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   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 05.06.2020 - VerfGH 74/20.VB-2   

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VerfGH Nordrhein-Westfalen, 05.06.2020 - VerfGH 74/20.VB-2 (https://dejure.org/2020,15945)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05.06.2020 - VerfGH 74/20.VB-2 (https://dejure.org/2020,15945)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05. Juni 2020 - VerfGH 74/20.VB-2 (https://dejure.org/2020,15945)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.05.2020 - VerfGH 67/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die nordrhein-westfälische

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 05.06.2020 - VerfGH 74/20
    Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 - VerfGH 16/19.VB-2, juris, Rn. 15, vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, n. v., Seite 3 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris).

    Ergibt in einem solchen Fall die Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 27 Abs. 1 VerfGHG (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, n. v., Seite 3 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris; zur insoweit inhaltsgleichen Vorschrift des § 32 Abs. 1 BVerfGG BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04, BVerfGE 111, 147 = juris, Rn. 15).

    Der hierdurch eröffnete Rechtsschutz kann den Betroffenen auch in der derzeitigen Situation zeitnah und effektiv gewährt werden, zumal nach § 47 Abs. 6 VwGO auch eine einstweilige Anordnung beantragt werden kann, für die das Oberverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 - VerfGH 32/20.VB-1 und VerfGH 33/20.VB-2, jeweils juris, Rn. 6, vom 7. April 2020 - VerfGH 40/20.VB-3, juris, Rn. 4, vom 12. Mai 2020 - VerfGH 56/20.VB-1, n. v., Seite 4 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris, und vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, n. v., Seite 4 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris).

    bb) Der Beschwerdeführer kann aber auf den beschriebenen Rechtsweg nicht verwiesen werden, weil die Beschreitung des Rechtsweges von vornherein aussichtslos wäre (vgl. auch VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, n. v., Seite 8 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris).

    Die offensichtliche Aussichtslosigkeit kann sich aber etwa auch daraus ergeben, dass im Hinblick auf eine gefestigte jüngere und einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung im konkreten Einzelfall keine von dieser Rechtsprechung abweichende Entscheidung in der Sache zu erwarten ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, n. v., Seite 6 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris; BVerfG, Beschlüsse vom 18. März 2009 - 2 BvR 1036/08, BVerfGK 15, 225 = juris, Rn. 58, und vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 439/14, juris, Rn. 7).

    Der sich daraus ergebenden Einschätzung der offensichtlichen Aussichtslosigkeit einer erneuten Befassung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20, NJW 2020, 1429 = juris, Rn. 4) steht nicht entgegen, dass sein Beschluss vom 19. Mai 2020 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, n. v., Seite 8 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 29. April 2020 - 1 BvQ 47/20, juris, Rn. 11), zumal das Oberverwaltungsgericht hilfsweise darauf abgehoben hat, dass mit Blick auf das Gewicht dieser Maßnahmen und ihre Eigenschaft als zentrales Instrument zur Bekämpfung der Corona-Pandemie jedenfalls eine offene Folgenabwägung zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden ausgehe (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE, juris, Rn. 116 f.).

    Die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung bedarf, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage (offen gelassen von BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20, juris, Rn. 1, 7) und der Verhältnismäßigkeit der konkreten Ausgestaltung der entsprechenden Ge- und Verbotsregelungen, eingehenderer Prüfung, die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, n. v., Seite 9 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris; siehe auch BVerfG, Beschlüsse vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20, NJW 2020, 1429 = juris, Rn. 7, und vom 1. Mai 2020 - 1 BvQ 42/20, juris, Rn. 9).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Coronaschutzverordnung die Annahme zugrunde liegt, dass es zu einem erneuten gegebenenfalls exponentiellen Anstieg der Ausbreitungszahlen des Corona-Virus kommen könnte, der schlimmstenfalls zu einer Überlastung des Gesundheitssystems mit entsprechenden gesundheitlichen und auch zum Tod führenden Folgen für eine sehr große Zahl von Personen führen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, n.v., Seite 9 f. des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris; BVerfG, Beschluss vom 1. Mai 2020 - 1 BvQ 42/20, juris, Rn. 10).

    Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die angegriffenen Regelungen von vornherein befristet und ohnedies vom Land fortdauernd zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren sind, Ausnahmen unter anderem mit Blick auf medizinische Belange des Einzelnen vorsehen und bei der Ahndung von Verstößen im Einzelfall im Rahmen des Ermessens individuellen Belangen von besonderem Gewicht Rechnung zu tragen ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, n. v., Seite 10 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris; BVerfG, Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20, NJW 2020, 1429 = juris, Rn. 11).

  • BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 755/20

    Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 05.06.2020 - VerfGH 74/20
    Der sich daraus ergebenden Einschätzung der offensichtlichen Aussichtslosigkeit einer erneuten Befassung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20, NJW 2020, 1429 = juris, Rn. 4) steht nicht entgegen, dass sein Beschluss vom 19. Mai 2020 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, n. v., Seite 8 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 29. April 2020 - 1 BvQ 47/20, juris, Rn. 11), zumal das Oberverwaltungsgericht hilfsweise darauf abgehoben hat, dass mit Blick auf das Gewicht dieser Maßnahmen und ihre Eigenschaft als zentrales Instrument zur Bekämpfung der Corona-Pandemie jedenfalls eine offene Folgenabwägung zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden ausgehe (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE, juris, Rn. 116 f.).

    Die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung bedarf, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage (offen gelassen von BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20, juris, Rn. 1, 7) und der Verhältnismäßigkeit der konkreten Ausgestaltung der entsprechenden Ge- und Verbotsregelungen, eingehenderer Prüfung, die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, n. v., Seite 9 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris; siehe auch BVerfG, Beschlüsse vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20, NJW 2020, 1429 = juris, Rn. 7, und vom 1. Mai 2020 - 1 BvQ 42/20, juris, Rn. 9).

    Das Interesse des Beschwerdeführers, im Alltag keine von ihm als unzureichend betrachtete Mund-Nase-Bedeckung tragen zu müssen, ist nach dem hier anzulegenden strengen Maßstab nicht derart schwerwiegend, dass es nicht einstweilen zurückgestellt werden könnte, um einen möglichst weitgehenden Gesundheits- und Lebensschutz zu ermöglichen, zu dem der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 2 GG prinzipiell auch verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20, NJW 2020, 1429 = juris, Rn. 11).

    Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die angegriffenen Regelungen von vornherein befristet und ohnedies vom Land fortdauernd zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren sind, Ausnahmen unter anderem mit Blick auf medizinische Belange des Einzelnen vorsehen und bei der Ahndung von Verstößen im Einzelfall im Rahmen des Ermessens individuellen Belangen von besonderem Gewicht Rechnung zu tragen ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, n. v., Seite 10 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris; BVerfG, Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20, NJW 2020, 1429 = juris, Rn. 11).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - VerfGH 33/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen nordrhein-westfälische

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 05.06.2020 - VerfGH 74/20
    Hierfür stünde das Normenkontrollverfahren beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a Justizgesetz NRW zur Verfügung (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 - VerfGH 32/20.VB-1 und VerfGH 33/20.VB-2, jeweils juris, Rn. 6, vom 7. April 2020 - VerfGH 40/20.VB-3, juris, Rn. 4, und vom 12. Mai 2020 - VerfGH 56/20.VB-1, n. v., Seite 4 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris).

    Der hierdurch eröffnete Rechtsschutz kann den Betroffenen auch in der derzeitigen Situation zeitnah und effektiv gewährt werden, zumal nach § 47 Abs. 6 VwGO auch eine einstweilige Anordnung beantragt werden kann, für die das Oberverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 - VerfGH 32/20.VB-1 und VerfGH 33/20.VB-2, jeweils juris, Rn. 6, vom 7. April 2020 - VerfGH 40/20.VB-3, juris, Rn. 4, vom 12. Mai 2020 - VerfGH 56/20.VB-1, n. v., Seite 4 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris, und vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, n. v., Seite 4 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - VerfGH 32/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen nordrhein-westfälische

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 05.06.2020 - VerfGH 74/20
    Hierfür stünde das Normenkontrollverfahren beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a Justizgesetz NRW zur Verfügung (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 - VerfGH 32/20.VB-1 und VerfGH 33/20.VB-2, jeweils juris, Rn. 6, vom 7. April 2020 - VerfGH 40/20.VB-3, juris, Rn. 4, und vom 12. Mai 2020 - VerfGH 56/20.VB-1, n. v., Seite 4 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris).

    Der hierdurch eröffnete Rechtsschutz kann den Betroffenen auch in der derzeitigen Situation zeitnah und effektiv gewährt werden, zumal nach § 47 Abs. 6 VwGO auch eine einstweilige Anordnung beantragt werden kann, für die das Oberverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 - VerfGH 32/20.VB-1 und VerfGH 33/20.VB-2, jeweils juris, Rn. 6, vom 7. April 2020 - VerfGH 40/20.VB-3, juris, Rn. 4, vom 12. Mai 2020 - VerfGH 56/20.VB-1, n. v., Seite 4 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris, und vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, n. v., Seite 4 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.04.2020 - VerfGH 40/20

    Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahmen zur Verhinderung von Neuinfizierungen mit

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 05.06.2020 - VerfGH 74/20
    Hierfür stünde das Normenkontrollverfahren beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a Justizgesetz NRW zur Verfügung (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 - VerfGH 32/20.VB-1 und VerfGH 33/20.VB-2, jeweils juris, Rn. 6, vom 7. April 2020 - VerfGH 40/20.VB-3, juris, Rn. 4, und vom 12. Mai 2020 - VerfGH 56/20.VB-1, n. v., Seite 4 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris).

    Der hierdurch eröffnete Rechtsschutz kann den Betroffenen auch in der derzeitigen Situation zeitnah und effektiv gewährt werden, zumal nach § 47 Abs. 6 VwGO auch eine einstweilige Anordnung beantragt werden kann, für die das Oberverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 - VerfGH 32/20.VB-1 und VerfGH 33/20.VB-2, jeweils juris, Rn. 6, vom 7. April 2020 - VerfGH 40/20.VB-3, juris, Rn. 4, vom 12. Mai 2020 - VerfGH 56/20.VB-1, n. v., Seite 4 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris, und vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, n. v., Seite 4 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris).

  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvQ 42/20

    Eilantrag gegen Corona-Eindämmungsmaßnahmen im Falle psychisch erkrankter

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 05.06.2020 - VerfGH 74/20
    Die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung bedarf, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage (offen gelassen von BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20, juris, Rn. 1, 7) und der Verhältnismäßigkeit der konkreten Ausgestaltung der entsprechenden Ge- und Verbotsregelungen, eingehenderer Prüfung, die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, n. v., Seite 9 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris; siehe auch BVerfG, Beschlüsse vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20, NJW 2020, 1429 = juris, Rn. 7, und vom 1. Mai 2020 - 1 BvQ 42/20, juris, Rn. 9).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Coronaschutzverordnung die Annahme zugrunde liegt, dass es zu einem erneuten gegebenenfalls exponentiellen Anstieg der Ausbreitungszahlen des Corona-Virus kommen könnte, der schlimmstenfalls zu einer Überlastung des Gesundheitssystems mit entsprechenden gesundheitlichen und auch zum Tod führenden Folgen für eine sehr große Zahl von Personen führen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, n.v., Seite 9 f. des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris; BVerfG, Beschluss vom 1. Mai 2020 - 1 BvQ 42/20, juris, Rn. 10).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 02.07.2019 - VerfGH 16/19

    Ablehnung einer auf Sozialleistungen gerichteten Einstweilige Anordnung

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 05.06.2020 - VerfGH 74/20
    Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 - VerfGH 16/19.VB-2, juris, Rn. 15, vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, n. v., Seite 3 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris).

    Von vornherein aussichtslos ist ein Rechtsbehelf jedenfalls dann, wenn er offensichtlich unstatthaft oder unzulässig ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 - VerfGH 16/19, juris, Rn. 23, und vom 3. September 2019 - VerfGH 13/19.VB-3, juris, Rn. 5).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2020 - 13 B 557/20

    Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen bis auf Weiteres rechtmäßig

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 05.06.2020 - VerfGH 74/20
    Diese Annahme hat es in Bezug auf die Regelung der sog. Maskenpflicht in der Coronaschutzverordnung vom 8. Mai 2020 bekräftigt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE, juris, Rn. 44 ff.).

    Der sich daraus ergebenden Einschätzung der offensichtlichen Aussichtslosigkeit einer erneuten Befassung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20, NJW 2020, 1429 = juris, Rn. 4) steht nicht entgegen, dass sein Beschluss vom 19. Mai 2020 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, n. v., Seite 8 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 29. April 2020 - 1 BvQ 47/20, juris, Rn. 11), zumal das Oberverwaltungsgericht hilfsweise darauf abgehoben hat, dass mit Blick auf das Gewicht dieser Maßnahmen und ihre Eigenschaft als zentrales Instrument zur Bekämpfung der Corona-Pandemie jedenfalls eine offene Folgenabwägung zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden ausgehe (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE, juris, Rn. 116 f.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.05.2020 - VerfGH 56/20

    Verfassungsbeschwerde gegen eine Vorschrift der nordrhein-westfälischen

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 05.06.2020 - VerfGH 74/20
    Hierfür stünde das Normenkontrollverfahren beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a Justizgesetz NRW zur Verfügung (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 - VerfGH 32/20.VB-1 und VerfGH 33/20.VB-2, jeweils juris, Rn. 6, vom 7. April 2020 - VerfGH 40/20.VB-3, juris, Rn. 4, und vom 12. Mai 2020 - VerfGH 56/20.VB-1, n. v., Seite 4 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris).

    Der hierdurch eröffnete Rechtsschutz kann den Betroffenen auch in der derzeitigen Situation zeitnah und effektiv gewährt werden, zumal nach § 47 Abs. 6 VwGO auch eine einstweilige Anordnung beantragt werden kann, für die das Oberverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 - VerfGH 32/20.VB-1 und VerfGH 33/20.VB-2, jeweils juris, Rn. 6, vom 7. April 2020 - VerfGH 40/20.VB-3, juris, Rn. 4, vom 12. Mai 2020 - VerfGH 56/20.VB-1, n. v., Seite 4 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris, und vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, n. v., Seite 4 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris).

  • BVerfG, 29.04.2020 - 1 BvQ 47/20

    Einstweilige Anordnung betreffend die Begrenzung der Öffnung der Ladengeschäfte,

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 05.06.2020 - VerfGH 74/20
    Der sich daraus ergebenden Einschätzung der offensichtlichen Aussichtslosigkeit einer erneuten Befassung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20, NJW 2020, 1429 = juris, Rn. 4) steht nicht entgegen, dass sein Beschluss vom 19. Mai 2020 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, n. v., Seite 8 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 29. April 2020 - 1 BvQ 47/20, juris, Rn. 11), zumal das Oberverwaltungsgericht hilfsweise darauf abgehoben hat, dass mit Blick auf das Gewicht dieser Maßnahmen und ihre Eigenschaft als zentrales Instrument zur Bekämpfung der Corona-Pandemie jedenfalls eine offene Folgenabwägung zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden ausgehe (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE, juris, Rn. 116 f.).
  • BVerfG, 18.03.2009 - 2 BvR 1036/08

    Durchsuchung von Kanzleiräumen von Rechtsanwälten als nichtverdächtige Dritten

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 03.09.2019 - VerfGH 13/19

    "Anhörungsrüge/Gegenvorstellung" gegen einen Beschluss des

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2020 - VerfGH 26/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks Einsicht in ein

  • BVerfG, 25.06.2015 - 1 BvR 439/14

    Die Nichtzulassungsbeschwerde gehört zum Rechtsweg, der vor der Erhebung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2020 - 13 B 539/20

    Maskenpflicht bestätigt

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.06.2019 - VerfGH 1/19

    Beschluss über "Gegenvorstellung"

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 19.08.2020 - LVG 21/20

    Maskenpflicht, einstweiliger Rechtsschutz, Folgenabwägung

    Dies kann sich etwa daraus ergeben, dass eine gefestigte jüngere und einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung keinen Raum für die Erwartung lässt, dass das im konkreten Fall anzurufende Gericht eine von dieser Rechtsprechung abweichende Entscheidung fällen wird (so für den Eilrechtsschutz gegen die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung BVerfG, Beschl. v. 07.04.2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 4, 7; Beschl. v. 29.04.2020 - 1 BvQ 47/20 -, Rn. 11; allgemein BVerfG, Beschl. v. 18.03.2009 - 2 BvR 1036/08 -, Rn. 58; entsprechend für die Subsidiarität einer Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Frage, ob die Hauptsache offensichtlich unzulässig ist, VerfGH NRW, Beschl. v. 05.06.2020 - VerfGH 74/20.VB , Rn. 12 f.; im Ansatz - bei im konkreten Fall abweichendem Ergebnis - auch VerfGH NRW, Beschl. v. 29.05.2020 - VerfGH 67/20.VB , Rn. 16; SächsVerfGH, Beschl. vom 06.08.2020 - Vf. 115-IV-20 [e. A.] -, unter II. 1.; VerfG Brandenburg, Beschl. v. 05.05.2020 - 5/20 EA -, Rn. 6; zur Subsidiarität im Verfahren der Verfassungsbeschwerde selbst VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 30.04.2020 - VGH B 25/20, Rn. 8-13; Beschl. v. 29.04.2020 - VGH B 26/20, VGH A 27/20, Rn. 11-16).

    Auch die Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden (so im Ergebnis für entsprechende Eilverfahren gegen die Infektionsschutzverordnungen der Länder auch BVerfG, Beschl. v. 07.07.2020 - 1 BvR 1187/20 -, Rn. 5; Beschl. v. 07.04.2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 7; VerfGH NRW, Beschl. v. 05.06.2020 - VerfGH 74/20.VB , Rn. 14).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.06.2020 - VerfGH 85/20

    Verfassungsbeschwerde und Antrag auf einstweilige Anordnung betreffend eine

    Der hierdurch eröffnete Rechtsschutz kann den Betroffenen auch in der derzeitigen Situation zeitnah und effektiv gewährt werden, zumal nach § 47 Abs. 6 VwGO auch eine einstweilige Anordnung beantragt werden kann, für die das Oberverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. April 2020 - VerfGH 32/20.VB-1 und VerfGH 33/20.VB-2, jeweils juris, Rn. 6, vom 7. April 2020 - VerfGH 40/20.VB-3, juris, Rn. 4, vom 12. Mai 2020 - VerfGH 56/20.VB-1, n. v., Seite 4 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris, vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, n. v., Seite 4 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris, und vom 5. Juni 2020 - VerfGH 74/20.VB-2, n. v., Seite 5 des Beschlussabdruck, demnächst bei juris).
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