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   VerfGH Berlin, 29.11.2011 - VerfGH 8/10   

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https://dejure.org/2011,45519
VerfGH Berlin, 29.11.2011 - VerfGH 8/10 (https://dejure.org/2011,45519)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 29.11.2011 - VerfGH 8/10 (https://dejure.org/2011,45519)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 29. November 2011 - VerfGH 8/10 (https://dejure.org/2011,45519)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 3 Abs 1 GG, § 126 BGB, § 535 BGB, § 550 S 1 BGB, § 573 Abs 2 Nr 2 BGB
    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Willkürverbots iSv Art 10 Abs 1 Verf BE durch fehlende Auseinandersetzung des Fachgerichts mit Rspr des BGH zum Schriftformerfordernis einer Zusatzvereinbarung zum Ausschluss der Kündigung wegen Eigenbedarfs gem § 550 S 1 BGB - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit der Verantwortlichkeit der Straßenanlieger für den Winterdienst auf Gehwegen nach § 6 Abs. 1 S. 3 StrReinG Bln bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung mit dem Eigentumsrecht

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Verantwortlichkeit der Straßenanlieger für den Winterdienst auf Gehwegen nach § 6 Abs. 1 S. 3 StrReinG Bln bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung mit dem Eigentumsrecht

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schriftform für Vereinbarung eines langfristigen Kündigungsausschlusses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Langfristiger Kündigungsausschluss bedarf der Schriftform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • haus-und-grund-leipzig.de (Kurzinformation)

    Verfassungsgerichtshof: Kündigungsausschluss ohne Unterschrift der Mitmieterin unwirksam

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2012, 723
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 22.02.1994 - LwZR 4/93

    Unterzeichnung der Verlängerungsvereinbarung zu einem Landpachtvertrag durch den

    Auszug aus VerfGH Berlin, 29.11.2011 - VerfGH 8/10
    Ferner entspricht es der höchstrichterlichenRechtsprechung, dass diese Form nicht gewahrt ist, wenn als Vermieter oder Mieter mehrere Personen (etwa Eheleute) auftreten,von denen aber nur einer den Vertrag unterschrieben hat, ohne durch einen Vertretungszusatz deutlich zu machen, dass er auchfür die andere(n) Person(en) handelt (vgl. BGHZ 176, 301 ; 125, 175 ; BGH, NJW 2004, 1103; 2003, 3053 sowie - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung veröffentlicht - BGHZ 183, 67 ).

    Sie bilden mithin die Prämisse dafür,dass sich die Frage der Vertretung bei der Unterschriftsleistung durch den Beteiligten zu 3 überhaupt stellt, weisen jedochgerade nicht auf eine erfolgte Vertretung hin (vgl. BGHZ 125, 175 ; BAGE 125, 70 ).

    Der Begründung des angefochtenen Urteils lässt sich auch nicht entnehmen, dass das Landgericht bewusst von der Rechtsprechungdes Bundesgerichtshofs abgewichen ist, etwa weil der Vertrag die gemeinsame Ehewohnung der Beteiligten zu 2 und 3 betrifft.Eine solche Auffassung hätte deutlich gemacht und - im Hinblick darauf, dass der Bundesgerichtshof ausdrücklich auch bei Eheleuteneinen Vertretungszusatz verlangt (BGHZ 176, 301 ; zweifelnd noch: BGHZ 125, 175 ) - unter Auseinandersetzungmit dieser Rechtsprechung begründet werden müssen.

  • BGH, 07.05.2008 - XII ZR 69/06

    Einhaltung der Schriftform bei Personenmehrheit auf Seite des Vermieters oder

    Auszug aus VerfGH Berlin, 29.11.2011 - VerfGH 8/10
    Ferner entspricht es der höchstrichterlichenRechtsprechung, dass diese Form nicht gewahrt ist, wenn als Vermieter oder Mieter mehrere Personen (etwa Eheleute) auftreten,von denen aber nur einer den Vertrag unterschrieben hat, ohne durch einen Vertretungszusatz deutlich zu machen, dass er auchfür die andere(n) Person(en) handelt (vgl. BGHZ 176, 301 ; 125, 175 ; BGH, NJW 2004, 1103; 2003, 3053 sowie - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung veröffentlicht - BGHZ 183, 67 ).

    Begründet wird diesdamit, dass aus der bloßen Unterschrift noch nicht ersichtlich und damit nicht hinreichend bestimmbar ist, ob der Vertragzugleich in Vertretung unterzeichnet wurde oder ob es zu dessen Wirksamkeit noch der Unterschrift der weiteren Vertragspartei(en)bedarf (BGHZ 176, 301 ).

    Der Begründung des angefochtenen Urteils lässt sich auch nicht entnehmen, dass das Landgericht bewusst von der Rechtsprechungdes Bundesgerichtshofs abgewichen ist, etwa weil der Vertrag die gemeinsame Ehewohnung der Beteiligten zu 2 und 3 betrifft.Eine solche Auffassung hätte deutlich gemacht und - im Hinblick darauf, dass der Bundesgerichtshof ausdrücklich auch bei Eheleuteneinen Vertretungszusatz verlangt (BGHZ 176, 301 ; zweifelnd noch: BGHZ 125, 175 ) - unter Auseinandersetzungmit dieser Rechtsprechung begründet werden müssen.

  • VerfGH Berlin, 01.06.2010 - VerfGH 13/10

    Verletzung rechtlichen Gehörs iSv

    Auszug aus VerfGH Berlin, 29.11.2011 - VerfGH 8/10
    Sie ist auch gegeben, wenn ein Gericht von der höchstrichterlichen Auslegung einer Normabweicht, ohne eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage oder eine sonstige Rechtfertigung für die Abweichungerkennen zu lassen (vgl. Beschlüsse vom 22. Februar 2001 - VerfGH 111/00 - Rn. 15, 1. Juni 2010 - VerfGH 13/10 - Rn. 29 und14. Juli 2010 - VerfGH 29/07 - Rn. 27; alle zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de;vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 71, 122 ; 81, 97, ; BVerfG, NJW 1995, 2911; FuR 2003, 566 ).
  • BGH, 04.11.2009 - XII ZR 86/07

    Schriftformerfordernis beim Abschluss eines Mietvertrages durch eine AG;

    Auszug aus VerfGH Berlin, 29.11.2011 - VerfGH 8/10
    Ferner entspricht es der höchstrichterlichenRechtsprechung, dass diese Form nicht gewahrt ist, wenn als Vermieter oder Mieter mehrere Personen (etwa Eheleute) auftreten,von denen aber nur einer den Vertrag unterschrieben hat, ohne durch einen Vertretungszusatz deutlich zu machen, dass er auchfür die andere(n) Person(en) handelt (vgl. BGHZ 176, 301 ; 125, 175 ; BGH, NJW 2004, 1103; 2003, 3053 sowie - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung veröffentlicht - BGHZ 183, 67 ).
  • BGH, 04.04.2007 - VIII ZR 223/06

    Anforderungen an die Form eines Verzichts auf die Kündigung eines

    Auszug aus VerfGH Berlin, 29.11.2011 - VerfGH 8/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf eine Vereinbarung über den Ausschluss der Kündigung wegen Eigenbedarfsfür mehr als ein Jahr gemäß § 550 BGB der Schriftform (BGH, NJW 2007, 1742 f.).
  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvR 956/89

    Vorbringen im Zivilprozess

    Auszug aus VerfGH Berlin, 29.11.2011 - VerfGH 8/10
    Sie ist auch gegeben, wenn ein Gericht von der höchstrichterlichen Auslegung einer Normabweicht, ohne eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage oder eine sonstige Rechtfertigung für die Abweichungerkennen zu lassen (vgl. Beschlüsse vom 22. Februar 2001 - VerfGH 111/00 - Rn. 15, 1. Juni 2010 - VerfGH 13/10 - Rn. 29 und14. Juli 2010 - VerfGH 29/07 - Rn. 27; alle zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de;vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 71, 122 ; 81, 97, ; BVerfG, NJW 1995, 2911; FuR 2003, 566 ).
  • BGH, 05.11.2003 - XII ZR 134/02

    Kündigung eines nicht der Schriftform genügenden langfristigen Mietvertrages

    Auszug aus VerfGH Berlin, 29.11.2011 - VerfGH 8/10
    Ferner entspricht es der höchstrichterlichenRechtsprechung, dass diese Form nicht gewahrt ist, wenn als Vermieter oder Mieter mehrere Personen (etwa Eheleute) auftreten,von denen aber nur einer den Vertrag unterschrieben hat, ohne durch einen Vertretungszusatz deutlich zu machen, dass er auchfür die andere(n) Person(en) handelt (vgl. BGHZ 176, 301 ; 125, 175 ; BGH, NJW 2004, 1103; 2003, 3053 sowie - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung veröffentlicht - BGHZ 183, 67 ).
  • BAG, 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06

    Aufhebungsvertrag - Form - Bedenkzeit

    Auszug aus VerfGH Berlin, 29.11.2011 - VerfGH 8/10
    Sie bilden mithin die Prämisse dafür,dass sich die Frage der Vertretung bei der Unterschriftsleistung durch den Beteiligten zu 3 überhaupt stellt, weisen jedochgerade nicht auf eine erfolgte Vertretung hin (vgl. BGHZ 125, 175 ; BAGE 125, 70 ).
  • VerfGH Berlin, 22.02.2001 - VerfGH 111/00

    Landgerichtliche Auferlegung der Darlegungs- und Beweislast auf den Mieter

    Auszug aus VerfGH Berlin, 29.11.2011 - VerfGH 8/10
    Sie ist auch gegeben, wenn ein Gericht von der höchstrichterlichen Auslegung einer Normabweicht, ohne eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage oder eine sonstige Rechtfertigung für die Abweichungerkennen zu lassen (vgl. Beschlüsse vom 22. Februar 2001 - VerfGH 111/00 - Rn. 15, 1. Juni 2010 - VerfGH 13/10 - Rn. 29 und14. Juli 2010 - VerfGH 29/07 - Rn. 27; alle zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de;vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 71, 122 ; 81, 97, ; BVerfG, NJW 1995, 2911; FuR 2003, 566 ).
  • BVerfG, 29.09.2003 - 1 BvR 1677/03

    Begründungsanforderung bei letztinstanzlichen Entscheidungen (Abweichung vom

    Auszug aus VerfGH Berlin, 29.11.2011 - VerfGH 8/10
    Sie ist auch gegeben, wenn ein Gericht von der höchstrichterlichen Auslegung einer Normabweicht, ohne eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage oder eine sonstige Rechtfertigung für die Abweichungerkennen zu lassen (vgl. Beschlüsse vom 22. Februar 2001 - VerfGH 111/00 - Rn. 15, 1. Juni 2010 - VerfGH 13/10 - Rn. 29 und14. Juli 2010 - VerfGH 29/07 - Rn. 27; alle zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de;vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 71, 122 ; 81, 97, ; BVerfG, NJW 1995, 2911; FuR 2003, 566 ).
  • BGH, 16.07.2003 - XII ZR 65/02

    Einhaltung der Schriftform durch den Vertreter einer BGB -Gesellschaft

  • VerfGH Berlin, 14.07.2010 - VerfGH 29/07

    Zur Überprüfung der Tarife der Berliner Wasserbetriebe am Maßstab des § 315 Abs.

  • BVerfG, 05.11.1985 - 2 BvR 1434/83

    Prozeßkostenhilfe im Verwaltungsprozess

  • BVerfG, 19.07.1995 - 1 BvR 1506/93

    Verstoß gegen das Willkürverbot durch Nichtbegründung einer Entscheidung trotz

  • VerfGH Berlin, 23.01.2013 - VerfGH 11/12

    Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots durch Übergehen eines

    Willkür liegt unter anderem dann vor, wenn ein Gericht von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht, ohne eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage oder eine sonstige Rechtfertigung für die Abweichung erkennen zu lassen (Beschluss vom 29. November 2011 - VerfGH 8/10 - Rn. 8 m. w. N.).
  • LG Berlin, 14.06.2016 - 67 S 19/16

    (Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Wohnraummietvertrag: Nachträglicher

    Etwas anderes gilt gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB ausnahmsweise - selbst bei Vertretung von Familienmitgliedern - nur dann, wenn die vorhandenen Unterschriften hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen, dass sie auch in Vertretung der nicht unterzeichnenden Vertragsparteien hinzugefügt wurden (vgl. VerfGH Berlin, Beschl. v. 29. November 2011 - 8/10, NZM 2012, 723 Tz. 10; BGH, Urt. v. 7. Mai 2008 - XII ZR 69/06, NJW 2008, 2178 Tz. 25 f.; Urt. v. 4. November 2009 - XII ZR 86/07 Tz. 13 (jeweils zu § 550 BGB)).
  • LG Berlin, 28.06.2018 - 67 S 373/15

    Streitwertfestsetzung in Wohnraummietsachen: Bestimmung des maßgeblichen

    Etwas anderes gilt gemäß $& 164 Abs. 1 Satz 2 BGB ausnahmsweise - selbst bei Vertretung von Familienmitgliedern - nur dann, wenn die vorhandenen Unterschriften hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen, dass sie auch in Vertretung der nicht unterzeichnenden Vertragsparteien hinzugefügt wurden (vgl: VerfGH Berlin, Beschl, v. 29. November 2011 - 8/10, NZM 2012, 723 Tz. 10; BGH, Urt. v. 7. Mai 2008 - XII.ZR 69/06, NJW 2008, 2178 Tz. 25 f.; Urt. v. 4. November 2009 - XII ZR 86/07 Tz. 13 (jeweils zu 8 550 BGB)).
  • VerfGH Berlin, 05.05.2013 - VerfGH 171/11

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Streitwertfestsetzung für

    Sie ist auch gegeben, wenn ein Gericht von der höchstrichterlichen Auslegung einer Norm abweicht, ohne eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtslage oder eine sonstige Rechtfertigung für die Abweichung erkennen zu lassen (vgl. Beschluss vom 29. November 2011 - VerfGH 8/10 -, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 8 m. w. N.; st. Rspr.).
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