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   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.01.2011 - VerfGH 19/10   

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VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.01.2011 - VerfGH 19/10 (https://dejure.org/2011,3713)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18.01.2011 - VerfGH 19/10 (https://dejure.org/2011,3713)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18. Januar 2011 - VerfGH 19/10 (https://dejure.org/2011,3713)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • nrw.de PDF

    Einstweilige Anordnung gegen Kreditaufnahme und Haushaltsabschluss in Nordrhein-Westfalen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2010 vom 16. Dezember 2010 (Nachtragshaushaltsgesetz 2010); Aufnahme von Kreditmitteln bis zum Höchstbetrag ...

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2010 vom 16. Dezember 2010 (Nachtragshaushaltsgesetz 2010); Aufnahme von Kreditmitteln bis zum Höchstbetrag ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Verfassungsgerichtshof untersagt durch einstweilige Anordnung den Vollzug des Nachtragshaushaltsgesetzes 2010

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Verfassungsgerichtshof untersagt durch einstweilige Anordnung den Vollzug des Nachtragshaushaltsgesetzes 2010

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ein Bundesland ohne (Nachtrags-)Haushalt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vollzug des Nachtragshaushaltsgesetzes 2010 untersagt

  • spiegel.de (Pressebericht, 24.01.2011)

    Staatsfinanzen - Blitz aus Münster

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nachtragshaushalt in NRW: Verfassungsrichter wollen die Schuldenspirale stoppen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.03.2011 - VerfGH 20/10

    Erlass weiterer einstweiliger Anordnung gegen Regelungen des

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.01.2011 - VerfGH 19/10
    Der Landesregierung wird im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, bis zu einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren VerfGH 20/10 von einem Abschluss der Bücher im Sinne des § 76 Abs. 1 LHO NRW abzusehen und bis dahin keine weiteren Kredite auf der Basis des Nachtragshaushaltsgesetzes 2010 aufzunehmen.

    Für den Fall, dass die Landesregierung bis zu einer Entscheidung im Verfahren VerfGH 20/10 Zahlungen bezogen auf das Haushaltsjahr 2010 zu leisten hat, hierfür liquide Mittel aber nicht mehr zur Verfügung stehen, sind entsprechende Mittel ausschließlich durch Rückführung aus den auf der Basis des Nachtragshaushaltsgesetzes 2010 gebildeten Rücklagen und Sondervermögen zu beziehen.

    Mit Verfügung vom 12. Januar 2011 hat der Verfassungsgerichtshof gegenüber der Landesregierung angeregt, von einer - ohnehin nicht unmittelbar beabsichtigten - auf das Nachtragshaushaltsgesetz 2010 gestützten Kreditaufnahme zur Deckung von Zuführungen an Rücklagen und Sondervermögen bis zur innerhalb der nächsten drei Monate zu treffenden Entscheidung in der Hauptsache (VerfGH 20/10) abzusehen.

    Weder den Schriftsätzen der Landesregierung vom 4. und 17. Januar 2011 noch dem Schreiben des Finanzministers vom 13. Januar 2010 lässt sich nämlich entnehmen, dass bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag (VerfGH 20/10) die Bücher offen gehalten werden sollen.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.10.2010 - VerfGH 12/09
    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.01.2011 - VerfGH 19/10
    Das Finanzministerium wird gemäß § 62 Absatz 3 Landeshaushaltsordnung ermächtigt, eine besondere Rücklage zum Ausgleich konnexitätsrelevanter Kosten im Zusammenhang mit dem Kinderförderungsgesetz aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2010 (Az.: VerfGH 12/09) zu bilden.".

    In ihrer Ergänzung zum Gesetzentwurf vom 18. November 2010 (LT-Drs. 16/600) war die Bildung einer weiteren Rücklage zum Ausgleich konnexitätsrelevanter Kosten im Zusammenhang mit dem Kinderförderungsgesetz auf Grund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs vom 12. Oktober 2010 (VerfGH 12/09) in Höhe von 370 Mio. EUR vorgesehen.

  • BVerfG, 15.12.1983 - 2 BvE 14/83

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes 1984

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.01.2011 - VerfGH 19/10
    Es besteht mithin nicht die Gefahr eines etatlosen Zustandes und damit die Gefahr eines besonders schwerwiegenden Nachteils (vgl. BVerfGE 66, 26, 38).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.09.1990 - VerfGH 7/90

    Einstweilige Anordnung über die Zuordnung von Übertragungskapazitäten

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.01.2011 - VerfGH 19/10
    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss der Verfassungsgerichtshof die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die angegriffene Maßnahme in dem Hauptsacheverfahren jedoch später für verfassungswidrig erklärt wird, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die angegriffene Regelung vorläufig außer Anwendung gesetzt würde, sich aber später als verfassungsgemäß erwiese (vgl. BVerfGE 117, 126, 135; VerfGH NRW, OVGE 42, 266, 267 f. jeweils m. w. N.).
  • BVerfG, 26.03.2003 - 1 BvR 112/03

    Hufbeschlaggesetz

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.01.2011 - VerfGH 19/10
    Die Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, müssen im Vergleich zu Anordnungen, die weniger schwer in die Interessen der Allgemeinheit eingreifen, bei Gesetzen besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 108, 45, 49).
  • BVerfG, 05.12.2006 - 1 BvR 2186/06

    Liegenschaftsmodell Schleswig-Holstein

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.01.2011 - VerfGH 19/10
    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss der Verfassungsgerichtshof die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die angegriffene Maßnahme in dem Hauptsacheverfahren jedoch später für verfassungswidrig erklärt wird, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die angegriffene Regelung vorläufig außer Anwendung gesetzt würde, sich aber später als verfassungsgemäß erwiese (vgl. BVerfGE 117, 126, 135; VerfGH NRW, OVGE 42, 266, 267 f. jeweils m. w. N.).
  • BVerfG, 17.09.1998 - 2 BvK 1/98

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.01.2011 - VerfGH 19/10
    Für den Fall, dass dies verfassungsrechtlich nicht ausnahmsweise gerechtfertigt wäre, stünde dies in Widerspruch zu dem in der demokratischen Ordnung des Staates hochrangigen Verfassungsgrundsatz, dass Kredit nur in dem Umfang der Ausgaben mit zukunftsbegünstigendem Charakter in Anspruch genommen werden darf (vgl. BVerfGE 99, 57, 67; VerfGH NRW, OVGE 51, 262, 265).
  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Verfassungsbeschwerden gegen Verteilungsschlüssel für Finanzzuweisungen im

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.01.2011 - VerfGH 19/10
    Gerade wenn dem Gericht die erforderliche Zeit fehlt für eine gewissenhafte und vollständige Prüfung der Rechtsfragen, die für die Entscheidung der Hauptsache erheblich sind, wäre es nicht vertretbar, den Erlass einer einstweiligen Anordnung von einer summarischen Abschätzung der Erfolgschancen in der Hauptsache abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 104, 23, 28 f.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.05.2010 - VerfGH 17/08

    Konnexitätsrelevante Aufgabenübertragung bei Ersatz einer bundes- durch eine

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.01.2011 - VerfGH 19/10
    Das gelte namentlich für den Erhöhungsbetrag von 1.300 Mio. EUR für das Sondervermögen "Risikoabschirmung WestLB AG", die zusätzlichen Haushaltsmittel von insgesamt 114 Mio. EUR für das Sondervermögen "Versorgungsfonds für das Land Nordrhein-Westfalen", die veranschlagten 375 Mio. EUR für die Abrechnung der Kommunalen Beteiligung an den Einheitslasten, die Zuführung an die Rücklage zum Ausgleich konnexitätsrelevanter Kosten im Zusammenhang mit dem Kinderförderungsgesetz in Höhe von 370 Mio. EUR, die Mehrausgaben von rund 300 Mio. EUR im Rahmen des Aktionsplans Kommunalfinanzen, die zusätzlichen Haushaltsmittel in Höhe von 150 Mio. EUR für den Ausbau von U3-Betreuungsplätzen sowie für die Haushaltsmittel in Höhe von etwa 237 Mio. EUR, die in Umsetzung des Urteils des Verfassungsgerichtshofs NRW vom 26. Mai 2010 - VerfGH 17/08 - an die Kreise und kreisfreien Städte zu zahlen gewesen seien.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.03.2011 - VerfGH 20/10

    Nachtragshaushaltsgesetz 2010 verfassungswidrig

    Mit Beschluss vom 18. Januar 2011 - VerfGH 19/10 - hat der Verfassungsgerichtshof der Landesregierung im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, bis zu einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren VerfGH 20/10 von einem Abschluss der Bücher im Sinne des § 76 Abs. 1 LHO NRW abzusehen und bis dahin keine weiteren Kredite auf der Basis des Nachtragshaushaltsgesetzes 2010 aufzunehmen.

    Darüber hinaus ist die Haushaltsführung für das Haushaltsjahr 2010 insgesamt noch nicht abgeschlossen, weil der Abschluss der Bücher im Sinne des § 76 Abs. 1 LHO NRW auf Grund der einstweiligen Anordnung des Verfassungsgerichtshofs vom 18. Januar 2011 - VerfGH 19/10 - noch aussteht.

    a) Hinsichtlich der in Art. 1 Nr. 6 Nachtragshaushaltsgesetz 2010 genannten Sonderrücklagen ist das Gebot der Wirtschaftlichkeit schon deshalb verletzt, weil in diesem Haushaltsjahr - wie die Landesregierung im Verfahren VerfGH 19/10 ausgeführt hat - ein entsprechender Kreditbedarf nicht bestand und überdies eine vorzeitige Kreditaufnahme auch gar nicht beabsichtigt war.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.07.2020 - VerfGH 88/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Erfordernis zur

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofs ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren meist weitreichende Folgen auslöst, insbesondere dann ein strenger Maßstab anzulegen, wenn mit der einstweiligen Anordnung eine Rechtsnorm außer Vollzug gesetzt werden soll (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Januar 2011 - VerfGH 19/10, OVGE 53, 289 = juris, Rn. 40).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss der Verfassungsgerichtshof die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das angegriffene Gesetz in dem Hauptsacheverfahren jedoch später für verfassungswidrig erklärt wird, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn das Gesetz vorläufig außer Anwendung gesetzt würde, sich aber später als verfassungsgemäß erwiese (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 2003 - 1 BvR 112/03, BVerfGE 108, 45 = juris, Rn. 19 f., und vom 5. Dezember 2006 - 1 BvR 2186/06, BVerfGE 117, 126 = juris, Rn. 24; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. September 1990 - VerfGH 7/90, OVGE 42, 266, 267 f., und vom 18. Januar 2011 - VerfGH 19/10, OVGE 53, 289 = juris, Rn. 40).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.06.2020 - VerfGH 76/20

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss der Verfassungsgerichtshof die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die angegriffene Maßnahme in dem Hauptsacheverfahren jedoch später für verfassungswidrig erklärt wird, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die angegriffene Maßnahme vorläufig außer Anwendung gesetzt würde, sich aber später als verfassungsgemäß erwiese (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 2003 - 1 BvR 112/03, BVerfGE 108, 45 = juris, Rn. 19 f., und vom 5. Dezember 2006 - 1 BvR 2186/06, BVerfGE 117, 126 = juris, Rn. 24; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. September 1990 - VerfGH 7/90, OVGE 42, 266, 267 f., und vom 18. Januar 2011 - VerfGH 19/10, OVGE 53, 289 = juris, Rn. 40).
  • VerfG Brandenburg, 25.08.2023 - VfGBbg 6/23

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (nicht erfolgreich); Aussetzung

    Sie verweisen auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2011 (VerfGH 19/10), der zu entnehmen sei, dass Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Haushaltsgesetzes mit ihrem Gewicht in die Folgenabwägung einzustellen seien.

    Etwas anderes ergebe sich auch nicht, wie dargelegt, aus der von den Antragstellern herangezogenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2011 (VerfGH 19/10), in dessen Hauptsache es um die Verfassungsmäßigkeit einer kreditfinanzierten Rücklage gegangen sei.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.11.2023 - VerfGH 4/23

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Versammlungsgesetz NRW

    Wird - wie hier - die vorläufige Außervollzugsetzung einer Rechtsnorm begehrt, ist wegen des damit einhergehenden erheblichen Eingriffs in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers ein besonders strenger Maßstab an die Prüfung der Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 VerfGHG anzulegen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2011 - VerfGH 19/10, OVGE 53, 289 = juris, Rn. 40, vom 7. Juli 2020 - VerfGH 88/20, juris, Rn. 46, und vom 22. Juli 2020 - VerfGH 103/20, juris, Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u. a., BVerfGE 157, 394 = juris, Rn. 20).

    Die Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, müssen bei Gesetzen besonderes Gewicht haben (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Januar 2011 - VerfGH 19/10, OVGE 53, 289 = juris, Rn. 40).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 22.07.2020 - VerfGH 103/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Regelungen im Gesetz

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofs ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren meist weitreichende Folgen auslöst, insbesondere dann ein strenger Maßstab anzulegen, wenn mit der einstweiligen Anordnung eine Rechtsnorm außer Vollzug gesetzt werden soll (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Januar 2011 - VerfGH 19/10, OVGE 53, 289 = juris, Rn. 40).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss der Verfassungsgerichtshof die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das angegriffene Gesetz in dem Hauptsacheverfahren jedoch später für verfassungswidrig erklärt wird, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn das Gesetz vorläufig außer Anwendung gesetzt würde, sich aber später als verfassungsgemäß erwiese (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 2003 - 1 BvR 112/03, BVerfGE 108, 45 = juris, Rn. 19 f., und vom 5. Dezember 2006 - 1 BvR 2186/06, BVerfGE 117, 126 = juris, Rn. 24; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. September 1990 - VerfGH 7/90, OVGE 42, 266, 267 f., und vom 18. Januar 2011 - VerfGH 19/10, OVGE 53, 289 = juris, Rn. 40).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.12.2021 - VerfGH 121/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Zurückweisung eines von der

    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 VerfGHG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2011 - VerfGH 19/10, OVGE 53, 289 = juris, Rn. 40, und vom 22. Juli 2020 - VerfGH 103/20, juris, Rn. 11; entspr.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2013 - VerfGH 7/11

    Haushaltsgesetz 2011 verfassungswidrig

    Mit Beschluss vom 18. Januar 2011 - VerfGH 19/10 - (OVGE 53, 289) gab der Verfassungsgerichtshof der Landesregierung im Wege einer einstweiligen Anordnung auf, bis zu einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren von einem Abschluss der Bücher abzusehen und bis dahin keine weiteren Kredite auf der Basis des Nachtragshaushaltsgesetzes 2010 aufzunehmen.
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