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   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 24.08.2021 - VerfGH 88/21.VB-1   

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https://dejure.org/2021,35220
VerfGH Nordrhein-Westfalen, 24.08.2021 - VerfGH 88/21.VB-1 (https://dejure.org/2021,35220)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24.08.2021 - VerfGH 88/21.VB-1 (https://dejure.org/2021,35220)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24. August 2021 - VerfGH 88/21.VB-1 (https://dejure.org/2021,35220)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 08.10.2019 - VerfGH 36/19

    Verfassungsbeschwerde betreffend die zivilrechtliche Regelung eines

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 24.08.2021 - VerfGH 88/21
    Bei der Frage nach der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer bundesgesetzlichen Anspruchsgrundlage handelt es sich um materielles Bundesrecht, dessen Auslegung zu überprüfen dem Verfassungsgerichtshof nach § 53 Abs. 2 VerfGHG verwehrt ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - VerfGH 36/19.VB-3, juris, Rn. 2).

    Dies betrifft nicht die Frage der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Rechtsanwendung (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - VerfGH 36/19.VB-3, juris, Rn. 3 m. w. N.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.01.2021 - VerfGH 97/20

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Verwertung einer mit dem Messgerät "PoliScan

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 24.08.2021 - VerfGH 88/21
    Diese Voraussetzung des vorherigen Ausschöpfens aller prozessualer Möglichkeiten ist in der Regel nicht erfüllt, wenn der mit der Verfassungsbeschwerde behauptete Mangel im fachgerichtlichen Verfahren deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 22. Dezember 2019, a. a. O., Rn. 9, und vom 26. Januar 2021 - VerfGH 97/20.VB-3, juris, Rn. 13, jeweils m. w. N.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.12.2019 - VerfGH 45/19

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung der vorläufigen Zulassung zu einem

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 24.08.2021 - VerfGH 88/21
    Damit wird vom Beschwerdeführer nicht nur verlangt, alle gegen den angegriffenen Hoheitsakt zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen, sondern diese auch sorgfältig zu führen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 - VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, und vom 22. September 2020 - VerfGH 53/19.VB-3, juris, Rn. 19, jeweils m. w. N.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 17.02.2021 - VerfGH 16/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Rückkehr zum

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 24.08.2021 - VerfGH 88/21
    Dass ein Antrag auf einen Schriftsatznachlass in der konkreten prozessualen Lage offensichtlich aussichtslos war, so dass er auf diesen unter dem Aspekt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht verwiesen werden kann (vgl. VerfGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2020 - VerfGH 127/20.VB-1, juris, Rn. 16, vom 17. Februar 2021 - VerfGH 16/21.VB-1, juris, Rn. 20, und vom 23. Februar 2021 - VerfGH 134/20.VB-2, juris, Rn. 16), hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 22.09.2020 - VerfGH 53/19

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung von Anträgen auf gerichtliche

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 24.08.2021 - VerfGH 88/21
    Damit wird vom Beschwerdeführer nicht nur verlangt, alle gegen den angegriffenen Hoheitsakt zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen, sondern diese auch sorgfältig zu führen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 - VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, und vom 22. September 2020 - VerfGH 53/19.VB-3, juris, Rn. 19, jeweils m. w. N.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - VerfGH 134/20

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Vergütung von Heilbehandlungen

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 24.08.2021 - VerfGH 88/21
    Dass ein Antrag auf einen Schriftsatznachlass in der konkreten prozessualen Lage offensichtlich aussichtslos war, so dass er auf diesen unter dem Aspekt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht verwiesen werden kann (vgl. VerfGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2020 - VerfGH 127/20.VB-1, juris, Rn. 16, vom 17. Februar 2021 - VerfGH 16/21.VB-1, juris, Rn. 20, und vom 23. Februar 2021 - VerfGH 134/20.VB-2, juris, Rn. 16), hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 27.10.2020 - VerfGH 127/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 24.08.2021 - VerfGH 88/21
    Dass ein Antrag auf einen Schriftsatznachlass in der konkreten prozessualen Lage offensichtlich aussichtslos war, so dass er auf diesen unter dem Aspekt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht verwiesen werden kann (vgl. VerfGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2020 - VerfGH 127/20.VB-1, juris, Rn. 16, vom 17. Februar 2021 - VerfGH 16/21.VB-1, juris, Rn. 20, und vom 23. Februar 2021 - VerfGH 134/20.VB-2, juris, Rn. 16), hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2024 - VerfGH 49/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung in einem

    Dazu gehört unter dem Aspekt materieller Subsidiarität auch, dass der Rechtsweg vor den Fachgerichten nicht nur formal beschritten wird, sondern eröffnete Rechtsmittel auch in der gehörigen Weise erhoben beziehungsweise sorgfältig geführt werden (VerfGH NRW, Beschluss vom 24. August 2021 - VerfGH 88/21.VB-1, juris, Rn. 9; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 5. Mai 2005 - 2 BvR 1593/03, juris, Rn. 5, und vom 2. Februar 2016 - 1 BvR 3078/15, ZfWG 2016, 132 = juris, Rn. 6).

    Dass ein dieser Gefahr begegnender, in der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag auf einen Schriftsatznachlass in der konkreten prozessualen Situation offensichtlich aussichtslos gewesen wäre, so dass der Beschwerdeführer darauf nicht verwiesen werden konnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 24. August 2021 - VerfGH 88/21.VB-1, juris, Rn. 10), legt die Verfassungsbeschwerde nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.11.2022 - VerfGH 69/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs und gegen ein

    aa) Der verfassungsprozessuale Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass ein Beschwerdeführer alle ihm nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 - VerfGH 45/19.VB-1, NVwZ-RR 2020, 329 = juris, Rn. 8, vom 23. Februar 2021 - VerfGH 107/20.VB-2, juris, Rn. 7, und vom 24. August 2021 - VerfGH 88/21.VB-1, juris, Rn. 9).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.01.2022 - VerfGH 116/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung der

    Maßgeblich insoweit ist aber, ob ein direkt gegen die Zurückweisungsentscheidung gerichteter Rechtsbehelf oder die sachliche Korrektur im Rahmen nachfolgender Entscheidungen offensichtlich aussichtslos gewesen wäre (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 24. August 2021 - VerfGH 88/21.VB-1, juris, Rn. 10).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.01.2022 - VerfGH 95/21

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen in einem

    Soweit er mit seiner Verfassungsbeschwerde nicht ohnehin lediglich seine Einwendungen aus der Anhörungsrüge wiederholt, ohne sich hinreichend mit den darauf bezogenen Ausführungen des Amtsgerichts in dessen Anhörungsrügebeschluss auseinanderzusetzen, wie dies mit dem Vorwurf der Überraschungsentscheidung der Fall ist, zielt sein Vorbringen im Kern lediglich auf die für die Gehörsrüge nicht maßgebliche materielle Rechtsanwendung des Amtsgerichts ab (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 24. August 2021 - VerfGH 88/21.VB-1, BeckRS 2021, 24221, Rn. 13).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.08.2023 - VerfGH 62/22

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung von Beratungshilfe für sozialrechtliche

    Möglichkeiten ergreift, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 - VerfGH 45/19.VB-1, NVwZ-RR 2020, 329 = juris, Rn. 8, vom 23. Februar 2021 - VerfGH 107/20.VB-2, juris, Rn. 7, und vom 24. August 2021 - VerfGH 88/21.VB-1, juris, Rn. 9).
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