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   VerfGH Rheinland-Pfalz, 23.05.2014 - VGH A 26/14   

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VerfGH Rheinland-Pfalz, 23.05.2014 - VGH A 26/14 (https://dejure.org/2014,10958)
VerfGH Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.05.2014 - VGH A 26/14 (https://dejure.org/2014,10958)
VerfGH Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. Mai 2014 - VGH A 26/14 (https://dejure.org/2014,10958)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 29 Abs 1 GemO RP, § 54 Abs 2 S 1 KomWG RP, § 71 Abs 1 S 1 KomWG RP, Art 130 Abs 1 S 2 Verf RP, Art 49 Abs 1 Verf RP
    Verfassungsrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form einer so genannten Wohlverhaltensklausel bei einer kommunalen Neugliederung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die kommunale Gebietsreform in Rheinland-Pfalz

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kommunalwahl - Keine Verschiebung wegen umstrittener Zwangsfusion

  • drik.de (Kurzinformation)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 745
  • DÖV 2014, 759
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93

    Isserstedt

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 23.05.2014 - VGH A 26/14
    Schließlich besteht auch kein Anlass dafür daran zu zweifeln, dass im Fall einer Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung und der Rückgängigmachung der Eingliederung die ursprüngliche Verbandsgemeinde, für deren Bestand die Antragstellerin vor Gericht gezogen ist, von der Bevölkerung wieder angenommen werden wird, zumal sich das identitätsstiftende Gefühl der Zugehörigkeit zur örtlichen Gemeinschaft regelmäßig in erster Linie auf die Ortsgemeinde bezieht (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 1994 - 2 BvR 2760/93 u.a. -, BVerfGE 91, 70 [78 f.]).

    Hiervon zu trennen ist der Fall, in dem lediglich um die Abgrenzung der kommunalen Gebietskörperschaften gestritten, im Übrigen jedoch aufgrund eines unstrittigen Kommunalwahlgesetzes gewählt wird (BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 1994 - 2 BvR 2760/93 u.a. -, BVerfGE 91, 70 [80]; BayVerfGH, Entscheidung vom 28. Februar 1978 - Vf. 6-VII-78 -, juris).

    Wenn die einstweilige Anordnung ergeht, der Hauptsache aber der Erfolg versagt bleibt, als auch dann, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, das angegriffene Gesetz aber für verfassungswidrig erklärt wird, müssen auf der Grundlage des endgültig bestätigten Zuschnitts der Gebietskörperschaften die Wahlen wiederholt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 1994 - 2 BvR 2760/93 u.a. -, BVerfGE 91, 70 [81]; LVerfG Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2003 - 7/03 EA -, juris; Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 215/03 EA -, LKV 2004, 124 [125]).

    In einer derartigen Situation fordert das gemeine Wohl den Erlass einer einstweiligen Anordnung somit nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 1994 - 2 BvR 2760/93 u.a. -, BVerfGE 91, 70 [81] m.w.N.).

    Würde die Wahl verschoben und die Eingliederung der Antragstellerin in die Verbandsgemeinde Wittlich-Land zunächst nicht vollzogen, später aber die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bestätigt, müssten zudem innerhalb kürzester Zeit Wahlen anberaumt werden, um die neugebildete Verbandsgemeinde mit demokratisch legitimierten Organen auszustatten und ihr somit Handlungsfähigkeit zu verleihen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 1994 - 2 BvR 2760/93 u.a. -, BVerfGE 91, 70 [77]).

    Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass derartige Anordnungen in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zum Teil Anerkennung gefunden haben (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 1994 - 2 BvR 2760/93 u.a. -, BVerfGE 91, 70 [81 f.]; LVerfG Brandenburg, Beschluss vo m 1. Juni 2003 - 7/03 EA -, juris; ThürVerfGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - 24/96 u.a. -, juris ).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 04.04.2014 - VGH A 15/14

    Vorschriften über Angaben zur Geschlechterparität auf dem Stimmzettel der

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 23.05.2014 - VGH A 26/14
    Die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen dringend geboten ist (VerfGH RP, Beschluss vom 11. Februar 2008 - VGH A 32/07 u.a. -, AS 35, 439 [440]; Beschluss vom 4. April 2014 - VGH A 15/14, 17/14 -, juris).

    Zwar stellt es in der Regel einen schweren Nachteil für das Gemeinwohl dar, wenn Wahlen in einer Situation der Rechtsunsicherheit durchgeführt werden müssten, weil ihre Rechtsgrundlagen umstritten und ihr Ergebnis möglicherweise alsbald gegenstandslos würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1960 - 2 BvR 536/60 -, BVerfGE 11, 306 [309]; VerfGH RP, Beschluss vom 4. April 2014 - VGH A 15/14, 17/14 -, juris).

    Damit würde jedoch ein Rechtszustand geschaffen, der schlechterdings nicht hinnehmbar wäre (vgl. auch VerfGH RP, Beschluss vom 4. April 2014 - VGH A 15/14, 17/14 -, juris).

    In der Verschiebung des Wahltermins und Verlängerung der Wahlzeit und Mandatszeit im Wege der einstweiligen Anordnung läge daher ein Eingriff in demokratische Rechte von erheblicher Tragweite (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 4. April 2014 - VGH A 15/14, 17/14 -, juris; vgl. hierzu auch BayVerfGH, Entscheidung vom 28. Februar 1978 - Vf. 6 VII-78 -, juris).

  • FG Hamburg, 23.01.1998 - I 24/96

    Nichtigkeit einer Verwaltungsentscheidung wegen unzureichender Bestimmung des

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 23.05.2014 - VGH A 26/14
    Selbst wenn beides der Fall sein sollte, ist hier eine vorläufige Aussetzung eines Vollzugs von § 1 ManderscheidEinglG, die in der Folge auch zu einer Suspendierung des - dann seiner Grundlage beraubten - § 3 Abs. 1 ManderscheidEinglG führen würde (vgl. hierzu auch ThürVerfGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - 24/96 u.a. -, juris), nicht geboten.

    Vor diesem Hintergrund müssen gewisse Erschwernisse, die sich bei einem Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren aufgrund der Ernennung des gewählten Verbandsbürgermeisters und der Wahl der Verbandsgemeinderäte ergäben, mit Rücksicht auf die strengen Voraussetzungen, unter denen der Erlass einer einstweiligen Anordnung ergehen kann, hingenommen werden (vgl. auch ThürVerfGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - 24/96 u.a. -, juris) .

    Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass derartige Anordnungen in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zum Teil Anerkennung gefunden haben (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 1994 - 2 BvR 2760/93 u.a. -, BVerfGE 91, 70 [81 f.]; LVerfG Brandenburg, Beschluss vo m 1. Juni 2003 - 7/03 EA -, juris; ThürVerfGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - 24/96 u.a. -, juris ).

  • BVerfG, 10.05.1960 - 2 BvQ 1/60

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Durchführung der Kommunalwahlen 1960 im

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 23.05.2014 - VGH A 26/14
    Allerdings haben die Vorbereitungen der Wahlen bereits jetzt ein Stadium erreicht und einen finanziellen Aufwand erfordert, der selbst durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mehr gemindert oder rückgängig gemacht werden könnte (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1960 - 2 BvQ 1/60 -, BVerfGE 11, 102 [104 f.]; BayVerfGH , Entscheidung vom 28. Februar 1978 - Vf. 6-VII-78 -, juris).

    Die Durchführung der Kommunalwahlen schafft im Übrigen keine vollendeten Tatsachen, die in ihrem politischen und rechtlichen Gewicht nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1960 - 2 BvQ 1/60 -, BVerfGE 11, 102 [105]).

  • BVerfG, 05.10.1960 - 2 BvR 536/60

    Einstweilige Anordnung gegen die Niedersächsischen Kommunalwahlen 1960

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 23.05.2014 - VGH A 26/14
    Zwar stellt es in der Regel einen schweren Nachteil für das Gemeinwohl dar, wenn Wahlen in einer Situation der Rechtsunsicherheit durchgeführt werden müssten, weil ihre Rechtsgrundlagen umstritten und ihr Ergebnis möglicherweise alsbald gegenstandslos würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1960 - 2 BvR 536/60 -, BVerfGE 11, 306 [309]; VerfGH RP, Beschluss vom 4. April 2014 - VGH A 15/14, 17/14 -, juris).

    Aber auch soweit die Antragstellerin eine Verletzung von Wahlrechtsgrundsätzen in Folge der Benachteiligung der Kandidatinnen und Kandidaten der Verbandsgemeinde Manderscheid rügt, kann keine Rede davon sein, dass die Rechtsunsicherheit insoweit einen beachtlichen Grad erreicht habe (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Entscheidung vom 5. Oktober 1960 - 2 BvR 536/60 -, BVerfGE 11, 306 [309]).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 11.02.2008 - VGH A 32/07

    Rheinland-pfälzisches Nichtraucherschutzgesetz tritt am 15. Februar 2008 in Kraft

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 23.05.2014 - VGH A 26/14
    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss der Verfassungsgerichtshof die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. für das Verfassungsbeschwerdeverfahren VerfGH RP, Beschluss vom 22. Februar 2006 - VGH A 5/06 -, AS 33, 118 [119]; Beschluss vom 11. Februar 2008 - VGH A 32/07 u.a. -, AS 35, 439 [440]).

    Die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen dringend geboten ist (VerfGH RP, Beschluss vom 11. Februar 2008 - VGH A 32/07 u.a. -, AS 35, 439 [440]; Beschluss vom 4. April 2014 - VGH A 15/14, 17/14 -, juris).

  • VerfGH Bayern, 28.02.1978 - 6-VII-78
    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 23.05.2014 - VGH A 26/14
    Hiervon zu trennen ist der Fall, in dem lediglich um die Abgrenzung der kommunalen Gebietskörperschaften gestritten, im Übrigen jedoch aufgrund eines unstrittigen Kommunalwahlgesetzes gewählt wird (BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 1994 - 2 BvR 2760/93 u.a. -, BVerfGE 91, 70 [80]; BayVerfGH, Entscheidung vom 28. Februar 1978 - Vf. 6-VII-78 -, juris).

    Allerdings haben die Vorbereitungen der Wahlen bereits jetzt ein Stadium erreicht und einen finanziellen Aufwand erfordert, der selbst durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mehr gemindert oder rückgängig gemacht werden könnte (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1960 - 2 BvQ 1/60 -, BVerfGE 11, 102 [104 f.]; BayVerfGH , Entscheidung vom 28. Februar 1978 - Vf. 6-VII-78 -, juris).

  • BVerfG, 27.07.1964 - 2 BvR 230/64

    Keine einstweilige Anordnung gegen Versagung von Parteienfinanzierung

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 23.05.2014 - VGH A 26/14
    Insofern unterscheidet sich die hier vorliegende Konstellation von den Fällen, in denen die Verfassungsmäßigkeit des Wahlgesetzes selbst und damit die Gültigkeit der Kommunalwahlen insgesamt aus gewichtigen Gründen in Zweifel gezogen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 1964 - 2 BvR 230/64 -, BVerfGE 18, 151 [155]).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 20.01.2011 - LVG 80/10
    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 23.05.2014 - VGH A 26/14
    Er erachtet jedoch allein die abstrakte Gefahr solcher Maßnahmen und hypothetische Annahmen über zukünftige Sachverhalte für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, auch in Form einer Wohlverhaltensanordnung, nicht als ausreichend (in diese Richtung wohl auch LVerfG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. August 2010 - LVG 34/10 - Beschluss vom 20. Januar 2011 - LVG 80/10 -).
  • BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvQ 3/60

    Keine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Änderung der Parteienfinanzierung

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 23.05.2014 - VGH A 26/14
    Ob ungeachtet dessen bei der hier vorzunehmenden Abwägung nicht nur die Folgen der mit der Eingliederung in engem Zusammenhang stehenden Wahl für die Antragstellerin, sondern darüber hinaus für die Allgemeinheit zu berücksichtigen sind (vgl. zur Berücksichtigung der Folgen für alle von der Norm Betroffenen BVerfG, Beschluss vom 15. März 1961 - 2 BvQ 3/60 -, BVerfGE 12, 276 [280]) , bedarf ebenso wenig der Entscheidung, wie die Frage, ob hier Rechtsgrundlagen der Wahl im oben genannten Sinne in Zweifel gezogen werden.
  • BVerfG, 18.07.2001 - 1 BvQ 23/01

    Lebenspartnerschaften

  • BVerfG, 06.12.2011 - 2 BvR 1470/11

    Unzulässigkeit der von einer ehemaligen sachsen-anhaltinischen Gemeinde erhobenen

  • VerfG Brandenburg, 16.10.2003 - VfGBbg 215/03

    Kommunale Selbstverwaltung; Gemeindegebietsreform

  • BVerfG, 11.07.2001 - 1 BvQ 23/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz - Einstweilige Anordnung - Normenkontrollantrag -

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 22.02.2006 - VGH A 5/06

    Haftrichter muss mit Eröffnung des Haftbefehls bis zum Eintreffen des

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 31.08.2011 - LVG 43/10

    Eingemeindung der Gemeinde Schopsdorf in die Stadt Möckern verfassungswidrig

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 08.06.2015 - VGH N 18/14

    Kommunale Gebietsreform: Eingliederung der Verbandsgemeinde Maikammer

    Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinen Beschlüssen vom 23. Mai 2014 (VGH A 26/14, AS 42, 327 [328 ff.] sowie VGH A 28/14, KommJur 2014, 295 ff.), in denen es um die einstweilige Außervollzugsetzung von Eingliederungsgesetzen ging, verdeutlicht hat, ist die Rückabwicklung einer verfassungswidrigen Auflösung und Eingliederung einer Verbandsgemeinde für die betroffenen Gebietskörperschaften zwar mit Nachteilen verbunden, führt jedoch als solche nicht zu einem gewissermaßen "chaotischen" Zustand.
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.10.2015 - VGH B 14/15

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung eines Neuzuschnitts einzelner Wahlkreise

    Dies gilt grundsätzlich dann, wenn die Rechtsgrundlage der Wahl als solche, d.h. das Wahlgesetz in seiner Verfassungsmäßigkeit, in Frage gestellt wird (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 23. Mai 2014 - VGH A 26/14 -, AS 42, 327 [333 f.] m.w.N.).
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