerfGH 167/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,28405
VerfGH Berlin, 27.06.2006 - VerfGH 167/01 (https://dejure.org/2006,28405)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 27.06.2006 - VerfGH 167/01 (https://dejure.org/2006,28405)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 27. Juni 2006 - VerfGH 167/01 (https://dejure.org/2006,28405)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,28405) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 103 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG
    Keine Verletzung der Meinungsfreiheit, des Willkürverbots und des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch zivilgerichtliche Verurteilung zum Schadensersatz wegen einer Widerstandsleistung iSv § 823 Abs 2 BGB iVm § 113 StGB bei einer Identitätsfeststellung auf einer Demonstration ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3552 (Ls.)
  • NVwZ 2006, 1159
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.06.2006 - VerfGH 167/01
    Allerdings sind die Gesetze ihrerseits unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit auszulegen und anzuwenden, damit dessen wertsetzende Bedeutung für das einfache Recht auch auf der Ebene der Rechtsanwendung zur Geltung kommt (Beschluss vom 20. Dezember 1999 - VerfGH 56 A/99, 56/99 - LVerfGE 10, 129 ; zum Bundesrecht BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ).

    Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung verbietet insbesondere eine Auslegung des einfachen Rechts, von der ein abschreckender Effekt auf den Gebrauch des Grundrechts ausgeht (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 93, 266 ).

    Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass Art. 14 Abs. 1 VvB bei der Anwendung der §§ 185 ff. StGB eine fallbezogene Gewichtung der Beeinträchtigung verlangt, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite droht (vgl. Beschluss vom 8. September 1993 - VerfGH 54/93 - LVerfGE 1, 145 ; sowie zum Bundesrecht: BVerfGE 85, 1, ; 93, 266, ) und sich das Ergebnis dieser Abwägung wegen ihres Fallbezugs nicht generell und abstrakt vorwegnehmen lässt (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Ferner müssen Polizeibeamte im Rahmen der Prüfung des Tatverdachts bedenken, dass bei Beiträgen zur öffentlichen Meinungsbildung, auch dann wenn sie überzogene oder ausfällige Kritik enthalten, bis zur Grenze der Formalbeleidigung oder der Schmähkritik eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede besteht (vgl. Beschluss vom 8. September 1993, a. a. 0.; BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ) und Abweichungen hiervon einer Begründung bedürfen, die der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie Rechnung trägt (BVerfGE 93, 266 ).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 2 BvR 254/88

    Verletzung der Unschuldsvermutung durch indizente Schuldfeststellung im Rahmen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.06.2006 - VerfGH 167/01
    Bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld wird seine Unschuld vermutet (vgl. Beschluss vom 12. Juli 1994 - VerfGH 94/93 - LVerfGE 2, 19 ; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 82, 106 ; BVerfG, NJW 1991, 1530 ).

    Es ist ihnen nicht verwehrt, die im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren und im strafgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse einer eigenständigen Bewertung zu unterziehen (vgl. BVerfGE 82, 106 ; BVerfG, NJW 1991, 1530 ).

    Dabei durfte es berücksichtigen, dass die Anwendung des § 153a StPO gegenüber einem möglichen Unschuldigen untersagt ist (vgl. BVerfGE 82, 106 ; BVerfG, NStZ-RR 1996, 168 ; BVerwGE 111, 43 ; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 153a, Rn. 2), und deshalb folgern, das Strafgericht habe - weil der Beschwerdeführer andernfalls im Hinblick auf § 113 Abs. 3 StGB vom Vorwurf freizusprechen gewesen wäre - ebenfalls angenommen, der Transparenttext sei geeignet gewesen, den Verdacht der Beleidigung zu begründen.

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.06.2006 - VerfGH 167/01
    Ob es sich bei dem Transparenttext um eine mehrdeutige Äußerung handelte, also um eine Äußerung, die ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum mehrdeutig wahrnimmt, oder deren Inhalt erhebliche Teile des Publikums jeweils unterschiedlich verstehen (vgl. BVerfG, NJW 2006, 207 ), wie der Abschnittsleiter der Polizei, der das Transparent bei einer Demonstration am 28. Februar 1997 als unbedenklich einstufte, offenbar gemeint hat, braucht aber nicht entschieden zu werden.

    Sie sollen den Äußernden im Interesse der individuellen Grundrechtsausübung und der Funktionsfähigkeit des Meinungsbildungsprozesses davor bewahren, wegen einer Deutung ihrer Äußerung, die den gemeinten Sinn verfehlt, mit straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen belegt zu werden (vgl. BVerfG, NJW 2006, 207 <2094 Um solche Sanktionen geht es hier aber nicht.

  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 1564/92

    Personalienangabe

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.06.2006 - VerfGH 167/01
    Gleichzeitig müssen auf einen Straftatverdacht gestützte polizeiliche Aufforderungen im Interesse einer - im Allgemeininteresse liegenden - effektiven Strafverfolgung auch in Fällen durchsetzbar sein, in denen sich bei gründlicher rechtlicher Prüfung nachträglich herausstellt, dass keine Straftat vorgelegen hat (vgl. BVerfGE 92, 191 ).

    Da die Polizei verpflichtet ist, dieses Recht bei der Prüfung des Tatverdachts zu berücksichtigen, ist unverhältnismäßigen Beschränkungen, also Ermittlungshandlungen wegen Äußerungen, die ersichtlich in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 VvB fallen, vorgebeugt (vgl. BVerfGE 92, 191 zur Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch § 163b StPO).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.06.2006 - VerfGH 167/01
    Allerdings sind die Gesetze ihrerseits unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit auszulegen und anzuwenden, damit dessen wertsetzende Bedeutung für das einfache Recht auch auf der Ebene der Rechtsanwendung zur Geltung kommt (Beschluss vom 20. Dezember 1999 - VerfGH 56 A/99, 56/99 - LVerfGE 10, 129 ; zum Bundesrecht BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ).

    Ferner müssen Polizeibeamte im Rahmen der Prüfung des Tatverdachts bedenken, dass bei Beiträgen zur öffentlichen Meinungsbildung, auch dann wenn sie überzogene oder ausfällige Kritik enthalten, bis zur Grenze der Formalbeleidigung oder der Schmähkritik eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede besteht (vgl. Beschluss vom 8. September 1993, a. a. 0.; BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ) und Abweichungen hiervon einer Begründung bedürfen, die der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie Rechnung trägt (BVerfGE 93, 266 ).

  • BVerfG, 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90

    Verstoß gegen die Unschuldsvermutung bei einer auf § 153a Abs. 2 StPO gestützten

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.06.2006 - VerfGH 167/01
    Bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld wird seine Unschuld vermutet (vgl. Beschluss vom 12. Juli 1994 - VerfGH 94/93 - LVerfGE 2, 19 ; zum Bundesrecht vgl. BVerfGE 82, 106 ; BVerfG, NJW 1991, 1530 ).

    Es ist ihnen nicht verwehrt, die im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren und im strafgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse einer eigenständigen Bewertung zu unterziehen (vgl. BVerfGE 82, 106 ; BVerfG, NJW 1991, 1530 ).

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.06.2006 - VerfGH 167/01
    Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung verbietet insbesondere eine Auslegung des einfachen Rechts, von der ein abschreckender Effekt auf den Gebrauch des Grundrechts ausgeht (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 93, 266 ).

    (a) Richtig ist zwar, dass die Meinungsfreiheit verletzt wird, wenn ein Gericht bei der Überprüfung von straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen wegen erfolgter Meinungsäußerungen bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende Bedeutung zu Grunde legt, ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen (BVerfGE 43, 130 ; 82, 43 ; 82, 272 ).

  • VerfGH Berlin, 22.05.1997 - VerfGH 34/97

    Keine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör durch zivilgerichtliche

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.06.2006 - VerfGH 167/01
    Eine Verletzung von Art. 15 Abs. 1 VvB ist erst feststellbar, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen eines Beteiligten überhaupt nicht nur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden sind (vgl. Beschluss vom 16. November 1995 -VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 u. v. 22. Mai 1997 - VerfGH 34/97 - LVerfGE 6, 80 ).
  • VerfGH Berlin, 16.11.1995 - VerfGH 48/94

    Aufhebung eines Beschlusses im Bußgeldverfahren wegen Verletzung des Rechts auf

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.06.2006 - VerfGH 167/01
    Eine Verletzung von Art. 15 Abs. 1 VvB ist erst feststellbar, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen eines Beteiligten überhaupt nicht nur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden sind (vgl. Beschluss vom 16. November 1995 -VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 u. v. 22. Mai 1997 - VerfGH 34/97 - LVerfGE 6, 80 ).
  • VerfGH Berlin, 11.01.1995 - VerfGH 81/94

    Amtsgerichtliche Entscheidung zur Bemessung des Schadensersatzes wegen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.06.2006 - VerfGH 167/01
    Eine solche Darlegung wäre aber erforderlich gewesen (vgl.. Beschluss vom 11. Januar 1995 - VerfGH 81/94 - LVerfGE 3, 3 ).
  • VerfGH Berlin, 15.06.1993 - VerfGH 18/92

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips mit Verfassungsbeschwerde nicht rügefähig -

  • VerfGH Berlin, 24.06.1999 - VerfGH 48/98

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch überraschende, auf BGB § 814 gestützte

  • VerfGH Berlin, 15.11.2001 - VerfGH 157/00
  • VerfGH Berlin, 17.06.1996 - VerfGH 4/96

    Ablehnung einer vorläufigen ausländerrechtlichen Duldung nach AuslG § 55 Abs 2:

  • VerfGH Berlin, 17.12.1997 - VerfGH 112/96

    Haftung des Mieters wegen schlechter Ausführung von Schönheitsreparaturen;

  • BVerwG, 24.11.1999 - 1 D 68.98

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Schalterbeamter der Bahn; Verfälschen des

  • VerfGH Berlin, 12.07.1994 - VerfGH 94/93

    Überprüfung einer auf AuslG 1990 § 45 gestützten Ausweisung und Anordnung ihrer

  • BVerfG, 06.12.1995 - 2 BvR 1732/95

    Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung ohne ausreichende

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86

    Beschlagnahme von Filmmaterial

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

  • BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 1917/04

    Verletzung des Grundrechts aus GG Art 5 Abs 1 S 1 durch strafrechtliche

  • BGH, 29.04.1966 - V ZR 147/63

    Wasserlaufverunreinigung

  • VerfGH Berlin, 08.09.1993 - VerfGH 54/93

    Keine Verletzung der Meinungsfreiheit iSv Verf BE Art 8 Abs 1 durch Verurteilung

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

  • VGH Bayern, 08.03.2010 - 10 B 09.1102

    "Papamobil" beim Christopher-Street-Day 2006 durfte nicht verboten werden

    Insofern geht auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts München auf die Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofs vom 27. Juni 2006 (NVwZ 2006, 1159) fehl.
  • VG München, 12.03.2008 - M 7 K 06.3459

    Befugnisse der Polizei bei Versammlungen; Meinungsäußerungsfreiheit; Verdacht

    Da Kennzeichen solcher Äußerungen gerade ihre Mehrdeutigkeit bzw. der Umstand ist, dass erhebliche Teile eines verständigen Publikums ihren Inhalt jeweils unterschiedlich verstehen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass - auch entsprechend geschulte - Polizeibeamte eine Äußerung zunächst als eindeutig im Sinne einer Beleidigung wahrnehmen (Berliner VerfGH vom 27.6.2007, Az.: VerfGH 167/01).

    Die Polizei muss einerseits bedenken, dass bei Beiträgen zur öffentlichen Meinungsbildung bis zur Grenze der Formalbeleidigung oder der Schmähkritik eine Vermutung zu Gunsten der Freiheit der Rede besteht (VerfGH Berlin v. 27.6.2006, Az.: VerfGH 167/01).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht