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   VerfGH Saarland, 01.07.2010 - Lv 4/09   

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VerfGH Saarland, 01.07.2010 - Lv 4/09 (https://dejure.org/2010,8420)
VerfGH Saarland, Entscheidung vom 01.07.2010 - Lv 4/09 (https://dejure.org/2010,8420)
VerfGH Saarland, Entscheidung vom 01. Juli 2010 - Lv 4/09 (https://dejure.org/2010,8420)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Parteiergreifende Eingriffe in den Wahlkampf mittels Herausgabe von Anzeigenserien und Broschüren durch ein Bundesland; Rechtlich erhebliches Interesse an der Entscheidung eines Organstreitverfahrens i.R.d. Feststellung der Zugehörigkeit von Maßnahmen zur zulässigen ...

  • verfassungsgerichtshof-saarland.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Kurzanmerkung)

    Saarlands Verfassungsgerichtshof will der Regierung das Wiedergewähltwerdenwollen verbieten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 785
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus VerfGH Saarland, 01.07.2010 - Lv 4/09
    Zulässige Öffentlichkeitsarbeit der Regierung findet daher dort ihre Grenze, wo die Wahlwerbung beginnt (BVerfGE 44, 125; 63, 230).

    Sie verstößt gegen das Gebot der Neutralität des Staates im Wahlkampf und verletzt die Integrität der Willensbildung des Volkes durch Wahlen und Abstimmungen (BVerfGE 44, 125, 144).

    Wenn der Staat, vertreten durch seine Regierung, zu Gunsten oder zu Lasten bestimmter politischer Parteien oder Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber Partei ergreift, verletzt er das verfassungsmäßige Recht der davon nachteilig Betroffenen auf Chancengleichheit bei Wahlen (BVerfGE 44, 125, 144).

    In der heißen Phase des Wahlkampfes gewinnen nämlich solche Veröffentlichungen in aller Regel den Charakter parteiischer Werbemittel in der Wahlauseinandersetzung, in die einzugreifen der Regierung verfassungsrechtlich versagt ist (BVerfGE 44, 125, 152).

    Als Beginn der Vorwahlzeit, in der für die Öffentlichkeitsarbeit das Gebot äußerster Zurückhaltung gilt, hat das Bundesverfassungsgericht für die Bundestagswahl die Wahlanordnung des Bundespräsidenten nach § 16 Bundeswahlgesetz angesehen (BVerfGE 44, 125, 153).

    beschränken, sich also weder durch ihren Inhalt noch durch ihre Aufmachung als Werbemaßnahmen zugunsten eigener Machterhaltung oder für eine politische Partei zu erkennen geben (vgl. BVerfGE 44, 125, 151), in der Vorwahlzeit verboten ist, scheint dem Verfassungsgerichtshof ein solcher Zeitraum zu lang.

    Handelt es sich bei einer beanstandeten Maßnahme der Regierung um eine solche, die schon durch ihren Inhalt oder durch ihre Form eindeutig als Werbemaßnahme zu erkennen ist oder geht es um das "Verbot jeglicher mit Haushaltsmitteln betriebenen Öffentlichkeitsarbeit in Form von sogenannten Arbeits-, Leistungs- oder Erfolgsberichten" (BVerfGE 44, 125, 152 a.E.) in der "heißen Phase des Wahlkampfs", liegt keine zulässige Öffentlichkeitsarbeit vor.

    Wollte man bei eindeutig werbenden Maßnahmen, also bei eindeutigen Grenzüberschreitungen die Kriterien von Häufigkeit, Massivität und Offenkundigkeit (BVerfGE 44, 125, 155 f.) kumulativ zur Voraussetzung der Feststellung des verfassungswidrigen Eingriffs in den Wahlkampf machen, hätte die Regierung es in der Hand, etwa durch eine einmalige Werbeaktion von erheblichem Umfang, auf den Wahlkampf einzuwirken, ohne dass eine Verfassungswidrigkeit festgestellt werden könnte, weil es am Merkmal der Häufigkeit fehlt.

    Inhaltlich kann der parteiergreifende Charakter einer Veröffentlichung daraus erkennbar werden, dass die Regierung sich als eine von bestimmten Parteien getragene Regierung darstellt und für sie wirbt oder sich mit negativem Akzent oder gar herabsetzend über die Oppositionsparteien und deren Wahlbewerber äußert (BVerfGE 44, 125, 150).

  • BVerfG, 23.02.1983 - 2 BvR 1765/82

    Bundestagswahlkampf 1982 - Art. 38 GG, Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung

    Auszug aus VerfGH Saarland, 01.07.2010 - Lv 4/09
    Zulässige Öffentlichkeitsarbeit der Regierung findet daher dort ihre Grenze, wo die Wahlwerbung beginnt (BVerfGE 44, 125; 63, 230).

    Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Öffentlichkeitsarbeit der Regierung nicht nur zulässig, sondern auch notwendig ist, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu halten (BVerfGE 63, 230, 242 f.), und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ansonsten zulässige Öffentlichkeitsarbeit, also Veröffentlichungen, die sich auf eine sachliche Information des Bürgers 19.

  • BVerfG, 22.03.1995 - 2 BvG 1/89

    EG-Fernsehrichtlinie

    Auszug aus VerfGH Saarland, 01.07.2010 - Lv 4/09
    Würde die Frist des § 40 Abs. 3 VerfGHG bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, die laufend erfolgen (etwa Anzeigenserien) nicht auf die einzelne Maßnahme (etwa die einzelne Anzeige), sondern auf eine Kampagne bezogen, würde das dem Sinn und Zweck des § 40 Abs. 3 VerfGHG zuwiderlaufen, zwischen den Parteien nach Ablauf einer gewissen Zeit Rechtsfrieden herzustellen (vgl. BVerfGE 92, 203, 229 zu der dem § 40 Abs. 3 VerfGHG vergleichbaren Norm des § 64 Abs. 3 BVerfGG).
  • VerfGH Saarland, 12.10.1994 - Lv 10/94
    Auszug aus VerfGH Saarland, 01.07.2010 - Lv 4/09
    Die Antragstellerin ist beteiligtenfähig, weil sie als politische Partei aufgrund ihrer Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes Funktionen eines Verfassungsorgans wahrnimmt (SVerfGH, Beschl. v. 12.10.1994 - Lv 10/94, S. 4).
  • VerfGH Saarland, 26.03.1980 - Lv 1/80

    Organstreitverfahren; Werbendes und parteiübergreifendes Eingreifen in Wahlkampf;

    Auszug aus VerfGH Saarland, 01.07.2010 - Lv 4/09
    Es ist auch nicht von vorneherein auszuschließen, dass die von der Antragstellerin beanstandeten Maßnahmen der Antragsgegnerin, nämlich die Anzeigenserie "Der Ministerpräsident informiert", die Broschüre "Saarland - aber sicher" und der Brief des Ministerpräsidenten vom Mai 2009 an die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, Auswirkungen auf das Wahlverhalten der Wähler bei der Landtagswahl am 30. August 2009 und damit auf das aus der Verfassung des Saarlandes folgende Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit bei den Wahlen (vgl. zum Recht auf Chancengleichheit bei Wahlen SVerfGH, NJW 1980, 2181, 2182 f.) gehabt hat.
  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus VerfGH Saarland, 01.07.2010 - Lv 4/09
    Vielmehr bleiben die vorher schriftlich gestellten Anträge wirksam (Maunz/Schmidt-Bleitreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 31. Ergänzungslieferung 2009, Rdn. 4; vgl. auch BVerfGE 1, 14, 31).
  • BVerfG, 27.11.2007 - 2 BvK 1/03

    Organklage eines ehemaligen Schleswig-Holsteinischen Abgeordneten gegen Aufhebung

    Auszug aus VerfGH Saarland, 01.07.2010 - Lv 4/09
    Ein Antragsteller hat kein rechtlich erhebliches Interesse an der Entscheidung, wenn für ihn dadurch keine rechtlichen Wirkungen mehr erzeugt werden können (BVerfGE 119, 302, 308).
  • VerfGH Thüringen, 08.06.2016 - VerfGH 25/15

    Thüringens Ministerpräsident verletzt Rechte der NPD

    Daraus folgt zunächst, dass sich die Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche halten muss (vgl. ThürVerfGH, LVerfGE 25, 585 [595]; BVerfGE 44, 125 [149]; SaarlVerfGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - Lv 4/09 -, juris, Rn. 68; BremStGH, Entscheidung vom 30. November 1983 - St 1/83 -, DVBl. 1984, 221 [224]).
  • VerfGH Thüringen, 03.12.2014 - VerfGH 2/14

    Organstreitverfahren der Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD)

    Die Antragstellerin hat unabhängig von diesen Wahlen ein berechtigtes Interesse an einer verfassungsgerichtlichen Klärung der Frage, inwieweit sich Regierungsmitglieder zu ihr wertend äußern und gegen sie zu Protesten aufrufen dürfen (vgl. zum Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses nach Durchführung von Wahlen: VerfGH Saarland, Urteil vom 1. Juli 2010 - Lv 4/09 -, S. 14).

    Aufgabe staatlicher Öffentlichkeitsarbeit ist es, Zusammenhänge offenzulegen, Verständnis für erforderliche Maßnahmen zu wecken oder um bestimmtes Verhalten zu werben (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 - "Öffentlichkeitsarbeit", juris Rn. 63 f., 65; vgl. VerfGH Saarland, Urteil vom 1. Juli 2010 - 4/09 [richtig: Lv 4/09 - d. Red.] -, S. 16; BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - "Osho-Bewegung", juris Rn. 72 f.; Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 u.a. - "Glykol", juris Rn. 52).

    (aa) Zunächst muss sich die Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche halten (BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 - "Öffentlichkeitsarbeit", juris Rn. 68; folgend: StGH Bremen, DVBl. 1984, S. 221, 224; VerfGH Saarland, Urteil vom 1. Juli 2010 - 4/09 [richtig: Lv 4/09 - d. Red.] -, S. 17 f.).

    (bb) Sie darf sodann nicht parteiergreifend zugunsten oder zu Lasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern in den Wahlkampf einwirken (BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 - "Öffentlichkeitsarbeit", juris Rn. 61; folgend: VerfGH Saarland, Urteil vom 1. Juli 2010 - 4/09 [richtig: Lv 4/09 - d. Red.] -, S. 17).

    (dd) Zu berücksichtigen ist schließlich, dass für die Zeit der Wahlkampfnähe ein zusätzliches Gebot äußerster Zurückhaltung gilt (vgl. VerfGH Rh-Pf, Urteil vom 23. Oktober 2006, - 17/05 -, juris Rn. 25; VerfGH Saarland, Urteil vom 1. Juli 2010 - 4/09 [richtig: Lv 4/09 - d. Red.] -, S. 18; ebenso: VerfGH NRW, Urteil vom 16. Juli 2013 - 17/12 -, S. 9 f.; VerfGH Rh-Pf, Beschluss vom 21. Mai 2014 - 39/14 -, S. 7) und mithin ein besonders strenger Maßstab zugrunde zu legen ist.

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 04.04.2014 - VGH A 15/14

    Vorschriften über Angaben zur Geschlechterparität auf dem Stimmzettel der

    Nach diesen Maßstäben richtet sich der genaue Verlauf der Grenzen zwischen gerechtfertigten und unzulässigen staatlichen Einwirkungen jeweils im Einzelfall nach dem formalen oder inhaltlichen Charakter der Einwirkung, nach ihrer Intensität sowie der zeitlichen und räumlichen Nähe zum eigentlichen Wahlakt (vgl. SaarlVerfGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - Lv 4/09 -, AS 40, 272 [286]).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.06.2014 - VGH N 14/14

    Vorschriften über Angaben zur Geschlechterparität auf dem Stimmzettel der

    Nach diesen Maßstäben richtet sich der genaue Verlauf der Grenzen zwischen gerechtfertigten und unzulässigen staatlichen Einwirkungen jeweils im Einzelfall nach dem formalen oder inhaltlichen Charakter der Einwirkung, nach ihrer Intensität sowie der zeitlichen und räumlichen Nähe zum eigentlichen Wahlakt (vgl. SaarlVerfGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - Lv 4/09 -, AS 40, 272 [286]).
  • BVerfG, 19.07.2016 - 2 BvC 46/14

    Befangenheitsantrag gegen den Richter des Bundesverfassungsgerichts Müller

    Die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen sei durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 1. Juli 2010 (Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 1. Juli 2010 - Lv 4/09 -, juris) festgestellt worden.

    Weder der Vortrag betreffend das Urteil des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 1. Juli 2010 (- Lv 4/09 -, juris) noch der Vortrag betreffend die Mitwirkung an Landesgesetzen stellen einen hinreichenden Bezug zu diesem Verfahrensgegenstand her.

  • VerfGH Saarland, 08.07.2014 - Lv 5/14

    Bildungsminister darf NPD als "braune Brut" bezeichnen

    Die durch den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes mit seinem Urteil vom 01. Juli 2010 (Lv 4/09 = NVwZ-RR 210, 785) in Erinnerung gerufenen Grundsätze zu den ver- fassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit einer Regierung im Wahlkampf setzen voraus, dass Informationen oder Stellungnahmen der Regierung oder ihrer Mitglieder nicht nur in einer zeitlichen Nähe zu politischen Wahlen erfolgen, sondern dass sie darüber hinaus nach Form und Inhalt einen Bezug zu ihnen haben.
  • VerfGH Saarland, 16.04.2013 - Lv 15/11

    Finanzierung parteinaher Stiftungen im Saarland bedarf keiner Neuregelung

    53, 61; 92, 80, 88; SVerfGH Beschluss vom 18.11.2011 - Lv 1/11 - Urt. v. 01.07.2010 - Lv 4/09 - ; Urt.v. 12.10.1994 - Lv 10/94 -).

    Es ist auch nicht von vornherein auszuschließen, dass der Antragsteller in seinem geltend gemachten Recht auf Chancengleichheit aller politischer Parteien, das nach saarländischem Verfassungsrecht aus Art. 63 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG folgt (SVerfGH Urt.v. 1.7.2010 - Lv 4/09; SVerfGH, NJW 1980, 2181, 2182 f.), verletzt ist.

  • VerfG Hamburg, 03.02.2023 - HVerfG 13/20

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Gültigkeit der Wahl zu 22.

    Die Vorwahlzeit übersteigt bei praxisnaher Betrachtung jedenfalls nicht einen Zeitraum von mehr als neun Monaten (vgl. zur Bemessung der Vorwahlzeit aus der Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte: VerfGH Saarland, Urt. v. 1.7.2010, Lv 4/09, LVerfGE 21, 299, juris Rn. 73 ff.; StGH Hessen, Urt. v. 20.12.1990, P.St. 1114, juris Rn. 46 ff.; StGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.2.1981, GR 1/80, juris [Ls]).
  • VerfGH Saarland, 31.01.2011 - Lv 13/10

    Wahlanfechtungen sind zügig zu bearbeiten

    Mit Urteil vom 1.7.2010 - Lv 4/09 - stellte der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes fest, dass die frühere Landesregierung dadurch gegen das Gebot der Neutralität des Staates im Wahlkampf (Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 1 SVerf) und den Grundsatz der Chancengleichheit bei Wahlen (Art. 63 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG) verstoßen hat, dass sie vor der Landtagswahl vom 30.8.2009 durch die Publikation der Broschüre "Saarland - aber sicher" und durch die Veröffentlichung der Anzeigenserie "Der Ministerpräsident infor- miert" in den letzten drei Monaten vor dem Eingang des dortigen verfahrensein- leitenden Antrags am 24.8.2009 sowie durch einen Brief des Ministerpräsiden- ten des Saarlandes vom Mai 2009, der den Gehaltsabrechnungen der Beschäf- tigten des Landes beigefügt war, werbend in den Wahlkampf eingegriffen hat.
  • VerfGH Saarland, 16.03.2017 - Lv 3/17

    Keine Teilnahme der NPD an der sog. Elefantenrunde des SR -

    saarländischem Verfassungsrecht aus Art. 63 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG folgt (SVerfGH, Urt. v. 16.04.2013 lv 15/11 ; SVerfGH Urt. v. 01.07.2010 - Lv 4/09; SVerfGH, NJW 1980, 2181, 2182 f.), nicht dadurch verletzt, dass er keinen Vertreter des Beschwerdeführers zu der von ihm geplanten Sendung am 16.03.2017, der sogenannten "Elefantenrunde" der Spitzendkandidatinnen und Spitzenkandidaten der CDU, der SPD, der Partei Die Linke, der Partei Bündnis90/Die Grünen, der FDP und der AfD eingeladen hat und ihm nicht wenigsten die Möglichkeit einer anderen Selbstdarstellung in einer anderen Sendung des Programms zu geben bereit gewesen ist.
  • OVG Saarland, 21.02.2014 - 2 B 24/14

    (Un-)Zulässigkeit von kommunalen Forderungen nach einem Parteiverbot

  • VerfGH Saarland, 18.11.2011 - Lv 1/11
  • VerfGH Thüringen, 14.03.2014 - VerfGH 3/14

    Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz

  • VerfGH Thüringen, 14.03.2014 - VerfGH 6 B 93/14
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